Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände Flashcards

1
Q

(I) Sinn und Zweck

A

Vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines Umsatzgewinnes

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2
Q

(II) Gewinnermittlungsprinzipien

  1. Realisationsprinzip
    a) Erfolgswirksamkeitsprinzip
A

Definition:

Einnahme nach für Umsatz vor

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3
Q

(II) Gewinnermittlungsprinzipien

  1. Realisationsprinzip
    b) Erfolgsneutralitätsprinzip
A

Definition:

Ausgabe vor für Umsatz nach

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4
Q

(II) Gewinnermittlungsprinzipien

  1. Realisationsprinzip
    c) Imparitätsprinzip
A

Das Imparitätsprinzip hat auf der Aktivseite der Bilanz keine Bedeutung in Zugangszeitpunkt. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Folgebewertung der Aktiva

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5
Q

(III) Vermögensermittlungsprinzipien

1. Vermögenswertprinzip

A

Definition:
Wirtschaftlicher Vorteil (zukünftige Umsatzsteigerung oder Kostenersparnisse)
Sachen oder Rechte weder notwendig noch hinreichend

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6
Q

(III) Vermögensermittlungsprinzipien

2. Übertragbarkeitsprinzip

A

Definition:
Ein gedachter Erwerber könnte den Vorteil miterwerben und würde etwas dafür bezahlen.
Auf seine Einzelveräußerbarkeit kommt es nicht an.

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7
Q

(III) Vermögensermittlungsprinzipien

3. Greifbarkeitsprinzip

A

Definition:
Formaler Existenznachweis des Nettoeinnahmenmehrpotenzials

Typisierung 1:
Sachen und Rechte sind greifbar. Ihre Existenz kann durch das Eigentumsrecht bzw. die Inhaberschaft an ihnen formal nachgewiesen werden

Typisierung 2:
Bei rein wirtschaftlichen Gütern gilt die Vermutung, dass sie nicht greifbar sind.
Die Vermutung kann widerlegt werden durch
- ihren Einzelerwerb durch Dritte
- den Nachweis eines Marktes, auf dem identische Güter gehandelt werden oder
- ihre offensichtliche Werthaltigkeit

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8
Q

(III) Vermögensermittlungsprinzipien

4. Selbstständige Bewertbarkeit

A
Definition: 
Der Nettoeinnahmenpotenzialträger lässt sich sinnvoll bewerten
- Zugangsbewertung gewährleistet 
- Folgebewertung schätzweise möglich 
- Abgangskontrolle gewährleistet
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9
Q

(III) Vermögensermittlungsprinzipien

5. Zwischenergebnis

A

Zwischenergebnis, ob die Gewinnermittlungsprinzipien eine aktivierung der Ausgabe verlangen.

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10
Q

(IV) Aktivierungsrechte und Aktivierungsverbote

1. Verbote des § 248 Abs. 1 HGB

A

Definition:
Nicht aktiviert werden dürfen
1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
2. Aufwendungen für die Beschaffung des EK
3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen

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11
Q

(IV) Aktivierungsrechte und Aktivierungsverbote

2. Aktivierungswahlrechte

A

Definition:

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nicht aktiviert werden

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12
Q

(IV) Aktivierungsrechte und Aktivierungsverbote

3. Verbot des § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB

A

Definition:
Nicht aktiviert werden dürfen selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten, Verlagsrechte oder vergleichbare immat. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

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