Aktivierung immaterieller Vermögensgegenstände Flashcards
(I) Sinn und Zweck
Vorsichtige und objektivierte Ermittlung eines Umsatzgewinnes
(II) Gewinnermittlungsprinzipien
- Realisationsprinzip
a) Erfolgswirksamkeitsprinzip
Definition:
Einnahme nach für Umsatz vor
(II) Gewinnermittlungsprinzipien
- Realisationsprinzip
b) Erfolgsneutralitätsprinzip
Definition:
Ausgabe vor für Umsatz nach
(II) Gewinnermittlungsprinzipien
- Realisationsprinzip
c) Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip hat auf der Aktivseite der Bilanz keine Bedeutung in Zugangszeitpunkt. Sein Anwendungsbereich beschränkt sich auf die Folgebewertung der Aktiva
(III) Vermögensermittlungsprinzipien
1. Vermögenswertprinzip
Definition:
Wirtschaftlicher Vorteil (zukünftige Umsatzsteigerung oder Kostenersparnisse)
Sachen oder Rechte weder notwendig noch hinreichend
(III) Vermögensermittlungsprinzipien
2. Übertragbarkeitsprinzip
Definition:
Ein gedachter Erwerber könnte den Vorteil miterwerben und würde etwas dafür bezahlen.
Auf seine Einzelveräußerbarkeit kommt es nicht an.
(III) Vermögensermittlungsprinzipien
3. Greifbarkeitsprinzip
Definition:
Formaler Existenznachweis des Nettoeinnahmenmehrpotenzials
Typisierung 1:
Sachen und Rechte sind greifbar. Ihre Existenz kann durch das Eigentumsrecht bzw. die Inhaberschaft an ihnen formal nachgewiesen werden
Typisierung 2:
Bei rein wirtschaftlichen Gütern gilt die Vermutung, dass sie nicht greifbar sind.
Die Vermutung kann widerlegt werden durch
- ihren Einzelerwerb durch Dritte
- den Nachweis eines Marktes, auf dem identische Güter gehandelt werden oder
- ihre offensichtliche Werthaltigkeit
(III) Vermögensermittlungsprinzipien
4. Selbstständige Bewertbarkeit
Definition: Der Nettoeinnahmenpotenzialträger lässt sich sinnvoll bewerten - Zugangsbewertung gewährleistet - Folgebewertung schätzweise möglich - Abgangskontrolle gewährleistet
(III) Vermögensermittlungsprinzipien
5. Zwischenergebnis
Zwischenergebnis, ob die Gewinnermittlungsprinzipien eine aktivierung der Ausgabe verlangen.
(IV) Aktivierungsrechte und Aktivierungsverbote
1. Verbote des § 248 Abs. 1 HGB
Definition:
Nicht aktiviert werden dürfen
1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
2. Aufwendungen für die Beschaffung des EK
3. Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
(IV) Aktivierungsrechte und Aktivierungsverbote
2. Aktivierungswahlrechte
Definition:
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen nicht aktiviert werden
(IV) Aktivierungsrechte und Aktivierungsverbote
3. Verbot des § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB
Definition:
Nicht aktiviert werden dürfen selbstgeschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten, Verlagsrechte oder vergleichbare immat. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens