Urheberrecht Flashcards
Wer kann Urheber eines Werkes sein?
§7 UrhG Urheber ist der Schöpfer des Werkes - Freie Künstler - Privatpersonen - Arbeitnehmener
Wie entstehen Urheberrechte?
Das Urheberrecht an einem Werk entsteht durch die Schöpfung des Werkes. Eine Anmeldung oder Eintragung ist nicht erforderlich.
Was fällt unter geschützte Werke?
§2 Abs. 2
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche oder geistige Schöpfungen
Was zählt zu persönlich Geschaffenes?
- Nur, was ein Mensch schafft
- keine bloßen Naturprodukte
- Vorraussetzung ist zumindest eine persönliche Auswahl oder Zusammenstellung
Was zählt zu geistig Geschaffenes?
Das Werk bedarf eines Gedankens- oder Gefühlsinhalts des Urhebers, der auf den Betrachter irgendwie anregend wirkt.
Das Werk muss in irgendeiner Weise Gestalt angenommen haben. Bloße Vorstellungen nicht nicht schutzfähig.
Definition Schöpfung?
Etwas noch nie Dagewesenes. Von bestimmter Gestaltungshöhe mit einem gewissen Maß an Individualität.
Zu den geschützten Werken gehören insbesondere…?
§2 Abs. 1 UrhG
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Rede Computerprogamme
- Werke der Musik
- Pantomimische Werke und Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste / Baukunst
- Lichtbildwerke
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen und Pläne, Grafiken, Skizzen, Tabellen
Wann erlischt das Urheberrecht?
70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Bei anonymen oder pseudonymen Werken 70 Jahre nach Veröffentlichung oder hilfsweise 70 Jahre nach Schaffung des Werkes, bei fehlender Veröffentlichung.
Miturheberschaft §8 Abs. 1 UrhG
Haben mehrerer ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Jeder noch so kleine eigenschöpferische Beitrag zum Gesamtwerk begründet die Miturheberschaft.
Schutzdauer von Lichtbildern?
50 Jahre nach Erscheinen/Herstellung
Schutzdauer von Datenbanken?
15 Jahre nach Veröffentlichung, bei fehlender Veröffentlichung 15 Jahre nach Herstellung
Welche Rechte resultieren aus der Urheberschaft?
- die ideellen Urheber- und Persönlichkeitsrechte
- die materiellen Verwertungsrechte (§12 UrhG)
- Veröffentlichungsrecht
- Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennung)
- Verbot der Entstellung/ Beeinträchtigung des Werkes
Was fällt unter Verwertungsrechte?
- Vervielfältigung §16
- Verbreitung §17
- Ausstellung § 18
- Vortrags- , Aufführungs- und Vorführrecht §19
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a
- Sende recht §20
- Wiedergabe durch Bild und Tonträger §21
- Wiedergabe von Funksendungen §22
Vervielfältigungsrecht §16 UrhG
Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, also eine verkörperte Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk für den Menschen sinnlich wahrnehmbar zu machen.
Verbreitung §17 UrhG
Recht, das Werk (Original oder Vervielfältigung) der Öffentlichkeit anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen