Urheberrecht Flashcards
Wer kann Urheber eines Werkes sein?
§7 UrhG Urheber ist der Schöpfer des Werkes - Freie Künstler - Privatpersonen - Arbeitnehmener
Wie entstehen Urheberrechte?
Das Urheberrecht an einem Werk entsteht durch die Schöpfung des Werkes. Eine Anmeldung oder Eintragung ist nicht erforderlich.
Was fällt unter geschützte Werke?
§2 Abs. 2
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche oder geistige Schöpfungen
Was zählt zu persönlich Geschaffenes?
- Nur, was ein Mensch schafft
- keine bloßen Naturprodukte
- Vorraussetzung ist zumindest eine persönliche Auswahl oder Zusammenstellung
Was zählt zu geistig Geschaffenes?
Das Werk bedarf eines Gedankens- oder Gefühlsinhalts des Urhebers, der auf den Betrachter irgendwie anregend wirkt.
Das Werk muss in irgendeiner Weise Gestalt angenommen haben. Bloße Vorstellungen nicht nicht schutzfähig.
Definition Schöpfung?
Etwas noch nie Dagewesenes. Von bestimmter Gestaltungshöhe mit einem gewissen Maß an Individualität.
Zu den geschützten Werken gehören insbesondere…?
§2 Abs. 1 UrhG
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Rede Computerprogamme
- Werke der Musik
- Pantomimische Werke und Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste / Baukunst
- Lichtbildwerke
- Filmwerke
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen und Pläne, Grafiken, Skizzen, Tabellen
Wann erlischt das Urheberrecht?
70 Jahre nach dem Tode des Urhebers. Bei anonymen oder pseudonymen Werken 70 Jahre nach Veröffentlichung oder hilfsweise 70 Jahre nach Schaffung des Werkes, bei fehlender Veröffentlichung.
Miturheberschaft §8 Abs. 1 UrhG
Haben mehrerer ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. Jeder noch so kleine eigenschöpferische Beitrag zum Gesamtwerk begründet die Miturheberschaft.
Schutzdauer von Lichtbildern?
50 Jahre nach Erscheinen/Herstellung
Schutzdauer von Datenbanken?
15 Jahre nach Veröffentlichung, bei fehlender Veröffentlichung 15 Jahre nach Herstellung
Welche Rechte resultieren aus der Urheberschaft?
- die ideellen Urheber- und Persönlichkeitsrechte
- die materiellen Verwertungsrechte (§12 UrhG)
- Veröffentlichungsrecht
- Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennung)
- Verbot der Entstellung/ Beeinträchtigung des Werkes
Was fällt unter Verwertungsrechte?
- Vervielfältigung §16
- Verbreitung §17
- Ausstellung § 18
- Vortrags- , Aufführungs- und Vorführrecht §19
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a
- Sende recht §20
- Wiedergabe durch Bild und Tonträger §21
- Wiedergabe von Funksendungen §22
Vervielfältigungsrecht §16 UrhG
Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, also eine verkörperte Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk für den Menschen sinnlich wahrnehmbar zu machen.
Verbreitung §17 UrhG
Recht, das Werk (Original oder Vervielfältigung) der Öffentlichkeit anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen
Recht der öffentlichen Zugänglichmachung §19a UrhG
Befugnis, das Werk der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zumachen, das heißt ausschließlich Recht, das Werk im Internet oder sonstigen Netzwerken Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Schranken des Urheberrechts §§60a- 60h UrhG
gesetzlich erlaubte Nutzung von Werken zwecks Bildung und Wissenschaft
Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzen)
Mit einem einfachen Nutzungsrecht wird einer anderen Person lediglich die Befugnis eingeräumt, das Werk in einem bestimmten Umfang zu nutzen. Der Urheber kann weiterhin selbst verwerten oder auch anderen Personen Nutzungsrechte einräumen.
§33 UrhG
Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet.
§34 UrhG
Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (hier geht es um sogenannte Enkelrechte).
Verwrtungsgesellschaften Definition
GEMA, VG Wort, VG Bild/Kunst, VG Musikedition
Im Bereich der massenhaften Nutzung von Werken helfen Verwertungsgesellschaften einen einfacheren Zugang zu den Werken zu erhalten und gleichzeitig die Vergütung des Urhebers zu sichern.
§23 UrhG
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.
§24 UrhG
Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung eines anderen Werkes geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden.