Recht am eigenen Bild Flashcards

1
Q

Welche Rechte können an einem Foto bestehen?

A
  1. Recht am eigenen Bild
  2. Urheberrechte
  3. Eigentumsrecht
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2
Q

Warum ist das Recht am eigenen Bild für die eigene Person wichtig?

A

Selbstbestimmung darüber, ob und inwieweit sein Leben in der Öffentlichkeit dargestellt wird.

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3
Q

Imtimsphäre z.B. Sexualbereich, nackter Körper

A

Nie ohne Einverständnis

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4
Q

Privatsphäre z.B. häuslicher Bereich, Familie Vorgänge und Äußerungen innerhalb des Privatsbereich

A

nicht absolut geschützt -> Abwägung

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5
Q

Sozialsphäre z.B. berufliche, gewerbliche oder politische Tätigkeit

A

nicht absolut geschützt, Abwägung, Veröffentlichung bei vorhandenem Informationsintresse

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6
Q

Wo ist das Recht am eigenen Bild geregelt?

A

§22 KUG
Gesetzestext: Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung
des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung
gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür eine Entlohnung erhielt. Nach
dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung
der Angehörigen des Abgebildeten….

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7
Q

Was sind Ausnahmen des Rechts am eigenen Bild und wo sind sie geregelt?

A

§23 KUG Abs. 1

  1. Bildnisse der Zeitgeschichte
  2. Person nur als Beiwerk
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen
  4. höheres Interesse der Kunst
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8
Q

Welche Schritte sind bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Bildveröffentlichung zu berücksichtigen?

A
  1. Bildnis?
  2. Veröffentlichung?
  3. Einwilligung des Betroffenen?
  4. Ausnahme nach §23 Abs. 1 KUG?
  5. Berechtigtes Interesse des Betroffenen nach §23 Abs. 2 KUG?
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9
Q

Liegt ein Bildnis vor?

A
  • Wenn der Abgebildete für Dritte erkennbar ist
  • Erkennbarkeit der Person
  • Gesichtszüge, Charakteristika aber auch begleitende Umstände
  • Augenbalken oder ein digitaler Filter verhindern die Erkennbarkeit nicht ohne weiteres
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10
Q

Definition Verbreiten?

A

körperliche Verbreitung, Anbieten an die Öffentlichkeit oder in den Verkehrbringen des Originals oder von Vervielfältigungsstücken

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11
Q

Definition “Öffentlich zur Schau gestellt”?

A

Schaffung der Möglichkeit, dass die Öffentlichkeit das Bildnis wahrnimmt

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12
Q

Liegt eine Einwilligung vor?

A
  • Geschäftsfähigkeit des Abgebildeten
  • Kenntnis von Zweck, Art und Umfang der Nutzung des Bildnisses
  • Ausdrückliche Einwilligung, stillschweigende (konkludente) Einwilligung, Sonderproblem: Aktive Teilnahme oder Duldung
  • Gesetzliche Vermutung der Einwilligung bei Bezahlung
  • Widerruf der Einwilligung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich
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13
Q

Person der Zeitgeschichte

A

Bereich zwischen Tagesaktualität und Geschichte, an dem berechtigtes und überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, das nicht nur auf Schaulust und Neugier beruht

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14
Q

Person ist Beiwerk

A

Eine Person ist Beiwerk, wenn sie keinen Einfluss auf die Thematik des Bildes ausübt und nicht die Aufmerksamkeit des Betrachters auf sich zieht. Die Abbildung muss weggedacht werden können, ohne zu einer Charakteränderung des Gesamtbildes zu führen.

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15
Q

Bilder von Versammlungen

A

Zentrales Motiv ist die Abbildung des Geschehens und nicht die einzelne Person. Die abgebildete Person muss im Rahmen des Zeitgeschehens verschwinden.
Außerdem muss der Anlass durch einen kollektiven Willen getragen sein, sich zu einem bestimmten Zweck zu versammeln (Konzert) -> nicht ausreichend ist das zufällige Zusammentreffen (Fahrgäste im Bus)

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16
Q

Höheres Interesse der Kunst

A

Bildnisse dürfen nicht auf Bestellung angefertigt werden. Höheres Interesse der Kunst ist betroffen, wenn die Verbreitung in kunstgemäßer Weise erfolgt (Ausstellung).
Unschädlich, wenn die kunstgemäße Verbreitung auch wissenschaftliche Interessen verfolgt
Analoge Anwendung auf die Verbreitung von Bildnissen zu wissenschaftlichen Zwecken.

17
Q

Liegt ein berechtigtes Interesse des Betroffenen nach § 23 Abs. 2 KUG vor?

A

Fallgruppen:

  • Kommerzieller Zweck (Werbung)
  • Eingriff in die Privatsphäre
  • Eingriff in die Intimsphäre
  • Herabsetzung, Zurschaustellung, Verächtlichmachung, Anprangerung
  • Personengefährdung
18
Q

Was sind mögliche Rechtsfolgen bei der Verletzung des Rechts am eigenen Bild?

A
  • Unterlassungsanspruch
  • Schadenersatzansprüche
  • Entschädigungsanspruch
  • Bereicherungsanspruch
  • Auskunftsanspruch
  • strafrechtliche Sanktionierung