Untersuchungshaft - §112, 112a StPO Flashcards
Voraussetzungen
- Dringender Tatverdacht
- Haftgrund
- Erlass des Haftbefehls muss verhältnismäßig und
- Vollstreckung der Haft geboten sein
- Haftantrag der zuständigen Staatsanwaltschaft muss vorliegen (§125 (1) StPO)
Dringender Tatverdacht
Liegt vor, wenn nach bisherigem Ermittlungsergebnis eine hohe / große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter o. Teilnehmer einer Straftat ist und dafür auch verurteilt werden wird (hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit)
Flucht
Liegt vor, wenn festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält
Flüchtig
Ist der Beschuldigte, wenn er sich von seinem bisherigen räumlichen Lebensmittelpunkt absetzt, um für Ermittlungsbehörden und Gerichte in dem gegen ihn anhängigen Verfahren unerreichbar zu sein und ihrem Zugriff zu entgehen
Verborgen halten
Wenn Beschuldigter seinen Aufenthalt vor den Behörden verschleiert, um sich dem Strafverfahren zu entziehen
Fluchtgefahr
Ist anzunehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine höhere Wahrscheinlichkeit für die Annahme spricht, der Beschuldigte werde sich dem Strafverfahren entziehen, als für die Erwartung, er werde am Verfahren teilnehmen
Verfahrensvereitelung
Beschuldigter entzieht sich dem Verfahren durch ein Verhalten, das darauf angelegt ist, durch körperliche o. “geistige” Abwesenheit den Fortgang der Untersuchung oder die zu erwartende Strafvollstreckung dauernd oder für eine gewisse Zeit zu verhindern
Verdunkelungsgefahr
Wenn aufgrund bestimmter Tatsachen das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde eine der in Abs. 2 Nr.3 a) bis c) umschriebenen, auf Beweisvereitelung abzielenden, Handlungen vornehmen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde
Dringender Verdacht der Verdunkelung
Liegt vor, wenn mit großer / hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, der Beschuldigte werde versuchen, in unstatthafter Weise die Beweislage zu verändern, wenn er nicht verhaftet wird
Beweismittel wird beiseitegeschafft
Wenn der Beschuldigte bewirkt, dass es den Ermittlungsbehörden nicht mehr jederzeit und unverändert zur Verfügung steht
Einwirkung
Ist eine vom Beschuldigten ausgehende unmittelbare oder mittelbare Beeinflussung
Unlauter
Ist die Einwirkung, wenn sie gegen das Gesetz verstößt oder die Ermittlung des Sachverhalts in einer vom Gesetz nicht gebilligten Weise stört
Verhältnismäßigkeit
Der Erlass des Haftbefehls ist verhältnismäßig, wenn die U-Haft nicht außer Verhältnis zu der erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung steht