§249 StGB - Raub Flashcards
Sache
Körperlicher Gegenstand im Sinne des §90 BGB, den man auch tatsächlich anfassen kann
Fremd
Ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
Beweglich
Ist die Sache, wenn man sie transportieren oder zumindest transportabel machen kann
Wegnahme
Ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam
Ist die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft
Sachherrschaft
Ist die physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache
Herrschaftswille
Beschreibt einen natürlichen Beherrschungswillen über alle Sachen im Herrschaftsbereich
Gelockerter Gewahrsam
Wenn durch z.B. räumliche Trennung zwischen der Sache und des Gewahrsamsinhabers keine direkte Einwirkungsmöglichkeit besteht, diese aber jederzeit hergestellt werden kann
Fremd (Gewahrsam)
Fremd ist der Gewahrsam, wenn der Täter die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft nicht ausschließlich selbst inne hat
Gewahrsamsbruch
Ist der Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
Begründung neuen Gewahrsams
Wenn der Täter (oder ggf. ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen und der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber nicht mehr auf die Sache zugreifen kann, ohne vorher die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
Gewalt
Ist körperlich wirkender Zwang unter wenn auch nur geringer Kraftentfaltung
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt sich der Drohende Einfluss zuschreibt
Gegenwärtige Gefahr
Ist eine Situation, die jederzeit in den Schadenseintritt umschlagen kann
Leib und Leben
Leib=körperliche Unversehrtheit
Leben=wie Wortsinn
Finale Verknüpfung
Nach der subjektiven Zielsetzung des Täters muss die Gewaltanwendung bzw. die Drohung gerade dazu dienen, einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen bzw. zu verhindern
Zueignung
Ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsposition über die Sache unter Ausschluss des Berechtigten. Sie setzt sich zusammen aus der Aneignungsabsicht und dem Enteignungsvorsatz
Aneignungsabsicht
Ist das zumindest vorübergehende Einverleiben der Sache oder des verkörperte Sachwertes in das eigene Vermögen durch Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht. Diesbezüglich muss Absicht vorliegen
Enteignungsvorsatz
Ist die faktisch dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Sachherrschaftsposition. Diesbezüglich müsste zumindest bedingter Vorsatz vorliegen
Vorsatz bzgl. der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Wissen und Wollen der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Rechtswidrig
Ist die Zueignung, wenn kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht