Diebstahl Flashcards
Sache
Körperlicher Gegenstand im Sinne des §90 BGB
Fremd
Wenn die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist
Beweglich
Wenn man die Sache transportieren oder zumindest transportabel machen kann
Wegnahme
Ist der Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams
Gewahrsam
Die vom natürlichen Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft
Sachherrschaft
Physisch-reale Einwirkungsmöglichkeit
Herrschaftswille
Der natürliche Beherrschungswille über alle Sachen im Herrschaftsbereich
Fremder Gewahrsam
Wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft nicht ausschließlich selbst inne hat
Gewahrsamsbruch
Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers
Begründung neuen Gewahrsams
Wenn der Täter (oder ggf. ein Dritter) die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse entgegen stehen und der ursprüngliche Gewahrsamsinhaber nicht mehr auf die Sache zugreifen kann, ohne vorher die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen
Vorsatz
Meint gemäß §15 StGB das Wissen und Wollen aller objektiven Tatbestandsmerkmale.
Bedingter Vorsatz
Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und nimmt diese billigend in Kauf
Zueignung
Die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die Sache unter Ausschluss des Berechtigten. Diese besteht aus 2 Komponenten: Aneignungsabsicht & Enteignungsvorsatz
Aneignungsabsicht
Das zumindest vorübergehende Einverleiben der Sache oder des verkörperten Sachwertes durch Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht. Diesbezüglich muss Absicht vorliegen: Der Täter hält die Tatbestandsverwirklichung für möglich und will diese auch bezwecken
Enteignungsvorsatz
Die faktisch dauerhafte Verdrängung des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers aus seiner Sachherrschaftsposition. Diesbezüglich muss bedingter Vorsatz vorliegen
Vorsatz bezüglich der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
Ist das Wissen und Wollen der objektiven Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung (bedingter Vorsatz reicht). Rechtswidrig ist die Zueignung, wenn kein fälliger und einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht.
Rechtswidrigkeit
Die Tat ist rechtswidrig, wenn keine Rechtfertigungsgründe vorliegen. Rechtfertigungsgründe sind Erlaubnistatbestände, die ein grundsätzlich verbotenes Verhalten im konkreten Ausnahmefall rechtfertigen
Schuld
Die Vorwerfbarkeit der Handlung. Diese liegt vor, wenn der Täter sich auch anders hätte entscheiden können (er hätte sich auch für das Recht entscheiden können)
Geringwertig
Ist eine Sache, wenn ihr Gewinn oder Verlust nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als finanziell unerheblich angesehen werden kann
Gewerbsmäßig
Ist ein Diebstahl, wenn er in der Absicht begangen wird, durch mehrmalige Begehung eine Einnahmequelle von bestimmter Dauer und bestimmten Umfang zu verschaffen
Umschlossener Raum
Ein Raumgebilde, das durch künstliche Hindernisse dem Betreten Unbefugter entgegensteht und den Eintritt von Menschen ermöglicht
Gebäude
Ein durch Wände und Dach begrenztes, fest mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen ermöglicht
Dienstraum
Räumlichkeit, in der bestimmungsgemäß Tätigkeiten ausgeübt werden, die auf öffentlich-rechtlichen Grunlagen beruhen
Geschäftsraum
Abgeschlossene Räumlichkeit, die der Ausübung wissenschaftlicher, künstlerischer, gewerblicher oder anderer Zwecke dient
Einbrechen
Gewaltsames Öffnen einer Verschließung, die dem Hineingelangen Unbefugter entgegensteht
Einsteigen
Hineingelangen mit dem Schwerpunkt des Körpers auf einem dafür unbestimmten Weg, unter Aufbringung einer dafür unüblichen Kraft und Geschicklichkeit
Schlüssel
Instrument zum Betätigen von Schlössern
Falscher Schlüssel
Wenn er nicht (mehr) dazu bestimmt ist, zur Öffnung des fraglichen Verschlusses zu dienen
Eindringen
Hineinegelangen mit dem Schwerpunkt des Körpers
Schutzvorrichtung
Einrichtungen, die geeignet und dazu bestimmt sind, eine Wegnahme besonders zu erschweren
Behältnis
Umschlossenes Raumgebilde, das der Aufnahme von Sachen dient, aber nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Verschlossen
Ist das Behältnis, wenn sein Inhalt mittels technischer Schließvorrichtungen oder auf andere Art und Weise gegen den unmittelbaren ordnungswidrigen Zugriff gesichert ist
Tatmodalität
Täter muss die Gewahrsamssicherung überwinden und dadurch seine größere deliktische Energie dartun