Unmöglichkeit, § 275 Flashcards
Definition: Unmöglichkeit, § 275 I
Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann oder wenn eine dritte Person, nicht jedoch der Schuldner, die Leistung erbringen kann.
Daran ist insb. dann zu denken, wenn es sich bei der geschuldeten Leistung um eine Stückschuld oder eine konkretisierte Gattungsschuld iSd § 243 II handelt.
Definition: Stückschuld
Eine Stückschuld liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur einmal existiert. Das ist insbesondere bei gebrauchten Gegenständen oder bei neuen Einzelstücken der Fall.
Definition: Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld gem. § 243 I liegt vor, wenn der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt ist, also potentiell mehrmals existiert. Geschuldet wird dann ein Gegenstand mittlerer Art und Güte.
Definition: Vorratsschuld
Eine Vorratsschuld liegt vor, wenn zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wurde, dass der Verkäufer die Gattungssache nur in dem Umfang schulden soll, in dem er Sachen in dieser Gattung vorrätig hat.
Wann tritt die Konkretisierung einer Gattungsschuld ein?
Eine Gattungsschuld wird gem. § 243 II zur Stückschuld konkretisiert, wenn der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat. Was schuldnerseits erforderlich ist, hängt davon ab, ob es sich um eine Hol-, Bring- oder Schickschuld handelt.
Wann liegt eine Holschuld vor und wann tritt bei ihr Konkretisierung ein?
Eine Holschuld liegt vor, wenn Leistungs- und Erfolgsort am Wohn (§ 269 I) bzw. Niederlassungssitz (269 II) sind. Konkretisierung tritt hier ein, wenn der Schuldner die Sache ausgesondert und den Gläubiger über die Abholmöglichkeit informiert hat.
Wann liegt eine Bringschuld vor und wann tritt bei ihr Konkretisierung ein?
Eine Bringschuld liegt vor, wenn Leistungs- und Erfolgsort beim Gläubiger liegen. Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die geschuldete Sache am Wohnort des Gläubigers gem. § 294 anbietet.
Wann liegt eine Schickschuld vor und wann tritt bei ihr Konkretisierung ein?
Eine Schickschuld liegt vor, wenn Leistungsort beim Schuldner und Erfolgsort beim Gläubiger ist. Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner die geschuldete Sache einer sorgfältig ausgewählten Transportperson übergibt.
Folgen der Unmöglichkeit
- Wegfall d. Primärleistungspflicht, § 275 I
- Wegfall d. Gegenleistungspflicht, § 326 I; bzw. Rückerstattungspflicht, § 326 IV
- SE nach § 311a II (anfänglich) oder § 283 (nachträglich)
- Rücktritt, § 326 V