Unbenannte (ehebedingte, ehebezogene) Zuwendungen Flashcards
Definition
Dogmatische Einordnung
Zuwendungen die der eine Ehegatte gegenüber dem andren zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbringt
und denen die Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Gemeinschaft Bestand haben und der Zuwende deshalb innerhalb dieser Gemeinschaft an der Zuwendung weiter teilhaben wird.
Merke:
- Zuwendung zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft
- Erwartung dass diese Bestand haben wird
- und deshalb der Zuwendende eine Teilhabemöglichkeit hat.
Unbenannt: BGH begründete Begrifflichkeit damit, dass der Rechtsgrund der Zuwendung meist unbenannt bleibe BGH FamRZ 1982, 246
Familienrechtlicher Vertrag sui generis
Fallen Schwiegerelterschenkungen auch darunter?
(-) es handelt sich um Schenkungen iSd § 516 BGB
Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durchehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht. Dort ist eine Schenkungregelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellunghat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, son-dern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekom-men. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Ge-genstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftigan dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung ausihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge (…).“
Ansprüche im Falle des Scheiterns der Ehe
Bestand der Ehe als Geschäftsgrundlage BGH FamRZ 2012, 1789
-> Bei einem Scheitern ist ein Anspruch aus § 313 BGB denkbar
Differnzierung zwischen Güterständen
Bei eheleuten die im gesetzlichen Güterstand leben erfolgt ein angemessener Ausgleich in der Regel schon über das Güterrrecht
§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (sog. Zweckverfehlungskondiktion)
Bsp:
5Übertragung des hälftigen Anteils an einem im Alleineigentum stehen-den Grundstück auf den anderen Ehegatten1
Der allein verdienende Ehegatte leistet allein die Zins- und Tilgungsleis-tungen für das im Miteigentum beider stehende Hausgrundstück2
Ein Ehegatte gibt dem anderen Geld, das dieser zur Einrichtung seiner Arztpraxis verwendet3
Der Alleineigentümer eines Hausgrundstücks räumt dem anderen Ehe-gatten hieran ein dingliches Wohnrecht ein4
Ein Ehegatte übernimmt mit befreiender Wirkung eine Schuld des ande-ren5
Ein Ehegatte räumt dem anderen ein unwiderrufliches Bezugsrecht anseiner Lebensversicherung ein6
OLG Bamberg FamRZ 1996, 12212OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 10333BGH NJW 1974, 20454BGH FamRZ 2013, 2965OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 11466BGH FamRZ 2013, 376
Abgrenzung
- zur Schenkung
- Ehegatteninnengesellschaft
- Bruchteilsgemeinschaft
- Treuhandauftrag
https://familienanwaelte-dav.de/files/media/familienanwaelte/herbsttagung/2017/Skript-Weinreich.pdf
Formbedürftigkeit analog 518 I1?
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