§1365 BGB Verfügung über Haushaltsgegenstände Flashcards

1
Q

Normzweck

A

Erhaltung des Bestands der Haushaltsgegenstände auf die die eheliche Lebensgemeinschaft in besonderem Maße angewiesen ist.
-> absolute Verfügungsbeschränkung -> ein guter Glaube an die Verfügungsbefugnis (etwa über § 135II) nicht gechützt wird. -> Die Rechtsfolgen bestimmen sich allerdings nach den Sondervorschriften der §3 1366ff. und nicht nach § 134.

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2
Q

Fehlende Zustimmung

A

Anwendung der §§ 1366-1368 BGB

  • > Einseitige Rechstgeschäfte sind ohne Einwilligung unheilbar nichtig 1367 BGB
  • > auf die Kenntnis des Erwerbers von der Zugehörigkeit zu den ehelichen Haushaltsgegenständen kommt es nicht an
  • > gutgläubiger Erwerb nach 932 BGB kommt es schon deshalb nicht an da der Veräußerer als berechtigter verfügt
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3
Q

§ 1369 BGB analog auf Gegenstände des Ehepartners?

A

e. A. - da keine Regelungslücke -> da Schutz durch § 935

a. A. + arg -> erst Recht Schluss

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4
Q

Vermögensbegriff

A

Einwilligungsbedürftig sind nur Rechtsgeschäfte die sich auf das ganze oder nahezu ganze Vermögen eines Ehegatten beziehen.
-> Einzeltheorie: zustimmungsbedürftig sind auch Rechtsgeschäfte über einen oder einzelne Gegenstände, wenn diese das ganze oder im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmachen.

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5
Q

Subjektives Tatbestandselement

A

Die extensive Auslegung der Norm durch die Einzeltheorie bedeutet eine nicht unerhebliche Gefahr für den Erwerber und Rechtsverkehr, denn die Gutglaubensschutzvorschriften (§§932, 893 BGB, §366 HGB) schützen ihn hier nicht Der BGH erkennt das Spannungsverhältnis zwischen einem konsequent durchgeführten Familienschutz – dem §1365 dient – und dem Schutz des Rechtsverkehrs ausdrücklich an und weist den familiären Belangen keinen Vorrang zu (BGHZ 43, 174 [176] = NJW 1965, 909; BGHZ 106, 253 [257] = NJW 1989, 1609; BGH NJW 1991, 1739).
Die sich aus der Einzeltheorie für den Erwerber ergebenden Härten versucht die hM dadurch zu kompensieren, dass für die Anwendung des §1365 das Vorliegen eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals gefordert wird: §1365 greift bei einer Verfügung über Einzelgegenstände nur dann ein, wenn der Vertragspartner positiv weiß, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um das ganze oder nahezu ganze Vermögen des Ehegatten handelt oder er zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt (sog. strenge „subjektive Theorie“)

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