Übersicht über die kantonalen Steuern Flashcards
Übersicht
- Allgemeine Einkommens- und Vermögenssteuer
- Grundsteuern
- Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Weitere
Allgemeine Einkommens- und Vermögenssteuer
Weitgehend gleich ausgestaltet wie die direkte Bundessteuer. Hinsichtlich der subjektiven und objektiven Steuerpflicht kann weitgehend auf DBG verwiesen werden.
Unterschiede:
- Reinvermögenssteuer: Belastung des Vermögens natürlicher Personen wird nach dem Verkehrswert am Ende der Periode bewertet
- Steuermass ist progressiv ausgestaltet!
- Gewinne auf Grundstücken des Privatvermögens und der Selbständigerwerbende unterliegen der Grundstückgewinnsteuer
(weitere im Buch bzgl. Holdingprivileg, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften und Minimalsteuer bei jur.P.)
Grundsteuern
Einkommenssteuern zielen auf den Ertrag der Grundstücke und Gewinn aus deren Veräusserung ab. Grundvermögen sowie Grundstücksverkehr als solches unterliegt Sondersteuern.
Gemeinsam ist die Grundstückbezogenheit.
Kantone sind ebfugt Grundsteuern aller Art zu erheben, sind aber verpflichtet die GRundstücksgewinnsteuer zu erheben (StHG 2 I d und II sowie StHG 12).
Grundstückgewinnsteuern
Spezielle Einkommenssteuer auf den Gewinn aus Veräusserung von Grundstücken.
Objektsteuer: Kein Bezug auf Leistungsfähigkeit
Steuerobjekt: Differenz zw. Veräusserungserlös und Anschaffungskosten
Steuertarif: Progressiv nach Dauer des Eigentums
Kantone sind verpflichtet eine Grundstücksgewinnsteuer auf Grundstücke des Privatvermögens zu erheben (StHG 12 I).
Gewinne auf G von Selbständigerwerbenden und von jurP werden hingegen i.d.R. in die Einkommenssteuer integriert. (nicht in Zürich!)
Liegenschaftssteuer
Spezielle Vermögenssteuer, die periodisch erfolgt
Rechtfertigung: Grundeigentümern kommen Infrastrukturaufwendungen des Gemeinwesens zugute
Objektsteuer: Kein Bezug auf Leistungsfähigkeit
Steuerobjekt: Grundstück
Bemessungsgrundlage: Verkehrswert (Schulden nicht berücksichtigt)
Steuertarif: proportional (0.5-4‰)
Von BV 129 erfasst, aber nicht in StHG 2 I: Kantone sind nicht verpflichtet sie zu erheben.
Minimalsteuer auf Grundeigentum
Von jurP in einigen Kantonen erhoben. Treten an die Stell der ord. Gewinn- und Kapitalsteuern, sofern sie zu einem höheren Steuerbetrag führen.
Objektsteuer: Kein Bezug auf Leistungsfähigkeit
Sondersteuer
Bemessungsgrundlage: Verkehrswert
Steuertarif: proportional (0.3-4‰ interkantonal nicht mehr als 2‰)
Von BV 129 erfasst, aber nicht in StHG 2 I: Kantone sind nicht verpflichtet sie zu erheben. Speziell: GEmäss StHG 27 II müssen sie an die Gewinn- und Kapitalsteuern angerechnet werden.
Handänderungssteuer
Rechtsverkehrsteuer: Besteuerung von Grundstückübertragungen
Objektsteuer: Kein Bezug auf Leistungsfähigkeit
Indirekte Steuer: Nicht von Steuerharmonisierung erfasst (abgeschöpft soll die Leistungsfähigkeit der Parteien werden)
Steuerobjekt: Rechtsgeschäftliche Übertragung
Bemessungsgrundlage: Kaufpreis + sämtliche Leistungen des Erwerbers im Zusammenhang (Ersatzweise wird auf Verkehrswert zum ZP abgestellt)
Steuertarif: Proportional oder moderat progressiv (1-3%)
Ausnahmen: Unentgeltiche Übertragung, Übertragung aus Erbrecht, zwischen Ehegatten und Verwandten (kantonale Regelung beachten)
Beachte FusG 103 bei Umstrukturierungen!
Erbschafts- und Schenkungssteuern
Ausnahme: Kanton Schwyz/Luzern
Direkte Steuer ABER unterliegen nicht der Steuerharmonisierung
Steuersubjekte: Empfänger der Vermögensanfälle und Zuwendungen (oftmals direkte Nachkommen und Ehegatten befreit)
Erbanfallsteuer: Auf jedem Erbteil einzeln belastet (vereinzelt Nachlasssteuer)
Steuerobjekt: Vermögensübergang an die Erben/Vermächtnisnehmer
Berechnungsgrundlage: Verkehrswert (abw. für Grundstücke)
Steuertarife: i.d.R. progressiv nach Verwandschaftsgrad und Höhe
Weitere kantonale und kommunale Steuern
Alle Kantone erheben Motorfahrzeugsteuern!
Steuerobjekt: Immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger
Steuerpflichtig: Halter, auf dessen Namen Ausweis und Schild ausgestellt sind
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