Föderalistische Kompetenzordnung und Bundesfinanzordnung Flashcards
BV 3 und nähere Ausführungen
Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.
BV 42ff. enthält nähere Ausführungen. Bund erfüllt demnach alle Aufgaben, die im die BV zuweist, Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Kompetenz erfüllen.
–> subsidiäre Generalkompetenz der Kantone
Steuererhebungskompetenz des Bundes
System der Einzelermächtigung: Kompetenzen des Bundes sind einzeln in der BV aufgeführt
BV 126ff.
Steuern, die Bund und Kantone parallel erheben dürfen (BV 128)
Steuern, die nur Bund erheben darf (BV 133)
Steuern, die Kantone nur erheben dürfen, wenn Bund von seiner Kompetenz nicht Gebrauch macht (BV 134)
Einnahmeerzielung/Steuerhoheit/Abgabenhoheit
Eigenständige Kompetenz, die nicht durch andere Sachnormen begründet werden kann
Steuerfindungsrecht der Kantone
Kantone dürfen ja Steuern erheben, deren Erhebung nicht ausschliesslich in der Kompetenz des Bundes steht oder die der Bund nicht erhebt.
Dementsprechend sind sie befugt Steuern zu erheben oder auch neue Steuern einzuführen. Dabei ist aber der Grundsatz der derogatorischer Kraft des Bundesrechts (BV 49 I) zu beachten.
Steuererhebung durch Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper (Kreise, Bezirke, Schulen, relig. Vereinigungen)
Die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kantonen und Gemeinden ist Sache der Kantone.
Die Steuerhoheit der Gemeinden ist aber eine abgeleitete Steuerhoheit, da sie den Gemeinden von den Kantonen übertragen werden muss und sich nicht einfach aus der Gemeindeautonomie herleiten lässt.
Die Kompetenzen lassen sich im Kantonalen Steuergesetz (nicht KV) finden.
Einführung neuer Steuern durch Gemeinden ist unzulässig.
Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot
Besteuerung für den gleichen Zeitraum für das gleiche Steuerobjekt mit vergleichbaren Steuern in mehreren Kantonen.
Gelöst wird dieses Problem interkantonal (Konkordate) oder suprakantonal. BV 127 III wählt den zweiten Weg.
BV 127 III
Kompetenznorm, die dem Bund einen Auftrag erteilt
und
ein Grundrecht, das den Einzelnen schützt.
–> Kantone und Einzelne können sich auf BV 127 III berufen
Derogatorische Kraft des Bundesrechts
BV 49 I und Kompetenzaufteilung
Bundesrecht bricht kantonales Recht
Gilt auf allen Stufen von Bundesrecht und kantonalem Recht
Bundesrechtlicher Rahmen der kantonalen Besteuerung
Ergibt sich aus dem Grundsatz der derogatorischer Kraft des Bundesrechts (BV 49 I)
- Ausschliessliche Kompetenz des Bundes (BV 133)
- Subsidiäre Kompetenz, von der Bund Gebrauch macht (BV 134)
- Grundrechte und verfassungsmässige Prinzipien
- Internationale Besteuerung (BV 54 I)
- Interkantonale Besteuerung (BV 127 III)
- Harmonisierungskompetenz des Bundes
- Privatrechtskompetenz (kantonalen Vorschriften dürfen das Bundesprivatrecht nicht vereiteln, übermässig erschweren oder dessen Sinn und Geist zuwiderlaufen)
In BV geregelte Steuererhebungskompetenzen des Bundes
BV 126 ff.
aber auch:
- BV 85 (Schwerverkehrsabgabe)
- BV 86 (Verbrauchssteuer auf Treibstoffe / Vignette)
- BV 106 II (Spielbankenabgabe)
- BV 128 (Direkte Steuern)
- BV 130 (Mehrwertsteuer)
- BV 131 (Besondere Verbrauchssteuern)
- BV 132 (Stempel- und Verrechnungssteuer)
- BV 133 (Zölle)
Besondere Verbrauchssteuern
BV 131
Tabak Gebranntes Wasser Bier Automobile Erdgas, erdöle etc.
Stempelsteuer
BV 132 I
Auf Wertpapiere und andere Urkunden des Handelsverkehrs
Verrechnungssteuer
BV 132 II
Auf Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, Lotteriegewinne und Versicheurngsleistungen
Befristung
Auf 2020 gemäss BV 196 Nr. 13 und 14 bei direkter Bundessteuer und Mehrwertsteuer
Militärpflichtersatz
BV 59 III ist eine Ersatzabgabe