Föderalistische Kompetenzordnung und Bundesfinanzordnung Flashcards

1
Q

BV 3 und nähere Ausführungen

A

Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind.

BV 42ff. enthält nähere Ausführungen. Bund erfüllt demnach alle Aufgaben, die im die BV zuweist, Kantone bestimmen selbst, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Kompetenz erfüllen.

–> subsidiäre Generalkompetenz der Kantone

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2
Q

Steuererhebungskompetenz des Bundes

A

System der Einzelermächtigung: Kompetenzen des Bundes sind einzeln in der BV aufgeführt

BV 126ff.

Steuern, die Bund und Kantone parallel erheben dürfen (BV 128)

Steuern, die nur Bund erheben darf (BV 133)

Steuern, die Kantone nur erheben dürfen, wenn Bund von seiner Kompetenz nicht Gebrauch macht (BV 134)

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3
Q

Einnahmeerzielung/Steuerhoheit/Abgabenhoheit

A

Eigenständige Kompetenz, die nicht durch andere Sachnormen begründet werden kann

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4
Q

Steuerfindungsrecht der Kantone

A

Kantone dürfen ja Steuern erheben, deren Erhebung nicht ausschliesslich in der Kompetenz des Bundes steht oder die der Bund nicht erhebt.

Dementsprechend sind sie befugt Steuern zu erheben oder auch neue Steuern einzuführen. Dabei ist aber der Grundsatz der derogatorischer Kraft des Bundesrechts (BV 49 I) zu beachten.

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5
Q

Steuererhebung durch Gemeinden und andere Selbstverwaltungskörper (Kreise, Bezirke, Schulen, relig. Vereinigungen)

A

Die Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Kantonen und Gemeinden ist Sache der Kantone.

Die Steuerhoheit der Gemeinden ist aber eine abgeleitete Steuerhoheit, da sie den Gemeinden von den Kantonen übertragen werden muss und sich nicht einfach aus der Gemeindeautonomie herleiten lässt.

Die Kompetenzen lassen sich im Kantonalen Steuergesetz (nicht KV) finden.

Einführung neuer Steuern durch Gemeinden ist unzulässig.

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6
Q

Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot

A

Besteuerung für den gleichen Zeitraum für das gleiche Steuerobjekt mit vergleichbaren Steuern in mehreren Kantonen.

Gelöst wird dieses Problem interkantonal (Konkordate) oder suprakantonal. BV 127 III wählt den zweiten Weg.

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7
Q

BV 127 III

A

Kompetenznorm, die dem Bund einen Auftrag erteilt

und

ein Grundrecht, das den Einzelnen schützt.

–> Kantone und Einzelne können sich auf BV 127 III berufen

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8
Q

Derogatorische Kraft des Bundesrechts

A

BV 49 I und Kompetenzaufteilung

Bundesrecht bricht kantonales Recht

Gilt auf allen Stufen von Bundesrecht und kantonalem Recht

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9
Q

Bundesrechtlicher Rahmen der kantonalen Besteuerung

A

Ergibt sich aus dem Grundsatz der derogatorischer Kraft des Bundesrechts (BV 49 I)

  • Ausschliessliche Kompetenz des Bundes (BV 133)
  • Subsidiäre Kompetenz, von der Bund Gebrauch macht (BV 134)
  • Grundrechte und verfassungsmässige Prinzipien
  • Internationale Besteuerung (BV 54 I)
  • Interkantonale Besteuerung (BV 127 III)
  • Harmonisierungskompetenz des Bundes
  • Privatrechtskompetenz (kantonalen Vorschriften dürfen das Bundesprivatrecht nicht vereiteln, übermässig erschweren oder dessen Sinn und Geist zuwiderlaufen)
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10
Q

In BV geregelte Steuererhebungskompetenzen des Bundes

A

BV 126 ff.

aber auch:

  • BV 85 (Schwerverkehrsabgabe)
  • BV 86 (Verbrauchssteuer auf Treibstoffe / Vignette)
  • BV 106 II (Spielbankenabgabe)
  • BV 128 (Direkte Steuern)
  • BV 130 (Mehrwertsteuer)
  • BV 131 (Besondere Verbrauchssteuern)
  • BV 132 (Stempel- und Verrechnungssteuer)
  • BV 133 (Zölle)
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11
Q

Besondere Verbrauchssteuern

A

BV 131

Tabak
Gebranntes Wasser
Bier
Automobile 
Erdgas, erdöle etc.
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12
Q

Stempelsteuer

A

BV 132 I

Auf Wertpapiere und andere Urkunden des Handelsverkehrs

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13
Q

Verrechnungssteuer

A

BV 132 II

Auf Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, Lotteriegewinne und Versicheurngsleistungen

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14
Q

Befristung

A

Auf 2020 gemäss BV 196 Nr. 13 und 14 bei direkter Bundessteuer und Mehrwertsteuer

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15
Q

Militärpflichtersatz

A

BV 59 III ist eine Ersatzabgabe

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16
Q

Finanzausgleich

A

Vertikaler Ausgleich: Zwischen Bund und Kantonen
Horizontaler Ausgleich: Zwischen Kantonen

Ressourcenausgleich: Leistungsfähigkeit der Kantone wird dabei aufgrund der sog. aggregierten Steuerbemessungsgrundlage berechnet. Diese setzt sich zusammen aus den nach StHG steuerbaren einkommen der natürlichen Personen sowie den Gewinnen der juristischen Personen.

Lastenausgleich: Strukturell bedingte, von Kantonen unbeeinflussbaren Sonderlasten werden durch den Bund abgegolten. Gebirgskantone sowie dünne Besiedlungen (geogrfaisch) und hohe Anzahl Unterstützungsbedürftiger (soziodemografisch).