Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) Flashcards
Harmonisierungsziel
Angleichung der Steuerordnungen von Bund und Kantonen (horizontal und vertikal)
- -> Ehöhung der Transparenz
- -> Vereinfachung der Steuerveranlagungen
Harmonisierungsgegenstand
BV 129 II Satz 1: Harmonisierung erstreckt sich auf:
- Steuerpflicht
- Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern
- Verfahrensrecht
- Steuerstrafrecht von B&K.
Ausgeschlossen bleiben insbesondere:
- Steuertarife
- Steuersätze
- Steuerfreibeträge.
Direkte Steuern
Steuern auf Einkommen und Vermögen von Privatpersonen sowie auf Gewinn und Kapital von juristischen Personen.
Demnach sind auch die Grundstückgewinnsteuern zu harmonisieren.
Formelle Harmonisierung
Erlass von Grundsätzen (!) im Bereich von Steuerpflicht, Gegensatnd und zeitlicher Bemessung der Steuern sowie über das Verfahrens- und Steuerstrafrecht.
–> Wer muss auf was in welchem Verfahren Steuern entrichten und welche Straffolgen hat eine Widerhandlung?
Nicht harmonisiert werden dürfen die Vorschriften über die Steuerbelastung! (Steuertarife, Steuersätze, Steuerfreibeiträge: Wie viel?).
–> Formelle und nicht materielle Harmonisierung
Harmonisierungsmethode
Mittelbar rechtssetzendes Verfahren: Bund erlässt im Harmonisierungsbereich Vorschriften an Kantone, welche diese bei Legeferierung zu beachten haben.
Dem Bund wurde nur eine Grundsatz- oder Rahmengesetzgebungskompetenz übertragen. Er muss also auch innerhalb der übertragenen Materie den Kantonen einen substantiellen Bereich politischer Entscheidung belassen - das was Kantonen zu regeln verbleibt muss gesamthaft betrachtet (!) von substanziellem Gewicht sein. –> BV 43a I (Subsidiaritätsprinzip)
Ausführungsgesetzgebung
Der verfassungsrechtliche Auftrag der Harmonisierung bedingt zwei Erlasse.
–> StHG und DBG
Adressaten des StHG
Mittelbare Rechtssetzung: Richtet sich nicht an steuerpflichtige, sondern an die Kantone UND Gemeinden, welche die in StHG 2 vorgeschriebenen Steuern zu erheben haben.
BV 129 I verpflichtet AUCH den Bund sich beim Erlass des DBG an das StHG zu halten.
Den Steuerpflichtigen erwachsen aus StHG keine direkten Rechtsfolgen - das StHG bedarf zur unmittelbaren Anwendung vielmehr der Umsetzung ins kantonale bzw. kommunale Recht.
Transformationsbedürftigkeit
Im Bereich der harmonisierten Steuern wird den Kantonen die formelle Gesetzgebungskompetenz gewährleistet. Das StHG ist nicht self executing - auch nicht dort, wo es Vollregeln enthält.
Regelungsintensität der StHG-Vorschriften
Teils haben die Vorschriften tatsächlich nur Prinzipiencharakter und können ohne vorherige Konkretisierung nicht angewendet werden.
Teils stellen sie Vollregelungen dar, die keiner Ergänzung bedürfen und in gleicher Formulierung in Steuergesetzen des Bundes oder Kantone zu finden sind (z.B. StHG 7 IV a).
–> Auslegung
Sachlicher Anwendungsbereich des StHG
- Äussere Umrandung des Harmonisierungsbereichs: vorab in BV 129 II umschrieben, aber sonst aus StHG abzuleiten
- Bundeskompetenz und kantonale Kompetenz innerhalb des Harmonisierungsbereichs: Zusammenspiel von B&K (ausserhalb des H.Bereichs sind die Kantone allein zuständig; innerhalb haben sie Gestaltungsspielräume –> originäre Zuständigkeit)
Verfassungsrechtliches Anwendungsgebot
Ergeben sich Widersprüche zwischen den verfassungsrechtlichen Grundwertungen und einer im StHG getroffenen Regelung, so ist letztere trotz Verfassungswidrigkeit in B&K massgebend (BV 190).
So sind Kantone verpflichtet auch verfassungswidrige Bestimmungen des StHG ins kantonale Recht zu übernehmen. Das Anwendungsgebot erstreckt sich sodann auf die kantonalen Vorschriften, die entsprechend dem StHG verfassungswidrig sind.
Auslegung
Harmonisierung vs. Finanzautonomie der Kantone
Harmonisierungsspezifische Auslegungselemente:
- Harmonisierungsbedarf: Vollregelungen dürfen nur dort aufgestellt werden, die im gesamtschweizerischem Interesse einer einheitlichen Lösung bedürfen (Subsidiaritätsprinzip)
- Harmonisierungsreife (lediglich jene Bereiche sind bundesrechtlich zu regeln, die die entsprechende Harmonisierungsreife aufweisen)
- Dynamischer Aspekt (Relativierung des historischen Elements, aufgrund organischer Entwicklung - Normsinn entsprechend dem Wandel)
- Vertikale Harmonisierung (Im Bereich der Gestaltungsspielräume sind Kantone nciht verpflichtet die vom Bund im DBG getroffen Konkretisierung des StHG zu übernehmen)
StHG 71
Kantone vollziehen das Gesetz in Zusammenarbeit mit Bundesbehörden.
ESTV und kantonale Steuerverwaltungen erarbeiten gemeinsam Praxisrichtlinien.
(SSK und KHSt)
Aufsicht des Bundes
Aufsichtsrecht des Bundes über die Einhaltung der statuierten Grundsätze ergibt sich aus BV 49 II.
Aufsichtslücke: ESTV kann nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide vorgehen. Wenn die StHG-widrige Gesetze oder Praxen aber begünstigend sind, geht niemand vors Gericht.
Anpassungsfrist
StHG 72 I: 1.1.2001 abgelaufen