TMG Flashcards
Was sind Telemedien?
eine Vielzahl von unterschiedlichen Erscheinungsformen elektronisch gespeicherter und verbreiteter Inhalte
Typischerweise Kombination verschiedener Elemente der klassischen Medien
• zum individuellen Austausch
• zur massenmedialen Verbreitung Hervorzuheben: zeitungs- oder zeitschriftenähnliche
Angebote (z.T. bezeichnet als „elektronische Presse“)
Welche Erscheinungsformen gibt es von Telemedien?
§1 TMG: Einfache
§5 TMG: Geschäftsmäßig angebotene
§54 RStV Abs.2: mit Journalisten redaktionell gestalteten Angebote
§58 Abs. 3 RStV: mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich
§58 Abs. 4 RStV: an die Allgemeinheit gerichtet
Welche Arten von Dienstanbieter gibt es?
§2 TMG
Content Provider §7 TMG: stellt eigene Inhalte zum Abruf im Internet bereit und haftet nach allgemeinen Grundsätzen.
Access Provider §8 TMG: vermittelt mit Hilfe seiner technischen Infrastruktur den Zugang zu fremden Inhalten und ist für fremde Informationen nicht verantwortlich.
Host Provider §10 TMG: Zugangsvermittler (§2 Abs.1 RStV) stellt eine bestimmte Infrastruktur zur Verfügung (z.B. Webspace), auf die er faktisch einwirken kann. Speichert er dort strafbare Inhalte für einen Nutzer, die öffentlich abrufbar sind, so trifft ihn zunächst gem. § 10 TMG keine Verantwortung und er ist auch nicht verpflichtet, den Datenbestand auf seinen Servern auf unzulässige Inhalte zu kontrollieren. Verantwortlich wird er in dem Moment, in dem er positive Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten erlangt und diese nicht unverzüglich sperrt, § 10 Nr. 1, 2 TMG.
Informationspflichten des Dienstanbieters (Impressum)
§5 TMG: Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung
§6 TMG: Bei kommerzieller Nutzung
§55 Abs. 2 RStV: Besondere
Haftungsfragen für Dienstanbieter
Keine Pflicht zur Vorab-Kontrolle soweit
- Rechtsverletzung nicht evident,
- Verantwortlichkeit erst ab Kenntnis
- „notice & take down“
- Prüfungspflichten ab Kenntnis
- Einrichtung von technisch möglichen und zumutbaren Prüfungsmechanismen (z.B.
Filtersysteme)
Wann haftet man für Links?
Wenn sich der Linksetzer Informationen zu Eigen macht. Das erkennt man an:
- Art und Weise der Datenübernahme
- Art der konkreten Darstellung
- Zweck des Links
Wer ist Störer?
Störer ist weder Täter noch Teilnehmer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt
Prüfpflichten für Störer
(1) Die Funktion und Aufgabenstellung
- wirtschaftliches Eigeninteresse des Portals
- „Gefahrgeneigtheit“ der angesprochenen Themen des Störers
(2) Die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten
(3) Können Rechtsverstöße durch technische Maßnahmen wirksam verhindert werden?
Rechtlichen für Datenschutz nach §12 TMG
- Zu Beginn des Nutzungsvorgangs
- So viel wie nötig! So wenig wie möglich?
- Umfangreiche Datenschutzerklärungen gliedern
- Einfache Sprache
- Inhalt muss jederzeit abrufbar sein
- Scrollbares PopUp-Fenster zulässig
Was soll die Datenschutzerklärung nach §13 Abs.1 TMG enthalten?
- Art/KategorienderDaten
- Nutzungszweck
- Empfänger
- VerarbeitunginDrittstaaten
- Cookies
- Analysewerkzeuge(GoogleAnalytics,Piwiketc.)
- SocialPlugins(FacebookLike-Buttonetc.)
Rechtsfolgen von Datenschutzverstößen
§ 44 BDSG: Strafnorm (hohe Anforderungen)
§ 43 BDSG: Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 300 EUR
§ 7 BDSG: Unterlassungs- und Schadenersatz- ansprüche des Betroffenen
Rufschaden
WettbewerbsrechtlicheAbmahnungen(tvA)
UKlaG:(Verbraucherschutz-)verbände
Welche Probleme und Lösungsmöglichkeiten gibt es bei bzw. für Analysewerkzeuge?
IP ist auch eine personenbezogene Daten
Google Analytics:
- Nutzung der „pseudonymen“ Version von Google Analytics (Löschung des letzten Oktett der IP-Adresse)
- Hinweis in Datenschutzerklärung auf Einsatz von Google Analytics und die Möglichkeit der Möglichkeit der Deaktivierung
- Löschung der Altdaten
Social PlugIns
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