PresseG Flashcards
Was sind Grunderechte?
Regeln die Beziehung des Einzelnen zum Staat (§1 Abs.3 GG)
Es gibt Gleichheits- und Freiheitsgrundrechte.
Aufbau einer (Freiheits-)Grundrechtprüfung
(1) Schützbereich: persönlich (wer?) vs sachlich (welches Verhalten?)
(2) Eingriff: als jedes Handeln der Exekutive, der Legislative und der Judikative, das die Grundrechtsausübung unmöglich macht, einschränkt oder unattraktiv erscheinen lässt
(3) Rechtfertigung
Welche Funktionen hat die Presse(Freiheit)?
- Informationsaustausch
- Bürgerteilnahme (Politische Sozialfunktion)
- Meinungsäußerung nach §5 GG (Artikulationsfunktion)
- (Urteil und politische) Meinungsbildung nach §3 BW PresseG
- Freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach §1 BW PresseG
- Kritik und Kontrolle
- Befähigung des Bürgers zur eigenverantwortlichen Beteiligung an der Demokratie: vierte Gewalt nach §20 GG
Was ist Presse?
Die Pressefreiheit ist nicht auf die “seriöse” Presse beschränkt” (BVerfGE 34, 269).
- Körperliches Trägermedium
- zur Verbreitung an die Allgemeinheit geeignet und bestimmt
- Periodisch erscheinend, aber auch Bücher und sonstige Druckerzeugnisse.
Rundfunk und Presse gleichermaßen geschützt !!!
- Kein Film und kein Rundfunk.
Wer ist Presse? (Persönlicher Schutzbereich)
Alle, die im Pressewesen tätig sind.
- Herausgeber, Redakteure, Korrespondenten, freie Mitarbeiter, Verleger, der einzelne Journalist.
- Auch Minderjährige (z. B. Schülerzeitung).
- Auch Juristische Personen des Privatrechts (§19 Abs. 3 GG).
- Institutsgarantie.
Welche Tätigkeiten sind geschützt? (Sachlicher Schutzbereich)
- Freiheit, als Individuum publizistisch tätig zu werden.
- Freiheit, Presseunternehmen zu gründen.
- Tatsacheninformationen und Meinungsäußerungen.
- Informationsbeschaffung – Verbreitung („Wiege – Bahre“).
- Hilfstätigkeiten, sofern notwendig für Funktionieren (Presse – Grossisten).
Was muss Presse? (Pflichten)
(1) Rechtsquellen (z.B. Pressefreiheit nach Art 5, PresseG)
(2) Persönlichkeitsrecht nach Art 2 GG: schützt der engeren persönlichen Lebenssphäre, endet mit dem Tod und dann postmortales Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I GG
!!! je intimer, desto gewichtiger müssen Zweck, Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für den Eingriff streiten.
Was darf Presse? (Rechte)
Ökonom
Kriterien für Abwägung Persönlichkeitsrecht / Medienfreiheit
(1) Art der Person: wie bekannt?
(2) Inhalt: wie privat?
(3) Intensität der Persönlichkeitsverletzung: wie hoch?
(4) Stärke des Interesse der Allgemeinheit: wie hoch?
(5) Art der Darstellung: wie seriös?
Wen und was umfasst das Persönlichkeitsrecht?
Persönliches Schutzbereich: Jedermann, alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes
Sachliches Schutzbereich:
(1) enge persönliche Lebenssphäre
(2) Selbstbestimmung
(3) Recht am eigenen Bild §22 KunstUhrG
(4) Recht am eigenen Wort (Tonaufnahme)
Eingriffen in Persönlichkeitsrecht
Voraussetzung für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings die Personenbezogenheit der Daten
Eigenes Handeln des Staates (Zivilrecht), etwa durch Ausforschen der Privatsphäre, herabsetzende Äußerungen über Bürger, Bild- und Tonaufzeichnungen durch die Polizei oder andere Formen der Datenverarbeitung ohne Einwilligung des Betroffenen.
Meinungsfreiheit: wo und was?
Art. 5 I 1 GG
Werturteile (Meinung deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung bleibt) und Tatsachenbehauptung (wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände)