PresseG Flashcards

1
Q

Was sind Grunderechte?

A

Regeln die Beziehung des Einzelnen zum Staat (§1 Abs.3 GG)

Es gibt Gleichheits- und Freiheitsgrundrechte.

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2
Q

Aufbau einer (Freiheits-)Grundrechtprüfung

A

(1) Schützbereich: persönlich (wer?) vs sachlich (welches Verhalten?)
(2) Eingriff: als jedes Handeln der Exekutive, der Legislative und der Judikative, das die Grundrechtsausübung unmöglich macht, einschränkt oder unattraktiv erscheinen lässt
(3) Rechtfertigung

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3
Q

Welche Funktionen hat die Presse(Freiheit)?

A
  • Informationsaustausch
  • Bürgerteilnahme (Politische Sozialfunktion)
  • Meinungsäußerung nach §5 GG (Artikulationsfunktion)
  • (Urteil und politische) Meinungsbildung nach §3 BW PresseG
  • Freiheitlichen demokratischen Grundordnung nach §1 BW PresseG
  • Kritik und Kontrolle
  • Befähigung des Bürgers zur eigenverantwortlichen Beteiligung an der Demokratie: vierte Gewalt nach §20 GG
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4
Q

Was ist Presse?

A

Die Pressefreiheit ist nicht auf die “seriöse” Presse beschränkt” (BVerfGE 34, 269).
- Körperliches Trägermedium
- zur Verbreitung an die Allgemeinheit geeignet und bestimmt
- Periodisch erscheinend, aber auch Bücher und sonstige Druckerzeugnisse.
Rundfunk und Presse gleichermaßen geschützt !!!
- Kein Film und kein Rundfunk.

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5
Q

Wer ist Presse? (Persönlicher Schutzbereich)

A

Alle, die im Pressewesen tätig sind.
- Herausgeber, Redakteure, Korrespondenten, freie Mitarbeiter, Verleger, der einzelne Journalist.
- Auch Minderjährige (z. B. Schülerzeitung).
- Auch Juristische Personen des Privatrechts (§19 Abs. 3 GG).
- Institutsgarantie.

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6
Q

Welche Tätigkeiten sind geschützt? (Sachlicher Schutzbereich)

A
  • Freiheit, als Individuum publizistisch tätig zu werden.
  • Freiheit, Presseunternehmen zu gründen.
  • Tatsacheninformationen und Meinungsäußerungen.
  • Informationsbeschaffung – Verbreitung („Wiege – Bahre“).
  • Hilfstätigkeiten, sofern notwendig für Funktionieren (Presse – Grossisten).
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7
Q

Was muss Presse? (Pflichten)

A

(1) Rechtsquellen (z.B. Pressefreiheit nach Art 5, PresseG)
(2) Persönlichkeitsrecht nach Art 2 GG: schützt der engeren persönlichen Lebenssphäre, endet mit dem Tod und dann postmortales Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 I GG

!!! je intimer, desto gewichtiger müssen Zweck, Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für den Eingriff streiten.

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8
Q

Was darf Presse? (Rechte)

A

Ökonom

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9
Q

Kriterien für Abwägung Persönlichkeitsrecht / Medienfreiheit

A

(1) Art der Person: wie bekannt?
(2) Inhalt: wie privat?
(3) Intensität der Persönlichkeitsverletzung: wie hoch?
(4) Stärke des Interesse der Allgemeinheit: wie hoch?
(5) Art der Darstellung: wie seriös?

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10
Q

Wen und was umfasst das Persönlichkeitsrecht?

A

Persönliches Schutzbereich: Jedermann, alle Menschen im Geltungsbereich des Grundgesetzes

Sachliches Schutzbereich:

(1) enge persönliche Lebenssphäre
(2) Selbstbestimmung
(3) Recht am eigenen Bild §22 KunstUhrG
(4) Recht am eigenen Wort (Tonaufnahme)

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11
Q

Eingriffen in Persönlichkeitsrecht

A

Voraussetzung für einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist allerdings die Personenbezogenheit der Daten

Eigenes Handeln des Staates (Zivilrecht), etwa durch Ausforschen der Privatsphäre, herabsetzende Äußerungen über Bürger, Bild- und Tonaufzeichnungen durch die Polizei oder andere Formen der Datenverarbeitung ohne Einwilligung des Betroffenen.

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12
Q

Meinungsfreiheit: wo und was?

A

Art. 5 I 1 GG

Werturteile (Meinung deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Behauptung einer Sache der persönlichen Überzeugung bleibt) und Tatsachenbehauptung (wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände)

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