Textbausteine für Motiv Flashcards

1
Q

Grundsatz der freien Beweiswürdigung

A

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entschieden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht.

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2
Q

«in dubio pro reo» als Beweislastregel

A

Hieraus wird die Beweislastregel abgeleitet, dass die Anklagebehörden die Schuld des Angeklagten zu
beweisen hat und dieser seine Unschuld nicht nachweisen muss.

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3
Q

„in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel

A

Bestehen somit bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so darf sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären.

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4
Q

Aussage gegen Aussage

A

Steht Aussage gegen Aussage, heisst dies nicht automatisch, dass auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung abzustellen ist. Vielmehr sind die Aussagen auf deren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu überprüfen.

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5
Q

Undeutsch-Hypothese

A

Die Beurteilung von Aussagen erfolgt dabei nach der Undeutsch-Hypothese insbesondere anhand von sog. Realitätskriterien (z.B. Detailreichtum, logische Konsistenz, Konstanz) sowie Lügensignalen (z.B. Schutzbehauptungen, Strukturbrüche, Stereotypie).

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6
Q

Gutachten

A

Das Gericht prüft auf Gutachten frei, weicht hiervon aber nur aus triftigen Gründen ab. Will das Gericht davon abweichen, so hat es dies zu begründen. Eine Abweichung ist dann möglich, wenn das Gutachten widersprüchlich, unvollständig oder nicht schlüssig ist.

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7
Q

Indizien

A

Ist ein direkter Beweis der rechtserheblichen Tatsachen nicht möglich, so kann diese auch über Indizien geschlossen werden, die ihrerseits als Tatsachen zu beweisen sind. Wenn dabei einzelne Indizien nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, so können sie in ihrer Gesamtheit u.U. dennoch ein Bild erzeugen, das kein Zweifel am Vorliegen der zu beweisenden Tatsache mehr bestehen lässt.

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8
Q

Auszählung aus Zeitgründen (obj. Beweismittel)

A

Die nachfolgenden objektiven Beweismittel werden an dieser Stelle lediglich in einer Auflistung genannt. Sofern entscheidrelevant, wird auf deren Inhalt wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Hinsichtlich des detaillierten Inhalts wird auf die entsprechenden pag. verwiesen:

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9
Q

Auszählung aus Zeitgründen (subj. Beweismittel)

A

In der Folge werden die für die Beweiswürdigung relevanten Aussagen in einer Auflistung dargestellt. Für den konkreten Inhalt wird auf die entsprechenden Stellen in den Akten verwiesen. Auf die einzelnen, rechtserheblichen Aussagen wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingegangen. Dem Gericht stehen die nachfolgenden Aussagen zur Verfügung:

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10
Q

Aussageverweigerung Beschuldigter

A

Der Beschuldigte macht zum Sachverhalt keine Aussage und macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Aus diversen Eingaben des Beschuldigten geht jedoch hervor, dass er bestreitet ___.“ ODER „Aus dem Antrag seines Anwalts, welcher einen Freispruch betreffend diesen Sachverhalt fordert, geht jedoch hervor, dass er ___ bestreitet.

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11
Q

Geständiger Beschuldigter

A

Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen überwiesenen Tatbeständen geständig ist. Er gab an, er habe ___. Das Geständnis des Beschuldigten darf indes nicht leichtfertig aus glaubhaft angenommen werden. Vielmehr haben die StA und das Gericht die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu prüfen und die beschuldigte Person aufzufordern, die näheren Umstände genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich. Die Angaben des Beschuldigten decken sich mit den von der Polizei festgestellten Tatsachen. Unter diesen Umständen sieht das Gericht die Angaben des Beschuldigten als zutreffend an.

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12
Q

Bereicherungsabsicht

A

Unter „Bereicherung “ versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende - wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Ein ausschliesslich ideeller Nutzen genügt nicht. Die wirtschaftliche Besserstellung kann bestehen im Wert des Deliktobjekts oder in den Möglichkeiten seines regulären Gebrauchs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Aneignung eines Gegenstandes mit blossem Beweiswert genügt demnach für eine wirtschaftliche Besserstellung nicht, es sei denn, seine legale Verwendungsmöglichkeit könne unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als „geldwert“ erachtet werden.

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13
Q

Einwilligung

A

Der Privatkläger hat vor der Tat in die Verletzung eingewilligt. Er war im Zeitpunkt der Einwilligung in Bezug auf die Tragweite seiner Einwilligung urteilsfähig und damit auch einwilligungsfähig. Sodann hat der Beschuldigte in Kenntnis dieser Einwilligung gehandelt. Sein Verhalten erfüllt damit zwar den objektiven Tatbestand des [Delikt], ist aber nicht rechtswidrig. Er ist mithin vom Vorwurf des [Delikt] freizusprechen.

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14
Q

Rechtswidrigkeit

A

Die Rechtswidrigkeit wird in der Regel durch die Tatbestandsmässigkeit indiziert. Im vorliegenden Fall sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin rechtswidrig gehandelt.

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15
Q

Schuld

A

Es sind keine Gründe oder Umstände ersichtlich, welche vorliegend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Frage stellen könnten. Bei der Begehung der Tat war weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt. Da auch sonst kein Schuldausschlussgrund, mithin auch kein Verbotsirrtum vorliegt, ist die Schuld des Beschuldigten zu bejahen.

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16
Q

Doppelverwertungsverbot

A

Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (sog. Doppelverwertungsverbot ). Zu berücksichtigen ist hingegen das Ausmass der qualifizierenden bzw. privilegierenden Tatumstände.

17
Q

Gesamtstrafenbildung

A

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht somit den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat es die Einsatzstrafe innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle (subjektiv und objektiv) verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem nächsten Schritt sind die weiteren Straftaten zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach Festlegung der provisorischen Gesamtstrafe hat das Gericht die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.

18
Q

Strafzumessung Versuch

A

„Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1).

19
Q

Zusatzstrafe

A

Ist Straftat zu beurteilen, die vor einen rechtskräftigen Urteil begangen wurde, dann eine Zusatzstrafe (Gesamtstrafe ausfällen, rechtskräftiges Strafmass abziehen), sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Die rechtskräftige Grundstrafe ist verbindlich und kann im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe nicht angetastet werden (bzw. 70% davon wird asperiert, wenn es nicht mehr die schwerste Tat ist oder es wird selbständige Strafe (kumulativ) ausgesprochen).

20
Q

Teilweise retrospektive Konkurrenz

A

Es sind Straftaten zu beurteilen, die vor und nach einem rechtskräftigen Urteil begangen worden sind. Betreffend die Straftat davor, ist eine Zusatzstrafe in Bezug auf die rechtskräftigen Straftaten zu bilden, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Betreffend die «neuen» Straftaten ist eine selbständige Strafe (bei mehreren Straftaten allenfalls Gesamtstrafe) auszufällen. Diese ist dann mit der Zusatzstrafe zusammenzuzählen.

21
Q

Asperationsprinzip

A

Im konkreten Fall hat sich der Beschuldigte wegen X und Y strafbar gemacht. Es liegt Deliktsmehrheit vor. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind für alle Delikte (ausser Übertretung) gleichartige Strafen, namentlich GS/FS/Busse auszufällen. Damit kommt das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zur Anwendung. Evtl. Die Busse für die Übertretung ist kumulativ zu verhängen

22
Q

konkreter Strafrahmen

A

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen.

Der abstrakte Strafrahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der konkrete Strafrahmen beträgt damit [gleich wie abstrakter Strafrahmen;

Das Gericht ist hingegen verpflichtet, allfällige Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe zumindest straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen. Strafmindernd wirkt vorliegend insbesondere die/der [entschuldbare Notwehr nach Art. 16 Abs. 1 StGB, entschuldbarer Notstand nach Art. 18 Abs. 1 StGB, verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB oder Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB].

Oder

Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich ein Unterschreiten des Strafrahmens um ___ Strafeinheiten / Monaten Freiheitsstrafe.

23
Q

Fazit Tatverschulden + Einsatzstrafe

A

Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für die schwerste Straftat als [leicht/mittelschwer/schwer] einzustufen. Die Einsatzstrafe hat demzufolge auch im [unteren/mittleren/oberen] Bereich des konkreten Strafrahmens zu erfolgen.

Das Gericht erachtet eine Einsatzstrafe von [Anzahl] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

24
Q

Textbaustein Fazit Tatverschulden + Sanktion allein; wie viel erhöhen?

A

Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für dieses weitere Delikt als [leicht/mittelschwer/schwer] einzustufen.

Dieses Delikt allein wäre durch das Gericht daher mit einer Strafe von [Anzahl] sanktioniert worden. In Anwendung des Asperationsprinzips erachtet es das Gericht als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat lediglich um [Anzahl] zu erhöhen

25
Q

konkrete Methode

A

Nach Art. 49 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe auszufüllen. Die Bildung einer Zusatzstrafe ist indes nur bei gleichartigen Strafen zulässig (konkrete Methode).

26
Q

provisorische Gesamtstrafe

A

Die provisorische Gesamtstrafe setzt sich aus den vorerwähnten Erhöhungen sowie der Einsatzstrafe zusammen und beträgt vorliegend [Einsatzstrafe + Erhöhungen]. Zur Festsetzung der definitiven Gesamtstrafe sind nachfolgend noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen.

27
Q

Strafart

A

Die Wahl der Strafart hat sich grundsätzlich nach dem Strafzweck zu richten und muss verhältnismässig sein. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen hat sich das Gericht aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips für die mildeste unter den geeigneten zu entscheiden.

Das Gericht erachtet unter Berücksichtigung der vorerwähnten Strafzumessungsfaktoren eine Busse von CHF [Betrag]/eine Strafe von [Anzahl] Tagessätzen Geldstrafe/eine Freiheitsstrafe von [Dauer] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

Das Gericht erachtet für sämtliche Verbrechen und Vergehen eine Freiheitsstrafe/Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion.

28
Q

mind. - max. Tagessätze

A

Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.

Art. 34 Abs. 1 StGB

Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 (namentlich bei Sozialfällen) und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden.

29
Q

Textbaustein zu Strafkombination

A

Diese Strafkombination kommt in Betracht wenn, dem Täter zwar der bedingte Strafvollzug gewährt wird, diesem jedoch trotzdem ein Denkzettel verpasst werden soll. Die Verbindungsbusse führt nicht zu einer Straferhöhung, sondern erlaubt innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine tat- und täterangemessene Sanktion. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel festzulegen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt.

30
Q

Textbaustein zu Höhe der Verbindungsbusse

A

Ausgehend von der Gesamthöhe der bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von CHF [Anzahl Tagessätze x Tagessatzhöhe] erachtet das Gericht eine Verbindungsbusse von CHF [Betrag] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

31
Q

Textbaustein zu Reduktion der auszusprechenden Geldstrafe

A

Die bedingt auszusprechende Geldstrafe ist zugunsten der Verbindungsbusse entsprechend um [Betrag Verbindungsbusse geteilt durch Tagessatzhöhe] Tagessätze zu reduzieren. Nur so liegt die ausgesprochene Kombinationsstrafe innerhalb der dem Verschulden des Beschuldigten angemessenen Gesamtstrafe.

32
Q

Textbaustein zu Ersatzfreiheitsstrafe (unbedingte GS)

A

Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf [Verbindungsbusse geteilt durch Tagessatzhöhe] festgesetzt.

33
Q

Textbaustein zu Bemessung und Festlegung Probezeit

A
  • Art. 44 Abs. 1 StGB:
    Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

Die Bemessung richtet sich nach der konkreten Rückfallgefahr.

Vorliegend erscheint dem Gericht eine Probezeit von [Dauer] als der konkreten Rückfallgefahr angemessen.

34
Q

Textbaustein zu Verwarnung/Verlängerung Probezeit (Widerruf)

A

Dem Beschuldigten wurde mit Urteil des [Gericht] vom [Datum] für [Strafart] von [Dauer/Höhe] der (teil-)bedingte Vollzug gewährt und eine Probezeit von [Dauer] auferlegt. Mit dem vorliegenden [Delikt] ist der Beschuldigte innerhalb dieser Probezeit erneut straffällig geworden, weshalb ein Widerruf der (teil-)bedingt ausgesprochenen Strafe zu prüfen ist.

Vorliegend ist aufgrund der vorerwähnten Täterkomponenten nicht zu erwarten, dass der Beschuldigte weitere Straftaten verüben wird. Das Gericht erachtet vorliegend eine Verwarnung/eine Verlängerung der Probezeit um [Dauer] als angemessen.

35
Q

Textbaustein zu Massnahmen

A

Es ist vorliegend zu prüfen, ob beim Beschuldigten eine Massnahme anzuordnen ist. Gemäss dem de lege artis erstellten und vollständig überzeugenden Gutachten ist vorliegend über den Beschuldigten eine stationäre therapeutische Massnahme anzuordnen. Art. 57 StGB sieht vor, dass wenn sowohl die Voraussetzungen für eine Strafe als auch für eine Massnahme erfüllt sind, das Gericht beide Sanktionen anordnet. Dabei geht der Vollzug einer stationären Massnahme einer zugleich angeordneten Freiheitsstrafe vor.

36
Q

Textbaustein Köperverletzung (Zivilklage)

A

Eine Körperverletzung gibt dem Verletzten Anspruch auf Ersatz der Kosten, sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens.

37
Q

Textbaustein Honorar amtl. Verteidigung

A

Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von [Beschuldigter] durch Rechtsanwalt [Name] wird insgesamt bestimmt auf CHF [Anzahl Stunden x CHF 200.00 + Auslagen + 8 % MWST] (inkl. Auslagen und MWST) und in Anwendung von Art. 135 StPO dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. [Beschuldigter] hat dem Kanton Bern die Entschädigung zurückzuzahlen sowie Rechtsanwalt [Name] die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

38
Q
A