Textbausteine für Motiv Flashcards
Grundsatz der freien Beweiswürdigung
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entschieden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht.
«in dubio pro reo» als Beweislastregel
Hieraus wird die Beweislastregel abgeleitet, dass die Anklagebehörden die Schuld des Angeklagten zu
beweisen hat und dieser seine Unschuld nicht nachweisen muss.
„in dubio pro reo“ als Beweiswürdigungsregel
Bestehen somit bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, so darf sich das Gericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären.
Aussage gegen Aussage
Steht Aussage gegen Aussage, heisst dies nicht automatisch, dass auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung abzustellen ist. Vielmehr sind die Aussagen auf deren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu überprüfen.
Undeutsch-Hypothese
Die Beurteilung von Aussagen erfolgt dabei nach der Undeutsch-Hypothese insbesondere anhand von sog. Realitätskriterien (z.B. Detailreichtum, logische Konsistenz, Konstanz) sowie Lügensignalen (z.B. Schutzbehauptungen, Strukturbrüche, Stereotypie).
Gutachten
Das Gericht prüft auf Gutachten frei, weicht hiervon aber nur aus triftigen Gründen ab. Will das Gericht davon abweichen, so hat es dies zu begründen. Eine Abweichung ist dann möglich, wenn das Gutachten widersprüchlich, unvollständig oder nicht schlüssig ist.
Indizien
Ist ein direkter Beweis der rechtserheblichen Tatsachen nicht möglich, so kann diese auch über Indizien geschlossen werden, die ihrerseits als Tatsachen zu beweisen sind. Wenn dabei einzelne Indizien nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit annehmen lassen, so können sie in ihrer Gesamtheit u.U. dennoch ein Bild erzeugen, das kein Zweifel am Vorliegen der zu beweisenden Tatsache mehr bestehen lässt.
Auszählung aus Zeitgründen (obj. Beweismittel)
Die nachfolgenden objektiven Beweismittel werden an dieser Stelle lediglich in einer Auflistung genannt. Sofern entscheidrelevant, wird auf deren Inhalt wird in der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. Hinsichtlich des detaillierten Inhalts wird auf die entsprechenden pag. verwiesen:
Auszählung aus Zeitgründen (subj. Beweismittel)
In der Folge werden die für die Beweiswürdigung relevanten Aussagen in einer Auflistung dargestellt. Für den konkreten Inhalt wird auf die entsprechenden Stellen in den Akten verwiesen. Auf die einzelnen, rechtserheblichen Aussagen wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher eingegangen. Dem Gericht stehen die nachfolgenden Aussagen zur Verfügung:
Aussageverweigerung Beschuldigter
Der Beschuldigte macht zum Sachverhalt keine Aussage und macht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Aus diversen Eingaben des Beschuldigten geht jedoch hervor, dass er bestreitet ___.“ ODER „Aus dem Antrag seines Anwalts, welcher einen Freispruch betreffend diesen Sachverhalt fordert, geht jedoch hervor, dass er ___ bestreitet.
Geständiger Beschuldigter
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in allen überwiesenen Tatbeständen geständig ist. Er gab an, er habe ___. Das Geständnis des Beschuldigten darf indes nicht leichtfertig aus glaubhaft angenommen werden. Vielmehr haben die StA und das Gericht die Glaubhaftigkeit des Geständnisses zu prüfen und die beschuldigte Person aufzufordern, die näheren Umstände genau zu bezeichnen (Art. 160 StPO). Eine eingehende Beweiswürdigung erübrigt sich. Die Angaben des Beschuldigten decken sich mit den von der Polizei festgestellten Tatsachen. Unter diesen Umständen sieht das Gericht die Angaben des Beschuldigten als zutreffend an.
Bereicherungsabsicht
Unter „Bereicherung “ versteht man irgendeine – dauernde oder bloss vorübergehende - wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffs. Ein ausschliesslich ideeller Nutzen genügt nicht. Die wirtschaftliche Besserstellung kann bestehen im Wert des Deliktobjekts oder in den Möglichkeiten seines regulären Gebrauchs unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Die Aneignung eines Gegenstandes mit blossem Beweiswert genügt demnach für eine wirtschaftliche Besserstellung nicht, es sei denn, seine legale Verwendungsmöglichkeit könne unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten als „geldwert“ erachtet werden.
Einwilligung
Der Privatkläger hat vor der Tat in die Verletzung eingewilligt. Er war im Zeitpunkt der Einwilligung in Bezug auf die Tragweite seiner Einwilligung urteilsfähig und damit auch einwilligungsfähig. Sodann hat der Beschuldigte in Kenntnis dieser Einwilligung gehandelt. Sein Verhalten erfüllt damit zwar den objektiven Tatbestand des [Delikt], ist aber nicht rechtswidrig. Er ist mithin vom Vorwurf des [Delikt] freizusprechen.
Rechtswidrigkeit
Die Rechtswidrigkeit wird in der Regel durch die Tatbestandsmässigkeit indiziert. Im vorliegenden Fall sind keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat mithin rechtswidrig gehandelt.
Schuld
Es sind keine Gründe oder Umstände ersichtlich, welche vorliegend die Schuldfähigkeit des Beschuldigten in Frage stellen könnten. Bei der Begehung der Tat war weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigt. Da auch sonst kein Schuldausschlussgrund, mithin auch kein Verbotsirrtum vorliegt, ist die Schuld des Beschuldigten zu bejahen.
Doppelverwertungsverbot
Umstände, die bereits Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen im Rahmen der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden (sog. Doppelverwertungsverbot ). Zu berücksichtigen ist hingegen das Ausmass der qualifizierenden bzw. privilegierenden Tatumstände.
Gesamtstrafenbildung
Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat das Gericht somit den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat es die Einsatzstrafe innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen, indem es alle (subjektiv und objektiv) verschuldensrelevanten Umstände berücksichtigt. In einem nächsten Schritt sind die weiteren Straftaten zu beurteilen und ist in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen ist. Erst nach Festlegung der provisorischen Gesamtstrafe hat das Gericht die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen.
Strafzumessung Versuch
„Soweit die Straftat bloss versucht begangen worden ist, hat das Gericht vorerst die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Anschliessend ist diese hypothetische Strafe unter Berücksichtigung der versuchsweisen Begehung zu reduzieren (Urteil BGer 6B_865/2009 E. 1.6.1).
Zusatzstrafe
Ist Straftat zu beurteilen, die vor einen rechtskräftigen Urteil begangen wurde, dann eine Zusatzstrafe (Gesamtstrafe ausfällen, rechtskräftiges Strafmass abziehen), sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Die rechtskräftige Grundstrafe ist verbindlich und kann im Rahmen der Bildung der Zusatzstrafe nicht angetastet werden (bzw. 70% davon wird asperiert, wenn es nicht mehr die schwerste Tat ist oder es wird selbständige Strafe (kumulativ) ausgesprochen).
Teilweise retrospektive Konkurrenz
Es sind Straftaten zu beurteilen, die vor und nach einem rechtskräftigen Urteil begangen worden sind. Betreffend die Straftat davor, ist eine Zusatzstrafe in Bezug auf die rechtskräftigen Straftaten zu bilden, sofern es sich um gleichartige Strafen handelt. Betreffend die «neuen» Straftaten ist eine selbständige Strafe (bei mehreren Straftaten allenfalls Gesamtstrafe) auszufällen. Diese ist dann mit der Zusatzstrafe zusammenzuzählen.
Asperationsprinzip
Im konkreten Fall hat sich der Beschuldigte wegen X und Y strafbar gemacht. Es liegt Deliktsmehrheit vor. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind für alle Delikte (ausser Übertretung) gleichartige Strafen, namentlich GS/FS/Busse auszufällen. Damit kommt das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) zur Anwendung. Evtl. Die Busse für die Übertretung ist kumulativ zu verhängen
konkreter Strafrahmen
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen.
Der abstrakte Strafrahmen ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch der konkrete Strafrahmen beträgt damit [gleich wie abstrakter Strafrahmen;
Das Gericht ist hingegen verpflichtet, allfällige Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe zumindest straferhöhend bzw. -mindernd zu berücksichtigen. Strafmindernd wirkt vorliegend insbesondere die/der [entschuldbare Notwehr nach Art. 16 Abs. 1 StGB, entschuldbarer Notstand nach Art. 18 Abs. 1 StGB, verminderte Schuldfähigkeit nach Art. 19 Abs. 2 StGB oder Irrtum über die Rechtswidrigkeit nach Art. 21 StGB].
Oder
Unter diesem Gesichtspunkt rechtfertigt sich ein Unterschreiten des Strafrahmens um ___ Strafeinheiten / Monaten Freiheitsstrafe.
Fazit Tatverschulden + Einsatzstrafe
Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für die schwerste Straftat als [leicht/mittelschwer/schwer] einzustufen. Die Einsatzstrafe hat demzufolge auch im [unteren/mittleren/oberen] Bereich des konkreten Strafrahmens zu erfolgen.
Das Gericht erachtet eine Einsatzstrafe von [Anzahl] als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Textbaustein Fazit Tatverschulden + Sanktion allein; wie viel erhöhen?
Aus den vorerwähnten Gründen ist das gesamte Tatverschulden des Beschuldigten für dieses weitere Delikt als [leicht/mittelschwer/schwer] einzustufen.
Dieses Delikt allein wäre durch das Gericht daher mit einer Strafe von [Anzahl] sanktioniert worden. In Anwendung des Asperationsprinzips erachtet es das Gericht als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat lediglich um [Anzahl] zu erhöhen