Strafrecht BT Flashcards

1
Q

Definition lebensgefährliche Verletzung (122 StGB)

A

Verletzung, die zu einem Zustand führt, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit führt (BGer).

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2
Q

Definition Raufhandel

A

Eine Schlägerei, die ihrer Natur nach die Schwierigkeit der Feststellung des TB in sich birgt und mind. 3 Personen beteiligt sind.

Alternativ: Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mind. 3 Person.

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3
Q

Definition Angriff

A

Angriff ist die einseitige körperliche Einwirkung auf den oder die Betroffenen

anders als bei Raufhandel: keine Gegenwehr der Betroffenen

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4
Q

Mitgewahrsam bei Veruntreuung möglich?

A

BGer: Mitgewahrsam ist immer möglich bzw. reicht immer

h.L.: Mitgewahrsam ist nur mit Dritten möglich - d.h. nicht mit Treuegeber
(prüfen bei: Anvertraut sein)

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5
Q

Definition Berechtigter gem. Art. 186 StGB

A

Geschützt wird das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öff.-rechtlichen Verhältnis beruht.

= Eigentümer, Vermieter, Untermieter, Pächter, zuständiger Beamte

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6
Q

Definition Schädigung an Gesundheit

A

Eine nicht bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens.

Es zählt jedes Steigern, Hervorrufen oder Verlängern eines pathologischen Zustands mit Krankheitswert.

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7
Q

Bruch fremden Gewahrsams

A

Aufhebung der faktischen Herrschaftsmöglichkeit ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber und Begründung neuen Gewahrsams (= Vollendung des Diebstahls)

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8
Q

Definition Haus (186)

A

Gem. BGer: Jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen.

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9
Q

Definition Wohnung (186)

A

Eine der Unterkunft von Menschen dienende Räumlichkeit

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10
Q

Gewerbsmässigkeit

A

BGer: Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.

Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellen.

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11
Q

Besondere Grausamkeit

A

Liegt vor bei (wissentlich & willentlichem Zufügen von) Leiden körperlicher oder seelischer Art, die über das Mass an Entbehrungen hinausgehen, welches schon zur Verwirklichung des Grundtatbestandes gehört.
Bsp.: Scheinexekution, extreme Hitze/Kälte, Nahrungs- oder Schlafentzug

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12
Q

Definition Gewalt

A

physischer Eingriff in die Rechtsphäre eines anderen.

Achtung bei Raum: gem. h.L. + BGer nur unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen

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13
Q

Androhung ernstlicher Nachteile

A

Täter stellt dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ob die Drohung ernst gemeint ist, spielt keine Rolle.

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14
Q

Interpretation “andere Beschränkung der Handlungsfreiheit”

A

Das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise muss eindeutig überschritten werden, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gilt.

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15
Q

Definition Beschädigen

A

Die Herbeiführung einer Zustandsveränderung einer Sache, die in einer gewissen Mangelhaftigkeit besteht. Jede Substanzveränderung, aber auch die Minderung der Funktionsfähigkeit und Ansehnlichkeit.

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16
Q

Definition Zerstören

A

Vollkommene Beschädigung = Vollkommene Aufhebung der Funktionsfähigkeit

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17
Q

Definition Unbrauchbarmachen

A

z.B. zur Unkenntlichkeit zerlegen

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18
Q

Definition unrechtmässiger Vermögensvorteil (gem. BGer)

A

Unrechtmässig ist ein Vermögensvorteil erst dann, wenn der Erwerb im Widerspruch zu rechtlichen Normen steht.

(a.M.: Unrechtmässig ist ein Vermögensvorteil bereits dann, wenn der Täter keinen Anspruch hat).

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19
Q

Definition unmittelbare Lebensgefahr

A

Situation, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu lassen; das Leben muss an einem “seidenen Faden hängen”.

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20
Q

Indikatoren für besonders skrupelloses Handeln i.S.v. Art. 112 StGB

A

Subj. Indikatoren (täterbezogen/Handlungsunwert):

  • Beweggrund:
    Habgier, Rache, Hass, fundamentalistisch, politische Gründe, Mordlust, sex. Befriedigung
  • Zweck:
  • Extremer Egoismus, Verdeckung einer Straftat, Erbmord, Raubmord.

Obj. Indikatoren (tatbezogen/Erfolgsunwert):

  • Tatausführung
    a.o. Grausamkeit, Heimtücke, Gift/Feuer etc., Unbeteiligte Drittpersonen als Opfer

GESAMTBETRACHTUNG aller inneren und äusseren Umstände erforderlich.

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21
Q

Definition Waffe

A

Alle Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen und dafür bestimmt sind, gefährliche Verletzungen herbeizuführen.

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22
Q

Definition anvertraute fremde Sache

A

BGer: Anvertraut ist eine Sache dem Täter dann, wenn er sie mit der Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, nach dessen ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Weisungen, sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Es fehlt die Kontrollmöglichkeit des Anvertrauten

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23
Q

Definition anvertraute fremde Vermögenswerte

A

Sachen (vertretbare, unvertretbare Sachen und Forderungen), die ins Eigentum des Täters gegangen sind oder unkörperliche Sachen, die wirtschaftlich aber nicht ins Vermögen des Täters gehören (wirtschaftliche Fremdheit). Unter Vermögenswerte fallen daher nur obligatorische Ansprüche.

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24
Q

besondere Gefährlichkeit (Diebstahl, 139 StGB
)

A

= Art der Tatbegehung

besonders gefährliche, d.h. besonders kühne, verwegene, heimtückische oder skrupellose Art wie er die Tat begeht

Bsp.: HIV-Spritze, Baseballschläger, Kampfhunde etc.; Teil der Lehre: auch bei EInbruchdiebstahl

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25
Q

Theorie Vermögensschaden (Betrug, 146) (h.L.)

A

jur.-wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Summe aller rechtlich geschützten oder rechtlich nicht missbilligten wirtschaftlichen Werte

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26
Q

Theorie Schadensberechnung (Betrug, 146) (BGer)

A

subj. Konzeption: Berechnung des Schadens anhand des vorgetäuschten wirtschaftlichen Wertes der Gegenleistung.

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27
Q

Wegnahme

A

Bruch fremden und Begründung neuen, regelmässig eigenen, Gewahrsams. Gewahrsam besteht aus dem Willen, sie auszuüben.

Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft nach den allgemeinen Regeln des sozialen Lebens.
Es bedarf der tatsächlichen Möglichkeit des Zugangs zur Sache und des Wissens, wo sie sich befindet

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28
Q
A
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29
Q

Festnahme

A

umfassende Aufhebung der Freiheit, den Aufenthaltsort zu wählen

30
Q

Gefangenhalten

A

Aufrechterhaltung einer zunächst rechtmässigen Freiheitsentziehung

31
Q

Entführen

A

Das widerrechtliche Sich-Bemächtigen einer Person durch Wegbringung von ihrem bisherigen Aufenthaltsort

32
Q

Kriterien: Besondere Gefährlichkeit (Raub)

A

Massgebliche Kriterien gem. BGer:
- Höhe der erhofften Beute, planerischer + technischer Aufwand, Überwinden moralischer und technischer Hindernisse

z.B. Opfer mit geladener Schusswaffe bedrohen oder sich anschickt dies zu tun (Ziff. 4 noch nicht erfüllt)

33
Q

Lebensgefahr (Raub)

A

Wo schon ein Zufall, eigenes unbedachtes Verhalten oder eine Intervention Dritter zum Tode des Opfers führen kann, auch ohne weitere Handlung des Täters (+ Vorsatz darauf)

34
Q

Definition Tatsachen (Ehrverletzungsdelikte)

A

Ereignisse oder Zustände, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind.

35
Q

Definition Werturteil (Ehrverletzungdelikte)

A

Die unmittelbare Kundgabe von Geringschätzung oder Missachtung, die sich nicht erkennbar auf bestimmte Tatsachen stützt, die dem Beweis zugänglich wären.

36
Q

Definition gemischtes Werturteil (Ehrverletzungsdelikte)

A

Teilweise noch Tatsachen, vermischt mit eigener Wertung: Wertungen, die mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen angegeben werden.

37
Q

Definition Feuersbrunst

A

BGer: Eine Feuersbrunst ist ein Feuer von solcher Stärke oder Ausdehnung, dass es vom Verursacher unter den konkreten Umständen ohne fremde Hilfe nicht mehr gelöscht werden kann.

38
Q

Definition Gemeingefahr (Feuersbrunst)

A

BGer: Zustand, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht.

39
Q

Definition Tätlichkeit

A

BGer: Das Überschreiten des allgemein üblichen und gesellschaftlich geduldete Mass physischer Einwirkung auf einen Menschen.

Bsp.: Ohrfeige, Faustschlag, Fusstritte, heftige (v.a. mit Händen und Ellbogen geführte) Stösse, Anwerfen fester Gegenstände mit Gewicht, Begiessen des Opfers mit Flüssigkeit, Zerzausen einer kunstvollen Frisur.

40
Q

Definition Grausam (135 StGB)

A

Zufügung körperlichen oder seelischen Leiden, die nach ihrer Intensität, Dauer oder Wiederholung als besonders schwer erscheinen (braucht ein besonderes Mass an Gefühlskälte, um die Gewalt zu ertragen)

41
Q

Definition fremde bewegliche Sache

A

Die Sache muss in fester, flüssiger oder gasförmiger Form vorliegen. Beweglichkeit richtet sich nach dem Zivilrecht, darf aber kein Grundstück sein oder zu einem solchen Gehören. Fremd ist die Sache, wenn sie nach zivilrechtlichen Regeln nicht dem Täter gehört.

42
Q

Aneignung (Vermögensdelikte)

A

Betätigung des Aneignungswillens durch eine äusserlich erkennbare Handlung (Manifestation eines Aneignungswillens)

Aneignung setzt zweierlei voraus:
1. Zueignungskomponente: Der Täter muss das Ziel haben, die Sache zumindest vorübergehend für eigene Zwecke zu benutzen (= Abgrenzung zur blossen Sachbeschädigung und Sachentziehung)

  1. Enteignungskomponente: Der Täter muss die Möglichkeit der dauernden Enteignung des wahren Berechtigten zumindest in Kauf nehmen (= Abgrenzung zur blossen Gebrauchsanmassung)

Worauf muss sich der Aneignungswille beziehen?
- Sachsubstanz
- Sachwert

43
Q

Definition Bereicherungsabsicht

A

Bereicherung ist jede wirtschaftliche Besserstellung (die Sache muss geldwert sein). Unrechtmässigkeit liegt dann vor, wenn der Täter keinen Rechtsanspruch auf die Sache hat. Absicht liegt vor, wenn der Täter die Sache sich selbst oder einem anderen zueignen will.

44
Q

Tathandlung Veruntreuung anvertrauter Vermögenswerte

A

Unrechtmässige Verwendung der Vermögenswerte durch Täter zu seinen oder eines anderen Nutzen. Die unrechtmässige Verwendung muss strikt auf die Pflicht bezogen werden, den Vermögenswert stets zur Verfügung des Treugebers zu halten (Verletzung der Werterhaltungspflicht).

45
Q

Nötigungsmittel Raub (Ziff. 1 Abs. 1)

A
  1. Gewalt gegen eine Person:
    Jede unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Gewahrsamsinhaber oder -diener mit physikalisch oder chemisch fassbaren Mitteln
  2. Bedrohung:
    Dem Opfer oder einer Sympathieperson muss eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben (erheblicher Schaden an Gesundheit (muss nicht notwendig eine schwere KV i.S.v. Art. 122 StGB sein) in Aussicht gestellt werden, sei dies konkludent oder ausdrücklich. Die Drohung muss ernst gemeint sein und auch ein Dritter müsste sich unter diesen Umständen beudgen.
  3. Widerstandsunfähigkeit:
    Dem Opfer ist es nicht möglich, sich zu wehren und die Sache zu beschützen. Dieser Zustand muss gerade durch den Täter verursacht worden sein. Dieses Nötigungsmittel muss aber den anderen (1.-2.) gleichwertig sein (seltene Beispiele, z.B. Hypnose, Betäubung, Freiheitsberaubung)
46
Q

Definition Daten

A

Alle nicht körperlichen und nicht visualisierten Informationen, die Gegenstand menschlicher Kommunikation sein können.

Informationen, die von einer automatisierten Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe der zu solchen Anlagen gehörenden Programme in nicht direkt visuell erkennbarer, technisch umgewandelter (codierter) Form entgegengenommen, automatisiert bearbeitet und wieder abgegeben werden.

47
Q

Definition Beschaffen (Tathandlung 143 StGB)

A

Als Beschaffen kommt jede Handlung in Frage, die geeignet ist, dem Täter physische Verfügungsgewalt über die Daten zu verschaffen.

48
Q

Definition Waren (Tatobjekt Art. 155)

A

Waren sind bewegliche Sachgüter, welche unmittelbar der Befriedigung materieller und geistiger Bedürfnisse dienen und in Handel und Verkehr gebracht werden (nicht aktuelles Geld).

49
Q

Definition besondere Treuepflicht (Art. 158 StGB)

A

Entstehungsgründe:
- Gesetz (Eltern, Vormund, Beistand, Testamentsvollstrecker etc.)
- Rechtsgeschäft (Vermögensverwalter, Treuhänder, Kommissionär etc.)
- behördlicher Auftrag (Dienstpflichten des Staatspersonals)
- Geschäftsführung ohne Auftrag

Besondere Treuepflicht:
- Selbständigkeit
Erforderlich ist ein relativ hohes Mass an Selbständigkeit, d.h. der Verpflichtete ist zur selbständigen Verfügung über das fremde Vermögen oder Bestandteile eines solchen befugt (Vertretung eines anderen)
- Vermögensverwaltung steht im Vordergrund
Die Pflicht des Täters, als Garant für den Bestand fremden Vermögens Sorgen zu tragen, darf nicht nur Nebenpflicht sein, sondern muss den typischen und wesentlichen Inhalt des Rechtsverhältnisses bilden.
- zu betreuende Vermögensinteressen sind bedeutsam und von Gewicht

50
Q

Definition Ehre

A

Ehre als Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allg. Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt.

51
Q

Wahrheitsbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB

A

Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzen ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht.
- Beweislast: Ehrverletzender ist beweispflichtig (gegen Grundsatz in dubio pro reo).

52
Q

Gutglaubensbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB

A

Der Täter muss nachweisen, dass er an die Richtigkeit der Beschuldigung bzw. Verdächtigung geglaubt. Anders als beim Wahrheitsbeweis kann er dies nur durch Verweis auf Umstände tun, die im Zeitpunkt der Tathandlung vorlagen und die er kannte.
Täter muss zudem nachweisen, dass er die Angaben in zumutbarer Weise überprüft hat (Informations- und Sorgfaltspflicht).

53
Q

“schwere” Drohung (Definition)

A

Eine Drohung ist dann schwer, wenn sie einen verständigen Menschen mit durchschnittlicher Empfindsamkeit in Angst und Schrecken versetzen kann (sonst Versuch).

54
Q

Rechtswidrigkeit bei Nötigung (Art. 181 StGB)

A

Wird ausnahmsweise nicht indiziert durch TB; Strafbarkeit nur in folgenden Fällen möglich:

  • Der verfolgte Zweck ist unerlaubt (bspw. ein Verbrechen/Vergehen begehen)
  • Das verwendete Mittel ist unerlaubt (bspw. Nötigung durch Körperverletzung)
  • Zweck-/Mittelrelation stimmt nicht (bspw. Drohung mit einer Anzeige, die keinen sachlichen Zusammenhang aufweist)
55
Q

Definition Tathandlung Entführung

A

Täter bringt das Opfer an einen anderen Ort (Ortsveränderung), wo durch ihn oder einen Dritten eine gewisse Machtposition über das Opfer verliehen wird, die es daran hindert, an seinen ursprünglichen Aufenthaltsort zurückzukehren. Es muss weder die Fortbewegungsfreiheit noch der Nötigungstatbestand erfüllt sein.

56
Q

Definition Sexuelle Handlungen (Art. 187, mit Kindern)

A

Sexuelle Handlungen umfassen sämtliche körperliche Handlungen, die mit erkennbarem sexuellem Bezug durch den Täter am Kind vorgenommen werden.

57
Q

Subj. TB bei Einbeziehen des Kindes in sexuelle Handlungen (Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB)

A

Es muss vorsätzlich begangen werden; Eventualvorsatz genügt nicht.

58
Q

Definition Tathandlung: Ausnützen der Abhängigkeit (Art. 188 Ziff. 1 StGB)

A

Die Mitwirkung des Opfers an der sexuellen Handlung muss aufgrund der Ausnützung des Abhängigkeit erfolgen. Das Ausnützen der Abhängigkeit erfordert, dass der Abhängige die sexuelle Handlung eigentlich nicht will und er sich entgegen innerer Widerstände, nur unter dem Eindruck der Autorität des Täters fügt.

Kurz: Druckausübung aufgrund der Machtposition, die zur Überwindung innerer Widerstände des Opfers führt.

59
Q

Definition Pornographie

A

sexuell aufreizende Darstellungen, die den Genitalbereich übermässig betonen und die Sexualität auf sich selbst reduzieren.

60
Q

Definition Schrifturkunden

A

Verkörperung einer menschlichen Gedankenäusserung, schriftliches Ergebnis muss einem menschlichen Urheber zugerechnet werden können und müssen einen bestimmten Aussteller erkennen lassen.

Beweisfunktion: Setzt Beweisbestimmung und Beweiseignung

61
Q

Varianten der Urkundenfälschung

A
  • unechte Urkunde fälschen,
  • echte Urkunde verfälschen,
  • Gebrauch der gefälschten/verfälschten Urkunde zur Täuschung;
  • Herstellen einer unechten Urkunde mit echten Unterschriften oder Handzeichen (Blankettfälschung),
  • Falschbeurkundung
62
Q

Fälschung

A

Herstellung einer unechten Urkunde, d.h. der wirkliche und der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller sind nicht identisch. Massgebend ist mithin Echtheit und nicht Wahrheit.

63
Q

Verfälschung

A

Der Inhalt einer von jemand anderem ausgestellten Urkunde wird eigenmächtig abgeändert. Der Aussteller dieser abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche Aussteller sind nicht identisch. Die eigenmächtige, nachträgliche Abänderung der Urkunde durch den Aussteller ist keine Verfälschung.

64
Q

Falschbeurkundung

A

= Unrichtige Beurkundung: Inhalt ist nicht richtig bzw. unwahr, d.h. der beurkundete SV stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein. Urkunde wir aber durch den wirklichen Aussteller hergestellt (=echte Urkunde)

65
Q

Definition Fortkommen erleichtern (Art. 252 StGB)

A

Jede Verbesserung der persönlichen Lage reicht gem. BGer; Besserstellung muss für sich alleine nicht unrechtmässig sein, d.h. der Täter kann auch den Zugang zu legal Chancen anstreben (z.B. Stipendium)

66
Q

gemeine Gesinnung (Verbreitung menschlicher Krankheiten Art. 231 StGB)

A

Besonders verwerfliche, sozial rücksichtslose Einstellung gegenüber der Gesundheit anderer, bspw. Hass- oder Rachegefühle, Verbreitung der Krankheit muss eigentliches Handlungsziel des Täters sein

67
Q

Definition Hinderung einer Amtshandlung

A

Bereits eine Erschwerung von Amtshandlungen oder einer notwendigen Begleithandlung genügt zur Erfüllung des Tatbestandes. Der Angriff (nicht notwendigerweise die Aufwendung körperlicher Kraft) muss sich auf die Amtshandlung beziehen.

68
Q

Erpressung Voraussetzungen

A
  1. Tatobjekt: Vermögen
  2. Tathandlung: Nötigen/Zwingen
  3. Nötigungsmittel (analog 181)
  4. Vermögensdisposition
  5. Motivationszusammenhang
  6. Vermögensschaden (Taterfolg)
  7. Kausalzusammenhang
  8. Obj. Zurechnung
69
Q

Täuschung (Art. 146)

A

Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, Ausnutzen eines Irrtums

70
Q

Arglist (146)

A

Arglist wird durch Fallgruppen konkretisiert:

Lügengebäude: Aufeinander folgende Lügen, die von einer gewissen Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, dass sich auch ein kritisches Opfer täuschen liessen.

Besondere Machenschaften/Kniffe (Einsatz von Hilfsmitteln): Planmässige und systematische Vorkehren (bspw. Urkundenfälschungen.

Einfache Lügen erfasst, wenn:
- Die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist oder gar nicht zumutbar ist
- Der Täter das Opfer von der Prüfung abhält
- Der Täter ein Vertrauensverhältnis ausnutzt mit der Vorhersehbarkeit des Verzichts des Opfers auf Überprüfung

71
Q
A