Strafrecht BT Flashcards
Definition lebensgefährliche Verletzung (122 StGB)
Verletzung, die zu einem Zustand führt, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit führt (BGer).
Definition Raufhandel
Eine Schlägerei, die ihrer Natur nach die Schwierigkeit der Feststellung des TB in sich birgt und mind. 3 Personen beteiligt sind.
Alternativ: Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mind. 3 Person.
Definition Angriff
Angriff ist die einseitige körperliche Einwirkung auf den oder die Betroffenen
anders als bei Raufhandel: keine Gegenwehr der Betroffenen
Mitgewahrsam bei Veruntreuung möglich?
BGer: Mitgewahrsam ist immer möglich bzw. reicht immer
h.L.: Mitgewahrsam ist nur mit Dritten möglich - d.h. nicht mit Treuegeber
(prüfen bei: Anvertraut sein)
Definition Berechtigter gem. Art. 186 StGB
Geschützt wird das Hausrecht, worunter die Befugnis zu verstehen ist, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und in ihm seinen eigenen Willen frei zu betätigen. Träger des Hausrechts ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über den Raum zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen Recht oder auf einem öff.-rechtlichen Verhältnis beruht.
= Eigentümer, Vermieter, Untermieter, Pächter, zuständiger Beamte
Definition Schädigung an Gesundheit
Eine nicht bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens.
Es zählt jedes Steigern, Hervorrufen oder Verlängern eines pathologischen Zustands mit Krankheitswert.
Bruch fremden Gewahrsams
Aufhebung der faktischen Herrschaftsmöglichkeit ohne oder gegen den Willen des bisherigen Gewahrsamsinhaber und Begründung neuen Gewahrsams (= Vollendung des Diebstahls)
Definition Haus (186)
Gem. BGer: Jede einen oder mehrere Räumlichkeiten umfassende mit dem Boden fest und dauernd verbundene Baute, hinsichtlich der ein schutzwürdiges Interesse eines Berechtigten besteht, über den umbauten Raum ungestört zu herrschen und in ihm den Willen frei zu betätigen.
Definition Wohnung (186)
Eine der Unterkunft von Menschen dienende Räumlichkeit
Gewerbsmässigkeit
BGer: Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt.
Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung darstellen.
Besondere Grausamkeit
Liegt vor bei (wissentlich & willentlichem Zufügen von) Leiden körperlicher oder seelischer Art, die über das Mass an Entbehrungen hinausgehen, welches schon zur Verwirklichung des Grundtatbestandes gehört.
Bsp.: Scheinexekution, extreme Hitze/Kälte, Nahrungs- oder Schlafentzug
Definition Gewalt
physischer Eingriff in die Rechtsphäre eines anderen.
Achtung bei Raum: gem. h.L. + BGer nur unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper des Betroffenen
Androhung ernstlicher Nachteile
Täter stellt dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ob die Drohung ernst gemeint ist, spielt keine Rolle.
Interpretation “andere Beschränkung der Handlungsfreiheit”
Das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise muss eindeutig überschritten werden, wie es für die vom Gesetz ausdrücklich genannte Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile gilt.
Definition Beschädigen
Die Herbeiführung einer Zustandsveränderung einer Sache, die in einer gewissen Mangelhaftigkeit besteht. Jede Substanzveränderung, aber auch die Minderung der Funktionsfähigkeit und Ansehnlichkeit.
Definition Zerstören
Vollkommene Beschädigung = Vollkommene Aufhebung der Funktionsfähigkeit
Definition Unbrauchbarmachen
z.B. zur Unkenntlichkeit zerlegen
Definition unrechtmässiger Vermögensvorteil (gem. BGer)
Unrechtmässig ist ein Vermögensvorteil erst dann, wenn der Erwerb im Widerspruch zu rechtlichen Normen steht.
(a.M.: Unrechtmässig ist ein Vermögensvorteil bereits dann, wenn der Täter keinen Anspruch hat).
Definition unmittelbare Lebensgefahr
Situation, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu lassen; das Leben muss an einem “seidenen Faden hängen”.
Indikatoren für besonders skrupelloses Handeln i.S.v. Art. 112 StGB
Subj. Indikatoren (täterbezogen/Handlungsunwert):
- Beweggrund:
Habgier, Rache, Hass, fundamentalistisch, politische Gründe, Mordlust, sex. Befriedigung - Zweck:
- Extremer Egoismus, Verdeckung einer Straftat, Erbmord, Raubmord.
Obj. Indikatoren (tatbezogen/Erfolgsunwert):
- Tatausführung
a.o. Grausamkeit, Heimtücke, Gift/Feuer etc., Unbeteiligte Drittpersonen als Opfer
GESAMTBETRACHTUNG aller inneren und äusseren Umstände erforderlich.
Definition Waffe
Alle Gegenstände, die ihrer Bestimmung nach zu Angriff und Verteidigung dienen und dafür bestimmt sind, gefährliche Verletzungen herbeizuführen.
Definition anvertraute fremde Sache
BGer: Anvertraut ist eine Sache dem Täter dann, wenn er sie mit der Verpflichtung empfängt, sie in bestimmter Weise im Interesse eines anderen zu verwenden, nach dessen ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Weisungen, sie zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern. Es fehlt die Kontrollmöglichkeit des Anvertrauten
Definition anvertraute fremde Vermögenswerte
Sachen (vertretbare, unvertretbare Sachen und Forderungen), die ins Eigentum des Täters gegangen sind oder unkörperliche Sachen, die wirtschaftlich aber nicht ins Vermögen des Täters gehören (wirtschaftliche Fremdheit). Unter Vermögenswerte fallen daher nur obligatorische Ansprüche.
besondere Gefährlichkeit (Diebstahl, 139 StGB
)
= Art der Tatbegehung
besonders gefährliche, d.h. besonders kühne, verwegene, heimtückische oder skrupellose Art wie er die Tat begeht
Bsp.: HIV-Spritze, Baseballschläger, Kampfhunde etc.; Teil der Lehre: auch bei EInbruchdiebstahl
Theorie Vermögensschaden (Betrug, 146) (h.L.)
jur.-wirtschaftlicher Vermögensbegriff: Summe aller rechtlich geschützten oder rechtlich nicht missbilligten wirtschaftlichen Werte
Theorie Schadensberechnung (Betrug, 146) (BGer)
subj. Konzeption: Berechnung des Schadens anhand des vorgetäuschten wirtschaftlichen Wertes der Gegenleistung.
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, regelmässig eigenen, Gewahrsams. Gewahrsam besteht aus dem Willen, sie auszuüben.
Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft nach den allgemeinen Regeln des sozialen Lebens.
Es bedarf der tatsächlichen Möglichkeit des Zugangs zur Sache und des Wissens, wo sie sich befindet