Grundlagen Flashcards

1
Q

Was ist eine Strafanzeige und was stellt sie beweismässig dar?

A

Mit der Anzeige werden die Strafverfolgungsbehörden auf eine Straftat aufmerksam gemacht. Sie stellt lediglich eine Parteibehauptung dar, die es zu beweisen gilt.

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2
Q

Was sind die Funktionen/Prinzipien einer Anklageschrift?

A

Akkusationsprinzip:
- Trennung von Ankläger und Richter (Ausnahme = SB-Verfahren)
- Richter darf nur auf Antrag der Anklagebehörde hin tätig werden
Fixierung des Verfahrens-gegenstands durch AKS:
- Umgrenzungsfunktion
- Orientierungs- und Informationsfunktion
- Immutabilitätsgrundsatz (Ergänzung der AKS hinsichtlich SV)

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3
Q

Welche Stellung und welche Rechte hat ein Anzeiger?

A

Er ist ein anderer Verfahrensbeteiligter (StPO 105) und ihm stehen ausser die Rechte in StPO 301 keine Verfahrensrechte zu.

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4
Q

Was passiert, wenn Anzeige bei falscher Behörde eingereicht wird?

A

Weiterleitungspflicht an zuständige Stelle (StPO 39)

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5
Q

Was sind Verfahrenshindernisse?

A

Immunität, Verfolgungsverjährung, fehlender Antrag bei Antragsdelikt, bereits hängiges Strafverfahren

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6
Q

Wie kann das Verfahren vor und nach Untersuchungseröffnung erledigt werden?

A

vor Untersuchungseröffnung:
Nichtanhandnahme

nach Untersuchungseröffnung:
Vergleich, Einstellung, SB, Anklage

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7
Q

Was bedeutet ne bis in idem?

A

Grundsätzlich handelt es sich hier um das Verbot der doppelten Strafverfolgung. Dies betrifft aber nur die CH und auch die Einleitung eines Strafverfahrens. Vorausgesetzt ist die Identität des Täters und der Tat.

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8
Q

Arten von Rechtsmittel

A

ordentliche Rechtsmittel:
- richten sich immer und nur gegen nicht rechtskräftige Entscheide (= wenn Verfahren bzw. Rechtsmittelfrist noch läuft) –> diese Entscheide sind noch nicht vollstreckbar
ausserordentliche Rechtsmittel:
- richten sich immer und nur gegen rechtskräftige Entscheide (= ordentliche Rechtsmittelfristen sind abgelaufen) –> diese Entscheide sind vollstreckbar
vollkommene Rechtsmittel:
- mit ihnen kann nahezu alles gerügt werden (Rechtsverletzungen, fehlerhafte SV-Feststellungen und Unangemessenheit)
unvollkommene Rechtsmittel:
- mit ihnen könne nur bestimmte Punkte gerügt werden
devolutiv:
- Überprüfung durch höhere Instanz
nicht devolutiv:
- gleiche Behörde entscheidet
supsensiv:
- RM hemmt Vollstreckung des Entscheids
nicht suspensiv:
- RM hemmt Vollstreckung nicht

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9
Q

Parteistellung der Staatsanwaltschaft (StPO 104)

A
  • Stawa ist grundsätzlich nur im Haupt- und rechtsmittelverfahren Partei –> also sobald die AKS eingereicht ist oder, wenn jemand gegen ihre Verfügungen gerichtlich vorgeht
  • Im Vorverfahren ist sie Verfahrensleiterin
  • Im Haftverfahren, welches teil des Vorverfahrens ist, ist sie Partei
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10
Q

Tat- und Schuldinterlokut (StPO 342)

A

die Zweiteilung der Hauptverhandlung dient einerseits dem Persönlichkeitsschutz (die für die Bestimmung der Strafe/Massnahme relevanten Abklärungen, die die Persönlichkeit betreffen, müssen vor Tat- und Schuldfrage nicht bekannt gegeben werden) und andererseits wird ermöglicht, dass keine Eventualpositionen betreffend Strafzumessung beantragt werden müssen (Verteidigerdilemma = durch Stellungnahme zur Strafzumessung, schwächt man als Verteidiger seinen Antrag auf Freispruch)
- Tatinterlokut = StPO 342 Abs. 1 lit.b
- Schuldinterlokut = StPO 342 Abs. 1 lit. a

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11
Q

SB und Einsprache / Verfahren (StPO 352 ff.)

A
  • der SB ist ein Urteilsvorschlag
  • es ist umstritten, ob die Einsprache gegen den SB ein Rechtsmittel ist oder nicht
  • erlässt Stawa neuen SB, dann kein Verbot der reformatio in peius
  • hält Stawa an SB fest (wird zu AKS), dann weiter an RegGer –> dieses entscheidet über Gültigkeit des SBs –> wenn ungültig, dann Rückweisung an Stawa
  • Einsprache zurückziehbar bis zum Parteivortragabschluss
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12
Q

Verbot der reformatio in peius

A

StPO 391

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13
Q

Ausstand

A
  • StPO 56
  • kein endgültiger Entscheid somit Anfechtung nach StPO möglich
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14
Q

Gerichtsferien

A

keine Gerichtsferien im Strafverfahren (StPO 89)

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15
Q

Akteneinsicht

A

StPO 101

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16
Q

Schutzmassnahmen für Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigte

A

StPO 149

17
Q

RMs

A
  • bei U-Haft RM in StPO 222 an OGer
  • bei Durchsuchung von Aufzeichnungen bzw. Entsiegelungsverfahren ist ZMG zuständig (StPO 248a) –> Entscheid gemäss StPO endgültig nicht aber gemäss BGer
  • bei Beschlagnahme ist RM nach allg. RMs zu ergreifen (Beschwerde nach StPO 393)
  • bei Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr ist RM nach StPO 279 zu ergreifen (ist einfach ein Verweis auf StPO 393 –> keine Ahnung warum das spezifisch erwähnt wurde)
  • bei der Überwachung von Bankbeziehungen ist RM nach StPO 285 zu ergreifen (Verweis auf Beschwerde nach StPO 393)
  • bei verdeckter Ermittlung ist RM nach 298 StPO zu ergreifen (Verweis auf Beschwerde nach StPO 393) –> gleiches gilt für verdeckte Fahndung
  • Einleitung Vorverfahren nur anfechtbar, wenn Verletzung Doppelbestrafungsverbot –> Beschwerde nach StPO 393
  • NAV und Einstellung nach StPO 322 bei OGer anfechtbar
  • AKS und Untersuchungseröffnung nicht anfechtbar!
18
Q

Eröffnung Untersuchung

A
  • nur keine Eröffnung, wenn sofort SB oder Nichtanhandnahme (StPO 309 Abs. 4)
19
Q

Einleitung/Eröffnung Voruntersuchung

A
  • durch Ermittlungstätigkeit Polizei
  • durch Eröffnung Untersuchung durch Stawa
20
Q

Vergleich (StPO 316)

A
  • Stawa muss Untersuchung eröffnen, da Eröffnung nur ausbleiben darf, wenn sofortiger SB oder sofortige NAV
  • als Folge davon, ist bei Einigung das Verfahren einzustellen und bei keiner Einigung ist die Untersuchung an die Hand zu nehmen
21
Q

Folgen Prüfung der AKS durch Gericht

A
  • StPO 329
  • wenn VSS nicht erfüllt, dann Sistierung und Rückweisung an Stawa zur Ergänzung/Berichtigung der AKS
  • wenn Urteil unmöglich, dann Einstellung
  • wenn VSS erfüllt, dann Vorbereitung der HV
22
Q

Änderung / Erweiterung AKS

A
  • StPO 333
  • Änderung = wenn nach Auffassung des Gerichts anderer TB erfüllt sein könnte, AKS aber ges. Anforderungen nicht entspricht
  • Erweiterung = z.B. wenn während HV neue Delikte bekannt werden, darf Stawa AKS erweitern
23
Q

Anwesenheit Stawa

A
  • StPO 337
24
Q

Abgekürztes Verfahren

A
  • StPO 358
  • ist Fall notwendiger Verteidigung (StPO 130)
  • bei FS von mehr als 5 Jahren ausgeschlossen
  • Entscheid über Durchführung dieses Verfahrens durch Stawa und endgültig
  • Zustimmung zu AKS unwiderruflich
  • Nach Zustimmung Überweisung an RegGer
  • wenn Gericht sagt VSS für Abgekürztes nicht erfüllt,, dann Rückweisung an Stawa für Durchführung ordentliches Verfahren –> Entscheid nicht anfechtbar
  • RM in StPO 362 Abs. 5 (Berufung)
25
Q

neue Beurteilung

A
  • StPO 368
  • ist ein Begriff aus dem Abwesenheitsverfahren
  • kann Beschuldigter nicht vorgeladen oder vorgeführt werden, so kann in seiner Abwesenheit geurteilt werden
  • kann Urteil dem Beschuldigten zugestellt werden, so kann er innert 10 Tagen eine neue Beurteilung verlangen –> hat erneute HV zur Folge