Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) Flashcards
Schema Beihilfe, § 27 StGB
I. Tatbestand
1. Obj. Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) Beihilfehandlung: Hilfeleisten
c) ! Str.: Kausalität
aa) “irgendwie gefördert”
bb) Risikoerhöhung
cc) Verstärkerkausalität
d) evtl. Str. Hilfeleisten bei neutralen/berufstypischen Handlungen
- Subj. Tatbestand (doppelter Gehilfenvorsatz)
a) Vorsatz bzgl. Haupttat
b) Vorsatz bzgl. des Hilfeleistens
Def. Hilfeleisten (Beihilfehandlung)
Fördern der Haupttat auf jede Art und Weise (auch psychisch)
- auch durch Unterlassen, wenn Garantenstellung
- Ab Vorbereitungsstadium, auch nach Vollendung, aber vor Beendigung
Beihilfe Kausalität: Ansicht “irgendwie gefördert”
Verzichtet auf das Kriterium der Kausalität, aber die Tathandlung muss zu irgendeinem Zeitpunkt durch das Tätigwerden des Gehilfen irgendwie gefördert worden sein.
Beihilfe Kausalität: Ansicht Risikoerhöhung
Nicht ein kausales Verhalten ist maßgebend, sondern lediglich ein das Risiko der Tatbestandsverwirklichung erhöhendes, bzw. konkret gefährliches Verhalten des Gehilfen aus ex-ante Perspektive eines verständigen Beobachters.
Beihilfe Kausalität: Ansicht Verstärkerkausalität
Die hL verlangt sog. Verstärkerkausalität, d.h. die Unterstützung muss sich mindestens objektiv chancenerhöhend auf den Taterfolg ausgewirkt haben. Ermöglichung, Beschleunigung, Intensivierung oder die Absicherung der Tatbestandsverwirklichung sind ausreichend (weites Kausalitätsverständnis).
Beihilfe Meinungsstreit: bei neutrale Handlung, berufstypische Handlung
eA: Es gelten die normalen Regeln der Beihilfe. Keine Einschränkung der Strafbarkeit bei neutralen Handlungen.
⤷Dagegen: Zu weite Ausdehnung der Strafbarkeit; mit Art. 12 GG nicht vereinbar.
eA: Abgrenzung im subjektiven Tatbestand: Neutrale Alltagshandlungen sind dann straflos, wenn der Handelnde hinsichtlich der möglichen Tat nur mit dolus eventualis handelt. Eine Strafbarkeit liegt erst dann vor, wenn der Täter weiß, dass der andere eine Straftat plant oder aber das erkennbare Risiko so hoch ist, dass der Handelnde erkennen musste, dass der andere eine Straftat plant.
⇨ strafbare Beihilfe (+) wenn Tatförderungswillen.
aA: Sozialadäquate Verhaltensweisen sind vom objektiven TB des Hilfeleistens nicht erfasst, sonst würden sich bestimmte Berufsgruppen permanent der Gefahr aussetzen, sich strafbar zu machen; nicht objektiv zurechenbar.
⤷Dagegen: Diese Einschränkung ergibt sich nicht aus dem Wortlaut.
Schema Anstiftung
I. Tatbestand
1. Obj. Tatbestand
a) Vorsätzliche rechtswidrige Haupttat
b) Anstiftungshandlung (Bestimmen zur Tat)
- Hervorrufen des Tatentschlusses
- ! Str.: Wann liegt bestimmen vor?
- ! Str.: Bereits entschlossener T
- ! Str.: Abstiftung = Anstiftung?
- Subj. Tatbestand (doppelter Gehilfenvorsatz)
a) Vorsatz bzgl. Haupttat
b) Vorsatz bzgl. des Hilfeleistens
Streitdarstellung Anstiftung: Wann liegt ein Bestimmen vor?
hL: Wenn ein „geistiger Kontakt“ (=Kommunikation) vorliegt und dadurch der Tatentschluss hervorgerufen wird.
Rspr.: Hervorrufen des Tatentschlusses durch beliebige Mittel möglich.
⤷ Dagegen: Bedenklich, da Anstifter gleich einem Täter bestraft wird.
zum Teil: Nur wenn „Unrechtspakt“ (Tatplan) geschlossen wurde.
⤷ Dagegen: Setzt die Anstiftung der Mittäterschaft gleich, Anforderungen sind zu hoch.
-> (-), wenn der Täter bereits zur Tat entschlossen war, sog. „omnimodo facturus“.
Streitdarstellung Anstiftung: Der bereits entschlossene Täter “omnimodo facturus”
hM: Die hM verneint eine Anstiftung, da die Handlung des Anstifters nicht kausal wird. Der Täter war bereits vor der Anstiftungshandlung zur Tat entschlossen und hätte die Tat auch ohne die Handlung des Anstiftenden begangen. Der Täter kann nicht mehr zur Tat bestimmt werden.
Nach der hM liegt eine psychische Beihilfe oder eine versuchte Anstiftung vor.
aA: Nach anderer Ansicht ist eine Anstiftung weiterhin möglich. Indem der Anstifter den Täter
anzustiften versucht, bestärkt er ihn in seinem bereits gefassten Entschluss.
Streitdarstellung Anstiftung: Abstiftung (zu einer geringeren als die geplante Tat motivieren) = Anstiftung?
hM: Keine Anstiftung, der Täter war bereits zur Tat entschlossen (omnimodo facturus); es liegt aber je
nach Intensität eine psychische Beihilfe vor.
aA: § 26 StGB denkbar, wenn der Täter sich durch die Vorschläge des Anstiftenden bestimmt fühlt.