Mord Flashcards

1
Q

Grundaufbau Mordprüfung

A

I. Tatbestandsmäßigkeit

  1. Objektiver Tatbestand
    a) Tötung eines anderen Menschen
    b) Tatbezogene Mordmerkmale (mit subjektiven Kompo-
    nenten)
  2. Subjektiver Tatbestand
    a) Vorsatz bezüglich 1.a und b
    b) Täterbezogene Mordmerkmale

II. Rechtswidrigkeit

III. Schuld

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2
Q

Welche Mordmerkmale sind tat- und welche täterbezogen?

A
  1. & 3. Gruppe: Täterbezogen
  2. Gruppe: Tatbezogen
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3
Q

Def. Mordlust

A

Mordlust liegt vor, wenn die Tötung des Opfers als solche den einzigen Zweck der Tat bildet, insbesondere wenn allein aus der Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens getötet wird. (Kein Dolus Eventualis)

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4
Q

Def. Befriedigung des Geschlechtstriebs

A

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer im Tötungsakt selbst die geschlechtliche Befriedigung sucht („Lustmord“), wer das Opfer tötet, um sich an der Leiche geschlechtlich zu befriedigen, oder wer den Tod des Opfers in Kauf nimmt, um den Geschlechtsverkehr durchführen zu können.

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5
Q

Def. Habgier

A

ungezügeltes und rücksichtsloses Streben nach Vermögensvorteilen „um jeden Preis“, gleichgültig, ob es dabei um einen Vermögenszuwachs oder um die Vermeidung von Aufwendungen als unmittelbare Folge der Tötungshandlung geht.

(z.B.: Tötung, um in den Genuß einer Erbschaft oder Lebensversicherung zu gelangen)

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6
Q

Def. sonstige niedrige Beweggründe

A

Niedrig sind Tötungsbeweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich und geradezu verachtenswert sind.
Maßgebend für die Beurteilung sind neben der Persönlichkeit des Täters und seiner Lebensverhältnisse die Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere das Mißverhältnis zwischen Tatanlaß und Erfolg.

(z.B.: Wut aus nichtigem Anlaß, Rassenhaß, Rachsucht, Neid, Eifersucht)

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7
Q

Def. Heimtücke allgemein

A

Heimtückisch tötet nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung ausnutzt.

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8
Q

Def. Arglos

A

Arglos ist, wer sich bei Beginn des Tötungsversuchs (vgl. § 22) keines tätlichen Angriffs auf sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit versieht. Voraussetzung für die Arglosigkeit ist die Fähigkeit zum Argwohn (fehlt z.B. bei Kleinstkindern, problematisch bei Besinnungslosen und Schlafenden)

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9
Q

Def. Wehrlos

A

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt ist.

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10
Q

Def. Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit

A

Ein Ausnutzen setzt voraus, daß die herabgesetzte Verteidigungsfähigkeit des Opfers die Tötung erleichtert hat und daß dies dem Täter auch bewußt gewesen ist.

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11
Q

Def. Grausam

A

Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.

(z.B.: Tötung durch Nahrungsentzug, Tötungsvorbereitung vor den Augen des Opfers)

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12
Q

Def. Gemeingefährlich

A

Gemeingefährlich sind solche Tatmittel, deren Wirkungsweise der Täter in der konkreten Tatsituation nicht sicher zu beherrschen vermag und deren Einsatz geeignet ist, eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben zu gefährden

(z.B. Einsatz von Sprengstoff oder Feuer als Tötungsmittel, Vergiften des Essens im Kessel einer Gemeinschaftsküche, Unkontrollierter Gebrauch eines Maschinengewehrs, nicht dagegen: Tötung mit einem einzelnen Schuß, auch nicht in einer Menschenmenge).

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13
Q

Def. Verdeckungsabsicht

A

Es handelt sich bei der Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht um Absichtsmerkmale („um…zu“). Dem Täter muß es also auf die Ermöglichung/ Verdeckung der anderen Straftat gerade ankommen. Gegenstand der Ermöglichung bzw. Verdeckung ist „eine andere Straftat“. Darunter fallen Verbrechen und Vergehen. Die „andere Straftat“ braucht nicht eine solche des Täters, sondern kann auch die eines Dritten sein. Wegen der subjektiven Fassung der Verdeckungsabsicht muß die fragliche Tat nicht wirklich begangen oder strafbar sein; es genügt, wenn der Täter sich dies irrigerweise nur vorstellt. Voraussetzung ist, daß die Straftat nach der Vorstellung des Täters noch verheimlicht werden kann

(keine Verdeckungsabsicht also, wenn der Täter durch die Tötung nur die Festnahme wegen einer bereits den Behörden bekannten und ihm zugeschriebenen Straftat verhindern will).

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