Mittäterschaft Flashcards
Welche Prüfungsreihenfolge bei Mittäterschaft?
Tatnächster zuerst (wie ein Alleintäter), dann Strafbarkeit des Beteiligten
Schema der Strafbarkeit des Mittäters
B. Strafbarkeit des Mittäters, §§ …, 25 II StGB
(gedankliche Prüfung ob besondere Tätereigenschaften zu prüfen sind)
I. Tatbestand
1. Obj. Tatbestand
a) Nicht vollständige Verwirklichung der TB-Merkmale durch Mittäter, Hauptat
b) Gemeinsamer Tatplan
c) Gemeinsame Tatausführung (Abgrenzung Täterschaft, Teilnahme)
aa) Gemäßigte subj. Theorie (Rspr.)
bb) Tatherrschaftslehre (h.L.)
cc) Ergebnis
- Subj. Tatbestand
a) Vorsatz auf Erfüllung obj. TB, Vorsatz auf die gemeinschaftliche Begehung
Def. gemeinsamer Tatplan
Gegenseitige auf gemeinsamen Wollen beruhende Einverständnis, eine bestimmte Straftat durch gemeinsames oder arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen. (Kann auch erst Währung der Ausführungshandlung entstehen)
Einführung gemeinsame Tatausführung
Die gemeinsame Tatausführung setzt die Erbringung eines objektiven
Tatbeitrags voraus. Es ist umstritten, welche Anforderungen an einen täterschaftlichen Tatbeitrag in Abgrenzung zur bloßen Teilnahme zu stellen sind und ob auch ein Beitrag im
Vorbereitungsstadium ausreichend ist.
Def. Gemäßigt subj. Theorie (Rspr.)
Die gemäßigt subj. Theorie stellt auf die innere Willensrichtung des T ab. Danach ist Täter, wer die Tat als eigene will und daher mit Täterwillen handelt; Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen die Tat als
fremde veranlassen oder fördern will.
Tatherrschaftslehre
Nach der Tatherrschaftslehre ist als Täter anzusehen, wer die Tatherrschaft innehat, d.h. als Schlüsselfigur das Tatgeschehen nach seinem Willen hemmen, lenken oder mitgestalten kann. Teilnehmer ist, wer die Tat nicht beherrscht und lediglich als Randfigur die Begehung der Tat veranlasst oder in irgendeiner Weise fördert.