Teil 3 Flashcards
Welche einzelnen subjektiv-rechtlichen Wirkungen der Grundrechte lassen sich unterscheiden?
- Abwehrechte (status negativus) → Freiheit vom Staat
- Leistungs- und Teilhaberechte (status positivus) → Freiheit durch den Staat
- Mitwirkungsrechte (status activus) → Freiheit im und für den Staat
Unter welchen Voraussetzungen sind juristische Personen grundrechtberechtigt?
• jP d. Zivilrechts nach Art. 19 III GG wenn:
- es handelt sich um eine inländische jP
- fragliches Grundrecht muss seinem Wesen nach auf jP anwendbar ist
- Bsp.: Aktiengesellschaften oder GmbHs können sich auf Art 12 I & Art 14 GG berufen
• jP d. öffentlichen Rechts:
- grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt, da Staat kann nicht gleitzeitig Verpflichteter & Berechtigter d. Grundrechte sein
- Ausnahmen: wenn ein besonderer Freiheitsraum notwendig ist:
→ öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten können sich auf die Rundfunkfreiheit aus Art 5 I 2 GG berufen
→ Unis können sich auf die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 III 1 berufen
→ Religionsgemeinschaften können sich grds. auf alle Grundrechte berufen
Sind Bürger oder juristische Personen des Zivilrechts an die Grundrechte gebunden?
- mit Ausnahme von Art. 9 III 2 GG nicht unmittelbar an d. Grundrechte gebunden
- deshalb aber nicht vollkommen irrelevant, können mittelbar wirken
Erläutern die kurz den Aufbau der dreistufigen Grundrechtsprüfung
-
Schutzbereichsprüfung:
- bestimmt, was geschützt ist
- Passt der Sachverhalt unter die Norm? (Definition + Subsumtion) -
Eingriffsprüfung:
- bestimmt, wogegen geschützt wird
- Eingriff = jedes staatliche Handeln, dass dem Einzelnen ein Verhalten, das vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasst ist, unmöglich macht oder erschwert - Prüfung d. Rechtfertigung:
- Ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
- Einschränkung verhaltensmäßig?
- generell erstmal jegliche Handlung durch Art 2 I GG geschützt
- Freiheit des Einzelnen kann nur durch verfassungsmäßigen Gesetz beschränkt werden
Was schützt Art. 2 I GG?
Freiheitsgewährleistung
- freie Entfaltung d. Persönlichkeit / Freiheit des Einzelnen
- jede individuelle Bestätigung, die nicht in Schutzbereich eines anderen GR fällt
- allg. Handlungsfreiheit
Können Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt ebenfalls eingeschränkt werden?
Ja, aber nur zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder zum Schutz sonstiger Güter mit Verfassungsrang (kollidierendes Verfassungsrecht)
Erläutern Sie die einzelnen Prüfungspunkte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
= Übermaßverbot
- Legitimes Ziel: Staatl. Maßnahme darf kein ilegitimes Ziel verfolgen
- Geeignetheit: ist staatl. Maßnahme, wenn sie das angestrebte Ziel zumindest fördert
- Erforderlichkeit: erforderlich ist sie, wenn kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel gibt, um das Ziel zu erreichen.
- Angemessenheit: Angemessen ist die staatliche Maßnahme, wenn Ziel und Schwere des Eingriff nicht außer Verhältnis stehen.
Was besagt die sogenannte Drei-Stufen-Lehre?
= spezifische Ausprägung des Übermaßverbots bzgl. Berufsausübung
- Berufsausübungsregelung
- subjektive Berufswahlregelung
- objektive Berufswahlregelung
Berufsausübungsregelung
Schutz eines Gemeinschaftsgutes
Wie? -Art und Weise d. beruflichen Tätigkeit
Bsp: Werbeverbote
subjektive Berufswahlregelung
Schutz eines besonderen wichtigen Gemeinschaftsgutes
Ob… -wird von subjektiven Kriterien abhängig gemacht (in der einzelnen Person liegt)
Bsp. Erfordernis jur. Examina f. Richterberuf
objektive Berufswahlregelung
Abwehr schwerer, nachweisbarer Gefahren für ein überragend wichtiger Gemeinschaftsgut
Ob… -wird von Kriterien abhängig gemacht, die außerhalb d. Person liegen
Bsp. Apotheken nicht egal wo