Teil 3 Flashcards

1
Q

Welche einzelnen subjektiv-rechtlichen Wirkungen der Grundrechte lassen sich unterscheiden?

A
  • Abwehrechte (status negativus) → Freiheit vom Staat
  • Leistungs- und Teilhaberechte (status positivus) → Freiheit durch den Staat
  • Mitwirkungsrechte (status activus) → Freiheit im und für den Staat
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2
Q

Unter welchen Voraussetzungen sind juristische Personen grundrechtberechtigt?

A

• jP d. Zivilrechts nach Art. 19 III GG wenn:

  • es handelt sich um eine inländische jP
  • fragliches Grundrecht muss seinem Wesen nach auf jP anwendbar ist
  • Bsp.: Aktiengesellschaften oder GmbHs können sich auf Art 12 I & Art 14 GG berufen

• jP d. öffentlichen Rechts:
- grundsätzlich nicht grundrechtsberechtigt, da Staat kann nicht gleitzeitig Verpflichteter & Berechtigter d. Grundrechte sein
- Ausnahmen: wenn ein besonderer Freiheitsraum notwendig ist:
→ öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten können sich auf die Rundfunkfreiheit aus Art 5 I 2 GG berufen
Unis können sich auf die Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 III 1 berufen
Religionsgemeinschaften können sich grds. auf alle Grundrechte berufen

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3
Q

Sind Bürger oder juristische Personen des Zivilrechts an die Grundrechte gebunden?

A
  • mit Ausnahme von Art. 9 III 2 GG nicht unmittelbar an d. Grundrechte gebunden
  • deshalb aber nicht vollkommen irrelevant, können mittelbar wirken
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4
Q

Erläutern die kurz den Aufbau der dreistufigen Grundrechtsprüfung

A
  1. Schutzbereichsprüfung:
    - bestimmt, was geschützt ist
    - Passt der Sachverhalt unter die Norm? (Definition + Subsumtion)
  2. Eingriffsprüfung:
    - bestimmt, wogegen geschützt wird
    - Eingriff = jedes staatliche Handeln, dass dem Einzelnen ein Verhalten, das vom Schutzbereich eines Grundrechts umfasst ist, unmöglich macht oder erschwert
  3. Prüfung d. Rechtfertigung:
    - Ist der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt?
    - Einschränkung verhaltensmäßig?
    - generell erstmal jegliche Handlung durch Art 2 I GG geschützt
    - Freiheit des Einzelnen kann nur durch verfassungsmäßigen Gesetz beschränkt werden
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5
Q

Was schützt Art. 2 I GG?

A

Freiheitsgewährleistung

  • freie Entfaltung d. Persönlichkeit / Freiheit des Einzelnen
  • jede individuelle Bestätigung, die nicht in Schutzbereich eines anderen GR fällt
  • allg. Handlungsfreiheit
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6
Q

Können Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt ebenfalls eingeschränkt werden?

A

Ja, aber nur zum Schutz kollidierender Grundrechte Dritter oder zum Schutz sonstiger Güter mit Verfassungsrang (kollidierendes Verfassungsrecht)

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7
Q

Erläutern Sie die einzelnen Prüfungspunkte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

A

= Übermaßverbot

  • Legitimes Ziel: Staatl. Maßnahme darf kein ilegitimes Ziel verfolgen
  • Geeignetheit: ist staatl. Maßnahme, wenn sie das angestrebte Ziel zumindest fördert
  • Erforderlichkeit: erforderlich ist sie, wenn kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel gibt, um das Ziel zu erreichen.
  • Angemessenheit: Angemessen ist die staatliche Maßnahme, wenn Ziel und Schwere des Eingriff nicht außer Verhältnis stehen.
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8
Q

Was besagt die sogenannte Drei-Stufen-Lehre?

A

= spezifische Ausprägung des Übermaßverbots bzgl. Berufsausübung

  1. Berufsausübungsregelung
  2. subjektive Berufswahlregelung
  3. objektive Berufswahlregelung
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9
Q

Berufsausübungsregelung

A

Schutz eines Gemeinschaftsgutes

Wie? -Art und Weise d. beruflichen Tätigkeit

Bsp: Werbeverbote

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10
Q

subjektive Berufswahlregelung

A

Schutz eines besonderen wichtigen Gemeinschaftsgutes

Ob… -wird von subjektiven Kriterien abhängig gemacht (in der einzelnen Person liegt)

Bsp. Erfordernis jur. Examina f. Richterberuf

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11
Q

objektive Berufswahlregelung

A

Abwehr schwerer, nachweisbarer Gefahren für ein überragend wichtiger Gemeinschaftsgut

Ob… -wird von Kriterien abhängig gemacht, die außerhalb d. Person liegen

Bsp. Apotheken nicht egal wo

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