Teil 2 Flashcards

1
Q

In welchen Normen des Grundgesetzes ist das Rechtsstaatsprinzip verankert?

A
  • Im GG explizit nur in Art. 28 I 1 und Art 23 I 1 als Strukturprinzip erwähnt
  • Verankert insb. in Art. 20 II 2 und III GG: Elemente d. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und Verfassungsrechtsbindung
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2
Q

Welche Prinzipien bilden den formellen Rechtsstaat?

(6)

A
  • förmliche Bindung d. Staatsgewalt an das positive Recht
  • Gesetzmäßigkeit d. Verwaltung
  • Gewaltenteilung
  • Unabhängigkeit d. Gerichte
  • Rechtssicherheit
  • Rechtsschutz gegen Akte d. öffentl. Gewalt

(Was? → Bindung d. Staates an Gesetzes)

*außen

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3
Q

Welche Prinzipien bilden den materiellen Rechtsstaat?

(3)

A
  • Vorgaben für das Inhalt der Rechtssätze
  • Grundrechte
  • Sicherung durch starke Verfassungsgerichtsbarkeit

(Wie er das ausübt? → darf nicht beeinflussen)

*innerlich

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4
Q

Was besagt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?

A

(Intro + - Art 20 III GG)

  1. Vorrang d. Gesetzes: Kein Verwaltungshandeln gegen das Gesetz
    - Verwaltung darf nicht gegen Gesetze verstoßen
    - Verwaltung muss so handeln, wie es ihr die Gesetze vorschreiben
  2. Vorbehalt d. Gesetzes: Kein Verwaltungshandeln ohne Gesetz
    - Für Eingriffe in die Rechte d. Bürger ist grundsätzlich gesetzliche Grundlage erforderlich
    - Alle wesentlichen Entscheidungen muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst entscheiden (Parlamentsvorbehalt)
    - Je wesentlicher desto höher prinzipiell auch die Anforderungen an die Regelungsdichte d. Gesetze
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5
Q

Welche Anforderung stellt der Bestimmtheitsgrundsatz an die Formulierung einer Rechtsnorm?

A
  • Bestimmtheit: verlangt von Gesetzgeber ein in Tatbestand und Rechtsfolge bestimmt bzw. bestimmbar gefasstes Gesetz, damit der Betroffene seine Normunterworfenheit und Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten davon auszurichten
  • Normen aber immer noch nicht zweifelsfrei auslegebar
    Sprache immer mehrdeutig und zugleich Differenzierungen zu ermöglichen zum gerechte Entscheidung im Einzelfall
  • Schließt abstrakt-generelle Rechtsnormen nicht an.
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6
Q

Was ist der Unterschied zwischen echter und unechter Rückwirkung? Unter welchen Voraussetzungen sind diese zulässig?

A
  • Im Strafrecht: Art. 103 II GG; außerhalb d. Strafrechts
  • Kein Problem, wenn eine Rechtslage, auf die sich der Einzelne eingestellt hat, im Nachhinein durch Gesetz geändert wird und die Änderung f. d. Einzelnen Vorteile bringt.
  • *→ begünstigendes Gesetz immer zulässig!**
  • Anders hingegen, wenn Gesetz nachträglich ungünstige Rechtsfolgen knüpft
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7
Q

Echte Rückwirkung

A

Gesetz knüpft an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt Rechtsfolgen

• Belastendes Gesetz: grundsätzlich unzulässig

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8
Q

Unechte Rückwirkung

A

Gesetz knüpft Rechtsfolgen an einen in der Vergangenheit begonnenen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgeschlossenen Tatbestand

• Belastendes Gesetz: grundsätzlich zulässig

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9
Q

Gewährt das Sozialstaatsprinzip ein subjektives Recht?

A

-Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I GG ist objektives Recht

(“ist” = objektiv, “soll” = subjektiv)

verpflichtet der Staat gewährt aber grds. kein subjektives Recht und damit keinen Anspruch der Einzelnen auf einen sozialen Staat

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10
Q

Was meint Republik im Sinne des Grundgesetzes?

A

“Nicht Monarchie”

Das Staatsoberhaupt soll, unabhängig von seinen Kompetenzen, sein Amt nicht auf Lebenszeit erben, sondern durch einen Legitimationsakt d. Volkes zeitlich begrenzt übertragen bekommen.

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11
Q

Bundesstaat

A

Verbindung mehrerer Staaten (Gliedstaaten) zu einer Einheit, die ebenfalls Staatsqualität besitzt (Gesamtstaat)

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12
Q

Staatenbund

A

Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten zu einem völkerrechtlichen Gebilde ohne eines Staatsgebiet oder Staatsvolk

(Bsp.: Deutscher Bund 1815-1866)

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13
Q

Erläutern Sie die grundlegende Kompetenzverteilung bei Gesetzgebung und Verwaltung zwischen Bund und Ländern.

A

Art. 30 GG -zuständig sind die Länder, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zulässt

Gesetzgebung: Art. 70 I GG Art. 71-74 GG
→ Schwerpunkt beim Bund

Verwaltung: Art. 83 GG
→ Schwerpunkt bei d. Ländern

Bundesgesetze nur formell verfassungsgemäß, wenn der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Gesetz besitzt → setzt daher Kompetenztitel voraus

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14
Q

Einspruchsgesetz

A

Regelfall

  • immer, wenn im GG kein ausdrücklicher Hinweis auf Zustimmungsbedürftigkeit
  • Bundesrat kann binnen 3 Wochen Vermittlungsausschluss anrufen
  • nach Abschluss d. Vermittlungsverfahrens kann Bundesrat binnen 2 Wochen Einspruch einlegen
  • Der Bundestag kann d. Einspruch zurückweisen, Art. 77 IV. Gesetz kommt dann zustande
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15
Q

Zustimmungsgesetz

A

Ausnahmefall

  • nur wenn im GG explizit angeordnet (Art. 23 I 2, Art. 79 II, Art. 85 I 1)
  • Bundesrat kann Vermittlungsausschuss anrufen
  • Bundesrat kann Zustimmung verweigern
  • Das Gesetz kommt nur mit Zustimmung d. Bundesrates zustande
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16
Q

Nach welchen Prinzipien sind die Kompetenzen innerhalb der Bundesregierung verteilt?

A
  • Kollegialprinzip
  • Kanzlerprinzip
  • Ressortprinzip
17
Q

Kollegialprinzip

A

Befugnisse sind die Regierung als Kollegialorgan zugewiesen

  • Erlass bestimmter Rechtsverordnungen (Art. 80 I)
  • Initiativrecht (Art. 76 I) zur Anrufung Vermittlungsausschluss
18
Q

Kanzlerprinzip

A

Befugnisse sind allein dem Bundeskanzler zugewiesen

  • Richtlinienkompetenz Art. 65 S.1
  • Vorschlag Ernennung und Entlassung d. Bundesminister Art 64 I GG
19
Q

Ressortprinzip

A

Befugnisse sind dem fachlich zuständigen Minister zugewiesen

  • Sachlich & personelle Leistung ihrer Geschäftsbereiche (Art 65 S. 2)
  • Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte 65a I
20
Q

Nennen und erläutern Sie die fünf wichtigen Verfahrensarten vor dem BVerfG.

A
  1. Verfassungsbeschwerde: Art. 93 I Nr. 4a GG = Bürger, die sich durch die dt. öffentliche Gewalt in Grundrechten verletzt füllen, können Verfassungsbeschwerde einlegen
  2. Organisationsverfahren: Art. 93 I Nr. 1 GG = oberste Bundesorgane oder ihnen gleichgestellte Organe, können ihre gegenseitigen Rechten und Pflichten aus der Verfassung klären lassen
  3. Bund-Länder-Streit: Art. 93 I Nr. 3/4 GG = Bund und Länder können ihre Zuständigkeiten in bundesstaatliche Gefüge verteidigen
  4. Abstrakte Normenkontrolle: Art. 93 I Nr. 2 GG = Bundes- oder Länderregierung oder 25% d. Mitglieder d. Bundestages können Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm prüfen lassen
  5. Konkrete Normenkontrolle Art. 100 GG = andere Gerichte können ein Gesetz nicht selbst f. verfassungswidrig erklären, sondern müssen die Frage dem BVerfG vorlegen