Teil 2 Flashcards
In welchen Normen des Grundgesetzes ist das Rechtsstaatsprinzip verankert?
- Im GG explizit nur in Art. 28 I 1 und Art 23 I 1 als Strukturprinzip erwähnt
- Verankert insb. in Art. 20 II 2 und III GG: Elemente d. Rechtsstaatlichkeit, Gewaltenteilung und Verfassungsrechtsbindung
Welche Prinzipien bilden den formellen Rechtsstaat?
(6)
- förmliche Bindung d. Staatsgewalt an das positive Recht
- Gesetzmäßigkeit d. Verwaltung
- Gewaltenteilung
- Unabhängigkeit d. Gerichte
- Rechtssicherheit
- Rechtsschutz gegen Akte d. öffentl. Gewalt
(Was? → Bindung d. Staates an Gesetzes)
*außen
Welche Prinzipien bilden den materiellen Rechtsstaat?
(3)
- Vorgaben für das Inhalt der Rechtssätze
- Grundrechte
- Sicherung durch starke Verfassungsgerichtsbarkeit
(Wie er das ausübt? → darf nicht beeinflussen)
*innerlich
Was besagt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?
(Intro + - Art 20 III GG)
-
Vorrang d. Gesetzes: Kein Verwaltungshandeln gegen das Gesetz
- Verwaltung darf nicht gegen Gesetze verstoßen
- Verwaltung muss so handeln, wie es ihr die Gesetze vorschreiben -
Vorbehalt d. Gesetzes: Kein Verwaltungshandeln ohne Gesetz
- Für Eingriffe in die Rechte d. Bürger ist grundsätzlich gesetzliche Grundlage erforderlich
- Alle wesentlichen Entscheidungen muss der parlamentarische Gesetzgeber selbst entscheiden (Parlamentsvorbehalt)
- Je wesentlicher desto höher prinzipiell auch die Anforderungen an die Regelungsdichte d. Gesetze
Welche Anforderung stellt der Bestimmtheitsgrundsatz an die Formulierung einer Rechtsnorm?
- Bestimmtheit: verlangt von Gesetzgeber ein in Tatbestand und Rechtsfolge bestimmt bzw. bestimmbar gefasstes Gesetz, damit der Betroffene seine Normunterworfenheit und Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten davon auszurichten
- Normen aber immer noch nicht zweifelsfrei auslegebar
→ Sprache immer mehrdeutig und zugleich Differenzierungen zu ermöglichen zum gerechte Entscheidung im Einzelfall - Schließt abstrakt-generelle Rechtsnormen nicht an.
Was ist der Unterschied zwischen echter und unechter Rückwirkung? Unter welchen Voraussetzungen sind diese zulässig?
- Im Strafrecht: Art. 103 II GG; außerhalb d. Strafrechts
- Kein Problem, wenn eine Rechtslage, auf die sich der Einzelne eingestellt hat, im Nachhinein durch Gesetz geändert wird und die Änderung f. d. Einzelnen Vorteile bringt.
- *→ begünstigendes Gesetz immer zulässig!**
- Anders hingegen, wenn Gesetz nachträglich ungünstige Rechtsfolgen knüpft
Echte Rückwirkung
Gesetz knüpft an einen in der Vergangenheit liegenden, bereits abgeschlossenen Sachverhalt Rechtsfolgen
• Belastendes Gesetz: grundsätzlich unzulässig
Unechte Rückwirkung
Gesetz knüpft Rechtsfolgen an einen in der Vergangenheit begonnenen und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch nicht abgeschlossenen Tatbestand
• Belastendes Gesetz: grundsätzlich zulässig
Gewährt das Sozialstaatsprinzip ein subjektives Recht?
-Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 I GG ist objektives Recht
(“ist” = objektiv, “soll” = subjektiv)
→ verpflichtet der Staat gewährt aber grds. kein subjektives Recht und damit keinen Anspruch der Einzelnen auf einen sozialen Staat
Was meint Republik im Sinne des Grundgesetzes?
“Nicht Monarchie”
Das Staatsoberhaupt soll, unabhängig von seinen Kompetenzen, sein Amt nicht auf Lebenszeit erben, sondern durch einen Legitimationsakt d. Volkes zeitlich begrenzt übertragen bekommen.
Bundesstaat
Verbindung mehrerer Staaten (Gliedstaaten) zu einer Einheit, die ebenfalls Staatsqualität besitzt (Gesamtstaat)
Staatenbund
Zusammenschluss mehrerer souveräner Staaten zu einem völkerrechtlichen Gebilde ohne eines Staatsgebiet oder Staatsvolk
(Bsp.: Deutscher Bund 1815-1866)
Erläutern Sie die grundlegende Kompetenzverteilung bei Gesetzgebung und Verwaltung zwischen Bund und Ländern.
Art. 30 GG -zuständig sind die Länder, soweit das GG keine andere Regelung trifft oder zulässt
• Gesetzgebung: Art. 70 I GG Art. 71-74 GG
→ Schwerpunkt beim Bund
• Verwaltung: Art. 83 GG
→ Schwerpunkt bei d. Ländern
Bundesgesetze nur formell verfassungsgemäß, wenn der Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Gesetz besitzt → setzt daher Kompetenztitel voraus
Einspruchsgesetz
Regelfall
- immer, wenn im GG kein ausdrücklicher Hinweis auf Zustimmungsbedürftigkeit
- Bundesrat kann binnen 3 Wochen Vermittlungsausschluss anrufen
- nach Abschluss d. Vermittlungsverfahrens kann Bundesrat binnen 2 Wochen Einspruch einlegen
- Der Bundestag kann d. Einspruch zurückweisen, Art. 77 IV. Gesetz kommt dann zustande
Zustimmungsgesetz
Ausnahmefall
- nur wenn im GG explizit angeordnet (Art. 23 I 2, Art. 79 II, Art. 85 I 1)
- Bundesrat kann Vermittlungsausschuss anrufen
- Bundesrat kann Zustimmung verweigern
- Das Gesetz kommt nur mit Zustimmung d. Bundesrates zustande