Tatbestandsmerkmale BT Flashcards

1
Q

Beschädigung §303 I

A

Eine Beschädigung ist eine nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung verändert oder ihre Unversehrtheit derart beeinträchtigt wird, dass die bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit gemindert ist.

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2
Q

Zerstörung §303 I

A

Eine Zerstörung ist die Einwirkung auf die Sachsubstanz, sodass die Existenz der Sache vernichtet oder die bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird.

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3
Q

Körperliche Misshandlung §223

A

Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

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4
Q

Gesundheitsschädigung §223

A

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen pathologischen Zustandes.

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5
Q

Gift §224 I Nr. 1 Alt. 1

A

Gift ist jede anorganische oder organische Substanz, die unter bestimmten Bedingungen dazu geeignet ist, durch ihre chemische oder chemisch- physikalische Wirkung die Gesundheit zu schädigen.

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6
Q

andere gesundheitsschädliche Stoffe §224 I Nr. 1 Alt. 1

A

Stoffe, die im Gegenteil zum Gift mechanisch, thermisch oder biologisch wirken.

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7
Q

Waffe §224 I Nr. 2 Alt. 1

A

Waffen sind gebrauchsbereite Werkzeuge, die nach Art ihrer Anfertigung nicht nur dazu geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt sind, Menschen durch ihre mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen.

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8
Q

gefährliches Werkzeug §224 I Nr. 2 Alt. 2

A

Jeder Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall geeignet ist, einem Menschen erhebliche Verletzungen zuzufügen.

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9
Q

hinterlistiger Überfall §224 I Nr. 3

A

Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Hinterlistig ist der Überfall nur dann, wenn der Täter planmäßig berechnend seine wahre Absicht verdeckt, um dadurch dem Gegner die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren.

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10
Q

mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich §224 I Nr. 4

A

Strittig ob gemeinschaftlich bedeutet, dass die Anwesenheit von mindestens zwei Personen am Tatort erforderlich ist, oder ob § 224 I Nr. 4 darüber hinaus eine mittäterschaftliche Begehung fordert.
Nach hM muss sich der Angegriffene aufgrund der Präsenz anderer in seinen Verteidigungsmöglichkeiten überwältigt fühlen.

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11
Q

mittels einer das Leben gefährlichen Behandlung §224 I Nr. 5

A

Eine das Leben gefährdende Behandlung liegt vor, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.

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12
Q

Beibringen §224 I Nr. 1 Alt. 1

A

Ein Beibringen liegt vor, wenn der Täter eine Verbindung des Tatmittels mit dem Körper des Opfers derart hergestellt hat, dass der Stoff seine gesundheitsschädliche Wirkung entfaltet.

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13
Q

Eindringen (§123 I Alt. 1)

A

Betreten gegen (oder ohne) den Willen des Berechtigten. Der Täter muss dabei mit einem Teil seines Körpers in die Räumlichkeit gelangt sein. Das Einverständnis des Berechtigten schließt bereits den Tatbestand aus.

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14
Q

Wohnung §123

A

Eine Wohnung ist eine Räumlichkeit, die ihrer Bestimmung nach zur Unterkunft von Menschen dient.

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15
Q

Geschäftsraum §123

A

Abgeschlossener Raum, der seiner Bestimmung nach dem Betreiben gewerblicher, wissenschaftlicher, künstlerischer oder ähnlicher Tätigkeiten dient.

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16
Q

Befriedetes Eigentum §123

A

Grundstücksfläche, die in äußerlich erkennbarer Weise mit zusammenhängenden Schutzwehren gegen das beliebige Betreten durch andere gesichert ist (Hecken, Absperrketten, leerstehende Häuser; nicht ausreichend: Verbotsschild)

17
Q

Abgeschlossener Raum zum öffentlichen Dienst §123

A

Raum, in welchem Tätigkeiten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeübt werden (Gerichtssaal, Behörden, Schulen)

18
Q

Abgeschlossener Raum zum öffentlichen Verkehr §123

A

Raum, der dem allgemein zugänglichen (Öffentlichen oder privaten) Personen- und Gütertransportverkehr dient (Bus, Bahnhofshalle)

19
Q

Mordlust, §211

A

Der Täter handelt aus Mordlust, wenn es ihm bei der Tötung alleine darauf ankommt, einen anderen Menschen sterben zu sehen.

20
Q

Befriedigung des Geschlechtstriebs §211

A

Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer im Tötungsakt selbst Befriedigung sucht, wer tötet, um sich an der Leiche zu vergehen oder wer die Tötung in Kauf nimmt, um den Geschlechtsakt durchführen zu können.

21
Q

Habgier §211

A

Habgier meint ein rücksichtsloses Gewinnstreben um jeden Preis.

22
Q

Niedere Beweggründe §211

A

Niedere Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner rechtlich sittlicher Wertung auf niederster Stufe stehen, aus hemmungsloser Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verachtenswert sind.

23
Q

Heimtücke §211

A

Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Arglos ist, wer sich zum Tatzeitpunkt keines Angriffes versieht.
Wehrlos ist, wer aufgrund seiner Arglosigkeit nicht dazu im Stande ist, sich zu verteidigen.

24
Q

Grausam §211

A

Unter einer grausamen Tötung versteht man eine Tötung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, wobei dem Opfer über die Tötung hinaus besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden.

25
Q

Gemeingefährliche Mittel §211

A

Ein gemeingefährliches Mittel ist ein Medium, welches in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil der Täter die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat.

26
Q

Ermöglichungsabsicht §211

A

Tötung eines Menschen, um eine andere Tat begehen zu können.

27
Q

Verdeckungsabsicht §211

A

Tötung eines Menschen, um die Entdeckung einer vorangegangenen Tat zu verhindern.

28
Q

Rausch §323a

A

Ein Rausch ist ein Zustand, der nach seinem ganzen Erscheinungsbild als durch den Genuss von Rauschmitteln hervorgerufen anzusehen ist.

29
Q

Unglücksfall §323c

A

Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, in dem die konkrete Gefahr eines erheblichen Schadens für Menschen oder Sachen besteht.

30
Q

Erforderlichkeit der Hilfeleistung §323c

A

Erforderlich ist die - aus der ex ante Sicht eines verständigen Beobachters zu beurteilende - Hilfeleistung dann, wenn ohne sie die Gefahr besteht, dass sich die von §323c I erfasste Notlage zu einer erheblichen Schädigung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert auswirkt.
(-), wenn Hilfe von vornherein offensichtlich nutzlos ist

31
Q

Möglichkeit der Hilfeleistung §323c

A

Die Hilfspflicht wird durch die Fähigkeit und Handlungsmöglichkeiten des Täters begrenzt.

32
Q

Unterlassen einer Hilfeleistung §323c

A

Hilfe ist jedes Mittel, das geeignet ist, einen drohenden Schaden abzuwenden.

33
Q

Zumutbarkeit der Hilfeleistung §323c

A

OB die Hilfeleistung zumutbar ist, ist anhand einer Güter- und Interessenabwägung zu bestimmen, sodass die Zumutbarkeit bei einer rechtlich nicht mehr angemessenen Überforderung des Täters entfällt.
P: Gefahr der Strafverfolgung.