Grundsätze und Fallgruppen Flashcards
Der Vertrauensgrundsatz
Derjenige, der sich selbst verkehrsgerecht verhält braucht sich nicht vorsorglich auf alle möglichen Verkehrswidrigkeiten anderer einzustellen.
Er darf erwarten, dass die üblichen Verkehrsteilnehmer die gebotene Sorgfalt beachten und den Verkehr nicht pflichtwidrig gefährden, sofern nicht besondere Gründe dagegen sprechen.
Der Schutzzweck der Norm / Schutzzweckzusammenhang
Nur dann, wenn die verletze Verhaltensnorm dazu bestimmt ist, dem Schutz des betroffenen Rechtsguts zu dienen, kann von einer rechtlich relevanten Gefahrschaffung gesprochen werden.
Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Der Erfolgseintritt bei pflichtgemäßen Alternativverhalten steht zwar nicht fest, erscheint jedoch möglich.
Überwachergarantenstellung ergeben sich aus:
- Verkehrssicherungspflichten
- Aufsichtspflicht
- a) keine Pflicht Straftaten des Ehegatten zu verhindern
- b) bei minderjährigen gegen bevorstehende Straftaten eingreifen - Ingerenz
- Inverkehrbringen von Produkten
Beschützergarantenstellungen ergeben sich aus:
- Familiärer Verbundenheit (zB §§1353, 1618a, 1626, 1631, 1793, 1800)
- Enger persönlicher Lebensbeziehung (keine WG)
- (geplante) Gefahrgemeinschaften
- > konkludente Erklärung dem anderen in einer Gefahrenlage zu helfen? - Tatsächlicher / freiwilliger Übernahme von Schutzpflichten (zB Babysitter, Bademeister, Arzt, Bergführer, Kindergärtner)
- Amtsträger und Organe