AT Definitionen Flashcards

1
Q

Äquivalenztheorie

A

Eine Handlung ist ursächlich im Sinne des Strafrechts, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass ihr Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

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2
Q

Objektive Zurechnung

A

Objektiv zurechenbar handelt ein Täter, wenn er eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat und diese sich im konkreten Taterfolg realisiert hat.

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3
Q

Vorsatz §15

A

Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung (des gesamten objektiven Tatbestandes)

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4
Q

Handlung nach der sozialen Handlungslehre

A

Eine Handlung iSd Strafrechts ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.

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5
Q

Rechtswidrigkeit des Angriffs

A

Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Einen Straftatbestand muss das Verhalten jedoch nicht erfüllen.

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6
Q

Tatentschluss

A

Der Täter müsste mit Tatentschluss hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben. Ein hinreichender Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter keine inneren Vorbehalte mehr bzgl der Tatausführung hat. Das bedeutet, er müsste hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes vorsätzlich gehandelt haben.

-> Vorsatz Def.

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7
Q

Unmittelbares Ansetzen §22

A

In objektiver Sicht setzt der Versuch gem. §22 voraus, dass der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Versuchsbeginn liegt demnach vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum “Jetzt geht’s los” überschreitet und eine Handlung vollzieht, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollten.

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8
Q

Untauglicher Versuch/Wahndelikt §23 III

A

Beim untauglichen Versuch nimmt der Täter irrig Umstände an, bei deren tatsächlichen Vorliegen er den gesetzlichen Tatbestand erfüllen würde (umgekehrter Tatumstandsirrtum).
Beim Wahndelikt hält der Handelnde sein Verhalten in Verkennung der strafrechtlichen Regeln irrtümlich für strafbar.

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9
Q

Subjektiver Fehlschlag §24

A

Ein subjektiver Fehlschlag liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Täters der tatbestandliche Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeigeführt werden kann.

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10
Q

Unbeendeter Versuch §24

A

Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist. Maßgeblich ist dabei nach hM der Rücktrittshorizont (ggf. der korrigierte Rücktrittshorizont).

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11
Q

Beendeter Versuch §24

A

Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.

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12
Q

Ernsthaftes Sich-Bemühen §24

A

Ein ernsthaftes Bemühen liegt nur dann vor, wenn der Täter mit Verhinderungswillen die aus seiner Sicht bestmögliche, d.h. sicherste Rettungsmaßnahme ergreift.

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13
Q

Freiwilligkeit des Rücktritts §24

A

Freiwillig ist ein Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen (=selbstbestimmten) Entscheidung des Täters entspringt. (Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid mit dem Opfer, seelische Erschütterung oder Angst vor Strafe).

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14
Q

Modifizierte Conditio-sine-qua-non-Formel (In Fällen der alternativen Kausalität)

A

In Fällen alternativer Geschehensabläufe (zwei Ursachen wirken gleichzeitig unabhängig voneinander erfolgsgerichtet) findet die modifizierte Condicio sine qua non-Formel Anwendung. Diese besagt, dass von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, jede erfolgsursächlich ist.

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15
Q

Angriff §32

A

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten und von dessen Willen getragene drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
-> ex-post!

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16
Q

Gegenwärtigkeit des Angriffs §32

A

Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.

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17
Q

Angriff durch Unterlassen §§13, 32

A

Ein Angriff durch Unterlassen liegt vor, wenn den Unterlassenen eine Garantenpflicht iSd §13 im Hinblick auf den Rettungsbedürftigen trifft.
Die Garantenpflicht ist die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt.

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18
Q

Gefahr §34

A

Als Gefahr bezeichnet man einen Zustand, in dem aufgrund besonderer Risikofaktoren der Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens droht. Ausreichend ist dabei die konkrete Möglichkeit eines Schadenseintritts.
–> Ex-Post!

19
Q

Gegenwärtigkeit der Gefahr §34

A

Die gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

20
Q

Geeignetheit §32

A

Die Notwehr-/Notstandshandlung müsste zudem geeignet sein, also ein taugliches Mittel zur Abwehr des Angriffs/ der Gefahr darstellen.
Tauglich ist ein Mittel schon dann, wenn es den Angriff/ die Gefahr bereits in seiner/ihrer konkreten Gestalt abschwächt. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Notwehr-/Notstandshandlung den Angriff/die Gefahr sicher abwendet.

21
Q

Erforderlichkeit §32

A

Der Verteidiger muss, sofern ihm mehrere Abwehrmaßnahmen zur Verfügung stehen, das relativ mildeste Mittel verwenden.
Er muss sich jedoch nicht auf ein milderes Mittel einlassen, wenn er sich nicht sicher sein kann, dass dieses den Angriff/die Gefahr sicher abwendet.

22
Q

Gebotenheit §32

A

An der Gebotenheit der Notwehr fehlt es, wenn aus sozial-ethischen Gründen notwendig ist, die Schärfe des Notwehrrechts einzuschränken.

23
Q

Das subjektive Rechtfertigungselement

A

Der Täter muss in Kenntnis und zur Abwehr der Notwehr-/Notstandslage gehandelt haben.

24
Q

Aggressivnotstand §§34, 904

A

Eingriff in die Güter eines Dritten.

Das Interesse an der Rettung des Schutzgutes muss das Interesse am Bestand des Eingriffsgutes wesentlich überwiegen.

-> Solidaritätsprinzip

25
Q

Defensivnotstand §§34, 228

A

Zur Gefahrenabwendung wird in die Güter desjenigen eingegriffen, aus dessen Verantwortungsbereich die Gefahr stammt.
Eingriff in die Güter desjenigen, aus dessen Verantwortungsbereich die Gefahr stammt.

Das Interesse an der Rettung des Schutzgutes darf nicht wesentlich weniger wiegen als das Interesse am Bestand des Eingriffsgutes.

-> Legitimationsgrund: Störerverantwortlichkeit

26
Q

Verfügungsberechtigung

A

Der Einwilligende muss verfügungsberechtigt, d.h. allg. Träger des geschützten Interesses oder als dessen Vertreter zur Disposition über das Rechtsgut befugt sein.

27
Q

Einwilligungsfähigkeit

A

Der Einwilligende muss einwilligungsfähig, d.h. nach seiner geistigen und sittlichen Reife im Stande sein, Bedeutung und Tragweite der Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen.

28
Q

Wesentliche Willensmängel

A

Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie durch Nötigung erzwungen oder Täuschung erschlichen wurde.

29
Q

Vermeidbarkeit des Irrtums §17

A

Der Irrtum war vermeidbar, wenn der Täter aufgrund seiner sozialen Stellung, nach seinen individuellen Fähigkeiten und bei dem ihm zumutbaren Einsatz seiner Erkenntniskräfte und seiner rechtlich-sittlichen Wertvorstellungen das Unrecht der Tat hätte einsehen können.
Verbleiben Zweifel, trifft diesen eine Erkundigungspflicht aus einer sicheren Quelle.

30
Q

Hilfeleisten §27

A

Als Hilfeleisten gilt jeder Tatbeitrag, durch den die Haupttat ermöglicht, erleichtert, beschleunigt oder verstärkt wird (Verstärker-/Förderkausalität)

31
Q

Anstiftervorsatz bzgl. Haupttat §26

A

Die Haupttat muss im Vorsatz des Anstifters in ihren Grundzügen (Tatobjekt, Tatzeit, Tatort), also als konkret-individualisierbares Geschehen erkennbar sein.

32
Q

Gemeinsamer Tatplan §25 II

A

Die Täter müssten aufgrund eines gemeinsamen Tatplans bewusst und gewollt zusammengewirkt haben.

33
Q

Tatherrschaft (§25 I Alt. 2)

A

Der Hintermann besitzt Tatherrschaft, wenn er kraft überlegener Willens- oder Wissensherrschaft Herr des Geschehens ist und den Tatmittler wie ein Werkzeug nutzt.

34
Q

Werkzeugqualität (Strafbarkeitsdefizit; unterlegene Stellung) §25 I Alt. 2

A

Diese ist gegeben, wenn der Tatmittler aus Gründen, die auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeit- oder Schuldebene liegen, nicht bestraft werden kann und daher an einem Strafbarkeitsdefizit leidet.

35
Q

Bestimmen §26

A

Bestimmen iSd §26 ist das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter durch den Anstifter.

36
Q

Objektive Vorhersehbarkeit

A

Objektiv vorhersehbar ist, was eine objektive Maßstabsfigur unter den jeweils gegebenen Umständen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung in Rechnung stellen würde.

37
Q

Objektive Sorgfaltspflichtverletzung

A

Objektiv sorgfaltswidrig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. §276 BGB)

Art und Maß der erforderlichen Sorgfalt:

Objektiv sorgfaltspflichtwidrig handelt, wer bei der Betrachtung der Tatsituation ex ante die Sorgfaltsanforderungen, die an einen besonnenen und gewissenhaften Mensch in der konkreten Lage und der sozialen Rolle des Täters zu stellen sind, missachtet, wobei ihm Sonderwissen und Sonderkönnen zuzurechnen ist.

38
Q

Subjektive Fahrlässigkeit

A

Subjektiv sorgfaltswidrig handelt, wer nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten im Stande ist, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen, danach zu handeln und den Kausalverlauf in seinen wesentlichen Grundzügen, sowie den Erfolgseintritt vorherzusehen.

39
Q

Subjektiver Fehlschlag Unterlassen §24, 13

A

Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner Vorstellung die Tat nicht mehr durch sein weiteres Untätigbleiben vollenden kann.

40
Q

Unmittelbares Ansetzen - Unterlassen (modifizierte Gefährdungslösung) §§22, 13

A

Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er nicht handelt, obwohl nach seiner Vorstellung von der Tat das Rechtsgut unmittelbar gefährdet und der Erfolgseintritt damit nahe gerückt ist, oder wenn er die Möglichkeit des rettenden Eingriffs aus der Hand gibt und dem Geschehen damit seinen Lauf lässt.

41
Q

Physisch reale Handlungsmöglichkeit §13

A

Der Täter müsste es unterlassen haben, die objektiv gebotene Handlung, trotz physisch-realer Möglichkeit, zu vollziehen.

42
Q

Entsprechungsklausel §13 aE

A

Das Unterlassen müsste der bestimmten Tatbezogenheit eines aktiven Tuns entsprechen.

43
Q

Unmittelbares Ansetzten - §25 I Alt. 2 - Rechtsgutsgefährdungstheorie

A

Versuchsbeginn liegt vor, wenn der Täter das von ihm in Gang gesetze Geschehen aus der Hand gegeben hat, sodass der daraus resultierende Angriff auf das Opfer nach seiner Vorstellung von der Tat ohne weitere wesentliche Zwischenakte und ohne längere Unterbrechung im nachfolgenden Geschehensablauf unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden soll.