AT Definitionen Flashcards
Äquivalenztheorie
Eine Handlung ist ursächlich im Sinne des Strafrechts, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass ihr Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.
Objektive Zurechnung
Objektiv zurechenbar handelt ein Täter, wenn er eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat und diese sich im konkreten Taterfolg realisiert hat.
Vorsatz §15
Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung (des gesamten objektiven Tatbestandes)
Handlung nach der sozialen Handlungslehre
Eine Handlung iSd Strafrechts ist jedes vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten.
Rechtswidrigkeit des Angriffs
Rechtswidrig ist der Angriff, wenn er objektiv im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
Einen Straftatbestand muss das Verhalten jedoch nicht erfüllen.
Tatentschluss
Der Täter müsste mit Tatentschluss hinsichtlich der Tatbestandsverwirklichung gehandelt haben. Ein hinreichender Tatentschluss liegt vor, wenn der Täter keine inneren Vorbehalte mehr bzgl der Tatausführung hat. Das bedeutet, er müsste hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes vorsätzlich gehandelt haben.
-> Vorsatz Def.
Unmittelbares Ansetzen §22
In objektiver Sicht setzt der Versuch gem. §22 voraus, dass der Täter unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung ansetzt. Versuchsbeginn liegt demnach vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum “Jetzt geht’s los” überschreitet und eine Handlung vollzieht, die nach seinem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen sollten.
Untauglicher Versuch/Wahndelikt §23 III
Beim untauglichen Versuch nimmt der Täter irrig Umstände an, bei deren tatsächlichen Vorliegen er den gesetzlichen Tatbestand erfüllen würde (umgekehrter Tatumstandsirrtum).
Beim Wahndelikt hält der Handelnde sein Verhalten in Verkennung der strafrechtlichen Regeln irrtümlich für strafbar.
Subjektiver Fehlschlag §24
Ein subjektiver Fehlschlag liegt vor, wenn nach der Vorstellung des Täters der tatbestandliche Erfolg entweder gar nicht mehr oder zumindest nicht ohne zeitlich relevante Zäsur herbeigeführt werden kann.
Unbeendeter Versuch §24
Unbeendet ist der Versuch, wenn der Täter noch nicht alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zu ihrer Vollendung notwendig ist. Maßgeblich ist dabei nach hM der Rücktrittshorizont (ggf. der korrigierte Rücktrittshorizont).
Beendeter Versuch §24
Beendet ist der Versuch, wenn der Täter alles getan zu haben glaubt, was nach seiner Vorstellung von der Tat zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs notwendig oder möglicherweise ausreichend ist.
Ernsthaftes Sich-Bemühen §24
Ein ernsthaftes Bemühen liegt nur dann vor, wenn der Täter mit Verhinderungswillen die aus seiner Sicht bestmögliche, d.h. sicherste Rettungsmaßnahme ergreift.
Freiwilligkeit des Rücktritts §24
Freiwillig ist ein Rücktritt, wenn er nicht durch zwingende Hinderungsgründe veranlasst wird, sondern der eigenen autonomen (=selbstbestimmten) Entscheidung des Täters entspringt. (Gewissensbisse, Reue, Scham, Mitleid mit dem Opfer, seelische Erschütterung oder Angst vor Strafe).
Modifizierte Conditio-sine-qua-non-Formel (In Fällen der alternativen Kausalität)
In Fällen alternativer Geschehensabläufe (zwei Ursachen wirken gleichzeitig unabhängig voneinander erfolgsgerichtet) findet die modifizierte Condicio sine qua non-Formel Anwendung. Diese besagt, dass von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele, jede erfolgsursächlich ist.
Angriff §32
Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten und von dessen Willen getragene drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter oder Interessen.
-> ex-post!
Gegenwärtigkeit des Angriffs §32
Ein Angriff ist gegenwärtig, wenn er unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Angriff durch Unterlassen §§13, 32
Ein Angriff durch Unterlassen liegt vor, wenn den Unterlassenen eine Garantenpflicht iSd §13 im Hinblick auf den Rettungsbedürftigen trifft.
Die Garantenpflicht ist die Pflicht dafür einzustehen, dass ein bestimmter tatbestandlicher Erfolg nicht eintritt.