SVR Flashcards
Art. 5 GG
- MEINUNGS- UND PRESSEFREIHEIT -
- Meinungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Pressefreiheit
- Rundfunkfreiheit
- Filmfreiheit
- Meinungsäußerungsfreiheit
(Art. 5 I S. 1 Var. 1 GG)
- sachl. SB -
Die MÄF ist das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten.
Laut BVerfG ist vom weiten Meinungsbegriff auszugehen.
Darunter fallen sowohl Werturteile auch als Tatsachenbehauptungen.
Die negative Meinungsfreiheit wird ebenfalls durch Art. 5 I GG geschützt.
Die sog. Schmähkritik fällt jedoch nicht in den Schutbereich.
Werturteile
- wertende Äußerung mit subjektiven Charakter
- die Richtigkeit des Urteils liegt meist im Rahmen der persönlichen Überzeugung
Tatsachenbehauptung
- beschreiben wirklich geschehene oder existierende, dem Beweis zugängliche Umstände
Abgrenzung Werturteil / Tatsachenbehauptung
Werturteile sind, aufgrund der persönlichen Überzeugung, weder wahr noch unwahr
Tatsachen sind, da beweisbar, entweder wahr oder unwahr.
Negative Meinungsfreiheit
Das Recht, Meinungen nicht zu äußern und nicht zu verbreiten.
Schmähkritik
Ist dann gegeben, wenn in der Meinungsäußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung (Ehrverletzung) der Person oder einer Gruppe im Vordergrund steht.
- Meinungsäußerungsfreiheit
- persönl. SB -
Jedermanns-GR, d.h.
- alle natürlichen Personen (auch Minderjährige)
- inländische juristische Personen und Personenvereinigungen
- Informationsfreiheit
(Art. 5 I S. 1 Var. 2 GG)
- sachl. SB -
Die Informationsfreiheit ist das Recht, sich aus allg. zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren.
Geschützt werden die schlichte Entgegennahme sowie das aktive Beschaffen von Informationen.
- Informationsfreiheit
- persönl. SB -
Jedermanns-GR, d.h.
- alle natürlichen Personen (auch Minderjährige)
- inländische juristische Personen und Personenvereinigungen
- Pressefreiheit
(Art. 5 I S. 2 Var. 1 GG)
- sachl. SB -
Die Pressefreiheit ist das Recht, alle an die Allgemeinheit bestimmten Druckerzeugnisse zu verbreiten.
Die PF steht im unmittelbaren Zs.hang mit der MÄF und der IF.
Der Schutzbereich unterteilt sich in den formellen und den materiellen Pressebegriff.
formeller Pressebegriff
Umfasst alle zur Verbreitung bestimmten Druckerzeugnisse.
Hierunter fallen alle periodischen (mind. alle 6 Monate) und nicht periodischen Druckwerke.
–> Legaldefinition im LMG
Hierzu gelten alle stofflich verkörperten Informationsträger, die in einem techn. Massenvervielfältigungsverfahren hergestellt sind, die zur Verbreitung an einen unbestimmten und größeren Personenkreis geeignet und bestimmt sind.
materieller Pressebegriff
Hier werden alle mit der PF “wesensmäßig” zusammenhängende Tätigkeiten geschützt.
Die PF reicht hier von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht oder Meinung.
- Pressefreiheit
- persönl. SB -
alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, d.h.
- Verleger
- Herausgeber
- Redakteur
- Journalist
- Fotografen
- Buchhändler
- uvm.
- Rundfunkfreiheit
(Art. 5 I S. 2 Var. 2 GG)
- sachl. SB -
Rundfunkfreiheit ist das Recht, Darbietungen aller Art für die Allgemeinheit mit Hilfe elektrischer Schwingungen zu verbreiten.
Lediglich der techn. Verbreitungsweg unterscheidet den Rundfunk von der Presse.
- Rundfunkfreiheit
- persönl. SB -
alle im Rundfunkwesen tätigen Personen und Unternehmen, d.h. alle natürlichen und juristischen Personen (auch des öffentlichen Rechts).
- Filmfreiheit
Art. 5 I S. 2 Var. 3 GG
Filmfreiheit ist das recht, Filme herzustellen und zu verbreiten.
Art. 8 GG
- VERSAMMLUNGSFREIHEIT -
- sachl. SB -
Der verfassungsrechtliche Versammlungsbegriff ist weitgehender als der einer Versammlung im Sinne des VersG.
Daher Abgrenzung, ob:
- Versammlung
- Demonstration
- Aufzug
- ähnliche Veranstaltung
Versammlung
nach Art. 8 GG
- Zusammenkunft mehrerer Personen (mind. 2)
- gemeinsamer Zweck
- Innere Verbindung
WICHTIG: Geschützt sind öffentl. und nichtöffentl. Versammlungen!
Versammlung
nach VersG
Eine Mehrheit natürlicher Personen, die an einem bestimmten Ort zusammengekommen sind, um gemeinsam in einer öffentl. Angelegenheit durch Demonstration oder Diskussion eine kollektive Aussage zu machen.
WICHTIG: Hier werden nur öffentl. Versammlungen erfasst!
Spontanversammlung
Versammlungen, die nicht von langer Hand vorbereitet sind, sondern aus aktuellem Anlass augenblicklich und ohne Veranstalter entstehen.
Eilversammlung
Versammlungen, die zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Demonstrationszwecks nicht unter Einhaltung der Frist des § 14 VersG angemeldet werden können.
Demonstration
Eine kollektive, kraftvolle Meinungskundgabe.
Aufzug
= Demonstration in Bewegung
öffentl. / nicht-öffentl. Versammlung
öffentl.:
Der Teilnehmerkreis ist nicht beschränkt, d.h. jede Person kann theoretisch daran teilnehmen.
nicht-öffentl.:
Der Teilnehmerkreis ist auf bestimmte Personen beschränkt, meist anhand einer Gästeliste.
Art. 8 GG
- VERSAMMLUNGSFREIHEIT -
- persönl. SB -
- alle Deutschen
- natürliche Personen
- gilt für Ausländer nur über das Auffanggrundrecht aus Art. 2 I GG nach § 11 EMRK