Streitstände BGB AT Flashcards
Wie geht man damit um, wenn ein Widerruf nicht vor oder gleichzeitig mit der WE zugeht, der Empfänger aber tatsächlich zuerst den Widerruf zur Kenntnis nimmt?
- Ansicht: Es kommt nur auf den rechtlichen Zugang an. Widerruf ist ungültig. Alle anderen Ergebnisse sind Zufall und stören die Rechtssicherheit. Dafür spricht auch der Wortlaut.
- Ansicht: Es kommt auf die Kenntnisnahme an. Da der Betreffende ja nie von der Annahme wusste, entsteht keine Rechtsunsicherheit.
Ist Erklärungsbewusstsein für die Gültigkeit einer WE erforderlich?
- Ansicht: Willenstheorie: Beim mangelndem Erklärungsbewusstsein liegt keine WE vor.
Arg (+) : § 118 analog: Wenn schon bei der Scherzerklärung keine WE vorliegt, so kann erst Recht keine WE vorliegen, wenn der Erklärende sich gar nicht darüber bewusst ist. - Ansicht (h.M.): Modifizierte Erklärungstheorie: Erklärungsbewusstsein nicht erforderlich, sofern nach objektivem Empfängerhorizont vom Vorliegen eines Erklärungsbewusstseins auszugehen war und Erklärender dies hätte erkennen können und müssen (Fahrlässigkeit); aber: Anfechtbarkeit analog § 119 BGB
Arg. (+): Erklärender kann sich entscheiden, ob er die WE gelten lässt oder anficht. BGB möchte grdstzl. Zustandekommen von Verträgen fördern.
Wie behandelt man eine abhanden gekommene WE?
- Ansicht: Ohne Abgabewillen liegt auch keine Abgabe vor.
Arg. (+): Privatautonomie
Arg. (-): Rechtssicherheit - Ansicht (h.M.): Nach Erklärungsfahrlässigkeit zu bestimmen. Konnte der Erklärende damit rechnen, dass eine WE in den Verkehr gebracht wird?
Arg. (+): Vereint die Interessen der Parteien am fairsten
Ist eine Duldungsvollmacht anfechtbar?
- Ansicht: Ja, die Duldungsvollmacht ist wie jede Vollmacht anfechtbar.
- Differenzierende Ansicht: Die Duldungsvollmacht ist nur anfechtbar, wenn eine an ihrer Stelle stehende hypothetische, echte Außenvollmacht anfechtbar wäre.
- Ansicht (h.M): Die Duldungsvollmacht ist nie anfechtbar, da es sich bei der Duldungsvollmacht um einen Rechtsschein handelt. Dieser kann nicht ex tunc entfallen.
Zugang bei Hinterlegung einer Sendebenachrichtigung. Gilt eine WE als zugegangen, wenn dem Empfänger ein Kärtchen zugeht, dass er seine Sendung bei der Post abholen soll?
- Ansicht: Ja, schon mit der Benachrichtigungskarte soll die WE zugegangen sein.
Arg. (-): Der Empfänger kann nicht wissen, worin die WE besteht, nur dass eine WE auf ihn wartet. - Ansicht (h.M und Rspr): Nein, die WE ist noch nicht in seinen Machtbereich gelangt, da er nicht wissen kann, was darin steht.
Zugang bei Lagerung bei der Post?
- Ansicht: Zugang in dem Moment in dem der Adressat das Paket bei der Post abholen und dies unter normalen Umständen von ihm erwartet werden kann.
- Ansicht (h.M. und Rspr): Anders als bei einem Postfach wird die Lagerung bei der Post grundsätzlich nicht als Lagern im Machtbereich des Empfängers angesehen; es ist eine Abholung bei der Post notwendig
Zugang bei Zugangsvereitelung. Fahrlässige Zugangsvereitelung
- Ansicht: Zugangsfiktion
- Ansicht (h.M): zunächst kein Zugang,
unverzüglicher zweiter Zustellungsversuch notwendig, Empfänger kann sich gem. § 242 BGB nicht auf Verspätung berufen: Rechtzeitigkeitsfiktion
Zugang bei Arglistiger Zugangsvereitelung?
- Ansicht: zunächst kein Zugang, wenn
Erklärender aber an der WE festhalten will, dann ist unverzüglicher zweiter Zustellungsversuch notwendig -> Empfänger kann sich gem. § 242 BGB nicht auf Verspätung berufen: Rechtzeitigkeitsfiktion - Ansicht: h.M: Zugangsfiktion gem. dem Rechtsgedanken aus §§ 162 I BGB; auf einen zweiten Zustellungsverstoß kommt es nicht an (wäre wahrscheinlich auch nicht erfolgreich)
-> Wahlrecht des Erklärenden, ob Erklärung gelten soll
Ist das korrekte Verstehen einer WE unter Anwesenden (auch am Telefon) für das Wirksamwerden erforderlich?
- Ansicht: Strenge Vernehmungstheorie: Erklärung nur dann wirksam, wenn Empfänger sie akustisch vernommen hat.
- Ansicht (h.M): Eingeschränkte Vernehmungstheorie: Richtiges Verstehen nicht erforderlich, jedoch sorgfältige Äußerung des Erklärenden und seinerseits keine Zweifel an richtigem Verstehen des Empfängers.
Arg. (+): Lebensnäher!
Was spricht dafür SE aus cic §§ 280 I, 241 I, 311 II neben SE aus § 122 wg. Anfechtung zuzulassen?
Arg. 1.: Der SE aus § 122 betrifft das negative Interesse und ist durch das positive Interesse beschränkt. Der SE aus cic betrifft auch das negative Interesse, ist aber nicht auf das positive Interesse beschränkt.
Arg. 2: Der SE entfällt gem. § 122 II, wenn der Beschädigte die Anfechtung mitverschuldet hat, oder die Gründe kannte. Der SE aus cic ist gem. § 254 nicht nach dem “alles oder nichts”- Prinzip vom Mitverschulden abhängig.
SN: Vorraussetzungen und Rechtsfolgen beider Institute unterscheiden sich. SE aus § 122 bietet einen verschuldensunabhängigen Anspruch (kein Verschulden des Anfechtenden), der durch das positive Interesse begrenzt ist, wobei cic einen verschuldensabhängigen Anspruch (Verschulden des Anfechtenden auf Grund er fahrlässigen Abgabe einer anfechtbaren WE) bietet, der nicht begrenzt ist.
Stellt die Abgabe einer anfechtbaren WE eine Pflichtverletzung dar, wie sie für eine cic vorliegen muss?
- Ansicht: Die Abgabe einer anfechtbaren WE stellt keine Pflichtverletzung dar.
Arg (+): Somit könnte der § 122 umgangen werden, der ja die SE-Forderungen bereits regelt. - Ansicht: Die Abgabe einer anfechtbaren WE stellt eine Pflichtverletzung dar.
Arg (+): Der § 241 II stellt einen umfassenden Schutzpflichtenkatalog auf und bietet über § 254 BGB, im Gegensatz zu § 122 I, II BGB, einen flexiblen Ausgleichsmechanismus. Zudem soll der fahrlässig oder bewusst falsch Erklärende für das damit hervorgerufene Vertrauen haften müssen.
Ist § 166 II analog bei Irrtum des Geschäftsherrn anwendbar?
Problem: Kann der Geschäftsherr einen Kaufvertrag anfechten, wenn er bei Vollmachtserteilung Weisungen an den Vertreter gegeben und sich dabei geirrt hat?
Anders als § 166 I spricht § 166 II nicht von Willensmängeln, sondern nur von Wissensmängeln (Kennen oder Kennenmüssen).
(Siehe Übung Zivilrecht Fall 4)
- Ansicht: Analoge Anwendung des § 166 II auf Willensmängel des Vertreters
Arg 1 (+): Der Geschäftspartner würde sonst besser stehen, als wenn der Geschäftsherr selbst gehandelt hätte. Arg 2 (+): Dieser Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es bei der Willensbildung jeweils auf die Person und deren Bewusstseinslage ankommt, auf dessen Entschließung der Geschäftsabschluss beruht (Vertreter mit gebundener Marschroute)
M2: Analoge Anwendung (-).
Arg 1(+) : Zweifel an planwidriger Regelungslücke, weil die beiden Absätze direkt aufeinander folgen. Arg. 2 (+): § 166 II soll allein den Geschäftspartner - und nicht den Geschäftsherrn schützen. Arg 3(+) Missachtung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips (Fehler der Vollmacht beeinflusste sonst Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts).
Kann eine bereits ausgeübte Vollmacht angefochten werden?
- Ansicht: Eine bereits ausgeübte Vollmacht kann nicht angefochten werden.
Arg 1 (+): Der ordnungsgemäß Bevollmächtigte wird somit ex tunc zum Vertreter ohne Vertretungsmacht gem. § 177 und haftet gem. § 179
Arg. 2 (+): Der Geschäftspartner wird ohne dass er Einfluss darauf hat plötzlich mit einem anderen Vertragspartner konfrontiert, dessen mögl. Zahlungsunfähigkeit er tragen muss.
- Ansicht (h.M): Die bereits ausgeübte Vollmacht kann angefochten werden.
Arg 1 (+): Die Vollmacht ist eine eigene WE und ist als solche immer anfechtbar, egal welche Implikationen das für den Geschäftspartner eines Folgegeschäfts hat.
Arg 2 (+): Der Bindungswillen des Vertretenen muss vorliegen. Dass eine Vollmacht hier Risiken birgt, muss dem Geschäftspartner klar sein. Auf Grund des Offenkundigkeitsprinzips weiß er ja, dass er es mit einem Vertreter zu tun hat.
Wer ist der korrekte Adressat der Anfechtungserklärung einer Vollmacht, die bereits ausgeübt wurde? Der Vertreter oder der Geschäftspartner?
- Ansicht: Anfechtung muss gegenüber Vertreter erfolgen
Arg (+): Gem. § 143 III ist bei einem einseitigen RG der andere der Anfechtungsgegner (Bevollmächtigung ist einseitiges RG mit Vertreter. Also ist dieser der Adressat der Anfechtung). - Ansicht: Wahlmöglichkeit zwischen Vertreter und Geschäftspartner
Arg (+): Gem. §§ 143 III, 168 S. 3 erfolgt die Anfechtung genau wie die Bevollmächtigung wahlweise gegenüber dem Vertreter oder dem Geschäftspartner. - Ansicht (h.M): Anfechtung muss immer mindestens dem Geschäftspartner mitgeteilt werden (kann zusätzlich dem Vertreter mitgeteilt werden)
Arg 1. (+): Der Geschäftspartner würde gar nichts davon mitbekommen, dass der Vertreter ex-tunc an die Stelle des Vertretenen tritt.
Arg. 2 (+): Der Geschäftspartner hätte geg. den Vertreter nur einen Anspruch aus § 179 und muss dessen Liquiditätsrisiko tragen. Wenn aber ihm gegenüber angefochten wird, hat er zusätzlich einen Anspruch auf Schadensersatz aus §122 gegen den Geschäftsherrn.