Straftaten Gegen Leib Und Leben Flashcards
1
Q
Delikte
A
- Tötungsdelikte
- Lebensgefährdungsdelikte
- Körperverletzungsdelikte
2
Q
Zentrale Probleme
A
- Verhältnis der Tötungsdelikte nach Rspr.: die §§ 211, 212, 216 StGB sind jeweils eigenständige Delikte wegen Systematik und Straftätertypenlehre
—> Wichtig bei mehreren Beteiligten und verwirklichten subjektiven Mordmerkmalen
—> MM der 1. und 3. Gruppe sind als strafbegründende bpM streng akzessorisch zu behandeln und somit ausschließlich § 28 I einschlägig sein kann
—> liegt subj. MM bei nur einem Mittäter vor, kann § 28 I nicht angewendet werden, da dieser nur für Teilnahme gilt, Zurechnung über § 25 II StGB scheidet aus, da keine subjektiven TBM zugerechnet werden können, kein § 28 II da dieser nur strafbarkeitsverschärfende Umstände beinhaltet, daher gespaltener Schuldspruch mittäterschaftlicher Mord für einen und mittäterschaftlicher Totschlag für den anderen
3
Q
Totschlag, § 212
A
- Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes
—> Hemmschwellentheorie erfordert intensive Gesamtschau aller objektiven Begleitumstände
—> Indizwirkung bes. gefährlicher Gewalthandlungen RL Nr. 13
—> Autoraserfall RL Nr. 14
4
Q
Mord - Mordmerkmale
A
- Gruppe (nur subjektiv prüfen!)
- Mordlust
- Befriedigung des Geschlechtstriebes
- Habgier
- niedrige Beweggründe - Gruppe (objektiv und subjektiv prüfen)
- Heimtücke
- Grausamkeit
- Gemeingefährliche Mittel - Gruppe (subjektiv prüfen)
5
Q
Heimtücke
A
- Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit zur Tötung des Opfers mit feindlicher Willensrichtung
- Opfer darf sich keines Angriffes versehen und ist deshalb zur Verteidigung außerstande
- maßgebend ist grds. der Zeitpunkt des Versuchsbeginns
- Problemkonstellationen
—> direkt offen feindseliger Angriff RL Nr.15
—> argwöhnisches Opfer in der Falle RL Nr. 16
—> Tötung von Kleinstkindern und Geisteskranken (schutzbereite Dritte), BGH NStZ 2015, 215)
6
Q
Verdeckungsabsicht
A
- „Andere Tat“ bei erneutem Angriff gegen Leib und Leben desselben Opfers?
—> Verdeckungsfähige „andere Tat“ bei zeitlicher Zäsur
—> Verdeckungsfähige „andere Tat“ auch bei Übergang auf Tötungsvorsatz (normative Zäsur)
—> nicht bei durchgängigem Tötungsvorsatz ohne Zäsur (Zweifelssatz!!!) - RL Nr. 18
7
Q
Einwilligungsschranke des § 228
A
- kommt auf die Gefahr für Leib und Leben an
—> Aber bei lebensgefährlicher Verhandlung immer Sittenverstoß - kommt nicht auf die sittlich-moralische Bewertung an
- Gefahrprüfung ex ante/ bei Gruppenschlägereien unter Berücksichtigung der unabgeschirmten Eskalationsgefahr
—> BGHSt 60, 166
8
Q
Gefährliche Körperverletzung, § 224 I Nr. 2
A
- Waffe
- gefährliches Werkzeug = Gefährlichkeit wird anhand der konkreten Verwendung geprüft
- körperfremdes, bewegliches Objekt, dass von außen auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers einwirkt
- „mittels“ = Unmittelbarkeitszusammenhang, durch Verwendung muss es unmittelbar zu Erfolg kommen
—> BGH 4 StR 200/14