Straftaten Gegen Leib Und Leben Flashcards

1
Q

Delikte

A
  • Tötungsdelikte
  • Lebensgefährdungsdelikte
  • Körperverletzungsdelikte
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Q

Zentrale Probleme

A
  • Verhältnis der Tötungsdelikte nach Rspr.: die §§ 211, 212, 216 StGB sind jeweils eigenständige Delikte wegen Systematik und Straftätertypenlehre
    —> Wichtig bei mehreren Beteiligten und verwirklichten subjektiven Mordmerkmalen
    —> MM der 1. und 3. Gruppe sind als strafbegründende bpM streng akzessorisch zu behandeln und somit ausschließlich § 28 I einschlägig sein kann
    —> liegt subj. MM bei nur einem Mittäter vor, kann § 28 I nicht angewendet werden, da dieser nur für Teilnahme gilt, Zurechnung über § 25 II StGB scheidet aus, da keine subjektiven TBM zugerechnet werden können, kein § 28 II da dieser nur strafbarkeitsverschärfende Umstände beinhaltet, daher gespaltener Schuldspruch mittäterschaftlicher Mord für einen und mittäterschaftlicher Totschlag für den anderen
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3
Q

Totschlag, § 212

A
  • Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes
    —> Hemmschwellentheorie erfordert intensive Gesamtschau aller objektiven Begleitumstände
    —> Indizwirkung bes. gefährlicher Gewalthandlungen RL Nr. 13
    —> Autoraserfall RL Nr. 14
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4
Q

Mord - Mordmerkmale

A
  1. Gruppe (nur subjektiv prüfen!)
    - Mordlust
    - Befriedigung des Geschlechtstriebes
    - Habgier
    - niedrige Beweggründe
  2. Gruppe (objektiv und subjektiv prüfen)
    - Heimtücke
    - Grausamkeit
    - Gemeingefährliche Mittel
  3. Gruppe (subjektiv prüfen)
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5
Q

Heimtücke

A
  • Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit zur Tötung des Opfers mit feindlicher Willensrichtung
  • Opfer darf sich keines Angriffes versehen und ist deshalb zur Verteidigung außerstande
  • maßgebend ist grds. der Zeitpunkt des Versuchsbeginns
  • Problemkonstellationen
    —> direkt offen feindseliger Angriff RL Nr.15
    —> argwöhnisches Opfer in der Falle RL Nr. 16
    —> Tötung von Kleinstkindern und Geisteskranken (schutzbereite Dritte), BGH NStZ 2015, 215)
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6
Q

Verdeckungsabsicht

A
  • „Andere Tat“ bei erneutem Angriff gegen Leib und Leben desselben Opfers?
    —> Verdeckungsfähige „andere Tat“ bei zeitlicher Zäsur
    —> Verdeckungsfähige „andere Tat“ auch bei Übergang auf Tötungsvorsatz (normative Zäsur)
    —> nicht bei durchgängigem Tötungsvorsatz ohne Zäsur (Zweifelssatz!!!)
  • RL Nr. 18
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7
Q

Einwilligungsschranke des § 228

A
  • kommt auf die Gefahr für Leib und Leben an
    —> Aber bei lebensgefährlicher Verhandlung immer Sittenverstoß
  • kommt nicht auf die sittlich-moralische Bewertung an
  • Gefahrprüfung ex ante/ bei Gruppenschlägereien unter Berücksichtigung der unabgeschirmten Eskalationsgefahr
    —> BGHSt 60, 166
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8
Q

Gefährliche Körperverletzung, § 224 I Nr. 2

A
  • Waffe
  • gefährliches Werkzeug = Gefährlichkeit wird anhand der konkreten Verwendung geprüft
  • körperfremdes, bewegliches Objekt, dass von außen auf die körperliche Unversehrtheit des Opfers einwirkt
  • „mittels“ = Unmittelbarkeitszusammenhang, durch Verwendung muss es unmittelbar zu Erfolg kommen
    —> BGH 4 StR 200/14
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