Strafrecht Allgemeiner Teil Flashcards
1
Q
Punkte
A
- Täterschaft und Teilnahme
- Versuch und Rücktritt vom Versuch
- Fahrlässigkeitsdelikt
- Erfolgsqualifiziertes Delikt
- Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe
- Irrtümer
- Konkurrenzen
2
Q
Sukzessive Mittäterschaft
A
- B befindet sich in Shopping Mall. Erkennt dort einen alten Bekannten und sieht wie dieser einen anderen Passanten in einer dunklen Ecke beraubt. Er geht zu Bekannten und weißt diesen darauf hin dass er bei der Tat beobachtet wurde. Er bietet ihm an, ihm einen Fluchtweg, gegen Beuteteilung, zu zeigen. Der Bekannte lässt sich darauf an. Beihilfe oder Raub?
- BGH (+) bei Kenntnis und Billigung bisheriger Tatbeiträge sowie eigenem Tatbeitrag vor Tatbeendigung
- Tat ist über formale Vollendung dann beendet, wenn das Unrecht insgesamt seinen Abschluss gefunden hat und von T oder Dritten nicht mehr intensiviert werden kann (Definition nachschauen!)
- Für jedes Delikt ist Vollendungs- und Beendigungszeitpunkt gesondert zu prüfen!
- Bei Tötungs- und Körperverletzungsdelikte ist sukzessive Teilnahme regelmäßig ausgeschlossen, da Vollendung und Beendigung regelmäßig zusammenfallen
- Häufig bei Raub/Räuberischer Erpressung (RL Nr. 2)
3
Q
Mittäterexcess
A
- A und B vereinbaren Überfall auf Tankstelle. Wollen sehr drohend in Erscheinung treten, aber Tankwart nicht tatsächlich gefährden (nur ungeladenen Waffen). Beide packen Waffen aus, verlangen Geld, A sieht dann wie B abredewidrig seine Waffe doch lädt. Sie beenden den Überfall sonst wie geplant. Strafbarkeit A wegen Benutzung der scharfen Waffe?
—> Entweder § 250 I Nr. 1b (schwerer Raub) oder § 250 II Nr. 1 (besonders schwerer Raub, Bezeichnung wichtig, auch wenn sie nicht im Wortlaut enthalten ist) - tatsächliche Abweichung vom Tatplan? (RL Nr. 3)
- Vorsatzwechsel zu beachten!
4
Q
Versuch und Rücktritt
A
- Versuch § 22
- keine Vorprüfung! Nur Aufführung entsprechender Normkette und höchstens kurzer Hinweis auf Nichtvollendung
- Tatentschluss
- Unmittelbares Ansetzen
- immer wenn Versuch durchgeht sollte zumindest gedanklich der Rücktritt durchgeprüft werden
- Rücktritt ist für jeden Täter einzeln zu prüfen, da persönlicher Strafaufhebungsgrund! Keine Zurechnung!
- § 24 I StGB bei Alleintäter
- § 24 II StGB bei mehreren Tätern
5
Q
Anforderungen an das unmittelbare Ansetzen
A
- BGH gemischt objektiv subjektiv
—> subjektiv: Schwelle zum „jetzt geht‘s los!“ überschritten
—> obj.: Übergang zur TB-Erfüllung - dabei sind deliktsspezifische Unterschiede zu beachten! Daher immer im Fischer nachschlagen § 22 Rn. 11/12
- bei Mittäterschaft gilt Gesamtlösung
—> wenn der erste der Mittäter unmittelbar ansetzt! Dann Zurechnung für alle anderen Mittäter - Indizwirkung für Überschreiten der Versuchsschwelle bei objektiver Verwirklichung eines TBM
- Bei Qualifikation/Regelbeispielen nur wenn auch zum Grunddelikt unmittelbar angesetzt wird! RL Nr.4
6
Q
Rücktritt
A
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Beendeter oder unbeendeter Versuch
- Freiwiligkeit
7
Q
Fehlgeschlagener Versuch
A
- wenn tatbestandlicher Erfolg mit den Mitteln die T zur Verfügung stehen nicht mehr verwirklicht werden kann
—> Rein subjektive Prüfung nach Vorstellung des T - außertatbestandliche Ziele spielen für Rücktrittsprüfung keine Rolle und können keinen Fehlschlag begründen
—> Sinnhaftigkeit des deliktischen Weiterhandelns ist kein Kriterium, RL Nr. 5
8
Q
Beendeter/Unbeendeter Versuch
A
- beendet, wenn nach Vorstellung des T alles erforderliche getan hat um Erfolg herbeizuführen, Rücktritt dann durch aktives Verhindern des Erfolgs
- unbeendet, wenn nach Vorstellung des T noch weitere Handlungen vornehmen muss, um den Erfolg herbeizuführen, Rücktritt dann durch passive Aufgabe der weiteren notwendigen Handlungen
- Korrektur des Rücktrittshorizonts = T erkennt, dass seine Einschätzung über Tauglichkeit der Tathandlung falsch war und korrigiert daraufhin seine Einschätzung
9
Q
Freiwilligkeit
A
- T muss ohne Zwang und Druck den möglichen Taterfolg doch noch abwenden
- Motive sind insoweit unbeachtlich
- autonome Gründe oder äußere Zwänge und äußerer Druck
10
Q
Rücktritt trotz Erfolgseintritt Beispielsfall BGH NStZ 2016, 664
A
- O ist über 70, und Rollstuhlfahrer, misshandelte seine Frau (T) insbesondere früher viel, nun nicht mehr
- T fand O im Bad, bewusstlos aus Rollstuhl gefallen, und erkannte das O Herzinfarkt hat und wusste das dies hoch lebensgefährlich für O ist. T hätte nicht telefonisch Notarzt rufen können, da O ihr Handy und Telefon genommen hat, sie hätte nur zur Nachbarin laufen können, tat dies aber nicht. Sie holte Schal, legte diesen um Hals des O und zog zu, um ihn zu Tode zu strangulieren. Nach einigen Minuten merkte sie, dass O noch lebte, lockerte aber Schal und rief dann über Nachbarin Notarzt. O verstarb gleichwohl am Nachmittag. Rechtsmediziner stellte fest, dass O nur wegen Herzinfarkt starb, Strangulieren hatte keinen, auch nicht beschleunigenden, Einfluss und dass es nicht ausgeschlossen werden kann, dass Tod des O auch bei früherer notärztlicher Hilfe genauso wie geschehen eingetreten wäre
- mögliches aktives Tötungsdelikt (-, mangels Kausalität) und durch Unterlassen (-, mangels Unterlassungskausalität)
- deshalb dann (auch entsprechend doppelte) Versuchsprüfung
- Rücktritt vom versuchten Totschlag durch Strangulieren geht durch
- Rücktritt vom versuchten Totschlag durch Unterlassen (unmittelbares Ansetzen durch sehentliches Verstreichenlassen der ersten Rettungshandlung)
—> nicht fehlgeschlagen, da Rettung noch möglich
—> keine Differenzierung zwischen beendet/unbeendet notwendig, da Garanten immer aktive Rettungspflicht trifft
—> Somit auch strafbefreiender Rücktritt, da sie Rettungshandlung noch vorgenommen hat
11
Q
Rücktritt trotz Tatvollendung durch 2. Akt Beispielsfall RL Nr. 6
A
- Angeklagter (T) lebt in Trennung von Frau (O), Trennungsphase nicht friedlich. Am Tattag wollte er gemeinsame Kinder abholen. Frau bittet ihn nochmal herein. Freundin der Frau war anwesend. Die beiden Frauen führen Gespräch, indem getrennt lebende Frau familienrechtliche Maßnahme ankündigt. T überhört dieses Gespräch, bewaffnet sich mit Messer, setzt sich zu den Frauen, redet kurz unbeschwert mit ihnen und sticht dann plötzlich auf O ein. Diese wehrt sich zuerst noch und schreit. Eines der Kinder kommt heraus und beobachtet die Szene. T bricht Tat daraufhin ab. O nimmt nun Messer und versuchte dann auf T einzustechen, O verfolgte ihn. T schlug O Messer aus Hand, nahm Messer wieder an sich und erstach nun O.
- versuchten Heimtückemord bis zur Aufgabe des Tatentschlusses, wobei Rücktritt zu bejahen ist
- vorsätzliches Tötungsdelikt nach Angriff durch O (und Notwehrlage lag hier nicht mehr vor)
12
Q
Zurechnungsproblem bei eigenverantwortlichen Selbstgefährdung/ zurechenbare Fremdgefährdung
A
- eigenverantwortliche Selbstgefährdung lässt Zurechenbarkeitszusammenhang entfallen
- Prüfung wie folgt:
1. Gefährdungsherrschaft? (Wer beherrschte nach den äußerlichen Kriterien den letzten Akt darüber, ob es zu einer Verletzung des Opfers kam?)
2. Willensmängelfreiheit?
—> GBL-Fälle (Drittveranlasser wendet Tod nicht ab!) RL Nr. 7
——> Eigenv. Selbstgefährdung (+)
——> Garantenpflicht (entfällt nicht durch bewusste Selbstgefährdung), hier nicht aus Ingerenz, da GBL verkehrsfähig, aber wegen Gefahrenquelle
13
Q
Erfolgsqualifiziertes Delikt
A
- §§ 227, 251 StGB
- Verwirklichung des Grunddelikts
- Schwere Folge (§18 StGB!)
- Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge, der über Kausalität hinausgeht
—> In der qualifizierenden Folge muss sich typische, tödliche Gefahr der Grunddeliktsbegehung verwirklichen
—> zB bei tödliches Flucht-/ Ausweichverhalten des Opfers und tödliche Beutesicherung/Flucht (RL Nr. 9)
—> zeitliche Zäsur nicht wichtig
14
Q
Rechtfertigungsgründe
A
- Notwehr, § 32
- Festnahmerecht, § 127 StPO
- rechtfertigende Einwilligung
- regelmäßig nicht zivilrechtliche Ansprüche, siehe RL Nr. 11
15
Q
Notwehr § 32
A
- Notwehrlage: gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff (P insbesondere im Rahmen der Rechtswidrigkeit)
- bei Notwehr ggü Staatsbediensteten gilt § 113 III, BGHSt 60, 253
—> Rechtswidrige Abschiebung begründet rechtswidrigen Angriff durch Polizisten, wenn nach den Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung der Beamten (wie bekannt aus §§ 1134, 114 StGB) Rechtswidrigkeit vorliegt
—> sonstige verwaltungsrechtliche Beurteilung unerheblich - Notwehrhandlung muss objektiv erforderlich und normativ geboten sein
—> keine Abwägung
—> Aber, Einschränkung des Notwehrrechts mangels Gebotenheit