Eigentums- Und Vermögensdelikte Flashcards
Zueignungsabsicht
- Prüfung im subjektiven TB:
1.Normaler TB
2. Überschießende Absicht rechtswidriger Zueignung
a. Aneignungsabsicht = T muss Willen haben, sich anstelle des berechtigten Eigentümers zu setzten und eine positive Veränderung der eigenen Vermögenslage bezwecken
b. Enteignungsvorsatz = T nimmt billigend in Kauf, dass der Eigentümer seine Sache dauerhaft nicht zurück bekommt
c. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung (objektive und zivilrechtsakzessorische Prüfung)
d. Subjektive Rechtswidrigkeit
—> Irrtum bezgl. Rechtswidrigkeit wird nach § 16 gelöst!
Entwendung eines Kfz zum Zweck der Flucht
- problematisch ist hier vor allem Enteignungsvorsatz
—> Vorstellung von der Rückerlangung maßgeblich - wenn Diebstahl ausscheidet, dann § 248b!
- Vorsatz muss bei Wegnahmehandlung vorliegen! Nicht erst später fassen!
—> Wenn erst später, dann Unterschlagung
Wegnahme eines Behältnisses mit enttäuschter Beuteerwartung
- Nach Rspr. fehlt es an der Aneignungsabsicht bzgl. Behältnis
—> Täter hat kein Interesse an dem Behältnis, dieses ist ihm gleichgültig
—> Wenn dann Sachbeschädigung
—> Ausnahme, bei Diebstahl des Geldes und Geldtransporter, da der Transporter auch als werthaltiges Fortbewegungsmittel gedacht war - Nach Rspr. auch kein vollendeter Diebstahl wegen Inhalt des Behältnisses, da sich Zueignungsabsicht nicht auf den spezifischen Inhalt bezieht
—> Lediglich untauglicher Versuch wegen vorgestelltem Inhalt!
Entwendung eines Druckmittels
- regelmäßig keine Aneignungsabsicht
—> keine Aneignungsabsicht wg. Anerkennung fremden Eigentums/ keine Vermögensrelevanz - Auch kein Enteignungsvorsatz, dass Eigentum soll ja gerade zurückgeführt werden
—> BGH RL Nr. 21,22
Regelbeispiele iSv § 243 I 2 Nr. 1-7
- Kommentierung enthält alles wichtige
- § 243 II beachten!
Echte Qualifikation § 244
= § 250
- bei Wohnungseinbruchdiebstahl ist auf § 247 zu achten, das absolute Antragserfordernis ist auch bei der Qualifikation zu beachten
—> Anders als zB § 248a, der schon nach Wortlaut begrenzt ist
—> Verwandtenverhältnisse nach BGB
—> keine Antragsbefugnis der Erben, aber die Erben erben auch Eigentum, somit selbst geschädigt
——> Nur wenn Erbe vor Beendigung eintritt
- Klausurtypisch: Tötung der bestohlenen Angehörigen nach Tatbeendigung
—>BGH StraFo 2017, 120
Betrug
- Vermögensverschiebungs- und Selbstschädigungsdelikt
- Obj. TB:
1. Täuschung über Tatsachen
Täuschung ohne ausdrückliche Lüge
- idR aktives Tun durch schlüssiges Miterklären
—> zB über Leistungsklage-/Zahlungsfähigkeit/-willigkeit (wenn nach Geschäftstyp und Kontext erwartbar)
—> Über Geschäftsgrundlage (zB bei Sportwettvertrag ist Teil der Vertragsgrundlage, dass keine Partei das zugrundeliegende Spiel manipuliert hat/dieses manipulieren will, aber nicht dass das Spiel insgesamt manipulationsfrei verlaufe, BGH NStZ 2014, 317)
—> über Kundenrabattgewährung ggü Versicherung LG Passau ZJS 2016, 787
Irrtum
- Reines Nichtwissen regelmäßig (-)
—> Bei Tanken ohne Zahlungswillen braucht es menschlichen Täuschungsadressat bei dem Irrtum entstehen kann - keine konkrete Fehlvorstellung trotzdem (+), wegen sachgedanklichem Mitbewusstsein
- Zweifel an der Richtigkeit stehen Annahme eines Irrtums ebenfalls nicht entgegen
Vermögensschaden §§ 253, 255, 263, 266
- Verminderung des wirtschaftlichen Vermögensgesamtwerts (wirtschaftlicher Vermögensbegriff)
- ohne unmittelbare, ausgleichende Kompensation (Prinzip der Gesamtsaldierung)
—> Vermögensschaden kann aber nicht mit positivem Interesse (Gewinn) begründet werden), vielmehr nur mit negativem Interesse
—> BGH 2 StR 79/12 Plagiatsfelgen-Fall: Der Vermögensschaden liegt im Verlust des Wertes des Vermögensgegenstandes, nicht in der Nichterbringung der (vorgetäuschten) Gegenleistung
- konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung genügt
—> Aber, wertlose Forderungen, die bilanziell abgeschrieben werden müssen, liegt bereits ein Vermögensschaden vor
Restriktion seit BVerfG, NJW 2010, 3209
- Vermögens-, Gefährdungsschaden muss nach objektiv wirtschaftlichen Parametern bestimm- und konkretisierter sein
—> Prozessrisiko kein Schaden des gutgläubigen Erwerbers BGH STV 2017, 97
—> Kein Quotenschaden mehr, BGH NStZ 2013, 281
—> Grenzen des „persönlichen Schadenseinschlag“ BGH NStZ 2016, 149 - Schaden darf nicht aus der Täuschung abgeleitet werden
Bemakelte Vermögenswerte
- Regelmäßig kein Eingehungsbetrug, wenn wirtschaftlicher Wert der Forderung nach § 134 BGB entfällt
- Aber Erfüllungsbetrug wegen faktischer Werthaltigkeit der Forderung?
- BGH: kein rechtsfreier Raum vs. Einheit der Rechtsordnung
- Zahlung von BtM mit „Blüten“ - Auch Besitz an BtM hat faktischen Wert und kann somit geschützt werden, daher Vermögensschaden des Dealers (+)
- Verkauf von Oregano als BtM - Besitz an Geld hat unabhängig von bemakelter Herkunft oder verbotenem Zweck immer einen wirtschaftlichen Wert, daher Vermögensschaden des Käufers (+)
- Täuschungsbedingte Erlangung von gestohlenem Gut begründet Vermögensschaden des Diebes, da Besitz trotzdem werthaltig ist
- Einsatz von Vermögenswerten für verbotene Zwecke („Killerlohn“) begründet Vermögensschaden des Auftraggebers (Geld ist immer werthaltig, egal für was es hingegeben wird)
- Erbringung verbotener Arbeits-, Dienstleistung begründen keinen Vermögensschaden, da kein Vermögensschutz für bemakelte Tätigkeit
- Bei Prostituierten-Fällen (BGH StV 2017, 99 u. StV 2016, 643) bleibt Verpflichtungsgeschäft regelmäßig sittenwidrig (kein Anspruch auf Vorkasse) aber auf Erfüllungsaufträgen kann wegen § 1 ProstG ein Vermögensschaden eintreten
- Rspr. Änderung durch 2 StR (Anfrage vom 1.6.2016) wurde von Senaten abgelehnt und danach Widerruf durch 2. Senat, also (-), RL Nr. 33
—> BtM-Besitz kein strafrechtliches geschütztes Vermögen
—> Rspr. Änderung auch für unrechtmäßigen Besitz iÜ?
—> Rspr. Änderung auch bezgl. des Einsatzes von geld für verbotene Zwecke?
—> bei Wegnahme von BtM: teleologische Reduktion der §§ 242, 249 naheliegend!
Computerbetrug § 263a StGB
- „Lückenfüller“
- Obj. TB
—> Beeinflussen eines Datenverarbeitungsvorgangs
—> 4 „manipulierende Handlungen“ (insb. unbefugte Verwendung v. Daten)
—> Ansonsten identisch mit § 263 - Merkmal der Unbefugtheit ist betrugsspezifisch/betrugsäquivalent auszulegen, das Verhalten muss gegenüber einem Menschen also Täuschungscharakter gehabt haben
- Examenstypisch:
—> Geldautomatenfälle mit EC-/Zahlungskarten RL Nr. 28
—> Tankkartenfälle RL Nr. 29
Raub und raubähnliche Delikte, §§ 249, 250; 253, 255; 252
- alles Verbrechen, wegen Bezug auf Strafrahmen des Raubes
- Qualifikationen gelten entsprechend wegen Verweis
- Identischer Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel
Raub § 249
- „Personengewalt“: Abgrenzung ggü § 242
—> § 249 (-), wenn List/Geschicklichkeit oder Gewalt gegen die Sache die Wegnahme ermöglicht - Subj. TB, insb. Finalität (nicht Kausalität), nach Tätervorstellung muss Einsatz des Nötigungsmitteln die beabsichtigte Wegnahme zumindest erleichtern
—> Entschluss zur Wegnahme spätestens bei qualifizierter Nötigung, niemals danach!
—> Auch bei § 255 zu prüfen! RL 32 - Drei Konstellationen:
—> Fortdauernde Gewaltanwendung (Wegnahmevorsatz bei Gewaltanwendung erfasst) §§ 223, 249, 53
—> Fortwirken der Folgen einer abgeschlossenen Gewaltanwendung (Gewaltanwendung beendet, danach Wegnahmevorsatz) §§ 223, 242, 53
—> Fortwirkung von Gewalt als Drohung (Gewaltanwendung beendet, danach Wegnahmevorsatz unter Ausnutzung der vorangegangenen Gewalt als Drohung) §§ 249, 223, 53
—> Nicht bloßes Ausnutzen von Angst! Dies ist keine Drohung! RL Nr. 32