Eigentums- Und Vermögensdelikte Flashcards

1
Q

Zueignungsabsicht

A
  • Prüfung im subjektiven TB:
    1.Normaler TB
    2. Überschießende Absicht rechtswidriger Zueignung
    a. Aneignungsabsicht = T muss Willen haben, sich anstelle des berechtigten Eigentümers zu setzten und eine positive Veränderung der eigenen Vermögenslage bezwecken
    b. Enteignungsvorsatz = T nimmt billigend in Kauf, dass der Eigentümer seine Sache dauerhaft nicht zurück bekommt
    c. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung (objektive und zivilrechtsakzessorische Prüfung)
    d. Subjektive Rechtswidrigkeit
    —> Irrtum bezgl. Rechtswidrigkeit wird nach § 16 gelöst!
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2
Q

Entwendung eines Kfz zum Zweck der Flucht

A
  • problematisch ist hier vor allem Enteignungsvorsatz
    —> Vorstellung von der Rückerlangung maßgeblich
  • wenn Diebstahl ausscheidet, dann § 248b!
  • Vorsatz muss bei Wegnahmehandlung vorliegen! Nicht erst später fassen!
    —> Wenn erst später, dann Unterschlagung
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3
Q

Wegnahme eines Behältnisses mit enttäuschter Beuteerwartung

A
  • Nach Rspr. fehlt es an der Aneignungsabsicht bzgl. Behältnis
    —> Täter hat kein Interesse an dem Behältnis, dieses ist ihm gleichgültig
    —> Wenn dann Sachbeschädigung
    —> Ausnahme, bei Diebstahl des Geldes und Geldtransporter, da der Transporter auch als werthaltiges Fortbewegungsmittel gedacht war
  • Nach Rspr. auch kein vollendeter Diebstahl wegen Inhalt des Behältnisses, da sich Zueignungsabsicht nicht auf den spezifischen Inhalt bezieht
    —> Lediglich untauglicher Versuch wegen vorgestelltem Inhalt!
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4
Q

Entwendung eines Druckmittels

A
  • regelmäßig keine Aneignungsabsicht
    —> keine Aneignungsabsicht wg. Anerkennung fremden Eigentums/ keine Vermögensrelevanz
  • Auch kein Enteignungsvorsatz, dass Eigentum soll ja gerade zurückgeführt werden
    —> BGH RL Nr. 21,22
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5
Q

Regelbeispiele iSv § 243 I 2 Nr. 1-7

A
  • Kommentierung enthält alles wichtige

- § 243 II beachten!

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6
Q

Echte Qualifikation § 244

A

= § 250
- bei Wohnungseinbruchdiebstahl ist auf § 247 zu achten, das absolute Antragserfordernis ist auch bei der Qualifikation zu beachten
—> Anders als zB § 248a, der schon nach Wortlaut begrenzt ist
—> Verwandtenverhältnisse nach BGB
—> keine Antragsbefugnis der Erben, aber die Erben erben auch Eigentum, somit selbst geschädigt
——> Nur wenn Erbe vor Beendigung eintritt
- Klausurtypisch: Tötung der bestohlenen Angehörigen nach Tatbeendigung
—>BGH StraFo 2017, 120

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7
Q

Betrug

A
  • Vermögensverschiebungs- und Selbstschädigungsdelikt
  • Obj. TB:
    1. Täuschung über Tatsachen
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8
Q

Täuschung ohne ausdrückliche Lüge

A
  • idR aktives Tun durch schlüssiges Miterklären
    —> zB über Leistungsklage-/Zahlungsfähigkeit/-willigkeit (wenn nach Geschäftstyp und Kontext erwartbar)
    —> Über Geschäftsgrundlage (zB bei Sportwettvertrag ist Teil der Vertragsgrundlage, dass keine Partei das zugrundeliegende Spiel manipuliert hat/dieses manipulieren will, aber nicht dass das Spiel insgesamt manipulationsfrei verlaufe, BGH NStZ 2014, 317)
    —> über Kundenrabattgewährung ggü Versicherung LG Passau ZJS 2016, 787
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9
Q

Irrtum

A
  • Reines Nichtwissen regelmäßig (-)
    —> Bei Tanken ohne Zahlungswillen braucht es menschlichen Täuschungsadressat bei dem Irrtum entstehen kann
  • keine konkrete Fehlvorstellung trotzdem (+), wegen sachgedanklichem Mitbewusstsein
  • Zweifel an der Richtigkeit stehen Annahme eines Irrtums ebenfalls nicht entgegen
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10
Q

Vermögensschaden §§ 253, 255, 263, 266

A
  1. Verminderung des wirtschaftlichen Vermögensgesamtwerts (wirtschaftlicher Vermögensbegriff)
  2. ohne unmittelbare, ausgleichende Kompensation (Prinzip der Gesamtsaldierung)
    —> Vermögensschaden kann aber nicht mit positivem Interesse (Gewinn) begründet werden), vielmehr nur mit negativem Interesse
    —> BGH 2 StR 79/12 Plagiatsfelgen-Fall: Der Vermögensschaden liegt im Verlust des Wertes des Vermögensgegenstandes, nicht in der Nichterbringung der (vorgetäuschten) Gegenleistung
    - konkrete schadensgleiche Vermögensgefährdung genügt
    —> Aber, wertlose Forderungen, die bilanziell abgeschrieben werden müssen, liegt bereits ein Vermögensschaden vor
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11
Q

Restriktion seit BVerfG, NJW 2010, 3209

A
  • Vermögens-, Gefährdungsschaden muss nach objektiv wirtschaftlichen Parametern bestimm- und konkretisierter sein
    —> Prozessrisiko kein Schaden des gutgläubigen Erwerbers BGH STV 2017, 97
    —> Kein Quotenschaden mehr, BGH NStZ 2013, 281
    —> Grenzen des „persönlichen Schadenseinschlag“ BGH NStZ 2016, 149
  • Schaden darf nicht aus der Täuschung abgeleitet werden
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12
Q

Bemakelte Vermögenswerte

A
  • Regelmäßig kein Eingehungsbetrug, wenn wirtschaftlicher Wert der Forderung nach § 134 BGB entfällt
  • Aber Erfüllungsbetrug wegen faktischer Werthaltigkeit der Forderung?
  • BGH: kein rechtsfreier Raum vs. Einheit der Rechtsordnung
  • Zahlung von BtM mit „Blüten“ - Auch Besitz an BtM hat faktischen Wert und kann somit geschützt werden, daher Vermögensschaden des Dealers (+)
  • Verkauf von Oregano als BtM - Besitz an Geld hat unabhängig von bemakelter Herkunft oder verbotenem Zweck immer einen wirtschaftlichen Wert, daher Vermögensschaden des Käufers (+)
  • Täuschungsbedingte Erlangung von gestohlenem Gut begründet Vermögensschaden des Diebes, da Besitz trotzdem werthaltig ist
  • Einsatz von Vermögenswerten für verbotene Zwecke („Killerlohn“) begründet Vermögensschaden des Auftraggebers (Geld ist immer werthaltig, egal für was es hingegeben wird)
  • Erbringung verbotener Arbeits-, Dienstleistung begründen keinen Vermögensschaden, da kein Vermögensschutz für bemakelte Tätigkeit
  • Bei Prostituierten-Fällen (BGH StV 2017, 99 u. StV 2016, 643) bleibt Verpflichtungsgeschäft regelmäßig sittenwidrig (kein Anspruch auf Vorkasse) aber auf Erfüllungsaufträgen kann wegen § 1 ProstG ein Vermögensschaden eintreten
  • Rspr. Änderung durch 2 StR (Anfrage vom 1.6.2016) wurde von Senaten abgelehnt und danach Widerruf durch 2. Senat, also (-), RL Nr. 33
    —> BtM-Besitz kein strafrechtliches geschütztes Vermögen
    —> Rspr. Änderung auch für unrechtmäßigen Besitz iÜ?
    —> Rspr. Änderung auch bezgl. des Einsatzes von geld für verbotene Zwecke?
    —> bei Wegnahme von BtM: teleologische Reduktion der §§ 242, 249 naheliegend!
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13
Q

Computerbetrug § 263a StGB

A
  • „Lückenfüller“
  • Obj. TB
    —> Beeinflussen eines Datenverarbeitungsvorgangs
    —> 4 „manipulierende Handlungen“ (insb. unbefugte Verwendung v. Daten)
    —> Ansonsten identisch mit § 263
  • Merkmal der Unbefugtheit ist betrugsspezifisch/betrugsäquivalent auszulegen, das Verhalten muss gegenüber einem Menschen also Täuschungscharakter gehabt haben
  • Examenstypisch:
    —> Geldautomatenfälle mit EC-/Zahlungskarten RL Nr. 28
    —> Tankkartenfälle RL Nr. 29
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14
Q

Raub und raubähnliche Delikte, §§ 249, 250; 253, 255; 252

A
  • alles Verbrechen, wegen Bezug auf Strafrahmen des Raubes
  • Qualifikationen gelten entsprechend wegen Verweis
  • Identischer Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel
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15
Q

Raub § 249

A
  • „Personengewalt“: Abgrenzung ggü § 242
    —> § 249 (-), wenn List/Geschicklichkeit oder Gewalt gegen die Sache die Wegnahme ermöglicht
  • Subj. TB, insb. Finalität (nicht Kausalität), nach Tätervorstellung muss Einsatz des Nötigungsmitteln die beabsichtigte Wegnahme zumindest erleichtern
    —> Entschluss zur Wegnahme spätestens bei qualifizierter Nötigung, niemals danach!
    —> Auch bei § 255 zu prüfen! RL 32
  • Drei Konstellationen:
    —> Fortdauernde Gewaltanwendung (Wegnahmevorsatz bei Gewaltanwendung erfasst) §§ 223, 249, 53
    —> Fortwirken der Folgen einer abgeschlossenen Gewaltanwendung (Gewaltanwendung beendet, danach Wegnahmevorsatz) §§ 223, 242, 53
    —> Fortwirkung von Gewalt als Drohung (Gewaltanwendung beendet, danach Wegnahmevorsatz unter Ausnutzung der vorangegangenen Gewalt als Drohung) §§ 249, 223, 53
    —> Nicht bloßes Ausnutzen von Angst! Dies ist keine Drohung! RL Nr. 32
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16
Q

Raubqualifikation - § 250 (auch für §§ 252, 255)

A
  • Gas- und Schreckschusswaffen
    —> bereits § 250 I Nr. 1a)
  • ungeladene Waffe
    —> § 250 I Nr. 1a (-), aber § 250 I Nr.1b
  • Scheinwaffen
    —> § 250 I Nr.1b (-), soweit offensichtliche Ungefährlichkeit
  • Gefährliches Werkzeug
    —> verwendungsspezifische Bestimmung in II Nr. 1
    —> Bestimmung nach abstrakter Beschaffenheit in I Nr. 1a
    ——> aber „parates Wissen“ erforderlich RL Nr. 36
17
Q

Abgrenzung § 249 - §§ 253, 255

A

-Prüfungsaufbau
1. bei Sacherlangung mit § 249 beginnen!
- Qualifiziertes Nötigungsmittel
- Wegnahme?
—> Rspr.: äußeres Erscheinungsbild! Wenn § 249 (-), §§ 253, 255 weiterprüfen
2. Prüfung §§ 253, 255
- Verweis nach oben für qualifiziertes Nötigungsmittel
- bei tauglicher Opferreaktion
—> äußerliches Übergeben
—> Dulden der äußerlichen Wegnahme (denn in jedem Raub liegt nach Rspr. auch eine räuberische Erpressung)
- tateinheitliche Verwirklichung von beiden Delikten möglich

18
Q

Anwendung v. vis compulsiva unter Opfermitwirkung

A

A schlägt B solange, bis dieser die nur ihm bekannte Zahlenkombination in den Tresor eingibt. Nachdem B die Tresortür für A geöffnet hat, nimmt dieser das Geld an sich und verschwindet.

-Raub § 249 (+), weil eigentliche Wegnahme des Geldes durch normales nehmen

19
Q

Räuberischer Diebstahl § 252

A
  • Beutesicherungsabsicht = Verhinderung der Gewahrsamsentziehung bei fortbestehender Zueignungsabsicht
    —> Einlassung: Flucht oder Verhinderung der Personalienfeststellung genügt nicht (ordentliche Beweiswürdigung!!!)
20
Q

Straßenverkehrsdelikte

A
  • gef. eingriff in den Straßenverkehr, § 315b
  • GGefährdung des Straßenverkehrs § 315c
  • Trunkenheit im Verkehrs, § 316
21
Q

Verkehrsfremder Inneneingriff

A
  • § 315b erfasst grds. nur „Außeneingriffe“
  • Ausnahmen für tatbestandlichen Inneneingriff
    —> Objektiv: Grobe Einwirkung (Pervertierung der Verkehrsteilnahme)
    —> Subjektiv: verkehrsfeindliche Absicht und Schädigungsvorsatz (dolus eventualis)
  • Klausurkonstellationen:
    —> Zufahren auf Menschen oder Sachen (Polizeifluchtfälle)
    —> „Selbstjustiz“ im Straßenverkehr (durch Fahrer und Beifahrer) RL Nr. 41
22
Q

Konkrete Gefahr § 315b

A

= Beinahe Unfall
- Personengefährdung, nicht Tatbeteiligte
- Sachgefährdung im bedeutendem Umfang, nicht Angriffsobjekt (Kfz)/Fremdheit der Sache
—> Wert beachten: 750€

23
Q

Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315c

A
  • Alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit
    —> Absolut ab 1,1 % BAK unwiderlegbar (bei Fahrrad: 1,6%)
    —> relativ: ab 0,3% BAK + Ausfallerscheinung
  • maßgeblicher Zeitpunkt ist die Tatzeit
  • Rückrechnung: + 0,1% BAK/h ab 3. Stunde nach Trinkende
  • Bei der Schuld anders
    —> bzgl. §§20,21 andere Parameter
    —> Rückrechnung + 0,2% BAK/h + 0,2% Sicherheitszuschlag
  • RL Nr. 43