Strafrecht-WS23/24 Flashcards
Welche Tötungsdelikte gibt es?
- Fahrlässige Tötung: § 222 StGB
- Totschlag: § 212 StGB
- Mord: § 211 StGB
-> § 212 StGB + ein kumulatives Mordmerkmal, das den Totschlag zum Mord qualifiziert - Tötung auf Verlangen: § 216 StGB
Tötungsdelikte: Vorsatz oder
Fahrlässigkeit?
- Vorsatz
-> Dolus directus 1. Grades: =
Absicht um zu “ /
-> Dolus directus 2. Grades =
Wissen und Wollen
-> Dolus
eventualis : =
Bedingter Vorsatz
In kauf nehmen - Fahrlässigkeit
-> Luxuria: Grobe Fahrlässigkeit
wird schon gut gehen
-> Neglegentia : Leichte Fahrlässigkeit nicht daran gedacht
Mordmerkmal: zur Befriedigung
des Geschlechtstriebs
- Tötungsakt als solcher dient der Befriedigung
- Tötungsopfer ist „Sexualobjekt”
- Tötung dient dazu, um sich später an der Leiche vergehen zu können
- es muss nicht unbedingt ein
enger zeitlich räumlicher Zusam
menhang zwischen Tötung und
Befriedigung bestehen: es genügt, wenn der Täter tötet, um eine Videoaufzeichnung zu erhalten, bei deren späterer Betrachtung sich der Täter sexuell befriedigen möchte
Mordmerkmal Habgier
- Rücksichtsloses Streben nach
Vermögensvorteilen auch um den Preis eines Menschenlebens - Raubmord, Taten gedungener Mörder
- Tötungen, um in den Genuss
einer Erbschaft / Lebensversiche
rung zu gelangen - Sicherung der Tatbeute durch
Tötung auf der Flucht („ Freischiessen des Fluchtweges“) - auch (+) bei ersparten Aufwen
dungen : das Kind wird getötet, um keinen Unterhalt leisten zu müssen - Mordmerkmal niedrige Beweg
gründe:
-> Nach der Rspr . ist ein Beweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist also wesentlich verwerflicher als bei § 212 StGB
-> die Beurteilung dieses Mordmerkmals muss auf einer Gesamtwürdigung basieren: Tatumstände und motivation anlass / Grund, Lebensverhältnisse des Täters, Persönlichkeit (Problem „Tätertypenlehre“ - “Mörder”
-> Tendenziell restriktiv auszulegen:
=> hemmungslose / krasse Eigen
sucht bzw. rücksichtsloser Egoismus, wenn die Tat auch
nicht „irgendwie“ nachvollziehbar /“moralisch zu rechtfertigen“ ist
-> Ausländerhass/Rassismus
-> Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen / religiösen/sozialen /ethnischen Gruppe
-> Menschenverachtender
Vernichtungswille
-> Tötung des Lebenspartners /Kindes, um „den Störenfried“ zu
beseitigen
-> Problematisch bei Spontantaten
=> Abwägung erforderlich - Mordmerkmal niedrige Beweg
gründe : auch bei Eifersucht als
„Kehrseite der Liebe”?
-> ustr
-> (+), wenn jemand den Partner tötet, damit ihn/sie auch „kein anderer haben soll“
-> bei Gefühlen wie Verzweiflung, Enttäuschung, Kränkungen, Demütigungen, Ausweglosigkeit, affektive Verstimmung ist dieses Mordmerkmal zweifelhaft (in dubio pro reo)
*
Mordmerkmal niedrige Beweg
gründe
- Nach der Rspr . ist ein Beweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist also wesentlich verwerflicher als bei § 212 StGB
- die Beurteilung dieses Mordmerkmals muss auf einer Gesamtwürdigung basieren: Tatumstände und motivation anlass / Grund, Lebensverhältnisse des Täters, Persönlichkeit (Problem „Tätertypenlehre“ - “Mörder”
- Tendenziell restriktiv auszulegen:
-> hemmungslose / krasse Eigen
sucht bzw. rücksichtsloser Egoismus, wenn die Tat auch
nicht „irgendwie“ nachvollziehbar /“moralisch zu rechtfertigen“ ist - Ausländerhass/Rassismus
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen / religiösen/sozialen /ethnischen Gruppe
- Menschenverachtender
Vernichtungswille - Tötung des Lebenspartners /Kindes, um „den Störenfried“ zu
beseitigen - Problematisch bei Spontantaten
-> Abwägung erforderlich - auch bei Eifersucht als
„Kehrseite der Liebe”?
-> ustr
-> (+), wenn jemand den Partner tötet, damit ihn/sie auch „kein anderer haben soll“
-> bei Gefühlen wie Verzweiflung, Enttäuschung, Kränkungen, Demütigungen, Ausweglosigkeit, affektive Verstimmung ist dieses Mordmerkmal zweifelhaft (in dubio pro reo) - auch bei
sog. „Ehrenmorden?”
-> zwar ustr ., ob und in wieweit heimatliche Norm und Wertvor
stellungen aus anderen Ländern/Kulturkreisen, denen die Täter aus ihrer Sicht verpflichtet zu sein scheinen, hierzulande
berücksichtigt werden dürfen (oder sogar müssen?)
-> Rspr. und hM lehnen diese Berücksichtigung grundsätzlich ab: Als Bewertungsmaßstab für
Mord etc. dienen allein die Normen des bun desdeutschen (Straf –)rechts d.h. keine Privi
legierung von Volksgruppen, die bundesdeut sche Regeln nicht anerkennen
Mordmerkmal
Heimtücke
- Bewusstes Aus nutzen der Arg und Wehrlosigkeit des Opfers zu dessen Tötung in bewusst feindseliger Willens richtung (so Rspr.)
- Arglos ist, wer sich zur Zeit des Angriffes keiner Gefahr
bewusst ist - Wehrlos ist, wer sich (auch) aufgrund/infolge seiner Arglosigkeit nicht gegen den tödlichen Angriff wehren kann
-> zwischen Arglosigkeit und Wehrlosigkeit muss ein kausaler Zusammenhang bestehen: u.a. wehrlos, weil das Opfer zum Zeitpunkt des Angriffs arglos gewesen ist
-> Wehrlosigkeit , die ausnahmslos auf Arglosigkeit beruhen muss, ist nicht gegeben, wenn das Opfer auch im Falle der rechtzeitigen Kenntnis vom bevor
stehenden tätlichen Angriff keine Verteidigungschancen/durch Flucht, Gegenwehr, Hilferufe gehabt hätte - besondere Verwerflichkeit
heimtückischen Handelns liegt
in seiner besonderen Gefähr
lichkeit für das Opfer, das vom
Täter in hilfloser Lage über
rascht und dadurch gehindert
wird, den Angriff auf sein Leben
durch aktive Gegenwehr, durch
Hilferufe, Flucht, Umstimmung
des Täters, abzuwehren oder
wenigstens zu erschweren - Locken in einen Hinterhalt:
-> Wird das Opfer bewusst in
einen Hinterhalt gelockt, um
dort dessen Tötung vorzu
nehmen, kommt es auf des
sen Arglosigkeit nicht an, weil
die Wehrlosigkeit infolge der
Übermacht des Täters unent
rinnbar ausgeliefert ist also
auch dann Heimtücke ( (++),
wenn der Täter in dieser von
ihm geschaffenen Lage
„offen“ vorgeht - Können Klein(st)kinder
heimtückisch getötet und
somit ermordet werden?
-> Werden Schutz und Rettungsmöglichkeiten Dritter gezielt ausgeschaltet, um das Kind töten zu können? Dann ja - problematisch beim miss glückten erweiterten Suizid /
Mitnahmesuizid der Täter tötet außer sich selbst noch
weitere, ihm nahe stehende Personen, um von ihnen „noch Schlimmeres abzu wenden“ - hier fehlt es am Merkmal der „feindseligen Willensrichtung“, weil der Täter davon überzeugt ist, zum vermeintlich Besten des Opfers zu handeln
- sog. Tyrannenmord
-> Nach jahrelang geduldig ertragenen Demütigungen und massiver, ständig wiederholter Gewalt tötet die Ehefrau
ihren betrunkenen, schlafenden Ehemann
-> die Täterin muss “ die Arg und Wehrlosigkeit ihres Mannes zu dessen Tötung ausnutzen, um diese Dauer
gefahr effektiv bannen zu können
=> „Lösung“ dieser Anwendung von § 21 bzw. § 35 StGB
Mordmerkmal Grausamkeit
- dem Opfer werden besondere Schmerzen bzw. Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zugefügt
- eine brutale Tatausführung als solche genügt nicht, es müssen besondere Schmerzen oder Qualen sein, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen
-> bei lebendigem Leibe Verbrennen; lange hinziehende Hinrichtungsprozedur; Tod erst nach 30 Messerstichen; qualvolles Ersticken
Mordmerkmal
gemeingefährliche Mittel
- Das eingesetzte Tötungsmittel ist nicht auf eine Person( engruppe ) fixierbar, sondern tötet eine unbe stimmte Vielzahl an Menschen
-> eine unbeherrschbare Lebensgefahr für eine Mehrzahl an Leuten wird zur Tötung ausgenutzt
-> Feuer/Brandstiftung unkon trollierte /unkontrollierte Ausbreitung des Brandherdes; Sprengstoff; Maschinengewehreinsatz in Men schenmenge - Das eingesetzte Tötungsmittel ist nicht auf eine Person( engruppe ) fixierbar, sondern tötet eine unbestimmte Vielzahl an Menschen
-> eine unbeherrschbare Lebensgefahr
für eine Mehrzahl an Leuten wird zur
Tötung ausgenutzt - Beispiel: Auto als Waffe gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (PKW Fahrer, Radfahrer, Fußgänger) eingesetzt
- Die Gefahr ist nicht beherrschbar und es ist vorhersehbar und somit nicht mehr „nur“ grob fahrlässig, dass beim Überfahren von 11 (!!!) roten Ampeln bei 160 km/h eine nicht beherrschbare Gefahrenlage geschaffen wird der
Täter MUSS hierbei zwangsläufig in Kauf nehmen, dass es zu Todesopfern kommt - (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz
Mordmerkmale
Ermögli
chungs bzw.
Verdeckungsabsicht
- Täter verfolgt besonders verwerfliche Zwecke
- Absicht: finale Verknüpfung („um zu…“): dem Täter muss es auf die Ermöglichung bzw. Ver deckung der Straftat geradezu ankommen
-> dolus directus 1. Grades
-> es genügt sogar, wenn der Täter irrig glaubt, eine bestimmtes (strafloses) Verhalten sei strafbar worauf dieser Irrtum beruht ist unerheblich - andere Straftat (OWiG reicht nach hM nicht aus) kann die eigene oder auch eine fremde Straftat beinhalten:
-> TB (+) und
-> ReWi (+) und
-> Schuld - allein die subjektive Vor stellung des Täters ist entscheidend
-> hierbei sind die E –/V Absicht und dolus eventualis kompatibel, d.h. sie schließen sich nicht gegenseitig aus
Sterbehilfe
Un –)Brauchbarkeit einer Terminologie/Differenzierung
- aktiv direkt: = final auf den Tod ab zielende Handlung
(§ 216 StGB) - aktiv indirekt: = erhöhte Schmerzmit telgabe mit der unbeabsichtigten Neben folge eines ggf. früheren Todeseintritts
- passiv: = Sterbenlassen durch Nichtweiterbehandeln /
Behandlungs abbruch
-> selbst bei med. indizierter Weiterbehandlung Patient
entscheidet allein
-> Patientenverfügung - Problem: Beendigung der künstlichen Beatmung: aktive oder passive Sterbehilfe /> erlaubt oder verboten?
Körperverletzung
- § 223 StGB: Körperverletzung
- § 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung
- § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
- § 226 StGB: Schwere Körperverletzung
Grundlagen des
Computerstrafrechts
- Straftaten bei denen der Computer als Tatmittel oder als Gegenstand der Handlung verwendet wird.
-> Computerbetrug
-> Fälschung beweiserheblicher Daten
-> Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
-> Datenveränderung
-> Computersabotage
-> Ausspähen von Daten - Neuregelungen basieren im wesentlichen auf der „Cybercrime Convention“ (Europarecht)
Strafbarkeit des sog. „Identitätsdiebstahls“
- „Begriff für die missbräuchliche Nutzung zur (ggf. durch Phishing) beschaffter personenbezogener Daten durch unbefugte Dritte“ / „Identitätsmissbrauch“ [ungenau]
- Ziele des Täters:
-> Vermögensschädigung beim Opfer, z.B. Warenbestellung im Onlinehandel unter dem Namen des Opfers
-> Diskreditierung des Opfers, dessen Identität (Fake-Account) vom Täter verwendet wird; unter dem Namen des Opfers werden im Netz Beleidigungen, Hasskommentare, sexuelle Anspielungen, Unwahrheiten etc. verbreitet - Strafbarkeit des „Identitätsdiebstahls“ (wenn der jeweilige TB erfüllt ist):
-> § 202a StGB?
-> § 202 b StGB?
-> § 42 II Nr. 2 BDSG? - Durch den „Identitätsdiebstahl“ möglicherweise (!) begangene Straftaten (wenn deren TB erfüllt ist):
-> § 238 StGB?
-> § 276 StGB?
-> § 164 StGB?
-> § 269 StGB?
-> § 42 II Nr. 1 BDSG?
Art. 4 – EU-DSGVO – Begriffsbestimmungen
- “personenbezogene Daten”
-> alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden “betroffene Person”) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind - “Verarbeitung”
-> jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch [:] Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung - “Einschränkung der Verarbeitung”
-> die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken
Ausspähen von Daten
- § 202a StGB
-> regelt die Fälle der Computer- und sonstigen
Datenspionage – DATEN i.w.S.!!! - Tatbestand setzt KEINE Verletzung des persönlichen
Lebens- oder Geheimbereiches voraus – es ist also zur
Tatbestandserfüllung nicht erforderlich, dass der Täter
tatsächlich Kenntnis von den Daten erlangt [= abstraktes
Gefährdungsdelikt] und schützt ein durch „besondere Sicherungen“ dokumentiertes Geheim-haltungsinteresse des über die Daten Verfügungsberechtigten - Das Wesen der Tat liegt i.d.R. im Verschaffen besonders gesicherter Daten gegen den Willen des Berechtigten
- § 202a II StGB bezieht sich auf den Schutz „nicht unmittelbar wahrnehmbarer Daten“, d.h. von Daten, die erst mit technischen Hilfsmitteln erfassbar werden
- Neben den in Computern gespeicherten Daten gehören
hierzu auch Daten auf digitalen und anderen Datenträgern
-> taugliche Datenträger: digitale und analoge Speichermedien (Speicherkarten, Memory-Sticks, MP3-Player, DVDs, CDs, Tonbänder, Schallplatten, Mikrofilme
-> nicht erfasst werden optisch wahrnehmbare Strichcodes auf Waren und manuell erstellte Datensammlungen „nicht für den Täter bestimmt“: = Daten, die nach dem Willen des
Verfügungsberechtigten nicht oder nicht mehr in den Herrschaftsbereich des Täters gelangen sollen (z.B. Datennutzung nur gegen Entgelt, nur auf Zeit, nur für bestimmte Personen) - Ein Polizeibeamter, der während der Dienstzeit allgemein zugängliche Daten ohne dienstlichen Anlass abruft, z.B. den Speiseplan der Mittweidaer Mensa, handelt tatbestandslos, weil der Verfügungsberechtigte (= Studentenwerk Freiberg)
allen Interessierten den Datenzugriff erlaubt hat „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ sind Daten, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die (zumindest auch) gerade dem speziellen Zweck dienen, den Zugriff durch Unberechtigte zu unterbinden oder zumindest nicht unerheblich zu erschweren - zB verschlossene Räume /Behältnisse, mechanische Sicherungen wie Passwort, Kennnummer, Magnetkarte etc.
-> ist nicht gegeben z.B bei Häusern, wo nur eine allgemeine, keine datenschutzspezifische Vorkehrung getroffen ist Tathandlung: Täter muss sich – oder einem anderen (= Dritten) Zugang zu den Daten verschaffen / z.B durch Installation von Trojanern (+) - z.B. dadurch, dass er/sie eine eigene Verfügungsgewalt über sie herstellt, wobei die Verfügungsgewalt des Berechtigten nach wie vor bestehen bleiben kann»_space; durch Anfertigen einer Kopie oder durch Erlangen des Datenträgers als solchem
- „Zugang“ bedeutet auch, dass der TB bereits dann erfüllt ist, wenn der Täter sich Kenntnisnahme auf dem Bildschirm verschafft// sich vom Opfer übermitteln lässt (-Täterschaft??)
- verschlüsselte Daten sind erst mit Entschlüsseln bzw. dem Erlangen des Schlüssels verschafft.
- die strafwürdige kriminelle Energie manifestiert sich erst in der Überwindung der Zugangssicherung, wobei die Überwindung einen „nicht unerheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand“ erfordert
Abfangen von Daten
- § 202b StGB
- Norm ergänzt §§ 201, 201a StGB und ist ihnen ggü: subsidiär
- Geschützt wird hierdurch das Geheimhaltungsinteresse an der Nichtöffentlichkeit der Kommunikation mit elektronischen Mitteln
- beinhaltet das elektronische Pendant zum Abhören und
Aufzeichnen von Telefongesprächen - Erfasst sind alle Formen der elektronischen Datenübermittlung: E-Mail, Fax, Telefon, egal, ob kabelgebunden oder drahtlos; LAN-/VPNÜbermittlung (+): Kenntnisnahme vom Inhalt ist bedeutungslos, nur bzgl. der Übermittlung als solche genügt bereits zur TB-Erfüllung
- Tatobjekt: Daten WÄHREND des ÜBERTRAGUNGSVORGANGS, wobei keine besondere Sicherung der Daten erforderlich ist
- bloße Kenntnisnahme abgefangener E-Mails reicht aus sowie das bloße Mithören von Telefongesprächen
Phishing
welcher TB?
- nicht §§ 202a, b StGB Ausspähen/ Abfangen von
Daten
-> weil Täter die Daten nicht ausspäht “, sondern, weil sie ihm vom Geschädigten [„freiwillig“!!!] übermittelt würden (die vorherige Täuschung über die Identität der Bank sei bedeutungslos) - Dass das Opfer die Informationen zur
Überwin dung der Zugangssicherung (Passwort/PIN) „freiwillig“ nur infolge der Täuschung! herausgegeben hat, „tue dabei nichts zur Sache“ (Keller/Braun/Roggenkamp, Cybercrime, S. 55 mwN . In Fn . 239 auf Seidl/Fuchs, HRRS 2010, 85 (87))
-> abgefangen “ würden die Daten ebenfalls nicht, weil die Datenübermittlung ( zB Übersendung von PIN und TAN, Bestandteil der Kommunikation zwischen Täter und Opfer sei - erfülle den TB von § 269 StGB
-> Daten können Gegenstand eines rechtlichen Verfahrens werden und sind damit beweis erheblich
-> Mit Öffnen der Mail durch Geschädigten nimmt Täter eine rechtlich relevante und zum
Beweis im Rechtsverkehr bestimmte Gedanken erklärung wahr.
-> Absender erweckt im Empfänger den Eindruck, er (Empfänger) müsse den Geschäftsbedingungen der im Absender explizit genannten Bank nachkommen
-> „Speicherung“ auch (+), weil die Mail auf dem Mailserver des Dienstanbieters und/oder im Speicher des Empfängers abgelegt wird.
Datenhehlerei
- 202d StGB
- Beschaffen der Daten, z. B. durch Hacking oder Phishing
- Handel mit den rechtswidrig erlangten Daten Verwenden der Daten, z. B. für Warenkreditbetrug
-> wie Hehlerei bzgl. Sachen, § 259 StGB
StGB: Vorbereiten des Ausspähens
und Abfangens von Daten
- § 202c I Nr. 2 StGB
- Soll auch sog. Hacker Tools erfassen, d.h. Softwareprogramme, mit deren Hilfe man Sicherungscodes knacken kann und die darauf angelegt sind, illegalen Zwecken zu dienen.
- Problem: Dual use “ dieser Programme, weil Systemadministratoren und Siche rungsunternehmen Hacker Tools verwen den, um Angriffe zu simulieren. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur solche Programme betroffen sein, die „in erster Linie“ der Begehung von Straftaten iSd §§ 202 a/ b StGB dienen wie unterscheidbar
ist die Zielsetzung / Vorsatz??
Datenveränderung
- 303a StGB
- 303a StGB soll die Strafbarkeitslücken in § 303 StGB schließen und sicherstellen, dass die Löschung von Magnetbändern und zB auf Disketten elektronisch gespeicherte Daten nach dieser Norm bestraft werden kann, weil/wenn § 303 StGB jene Tat tatbestandlich nicht erfasst [ ustr [nach Rengier, StR BT I, § 26 Rdz
- § 303a StGB schützt nach hM das Interesse des Verfügungsbe rechtigten an der unversehrten Verwendbarkeit der gespeicherten Daten von § 303a StGB sind nur Daten iSd § 202a II StGB geschützt (= taugliche Tatobjekte) auf deren besondere Sicherung kommt es nicht an
- Die Tathandlungen in § 303a StGB überschneiden sich teilweise, um einen möglichst umfänglichen Schutz zu gewährleisten
- Irreversibles Löschen von Daten gem. § 303a StGB (= Parallele zum Zerstören gem.
§ 303 StGB) nicht rekonstruierbar , z.B. durch Überschreiben / Viren = Aufhebung der Verkörperung von Daten als auch ihr unwiederbringliches Unkenntlichmachen , z.B. Beseitigen von Kopiersperren in Anwen derprogrammen , irreversibles Zerstören des Datenträgers, Löschen des Tonbandes und
der im Computer gespeicherten Daten
Unbrauchbarmachen von Daten (= Parallele zum Beschädigen iSd § 303 StGB) erfasst solche Handlungen, welche die Daten so beeinträchtigen, dass sie nicht mehr bestimmungs gemäß verwendet werden können - Verändert sind Daten, wenn sie inhaltlich umgestaltet werden und dadurch einen anderen Informationsgehalt oder Aussa gewert erhalten Erfasst sind insgesamt „ fremde “ Daten bzw. Daten, die unter der Verfügungsgewalt eines anderen stehen (= derjenige, der die Daten erzeugt und abgespeichert hat)
-> bzgl. eigener Daten tatbestandslos
Computersabotage
- 303b StGB
- Diese Regelung ist 2007 erheblich verändert worden:
-> Ausdehnung auf alle Datenverarbeitungsanlagen
-> Erweiterung um die Modalitäten von Abs. 1 Nr. 2 sowie um Abs. (4) und (5) - Geschütztes Rechtsgut dieser Norm: Interesse aller Betreiber und Nutzer am störungsfreien Funktionieren ihrer Datenverarbeitung
-> Begriff der Datenverarbeitung umfasst auch den weiteren Umgang mit Daten und deren Verwendung - „wesentliche Bedeutung “ iSd Norm bei Privatpersonen zB Relevanz für berufliche oder private Lebensgestaltung:
-> Dissertation auf Computer
-> Fachartikel /Hausarbeit /Klausuraufgaben auf Rechner
-> Gedichte auf Rechner
-> gewerbliche Nutzung des Rechners zum Bestreiten des Lebensunterhalts - Eine „erhebliche Störung “ iSd § 303b I StGB der Datenver arbeitung ist gegeben, wenn ihr reibungsloser Ablauf beein trächtigt wird
- Der TB des § 303b I Nr. 1 StGB qualifiziert unter den genannten Voraussetzungen den § 303a I StGB
-> § 303a (1) Wer rechtswidrig Daten § 202a Abs. 2 ) löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Frei heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
-» § 202a Abs. 2 StGB
-> (2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch , magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden. - Nachteilszufügungsabsicht: wie in § 274 I Nr. 1 StGB
-> wissentliches Handeln genügt; Vermögensnachteil muss nicht beabsichtigt sein - Tatvariante „Eingeben“ in § 303b I Nr. 2
StGB:
-> die vermutlich ungewollte Eingabe von außen, z.B. über eine Tastatur, sei hiervon nicht erfasst (Wortlautgrenze gem. Art. 103 II GG) - Tatvariante „Übermitteln “ ist auch dann erfasst, wenn die Daten lediglich abgespeichert werden
-» vgl demggü § 67 Nr. 3 SGB X: - Übermitteln [ ist das das Bekanntgeben
gespeicherter oder durch Datenverarbeitung
gewonnener Sozialdaten an einen Dritten in der Weise, dass […]
- Übermitteln [ ist das das Bekanntgeben
- erfasst Angriffe auf eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger
-> Datenverarbeitungsanlage = Hardware, also maschinen apparatetechnische Ausstattung, Tastatur, Zentraleinheit, Bildschirm, Drucker
-> Datenträger = Festplatten, Disketten, [CDs], Magnetbänder - § 303 b II StGB: (2) = Qualifikations TB
-> bei Anlagen von Wirtschaft und Verwaltung kommt es für die wesentliche Bedeutung darauf an, ob die Datenverarbeitung so
zentrale Informationen betrifft dass davon die Funktionsfähigkeit des Betriebs, des Unternehmens oder der Behörde abhängt
StGB Betrug
- Täuschung (eines anderen), dadurch Irrtum (des anderen), dadurch
- Vermögensverfügung (des anderen), dadurch
- Vermögensschaden
- WICHTIG: unmittelbare Kausalität zum jeweils nächsten TB Element („ dadurch”)
- „Täuschung eines anderen“:
-> anderer = Mensch
-> Täuschung: über Tatsachen (nicht
über Werturteile („ die Wohnung ist ganz schön “), Größe einer Wohnung (qm, Problem : bei Dachschrägen etc) - Zahlungsfähigkeit und willigkeit eines Vertragspartners
- Alter, Kilometerstand eines Autos
- Speicherkapazität eines Rechners
-» also bzgl. gerichtlich überprüf
barer Fakten / Angaben, die dem
Beweis (Strafverfahrensrecht!)
zugänglich sind
Computerbetrug
- § 263a StGB
- TB Struktur: das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs […] beeinflussen
und zwar durch:
-> unrichtige Gestaltung des Programms oder
-> Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder
-> sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
-» führt unmittelbar zu einer vermögensmindernden Computerverfügung “ und dadurch zu einem Vermögensschaden (wie bei § 263 StGB)
-> das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs […] beeinflussen
-» bezieht sich auf alle Tatbestandsvarianten
-» der Täter muss das Ergebnis eines Datenverarbeitungs vorgangs beeinflussen das bedeutet: - Täter muss für das Ergebnis des Verarbeitungsergebnis zumindest mit ursächlich sein
- „Beeinflussen “: setzt keinen bereits in Gang befindlichen Datenverarbeitungsvorgang voraus
- i.ü. übernehmen die TB Merkmale des § 263a StGB die Funktion der irrtumsbedingten Vermögensverfügung
-> dem irrtümlichen Denkprozess beim Betrug entspricht die Auslösung eines (technisch) determinierten Datenverarbeitungs vorgangs aufgrund einer täuschungsähnlichen Einwirkung
-> die Vermögensverfügung entspricht der vermögensrelevanten Disposition des Computers - „Missbrauch“ durch den berechtig
ten Karteninhaber:
-> Karteninhaber überzieht sein Konto
-» aufgrund des ihm eingeräumten (vereinbarten, vgl. § 504 BGB) Dispos oder
-» aufgrund einer von der Bank geduldeten Ausdehnens des Kontolimits nach Rengier,
-»> Wo ist hier der Betrugstatbestand?? Wenn die Bank mit der Überziehung nicht
einverstanden wäre, würde sie keinen Dispo einräumen bzw. sie nicht gewähren
-»> nicht zuletzt verdient die Bank gut an den Überziehungszinsen - Tathandlungen in § 263a StGB
-> 1) Unrichtige Gestaltung des Programms I, 1. Alt: = Programm Manipulation / entspr . „
-> die Unrichtigkeit der Programmgestaltung ist nicht subjektiv nach dem Willen des Verfügungsberechtigten, sondern objektiv danach zu bestimmen, ob das Programm die aus dem Verhältnis zwischen den Beteiligten abzuleitende Aufgabenstellung materiell richtig bewältigt
-> Z.B. manipuliert der Täter ein Zinsberechnungspro gramm so, dass alle Centbeträge der Bank nicht an die Berechtigten, sondern auf seinem eigenen Konto gesammelt werden
-> BetrifftInput oder Eingabemanipulationen : / entspr . „Daten werden verwendet, wenn sie
in den Datenverarbeitungsprozess eingeführt werden
-» z.B. durch die Eingabe falscher (Schlüssel –)Zahlen für Kinder, Lebensalter, Dienstalter, Anrechnungszeiten (SGB VI!!!), wodurch (!) der Computer unberechtigt Über weisungen tätigt
-» zB dadurch, dass der Täter mit einer Girocard Maestrocard deren Kontendaten manipuliert sind, Geld abhebt Geldabhebung durch einen nichtbe rechtigten Karteninhaber mit gefälschter , kopierter oder durch verbotene Eigenmacht erlangter Codekarte
-> der nichtberechtigte Täter hebt Geld am
Geldautomaten ab und nutzt dabei die von der Bank zugteilte Geheimnummer (PIN) und die dazu gehörenden Kontodaten also die richtigen Daten = Täuschungsäquivalent: -> einem Bankangestellten ggü müsste der Täter eine Vollmacht vortäuschen (d.h. zu dieser Geldabhebung berechtigt zu sein) Einzelheiten ustr - Auftragswidriges Geldabheben durch einen nichtberechtigten Karteninhaber:
-> Ausgangssituation : der berechtigte Karteninhaber vertraut einem Dritten die Karte mit Geheim(PIN)Nummer an und beauftragt diesen mit der Abhebung eines bestimmten Betrages, z.B von 350 Euro. Obwohl dies den Bankbedingungen widerspricht (Karte nicht an Dritte weiterzu geben, niemals die PIN), ist dies kein Betrug gem. 263a StGB
-> Der Dritte wird (neben der unzulässigen Kartennutzung auch) dadurch zum Nichtberechtigten, dass er mehr Geld abhebt, als er darf, also 400 statt der angeordneten 350. Euro und den Rest (50 Euro) für sich behält: - Auftragswidriges Geldabheben durch einen
nichtberechtigten Karteninhaber: FORTSETZUNG
-» § 263a StGB I 3 StGB (+), weil der Karten und Konteninhaber mit der Abhebung des höheren Betrages nicht einverstanden
gewesen ist (= subjektivierende Ansicht) ustr. - § 263a I, 3. Var. StGB: sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt:
-> diese Variante kommt praktisch
immer zur Anwendung, wenn in miss
bräuchlicher Weise automatisierte
Abläufe benutzt werden, bei denen kein
„Kontrollpersonal“ eingesetzt wird § 263 StGB, Täuschung eines anderen“ [Menschen])
-» Homebanking, Online Shopping, Inanspruchnahme von kostenpflichtigen Online Dienstleistungen - der TB ist auch bei der Nutzung fremder Zugangscodes und fremder Zahlungskarten erfüllt sowie dann, wer mit eigenem
Codewort , aber ohne Zahlungswillen online einkauft bzw. eine kostenpflichtige Datenbankabfrage macht