Strafrecht-WS23/24 Flashcards
1
Q
Welche Tötungsdelikte gibt es?
A
- Fahrlässige Tötung: § 222 StGB
- Totschlag: § 212 StGB
- Mord: § 211 StGB
-> § 212 StGB + ein kumulatives Mordmerkmal, das den Totschlag zum Mord qualifiziert - Tötung auf Verlangen: § 216 StGB
2
Q
Tötungsdelikte: Vorsatz oder
Fahrlässigkeit?
A
- Vorsatz
-> Dolus directus 1. Grades: =
Absicht um zu “ /
-> Dolus directus 2. Grades =
Wissen und Wollen
-> Dolus
eventualis : =
Bedingter Vorsatz
In kauf nehmen - Fahrlässigkeit
-> Luxuria: Grobe Fahrlässigkeit
wird schon gut gehen
-> Neglegentia : Leichte Fahrlässigkeit nicht daran gedacht
3
Q
Mordmerkmal: zur Befriedigung
des Geschlechtstriebs
A
- Tötungsakt als solcher dient der Befriedigung
- Tötungsopfer ist „Sexualobjekt”
- Tötung dient dazu, um sich später an der Leiche vergehen zu können
- es muss nicht unbedingt ein
enger zeitlich räumlicher Zusam
menhang zwischen Tötung und
Befriedigung bestehen: es genügt, wenn der Täter tötet, um eine Videoaufzeichnung zu erhalten, bei deren späterer Betrachtung sich der Täter sexuell befriedigen möchte
4
Q
Mordmerkmal Habgier
A
- Rücksichtsloses Streben nach
Vermögensvorteilen auch um den Preis eines Menschenlebens - Raubmord, Taten gedungener Mörder
- Tötungen, um in den Genuss
einer Erbschaft / Lebensversiche
rung zu gelangen - Sicherung der Tatbeute durch
Tötung auf der Flucht („ Freischiessen des Fluchtweges“) - auch (+) bei ersparten Aufwen
dungen : das Kind wird getötet, um keinen Unterhalt leisten zu müssen - Mordmerkmal niedrige Beweg
gründe:
-> Nach der Rspr . ist ein Beweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist also wesentlich verwerflicher als bei § 212 StGB
-> die Beurteilung dieses Mordmerkmals muss auf einer Gesamtwürdigung basieren: Tatumstände und motivation anlass / Grund, Lebensverhältnisse des Täters, Persönlichkeit (Problem „Tätertypenlehre“ - “Mörder”
-> Tendenziell restriktiv auszulegen:
=> hemmungslose / krasse Eigen
sucht bzw. rücksichtsloser Egoismus, wenn die Tat auch
nicht „irgendwie“ nachvollziehbar /“moralisch zu rechtfertigen“ ist
-> Ausländerhass/Rassismus
-> Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen / religiösen/sozialen /ethnischen Gruppe
-> Menschenverachtender
Vernichtungswille
-> Tötung des Lebenspartners /Kindes, um „den Störenfried“ zu
beseitigen
-> Problematisch bei Spontantaten
=> Abwägung erforderlich - Mordmerkmal niedrige Beweg
gründe : auch bei Eifersucht als
„Kehrseite der Liebe”?
-> ustr
-> (+), wenn jemand den Partner tötet, damit ihn/sie auch „kein anderer haben soll“
-> bei Gefühlen wie Verzweiflung, Enttäuschung, Kränkungen, Demütigungen, Ausweglosigkeit, affektive Verstimmung ist dieses Mordmerkmal zweifelhaft (in dubio pro reo)
*
5
Q
Mordmerkmal niedrige Beweg
gründe
A
- Nach der Rspr . ist ein Beweggrund niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist also wesentlich verwerflicher als bei § 212 StGB
- die Beurteilung dieses Mordmerkmals muss auf einer Gesamtwürdigung basieren: Tatumstände und motivation anlass / Grund, Lebensverhältnisse des Täters, Persönlichkeit (Problem „Tätertypenlehre“ - “Mörder”
- Tendenziell restriktiv auszulegen:
-> hemmungslose / krasse Eigen
sucht bzw. rücksichtsloser Egoismus, wenn die Tat auch
nicht „irgendwie“ nachvollziehbar /“moralisch zu rechtfertigen“ ist - Ausländerhass/Rassismus
- Zugehörigkeit zu einer bestimmten politischen / religiösen/sozialen /ethnischen Gruppe
- Menschenverachtender
Vernichtungswille - Tötung des Lebenspartners /Kindes, um „den Störenfried“ zu
beseitigen - Problematisch bei Spontantaten
-> Abwägung erforderlich - auch bei Eifersucht als
„Kehrseite der Liebe”?
-> ustr
-> (+), wenn jemand den Partner tötet, damit ihn/sie auch „kein anderer haben soll“
-> bei Gefühlen wie Verzweiflung, Enttäuschung, Kränkungen, Demütigungen, Ausweglosigkeit, affektive Verstimmung ist dieses Mordmerkmal zweifelhaft (in dubio pro reo) - auch bei
sog. „Ehrenmorden?”
-> zwar ustr ., ob und in wieweit heimatliche Norm und Wertvor
stellungen aus anderen Ländern/Kulturkreisen, denen die Täter aus ihrer Sicht verpflichtet zu sein scheinen, hierzulande
berücksichtigt werden dürfen (oder sogar müssen?)
-> Rspr. und hM lehnen diese Berücksichtigung grundsätzlich ab: Als Bewertungsmaßstab für
Mord etc. dienen allein die Normen des bun desdeutschen (Straf –)rechts d.h. keine Privi
legierung von Volksgruppen, die bundesdeut sche Regeln nicht anerkennen
6
Q
Mordmerkmal
Heimtücke
A
- Bewusstes Aus nutzen der Arg und Wehrlosigkeit des Opfers zu dessen Tötung in bewusst feindseliger Willens richtung (so Rspr.)
- Arglos ist, wer sich zur Zeit des Angriffes keiner Gefahr
bewusst ist - Wehrlos ist, wer sich (auch) aufgrund/infolge seiner Arglosigkeit nicht gegen den tödlichen Angriff wehren kann
-> zwischen Arglosigkeit und Wehrlosigkeit muss ein kausaler Zusammenhang bestehen: u.a. wehrlos, weil das Opfer zum Zeitpunkt des Angriffs arglos gewesen ist
-> Wehrlosigkeit , die ausnahmslos auf Arglosigkeit beruhen muss, ist nicht gegeben, wenn das Opfer auch im Falle der rechtzeitigen Kenntnis vom bevor
stehenden tätlichen Angriff keine Verteidigungschancen/durch Flucht, Gegenwehr, Hilferufe gehabt hätte - besondere Verwerflichkeit
heimtückischen Handelns liegt
in seiner besonderen Gefähr
lichkeit für das Opfer, das vom
Täter in hilfloser Lage über
rascht und dadurch gehindert
wird, den Angriff auf sein Leben
durch aktive Gegenwehr, durch
Hilferufe, Flucht, Umstimmung
des Täters, abzuwehren oder
wenigstens zu erschweren - Locken in einen Hinterhalt:
-> Wird das Opfer bewusst in
einen Hinterhalt gelockt, um
dort dessen Tötung vorzu
nehmen, kommt es auf des
sen Arglosigkeit nicht an, weil
die Wehrlosigkeit infolge der
Übermacht des Täters unent
rinnbar ausgeliefert ist also
auch dann Heimtücke ( (++),
wenn der Täter in dieser von
ihm geschaffenen Lage
„offen“ vorgeht - Können Klein(st)kinder
heimtückisch getötet und
somit ermordet werden?
-> Werden Schutz und Rettungsmöglichkeiten Dritter gezielt ausgeschaltet, um das Kind töten zu können? Dann ja - problematisch beim miss glückten erweiterten Suizid /
Mitnahmesuizid der Täter tötet außer sich selbst noch
weitere, ihm nahe stehende Personen, um von ihnen „noch Schlimmeres abzu wenden“ - hier fehlt es am Merkmal der „feindseligen Willensrichtung“, weil der Täter davon überzeugt ist, zum vermeintlich Besten des Opfers zu handeln
- sog. Tyrannenmord
-> Nach jahrelang geduldig ertragenen Demütigungen und massiver, ständig wiederholter Gewalt tötet die Ehefrau
ihren betrunkenen, schlafenden Ehemann
-> die Täterin muss “ die Arg und Wehrlosigkeit ihres Mannes zu dessen Tötung ausnutzen, um diese Dauer
gefahr effektiv bannen zu können
=> „Lösung“ dieser Anwendung von § 21 bzw. § 35 StGB
7
Q
Mordmerkmal Grausamkeit
A
- dem Opfer werden besondere Schmerzen bzw. Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zugefügt
- eine brutale Tatausführung als solche genügt nicht, es müssen besondere Schmerzen oder Qualen sein, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen
-> bei lebendigem Leibe Verbrennen; lange hinziehende Hinrichtungsprozedur; Tod erst nach 30 Messerstichen; qualvolles Ersticken
8
Q
Mordmerkmal
gemeingefährliche Mittel
A
- Das eingesetzte Tötungsmittel ist nicht auf eine Person( engruppe ) fixierbar, sondern tötet eine unbe stimmte Vielzahl an Menschen
-> eine unbeherrschbare Lebensgefahr für eine Mehrzahl an Leuten wird zur Tötung ausgenutzt
-> Feuer/Brandstiftung unkon trollierte /unkontrollierte Ausbreitung des Brandherdes; Sprengstoff; Maschinengewehreinsatz in Men schenmenge - Das eingesetzte Tötungsmittel ist nicht auf eine Person( engruppe ) fixierbar, sondern tötet eine unbestimmte Vielzahl an Menschen
-> eine unbeherrschbare Lebensgefahr
für eine Mehrzahl an Leuten wird zur
Tötung ausgenutzt - Beispiel: Auto als Waffe gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern (PKW Fahrer, Radfahrer, Fußgänger) eingesetzt
- Die Gefahr ist nicht beherrschbar und es ist vorhersehbar und somit nicht mehr „nur“ grob fahrlässig, dass beim Überfahren von 11 (!!!) roten Ampeln bei 160 km/h eine nicht beherrschbare Gefahrenlage geschaffen wird der
Täter MUSS hierbei zwangsläufig in Kauf nehmen, dass es zu Todesopfern kommt - (zumindest) bedingter Tötungsvorsatz
9
Q
Mordmerkmale
Ermögli
chungs bzw.
Verdeckungsabsicht
A
- Täter verfolgt besonders verwerfliche Zwecke
- Absicht: finale Verknüpfung („um zu…“): dem Täter muss es auf die Ermöglichung bzw. Ver deckung der Straftat geradezu ankommen
-> dolus directus 1. Grades
-> es genügt sogar, wenn der Täter irrig glaubt, eine bestimmtes (strafloses) Verhalten sei strafbar worauf dieser Irrtum beruht ist unerheblich - andere Straftat (OWiG reicht nach hM nicht aus) kann die eigene oder auch eine fremde Straftat beinhalten:
-> TB (+) und
-> ReWi (+) und
-> Schuld - allein die subjektive Vor stellung des Täters ist entscheidend
-> hierbei sind die E –/V Absicht und dolus eventualis kompatibel, d.h. sie schließen sich nicht gegenseitig aus
10
Q
Sterbehilfe
Un –)Brauchbarkeit einer Terminologie/Differenzierung
A
- aktiv direkt: = final auf den Tod ab zielende Handlung
(§ 216 StGB) - aktiv indirekt: = erhöhte Schmerzmit telgabe mit der unbeabsichtigten Neben folge eines ggf. früheren Todeseintritts
- passiv: = Sterbenlassen durch Nichtweiterbehandeln /
Behandlungs abbruch
-> selbst bei med. indizierter Weiterbehandlung Patient
entscheidet allein
-> Patientenverfügung - Problem: Beendigung der künstlichen Beatmung: aktive oder passive Sterbehilfe /> erlaubt oder verboten?
11
Q
Körperverletzung
A
- § 223 StGB: Körperverletzung
- § 229 StGB: Fahrlässige Körperverletzung
- § 224 StGB: Gefährliche Körperverletzung
- § 226 StGB: Schwere Körperverletzung
12
Q
Grundlagen des
Computerstrafrechts
A
- Straftaten bei denen der Computer als Tatmittel oder als Gegenstand der Handlung verwendet wird.
-> Computerbetrug
-> Fälschung beweiserheblicher Daten
-> Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
-> Datenveränderung
-> Computersabotage
-> Ausspähen von Daten - Neuregelungen basieren im wesentlichen auf der „Cybercrime Convention“ (Europarecht)
13
Q
Strafbarkeit des sog. „Identitätsdiebstahls“
A
- „Begriff für die missbräuchliche Nutzung zur (ggf. durch Phishing) beschaffter personenbezogener Daten durch unbefugte Dritte“ / „Identitätsmissbrauch“ [ungenau]
- Ziele des Täters:
-> Vermögensschädigung beim Opfer, z.B. Warenbestellung im Onlinehandel unter dem Namen des Opfers
-> Diskreditierung des Opfers, dessen Identität (Fake-Account) vom Täter verwendet wird; unter dem Namen des Opfers werden im Netz Beleidigungen, Hasskommentare, sexuelle Anspielungen, Unwahrheiten etc. verbreitet - Strafbarkeit des „Identitätsdiebstahls“ (wenn der jeweilige TB erfüllt ist):
-> § 202a StGB?
-> § 202 b StGB?
-> § 42 II Nr. 2 BDSG? - Durch den „Identitätsdiebstahl“ möglicherweise (!) begangene Straftaten (wenn deren TB erfüllt ist):
-> § 238 StGB?
-> § 276 StGB?
-> § 164 StGB?
-> § 269 StGB?
-> § 42 II Nr. 1 BDSG?
14
Q
Art. 4 – EU-DSGVO – Begriffsbestimmungen
A
- “personenbezogene Daten”
-> alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden “betroffene Person”) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind - “Verarbeitung”
-> jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter
Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch [:] Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die
Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung - “Einschränkung der Verarbeitung”
-> die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken
15
Q
Ausspähen von Daten
A
- § 202a StGB
-> regelt die Fälle der Computer- und sonstigen
Datenspionage – DATEN i.w.S.!!! - Tatbestand setzt KEINE Verletzung des persönlichen
Lebens- oder Geheimbereiches voraus – es ist also zur
Tatbestandserfüllung nicht erforderlich, dass der Täter
tatsächlich Kenntnis von den Daten erlangt [= abstraktes
Gefährdungsdelikt] und schützt ein durch „besondere Sicherungen“ dokumentiertes Geheim-haltungsinteresse des über die Daten Verfügungsberechtigten - Das Wesen der Tat liegt i.d.R. im Verschaffen besonders gesicherter Daten gegen den Willen des Berechtigten
- § 202a II StGB bezieht sich auf den Schutz „nicht unmittelbar wahrnehmbarer Daten“, d.h. von Daten, die erst mit technischen Hilfsmitteln erfassbar werden
- Neben den in Computern gespeicherten Daten gehören
hierzu auch Daten auf digitalen und anderen Datenträgern
-> taugliche Datenträger: digitale und analoge Speichermedien (Speicherkarten, Memory-Sticks, MP3-Player, DVDs, CDs, Tonbänder, Schallplatten, Mikrofilme
-> nicht erfasst werden optisch wahrnehmbare Strichcodes auf Waren und manuell erstellte Datensammlungen „nicht für den Täter bestimmt“: = Daten, die nach dem Willen des
Verfügungsberechtigten nicht oder nicht mehr in den Herrschaftsbereich des Täters gelangen sollen (z.B. Datennutzung nur gegen Entgelt, nur auf Zeit, nur für bestimmte Personen) - Ein Polizeibeamter, der während der Dienstzeit allgemein zugängliche Daten ohne dienstlichen Anlass abruft, z.B. den Speiseplan der Mittweidaer Mensa, handelt tatbestandslos, weil der Verfügungsberechtigte (= Studentenwerk Freiberg)
allen Interessierten den Datenzugriff erlaubt hat „gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert“ sind Daten, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die (zumindest auch) gerade dem speziellen Zweck dienen, den Zugriff durch Unberechtigte zu unterbinden oder zumindest nicht unerheblich zu erschweren - zB verschlossene Räume /Behältnisse, mechanische Sicherungen wie Passwort, Kennnummer, Magnetkarte etc.
-> ist nicht gegeben z.B bei Häusern, wo nur eine allgemeine, keine datenschutzspezifische Vorkehrung getroffen ist Tathandlung: Täter muss sich – oder einem anderen (= Dritten) Zugang zu den Daten verschaffen / z.B durch Installation von Trojanern (+) - z.B. dadurch, dass er/sie eine eigene Verfügungsgewalt über sie herstellt, wobei die Verfügungsgewalt des Berechtigten nach wie vor bestehen bleiben kann»_space; durch Anfertigen einer Kopie oder durch Erlangen des Datenträgers als solchem
- „Zugang“ bedeutet auch, dass der TB bereits dann erfüllt ist, wenn der Täter sich Kenntnisnahme auf dem Bildschirm verschafft// sich vom Opfer übermitteln lässt (-Täterschaft??)
- verschlüsselte Daten sind erst mit Entschlüsseln bzw. dem Erlangen des Schlüssels verschafft.
- die strafwürdige kriminelle Energie manifestiert sich erst in der Überwindung der Zugangssicherung, wobei die Überwindung einen „nicht unerheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand“ erfordert