Strafprozessrecht Flashcards
Polizei erlangt Informationen:
Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr?
- Liegt überhaupt eine strafbare Handlung vor / ggf. schon strafbares Vorbereitungs- bzw. Versuchsstadium?
- Sind Ermittlungsmaßnahmen nach der StPO zulässig oder geht es primär um geplante Straftaten?
- Abgrenzungskriterien – immer einzelfallbezogen vorzunehmen:
-> Schwere des zu verfolgenden Delikts
-> Gefährdetes Rechtsgut:
-» noch in Gefahrensituation bzw. Schaden/weitere Schädigung /Gefährdung noch abwendbar?
-»> dann Prävention, PolG;
-» falls Tatgeschehen abgeschlossen (Opfer verletzt/tot), Täter geflohen
-»> dann Repression, StPO
-> Ausmaß und Stärke der drohenden Gefahr
-> Besondere Gefährlichkeit des Täters
-> Art und Höhe des verursachten (StPO) bzw. drohenden (PolG) Schadens
Legalitätsprinzip
- §§ 152 II, 160 I, 163 StPO
Legalitätsprinzip und Umgang mit
Strafanzeigen durch Polizeibeamte
- Sobald Polizeibeamte durch eine Strafanzeige/Strafantrag oder auf sonstige Weise vom möglichen Vorliegen einer Straftat erfahren, haben sie gem. § 163 StPO den Sachverhalt zu erforschen und ggf. auch entsprechende Beweise zu sichern (§ 244 II StPO)
-> ansonsten: Strafvereitelung im Amt, § 258a StGB, wenn es der Polizeibeamte unterlässt, bei dienstlicher Kenntnisnahme von einer rechtswidrigen Tat diese anzuzeigen und damit wissentlich /absichtlich einen Dritten ganz oder teilweise der Strafverfolgung entzieht (auch möglich durch „Liegenlassen“ einer Anzeige, Nicht-Bearbeitung; Entfernen einer Anzeige/Akte aus dem Geschäftsgang ist tb-mäßig iS.d. § 258a StGB -Angehörigenprivileg in §
258a III SGB - Bei nur sehr vagen Verdachtsmomenten: auch hier Überprüfungspflicht der Polizei, ob „etwas dran“ ist
- In Zweifelsfällen muss Polizei den Fall gleich der Staatsanwaltschaft vorlegen, die letztlich darüber entscheidet, ob dennoch / gerade deshalb (weiter) zu ermitteln ist oder ob das Verfahren einzustellen ist
- Anzeigeerstattung durch
psychisch Gestörte /
Querulanten:
-> Wegen Legalitätsprinzip müssen auch diese Anzeigen grds aufgenommen werden (es könnte „etwas dran“ sein)
-> Anzeigeerstatter über die möglichen strafrechtlichen Folgen falscher Verdächtigung bzw. übler Nachrede/Verleumdung belehren
-> Vorgang ohne weitere Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft senden
-» keine polizeiinterne „Ablage“
derartiger Vorgänge - Nur dann keine Verfolgungspflicht bei offensichtlich unsinnigen Anzeigen von geistesgestörten Anzeigeerstattern, z.B., dass „jemand den Mond geklaut hat“ Pflicht zur Strafverfolgung auch bei außerdienstlicher Kenntnisnahme?
-> grds. nein, Recht auf Privatsphäre des Polizeibeamten außerhalb des Dienstes
-> aber dann Verfolgungspflicht, wenn Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesundheit in besonderem Maße betroffen sind/sein können, vgl. auch § 138 StGB: ANZEIGEPFLICHT – „JEDER“
Wann muss JEDER eine geplante
Straftat anzeigen?
- § 138 StGB: geplante Straftat, deren Begehung /Erfolgseintritt
also noch verhindert werden kann = sog. Echtes Unterlassungsdelikt wie § 323c StGB [Unterlassene Hilfeleistung] = Jedermann-Pflicht
-> deshalb keine Garantenstellung erforderlich - Bereits begangene Straftaten, auch Mord, müssen nicht
angezeigt werden – dies ist auch nicht als Begünstigung /Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB) strafbar
Legalitätsprinzip und Umgang mit anonymen Strafanzeigen durch Polizeibeamte
- Anonyme Anzeigen dürfen nicht unbeachtet bleiben, auch wenn sie gerne genutzt werden, um missliebige Personen zu Unrecht zu beschuldigen
- Sie sind sorgfältig zu prüfen und häufig enthalten sie wichtige Informationen zu schweren Straftaten
- Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen allein aufgrund einer anonymen Anzeige sind unzulässig
- Polizeiliche Ermittlungen müssen sich auf den Tatverdacht und auf die anonyme Person beziehen
- Gründe für anonyme Anzeigen?
Tatverdachtsgrade
- Anfangsverdacht „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“
-> Möglichkeit der Tatbegehung
-> Genügt für Beschlagnahme
(eines Rechners, Festplatte etc.), § 94 StPO - Hinreichender Tatverdacht
-> Verurteilungswahrscheinlichkeit - Dringender Tatverdacht
-> Sehr hohe Wahrscheinlichkeit
der Tatbegehung –
ABER: Auch hier: Noch immer
Geltung der Unschuldsvermutung, Art. 6 II EMRK (= rechtliche Fiktion und
Beweislastverteilung:
Der (ver-)urteilende Staat
muss die Schuld beweisen,
nicht der Beschuldigte
seine Unschuld)
Ablauf eines Strafverfahrens
- ,,Tat“ als „historisches“ Ereignis; Strafanzeige/–antrag (§ 158); Polizeiliche Ermittlungen (§ 163); Anfangsverdacht; Nicht Beschuldigter bzw. Nichtverdächtiger wird zum Tatverdächtigen
- Ermittlungsmaßnahmen aufgrund des Legalitätsprinzips; Anklageerhebung (§ 170 I) „Metamorphose“ des Beschuldigten- Status (§ 157 StPO); → Hauptverhandlung (§ 243) im Zentrum d. Hauptverfahrens
- Urteilsverkündung (§ 260) Neue Beweismittel („Überraschungszeuge“); Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bzw. Nachtragsanklage (§§ 265, 266)
- Rechtsmittel (§§ 296 ff.) Unterbrechung bzw. Aussetzung des Verfahrens (§ 228 f.)
- Neue Verhandlung Urteilsverkündung (§ 260) Rechtskraft der Entscheidung (§449); Übergang in das Vollstreckungsverfahren; evt. Strafvollzug
- Staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (wg. Legalitätsprinzip)
-> Abschlussverfügung und Anklageerhebung (§ 170 I StPO)
-> Einstellung des Verfahrens (§ 170 II 1 StPO)
-> Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen (§§ 153 ff. StPO) – Geringfügigkeit; hypothetische Schuldprüfung („wäre“); kein öffentl. Interesse
-> Diversion im Jugendstrafrecht (§§ 45 I, II, III, 47 JGG) - Zwischenverfahren
-> Eröffnungsbeschluss bei hinreichendem Tatverdacht
-> Nichteröffnungsbeschluss aus tatsächlichen/rechtlichen Gründen - Hauptverfahren incl. der Hauptverhandlung („Herzstück“)
-> Aburteilung: Freispruch
-> Aburteilung: Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe
-> Bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe (§ 38 StGB): Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56, 47 StGB / § 21 JGG/§ 27 JGG)
-> Sonderfälle: Absehen von Strafe (§ 60 StGB); Verwarnung mit Strafvorbehalt gem. § 59 StGB (Fall Daschner)
Ggf. **Rechtsmittelverfahren > Rechtskraft > Vollstreckungsverfahren
Praxisrelevanz für (erweitertes) Führungszeugnis
** Grds. Problem: Rechtskraft der Gerichtsentscheidung**
Ablauf eines Strafverfahrens:
* Anzeige/Strafantrag: Beginn des Ermittlungsverfahrens
* Anklage durch StA und Beginn d. (gerichtlichen) Zwischenverfahrens
* Eröffnung des Hauptverfahrens und der Hauptverhandlung, ggf. zahlreiche Termine über viele Monate
* Gerichtliche Entscheidung: Verurteilung, hiergegen VOR RK möglich:
-> Rechtsmittel (Berufung/Revision), dann
-> Zurückverweisung des Falles an anderen Spruchkörper
-> erneute gerichtliche Entscheidung, die in Rechtskraft erwächst – erst ab diesem (ggf. sehr späten) Zeitpunkt ist die Verurteilung für BZR eintragungstauglich = gesetzlicher Schuldnachweis, Art. 6 II EMRK
Strukturell doppeltes Problem:
* Rechtskraft der Entscheidung:
-> Nicht rechtskräftige Verurteilungen und laufende Rechtsmittelverfahren: BZR (-) wegen Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK)
-> erst ab Rechtskraft: Unwiderlegbare Vermutung der Ungeeignetheit
* Hellfeldbereich:
-> nur amtlich registrierte Kriminalität: (PKS, Strafverfolgungsstatistiken…) Auch erweitertes Führungszeugnis erfasst nur die „Spitze des Eisberges“
Polizeiliches Führungszeugnis, BZRG
- Erst ab Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung eintragungsfähig, zuvor wegen Unschuldsvermutung nicht, unabhängig von der Art der Verurteilung und von der Dauer der Freiheitsstrafe, d.h. auch bei Mord:
- §§ 30, 32 BZRG:
-> erst ab bestimmtem Strafmaß
(über 90 TS bzw. über 3 Monate
Freiheitsstrafe) - temporäre Eintragungsdauer: nur bei nicht getilgten Vorstrafen
Beginn eines strafrechtlichen
Ermittlungsverfahrens
- § 158 StPO
- Anzeige oder Strafantrag bei der Polizei / Staatsanwaltschaft oder zu Protokoll der Geschäftsstelle am Amtsgericht
- Legalitätsprinzip, Verfolgungszwang bei „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten“
- Anfangsverdach
- Anfangsverdacht?
-> Welches Delikt? > StGB
-> (Jugend-)Strafrechtliche
Verantwortlichkeit?: § 19 StGB bzw. § 3 JGG
-> ggf. Kontakt mit Jugendamt? > ggf. Maßnahmen nach KJHG – nur mit Einverständnis der Eltern (!)
Besondere „Beschuldigte“?
Kinder = strafunmündig
- § 19 StGB: Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch
nicht vierzehn Jahre alt ist.
-> Legaldefinition („ist“)
-> gesetzgeberische Fiktion („ist“)
-> unwiderlegbare Vermutung („ist“)
-> unüberwindbarer Strafausschließungsgrund („ist“)
-> unüberwindbares Prozesshindernis („ist“)
Ermittlungsverfahren:
Vom Anfangs- zum hinreichenden Tatverdacht?
- Prüfung der Staatsanwaltschaft, ob hinreichender Tatverdacht besteht
- Beweiserhebung durch Polizei/StA
-> Falls TV (-): Einstellung
-> Falls TV (+): Anklage/Antrag auf
Strafbefehl
-> ggf.: Einstellung/ Geldauflage (§ 153 a StPO) - Ziel des Ermittlungsverfahrens ist nicht die Überführung des Verdächtigen, sondern die Erforschung des Sachverhalts – was ist wirklich passiert??
-> siehe auch Neutraliätspflicht der StA aus § 161 II StPO - Ausgangspunkt: Anfangsverdacht einer Straftat „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“
- Beweiserhebung durch StA/Polizei „in alle Richtungen“
-> Vernehmungen
-> ggf. Durchsuchung, Beschlagnahme
-> Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), § 100a StPO
-> online-Durchsuchung, § 100b b StPO (aber: „qualifizierter Anfangs- verdacht“)
-> molekulargenetische Untersuchung / DNA-Identitätsfeststellung / DNA-Reihenuntersuchung: §§ 81 e, f, g, h StPO
-> u.a. (Zwangs-)Maßnahmen
-> StA = „objektivste Behörde der Welt“, § 160 II StPO - Abschluss: Prüfung des hinreichenden Tatverdachts (Verurteilungswahrscheinlichkeit [+])
Vor(feld-)ermittlung
- sind der StPO unbekannt
- Dienen der Klärung, ob überhaupt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte iSd Anfangsverdachts gegeben sind, mit welchem das Ermittlungsverfahren begonnen werden kann
- Da in diesem Stadium noch kein Ermittlungsverfahren läuft, wird der Vorgang in das allgemeine Register (AR) eingetragen, ggf. Umtragung in Js-Sache (gegen einen Tatverdächtigen) oder gegen Unbekannt (UJs-Sache)
- Betroffener ist hier noch kein Beschuldigter, keine Zwangseingriffe zulässig; StA hat noch kein Recht zur Beantragung einer gerichtlichen Vernehmung
- Eine polizeiliche Observation setzt einen Anfangsverdacht voraus (= zureichende tatsächliche Anhaltspunkte)
oder die Observation ist der Gefahrenabwehr – präventiv - zuzuordnen
Informatorische Befragung
= formlose Befragung von Personen (regulär durch Polizeibeamte an einem bestimmten Ort/z.B. Tatort), um zu prüfen, ob überhaupt eine Straftat vorliegt oder ob sie zur Gefahrenabwehr handeln muss (StPO oder PolG??)
* Informatorische Befragung dient der Klärung einer unzureichenden Situation
* Spontane Äußerung eines Befragten bzw nur Anwesenden ist verwertbar; grds. keine Belehrung erforderlich
* Wenn jemand in diesem Stadium mehrere Angaben macht, kann dies eine Belehrungspflicht gem. § 163a IV iVm § 136 I 2 StPO auslösen („Rechtsstaat kämpft mit offenem Visier“)
* Falls jemand als Zeuge in Betracht kommen kann, müssen auch ZVR aus §§ 52 StPO
beachtet werden
Akteure im Strafverfahren
- Gericht – Prinzip des gesetzlichen Richters (+ Ergänzungsrichter)
- Schöffen
- Staatsanwaltschaft als „objektivste Behörde der Welt“
- Rechtsanwalt/Verteidigung/Nebenkläger
-> RA ist nicht zwangsläufig Verteidiger des Beschuldigten; es kommt auf die jeweilige Verfahrensrolle
des RA an:
-> Verteidiger für den Beschuldigten (mit umfassenden
Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten)
-> Nebenklagevertreter für das Opfer (an der Seite der Staatsanwaltschaft, §§ 395 ff. StPO) mit unterschiedlichen Rechten (Teilnahmerecht, Fragerecht, Beweisantragsrecht) – dient dem persönlichen Genugtuungsinteresse des Opfers (das Opfer ist nicht nur bloßer Zeuge) - Sachverständige und deren Kompetenzen
- Beschuldigter und dessen Rechte + Pflichten
Grundlagen zum Beweisrecht:
Beweismittel
- Sachbeweis
-> Augenschein
-> Urkunde - Personalbeweis
-> Sachverständiger
-> Zeuge
-> Beschuldigter
Verdächtigter - Beschuldigter
- Als Beschuldigter wird ein Tatverdächtiger bezeichnet, gegen den die Strafverfolgungsorgane ein Strafverfahren betreiben – es wird gegen ihn gezielt als Beschuldigter (nicht als Zeuge etc.) ermittelt
- Mehrere Verdächtige, die sich gegenseitig als Täter ausschließen, können Beschuldigte sein
- Nach Verfahrenseinstellung (§ 170 II StPO) sowie nach rechtskräftiger Entscheidung (§ 449 StPO) endet der Beschuldigtenstatus (nach Rechtskraft: = Verurteilter)
- Verdächtiger hat (noch) nicht den Beschuldigtenstatus; lediglich vager Verdacht, dass er möglicherweise die Straftat begangen haben könnte (z.B. Durchsuchung beim Verdächtigen, § 102 StPO (wichtig für Datenbeschlagnahme!!), Identitätsfeststellung beim Verdächtigen, § 163b I StPO)
Beschuldigter
- Beschuldigter gehört nicht zu den eigentlichen Beweismitteln im Strafverfahren (siehe Schaubild) Dessen Aussagen / Einlassungen gehen jedoch in die Beweiswürdigung mit ein
-> Beweismittel iwS - Die gerichtliche Aufklärungspflicht bezieht sich v.a. auf die Frage bzgl. der Täterschaft des Beschuldigten
- Klärung der sog. Schuldfrage mit den strafprozessual vorgesehenen Beweismitteln und
-> den zulässigen Beweiserhebungs- und -verwertungsprinzipien - § 136 StPO
Reden oder Schweigen?
* Schweigen des Beschuldigten empfiehlt sich
zunächst immer; anwaltliche Beratung abwarten
* Schweigen darf grundsätzlich nicht nachteilig verwertet werden – sonst würde das Schweigerecht unterlaufen werden (anders bei sog. Teilschweigen / Teileinlassung [sog. „beredtes Schweigen“])
* Die Sorge, es könne durch das vollständige Schweigen der Eindruck entstehen, man habe „etwas zu verbergen“, ist -strafverfahrensrechtlich gesehen -unbegründet
Verbotene Vernehmungsmethoden
* § 136a StPO
* Lügendetektor/Polygraph:
-> Nach früherer Rspr. sei die Verwendung eines Polygraphen im Strafverfahren auch bei ausdrücklichem Wunsch des Beschuldigten unzulässig („Indisponibilität der Menschenwürde“, so BGH)
-> Seit 1998 sieht der BGH dies anders, keine Verletzung der Menschenwürde, wenn der Betroffene den Polygraphentest erbittet, jetzt kein Verstoß mehr gegen § 136a StPO
-> ABER: Verstoß gegen § 244 III 2
StPO: = ungeeignetes Beweismittel
* Alle Aussagen, die unter Verletzung eines dieser Vernehmungsverbote zustande gekommen sind, dürfen zunächst grds. nicht verwertet werden – auch dann, wenn der Beschuldigte ausdrücklich zustimmt
-> Indisponibilität höchstpersönlicher, unverfügbarer Verfahrensrechte // aber: „Heilungsmöglichkeit“ (s.u.)
* Verwertungsverbote gelten für alle Stadien des Strafprozesses, vom Ermittlungs- bis zum Rechtsmittel- bzw. Wiederaufnahmeverfahren
* Verwertungsverbote gelten für belastende und entlastende Aussagen
* Qualifizierte Belehrung: Wenn der Betroffene auf die grds. Unverwertbarkeit seiner Aussage wegen eines Vernehmungsverbotes hingewiesen wird und er dennoch die gleiche Aussage macht, kann diese im Prozess verwendet werden – verzichtet er auf die Aussage/macht er eine andere, darf die ursprüngliche Aussage nicht verwertet werden. Ansonsten alles ustr. (Problem der Fernwirkung, vgl. USA, CH)
* § 343 StGB - Aussageerpressung
Ablauf der Hauptverhandlung
- Aufruf der Strafsache
- Feststellung der Erschienenen (Angeklagte[r], ggf. Rechtsanwälte, ggf. Zeugen, ggf. Sachverständige)
- Verlesung der Anklageschrift durch die StA
- Beginn der Beweisaufnahme (Belehrung und Befragung des Angeklagten/Zeugen/SV Gutachter [Gutachten Verlesung]; Beweismittel)
- Plädoyer/Schlussvortrag + Strafvorschlag d. StA
- „Letztes Wort“ des Angeklagten, Beratung des Gerichts und Urteilsverkündung (evt. Rechtsmitteleinlegung) // Eintritt der Rechtskraft
-> Beschuldigter gilt ab jetzt als schuldig (Art. 6 II EMRK)»_space; Vollstreckbarkeit des Urteils (Geld-/Freiheitsstrafe) - Ende der Hauptverhandlung > Urteil > Rechtskraft
Strukturell doppeltes Problem:
* Rechtskraft der Entscheidung:
-> Nicht rechtskräftige Verurteilungen und laufende Rechtsmittelverfahren: BZR (-) wegen Unschuldsvermutung (Art. 6 II EMRK)
-> erst ab Rechtskraft: Unwiderlegbare Vermutung der Ungeeignetheit
* Hellfeldbereich:
-> nur amtlich registrierte Kriminalität: (PKS, Strafverfolgungsstatistiken…) -> —> Auch erweitertes Führungszeugnis
erfasst nur die „Spitze des Eisberges“
Grundlagen zum Beweisrecht-Beweismittel
- §§ 48 ff. StPO
- In Bezug auf eine bestimmte Straftat, die er beobachtet / wahrgenommen hat, bekundet der Zeuge bestimmte beweiserhebliche Tatsachen
- Zeugen sind grundsätzlich
zur Aussage verpflichtet - Augenschein, § 86 StPO: - kein n.c.!!
- Urkunde, § 249
StPO
-> Auswertung des Gedankeninhalts von Schriftstücken - Sachverständiger, §§ 72 ff. StPO
-> Jemand, durch dessen spezielle Sachkunde für diesen Fall bestimmte Tatsachen festgestellt und fachgerecht ausgewertet werden können
-> früher: „Gehilfe“ des Gerichts oder „erweitertes Gehirn“ des Gerichts…
-> heute: Beweismittel zugunsten der Wahrheit
-» für alle Beteiligten
Ausnahmen zu §§ 48 ff StPO
- Schweigepflicht (§ 203 StGB)
- Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 StPO)
- Zeugnispflicht (bei fehlendem ZVR) und Schweigepflicht?
-> Grundsätzlich Ja!
-> Zeugen, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, sind zur vollständigen Aussage verpflichtet. Das fehlende ZVR eliminiert die Rechtswidrigkeit des Bruchs der Schweigepflicht aus § 203 StGB (hier das Merkmal „unbefugt“: „Zeugnispflicht vor Schweigepflicht“, so dass am Ende keine Strafbarkeit aus § 203 StGB erfolgt.)
-> Eine bestehende Schweigepflicht nach § 203 StGB berechtigt im Umkehrschluss nicht zur Zeugnisverweigerung nach § 53 StPO.
-> Das Recht zur Zeugnisverweigerung ergibt sich allein aus § 53 StPO