Strafrecht-SoSe23 Flashcards
Ist Containern Strafbar?
- nach §242 StGB ja -> Diebstahl
- gerechtfertigt wenn §34 greift
Wann ist Recht wirksam?
- Normakzeptanz
- Regelbefolgung
= Selbstzweck? Oder aufgrund innerer
Überzeugung von der „Richtigkeit“
des Rechts?
-> Positive Generalprävention
= Glaube an die Durchsetzungskraft
des Rechts / Das Recht ist stärker
als das Unrecht
» setzt hinreichende Sinnhaftigkeit
und erkennbare demokratische
Legitimation gesetzlicher Regelungen
voraus
.> Normtransparenz auch i.S.v. Verständlichkeit,
was wie zu befolgen ist
(Bsp. Corona-Regelungen)
WIe ist der Begriff “REcht” definiertß
Verbindliches Verhaltensmuster
zwischen den Beteiligten
Wie funktioniert das Recht?
- ist (meistens) abstrakt-generell (> Gesetze)
- ist auf Beachtung und Durchsetzung angewiesen
-> durch Akzeptanz/Befolgung innerhalb der
Bevölkerung (Stichworte: heteronome vs.
autonome Moral) und notfalls auch
-> durch gerichtliche Verfahren, z.B. in einem
Strafverfahren incl. Sanktion/Strafe (StPO / StGB)
-> bzw. durch die Verwaltung
was sind die 3 Hauptgebiete des Rechts?
- öffentliches Recht:
-> klassisch: Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat
und Bürger
-> Eingriffsverwaltung (z.B. Steuerpflicht)
-> Leistungsverwaltung (z.B.
Sozialleistungen
-> Erlass einer Baugenehmigung mit subj. Rechtsanspruch des
Bürgers ggü. dem Staat/Verwaltung)
-> Abwehrrechte des Bürgers ggü. dem Staat: eine zentrale Grundrechtsfunktion
-> Modern: Teilhabefunktion (UN-BRK)
-> Grundgesetz (GG), Europarecht, (Sozial-)Verwaltungs-(verfahrens)recht, Sozialrecht - Strafrecht:
-> Bestandteil des Öffentlichen Rechts, weil es (auch) das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regelt
-> Frage nach dem Entstehen und Durchsetzen des staatlichen Strafanspruchs ggü. einem straffällig gewordenen Bürger
-> eigenständige juristische Fachdisziplin, in die das öffentliche Recht
mit verfassungsrechtlichen Rahmenvorgaben und das Zivilrecht hineinwirkt
-> Strafgesetzbuch (StGB), Jugendgerichtsgesetz (JGG), Strafvollzugsgesetz(e) (StVollzG),Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Strafrechtliche Nebengesetze, Strafprozessordnung (StPO) - Zivilrecht:
-> i.d.R gleichgeordnete Beteiligte (Bürger, die sich gegenseitig zu
etwas verpflichten [z.B. im Kaufvertrag])
-> Betreuungsrecht, Geschäftsfähigkeit, aber auch z.B. Patientenverfügung
-> Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO), Sonderregelungen: UrhG, HGB, AktG
Grundsätzliche Struktur von
Rechtsnormen
- Normen setzen sich aus zwei Komponenten
zusammen: Tatbestand → Rechtsfolge - Tatbestand benennt die jeweils erforderlichen
Voraussetzungen, die gegeben sein müssen (kumulativ
oder alternativ, je nach Normstruktur), um
eine bzw. mehrere Rechtsfolge(n) auszulösen. - TB (+) → RF (+), d.h. ein Tatbestand führt (fakultativ oder obligatorisch) zu einer Rechtsfolge
- TB (-) → RF (-), d.h., wenn ein Tatbestand nicht erfüllt ist, tritt / treten die in der konkreten
Rechtsnorm (§ /Art.) genannte(n) Rechtsfolge(n) nicht ein. - Subjektiver Tatbestand (TB): § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln (§ 15 StGB)
- Wichtig, diese Grundstruktur zu verstehen:
◦ 1) Tatbestand → Rechtsfolge TB → RF
◦ 2) Sachverhalt → Tatbestand SV → TB
◦ 3) Sachverhalt → Rechtsfolge SV → RF
Bsp.:
1) Körperliche Gegenstände sind gem. § 90 BGB Sachen.
2) Das Auto ist ein körperlicher Gegenstand
3) Also ist das Auto eine Sache.
Beschreiben sie die Subsumition
- Subsumtion = Obersatz, Untersatz, Schlusssatz
- Subsumtion eines bestimmten, individuell-konkreten Falles (= Sachverhalt) unter eine
allgemeine, abstrakt-generelle Norm (= Gesetz) mit Tatbestand und Rechtsfolge als (zumeist)
fixer Konditionalsatz (hier § StGB
(Wenn > Dann):
-> Obersatz (1. Prämisse, Axiom):
> Alle Menschen sind sterblich.
> § 212 StGB: Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
-> Untersatz (2. Prämisse, Axiom):
> Sokrates ist ein Mensch.
> Kunibert hat Heribert mit einem Messer tödlich verletzt.
-> Schlusssatz (Ergebnis/conclusio):
> Also ist Sokrates sterblich.
> Also hat sich Kunibert wegen Totschlags gemäß § 212 StGB zu verantworten.
juristische Interpretation: Auslegungsmethoden/Auslegungskanon
- Grammatikalische/wörtliche Auslegung
> Adressat/auf wen ist Gesetz bezofen?
> für welchen Fall ist Gesetz gedacht - Systematische Auslegung
> Europa Verordnungen, die auch Dt. beeinflussen - Teleologische Auslegung
> nach Sinn und Zweck
> keine Rolle aus welcher Zeit/was der Autor wollte - Historische Auslegung
> was waren die Umstände der Erlassung
> was hat den Gesetzgeber dazu bewegt
juristische Interpretation:
Auslegungsprobleme
- Probleme entstehen zumeist in
den Grenzbereichen der juristischen
Textinterpretation:
> Wann ist eine Auslegung noch mit dem Wortsinn (= Semantik – siehe z.B. Brockhaus/Lexikon/Wörterbuch)
vereinbar
> wann wird
die Grenze zu einer entsprechenden
Auslegung – und dann
eben nicht mehr mit dem Wortlaut
der Norm zu vereinbarenden
Interpretation überschritten?
Öffentliches Recht
Grundlagen des Verfassungsrechts - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Geeignetheit
-> Eine staatliche Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein - Erforderlichkeit
-> Eine staatliche Maßnahme muss erforderlich sein, d.h., es dürfen zur Erreichung dieses Ziels nicht andere, weniger eingriffsintensive Mittel zur Verfügung stehen, die in gleicher Weise wirksam sind. - Angemessenheit
-> Eine staatliche Maßnahme muss angemessen sein, es darf also kein krasses Missverhältnis zwischen dem angestrebten Zweck und dem eingesetzten Mittel bestehen.
Öffentliches Recht
Grundlagen des Verfassungsrechts -
Grundrechtsschranken: Gesetzesvorbehalte
- Einfacher Gesetzesvorbehalt
-> liegt vor, wenn der Wortlaut des betreffenden Freiheitsrechts für Grundrechtseingriff nur verlangt, dass Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgt, und an das eingreifende Gesetz damit keine besonderen Anforderungen stellt.
-> „durch Gesetz“: Grundrecht kann durch ein selbstvollziehendes formelles Gesetz eingeschränkt werden
-> „aufgrund eines Gesetzes“: Eingriffe, die auf ein formelles Gesetz gestützt sind, zulässig - Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
-> liegt vor, wenn der Wortlaut des betreffenden Freiheitsrechts für Grundrechtseingriff nicht Bedingungen des einfachen Vorbehalts erfolgt, sondern zusätzlich besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz stellt
-> Eingriffe sind nur unter bestimmten Voraussetzungen für die Fälle eingeschränkt, in denen ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist u. Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden, zu bestimmten Zwecken wie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend oder mit bestimmten Mitteln in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze zulässig - Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
-> Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt erlauben keine Einschränkungen durch den Gesetzgeber (z.B. Freiheit der Kunst)
Schranken-Schranke
- Dient Schutz vor Aushöhlung der Verfassung
durch das Parlament / = verfassungsrechtliche Bindung
des Parlaments an die unverfügbaren Limitierungen
des qualifizierten Gesetzesvorbehalts in einzelnen
Grundrechten
Europarechtliche Grundlagen:
Unionsrecht: Primär- u. Sekundärrecht
- Primärrecht
als „Unionsverfassung“
-> Gründungsverträge: EUV: Vertrag über die Europäische Union und AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (= völkerrechtliche Verträge)
-> Protokolle zu den Verträgen
-> Allgemeine Rechtsgrundsätze
des Unionsrechts (z.B. EMRK*)
->Charta der Grundrechte – Art. 51 - Sekundärrecht als „abgeleitetes“ Recht
-> VERORDNUNG [zB DS-GVO]
-> Richtlinie
-> Beschlüsse
-> Empfehlungen/Stellungnahmen
Internationale Dimensionen des Strafrechts:
Verhältnis des EuR zum innerstaatlichen/nationalen Recht
- unmittelbarer
Anwendungsvorrang
vor nationalem Recht
und verdrängt dieses
-> Primärrecht und iRd Sekundärrechts: Verordnungen (EG)
-> Art. 151 AEUV, EU-GrundR-Charta - in innerstaatliches
/nationales Recht zu
transformierendes EURecht/
völkerrechtliche
Verträge (z.B.UN-BRK)
vor- und gleichrangig
-> IRd.
Sekundärrechts:
Richtlinien
(v.a. im Arbeitsrecht)
-> EMRK
UN-BRK; UN-KRK:
über Art. 59 II GG
Benennen sie die 5 Rechtsgüter, welche das Strafrecht schützt
- Leben
- Gesundheit
- Körper
- Freiheit
- Eigentum