Strafrecht-SoSe23 Flashcards
Ist Containern Strafbar?
- nach §242 StGB ja -> Diebstahl
- gerechtfertigt wenn §34 greift
Wann ist Recht wirksam?
- Normakzeptanz
- Regelbefolgung
= Selbstzweck? Oder aufgrund innerer
Überzeugung von der „Richtigkeit“
des Rechts?
-> Positive Generalprävention
= Glaube an die Durchsetzungskraft
des Rechts / Das Recht ist stärker
als das Unrecht
» setzt hinreichende Sinnhaftigkeit
und erkennbare demokratische
Legitimation gesetzlicher Regelungen
voraus
.> Normtransparenz auch i.S.v. Verständlichkeit,
was wie zu befolgen ist
(Bsp. Corona-Regelungen)
WIe ist der Begriff “REcht” definiertß
Verbindliches Verhaltensmuster
zwischen den Beteiligten
Wie funktioniert das Recht?
- ist (meistens) abstrakt-generell (> Gesetze)
- ist auf Beachtung und Durchsetzung angewiesen
-> durch Akzeptanz/Befolgung innerhalb der
Bevölkerung (Stichworte: heteronome vs.
autonome Moral) und notfalls auch
-> durch gerichtliche Verfahren, z.B. in einem
Strafverfahren incl. Sanktion/Strafe (StPO / StGB)
-> bzw. durch die Verwaltung
was sind die 3 Hauptgebiete des Rechts?
- öffentliches Recht:
-> klassisch: Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen Staat
und Bürger
-> Eingriffsverwaltung (z.B. Steuerpflicht)
-> Leistungsverwaltung (z.B.
Sozialleistungen
-> Erlass einer Baugenehmigung mit subj. Rechtsanspruch des
Bürgers ggü. dem Staat/Verwaltung)
-> Abwehrrechte des Bürgers ggü. dem Staat: eine zentrale Grundrechtsfunktion
-> Modern: Teilhabefunktion (UN-BRK)
-> Grundgesetz (GG), Europarecht, (Sozial-)Verwaltungs-(verfahrens)recht, Sozialrecht - Strafrecht:
-> Bestandteil des Öffentlichen Rechts, weil es (auch) das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regelt
-> Frage nach dem Entstehen und Durchsetzen des staatlichen Strafanspruchs ggü. einem straffällig gewordenen Bürger
-> eigenständige juristische Fachdisziplin, in die das öffentliche Recht
mit verfassungsrechtlichen Rahmenvorgaben und das Zivilrecht hineinwirkt
-> Strafgesetzbuch (StGB), Jugendgerichtsgesetz (JGG), Strafvollzugsgesetz(e) (StVollzG),Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Strafrechtliche Nebengesetze, Strafprozessordnung (StPO) - Zivilrecht:
-> i.d.R gleichgeordnete Beteiligte (Bürger, die sich gegenseitig zu
etwas verpflichten [z.B. im Kaufvertrag])
-> Betreuungsrecht, Geschäftsfähigkeit, aber auch z.B. Patientenverfügung
-> Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Zivilprozessordnung (ZPO), Sonderregelungen: UrhG, HGB, AktG
Grundsätzliche Struktur von
Rechtsnormen
- Normen setzen sich aus zwei Komponenten
zusammen: Tatbestand → Rechtsfolge - Tatbestand benennt die jeweils erforderlichen
Voraussetzungen, die gegeben sein müssen (kumulativ
oder alternativ, je nach Normstruktur), um
eine bzw. mehrere Rechtsfolge(n) auszulösen. - TB (+) → RF (+), d.h. ein Tatbestand führt (fakultativ oder obligatorisch) zu einer Rechtsfolge
- TB (-) → RF (-), d.h., wenn ein Tatbestand nicht erfüllt ist, tritt / treten die in der konkreten
Rechtsnorm (§ /Art.) genannte(n) Rechtsfolge(n) nicht ein. - Subjektiver Tatbestand (TB): § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln (§ 15 StGB)
- Wichtig, diese Grundstruktur zu verstehen:
◦ 1) Tatbestand → Rechtsfolge TB → RF
◦ 2) Sachverhalt → Tatbestand SV → TB
◦ 3) Sachverhalt → Rechtsfolge SV → RF
Bsp.:
1) Körperliche Gegenstände sind gem. § 90 BGB Sachen.
2) Das Auto ist ein körperlicher Gegenstand
3) Also ist das Auto eine Sache.
Beschreiben sie die Subsumition
- Subsumtion = Obersatz, Untersatz, Schlusssatz
- Subsumtion eines bestimmten, individuell-konkreten Falles (= Sachverhalt) unter eine
allgemeine, abstrakt-generelle Norm (= Gesetz) mit Tatbestand und Rechtsfolge als (zumeist)
fixer Konditionalsatz (hier § StGB
(Wenn > Dann):
-> Obersatz (1. Prämisse, Axiom):
> Alle Menschen sind sterblich.
> § 212 StGB: Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit
Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
-> Untersatz (2. Prämisse, Axiom):
> Sokrates ist ein Mensch.
> Kunibert hat Heribert mit einem Messer tödlich verletzt.
-> Schlusssatz (Ergebnis/conclusio):
> Also ist Sokrates sterblich.
> Also hat sich Kunibert wegen Totschlags gemäß § 212 StGB zu verantworten.
juristische Interpretation: Auslegungsmethoden/Auslegungskanon
- Grammatikalische/wörtliche Auslegung
> Adressat/auf wen ist Gesetz bezofen?
> für welchen Fall ist Gesetz gedacht - Systematische Auslegung
> Europa Verordnungen, die auch Dt. beeinflussen - Teleologische Auslegung
> nach Sinn und Zweck
> keine Rolle aus welcher Zeit/was der Autor wollte - Historische Auslegung
> was waren die Umstände der Erlassung
> was hat den Gesetzgeber dazu bewegt
juristische Interpretation:
Auslegungsprobleme
- Probleme entstehen zumeist in
den Grenzbereichen der juristischen
Textinterpretation:
> Wann ist eine Auslegung noch mit dem Wortsinn (= Semantik – siehe z.B. Brockhaus/Lexikon/Wörterbuch)
vereinbar
> wann wird
die Grenze zu einer entsprechenden
Auslegung – und dann
eben nicht mehr mit dem Wortlaut
der Norm zu vereinbarenden
Interpretation überschritten?
Öffentliches Recht
Grundlagen des Verfassungsrechts - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
- Geeignetheit
-> Eine staatliche Maßnahme muss zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sein - Erforderlichkeit
-> Eine staatliche Maßnahme muss erforderlich sein, d.h., es dürfen zur Erreichung dieses Ziels nicht andere, weniger eingriffsintensive Mittel zur Verfügung stehen, die in gleicher Weise wirksam sind. - Angemessenheit
-> Eine staatliche Maßnahme muss angemessen sein, es darf also kein krasses Missverhältnis zwischen dem angestrebten Zweck und dem eingesetzten Mittel bestehen.
Öffentliches Recht
Grundlagen des Verfassungsrechts -
Grundrechtsschranken: Gesetzesvorbehalte
- Einfacher Gesetzesvorbehalt
-> liegt vor, wenn der Wortlaut des betreffenden Freiheitsrechts für Grundrechtseingriff nur verlangt, dass Eingriff „durch Gesetz“ oder „aufgrund eines Gesetzes“ erfolgt, und an das eingreifende Gesetz damit keine besonderen Anforderungen stellt.
-> „durch Gesetz“: Grundrecht kann durch ein selbstvollziehendes formelles Gesetz eingeschränkt werden
-> „aufgrund eines Gesetzes“: Eingriffe, die auf ein formelles Gesetz gestützt sind, zulässig - Qualifizierter Gesetzesvorbehalt
-> liegt vor, wenn der Wortlaut des betreffenden Freiheitsrechts für Grundrechtseingriff nicht Bedingungen des einfachen Vorbehalts erfolgt, sondern zusätzlich besondere Anforderungen an das eingreifende Gesetz stellt
-> Eingriffe sind nur unter bestimmten Voraussetzungen für die Fälle eingeschränkt, in denen ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist u. Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden, zu bestimmten Zwecken wie den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend oder mit bestimmten Mitteln in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze zulässig - Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt
-> Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt erlauben keine Einschränkungen durch den Gesetzgeber (z.B. Freiheit der Kunst)
Schranken-Schranke
- Dient Schutz vor Aushöhlung der Verfassung
durch das Parlament / = verfassungsrechtliche Bindung
des Parlaments an die unverfügbaren Limitierungen
des qualifizierten Gesetzesvorbehalts in einzelnen
Grundrechten
Europarechtliche Grundlagen:
Unionsrecht: Primär- u. Sekundärrecht
- Primärrecht
als „Unionsverfassung“
-> Gründungsverträge: EUV: Vertrag über die Europäische Union und AEUV: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (= völkerrechtliche Verträge)
-> Protokolle zu den Verträgen
-> Allgemeine Rechtsgrundsätze
des Unionsrechts (z.B. EMRK*)
->Charta der Grundrechte – Art. 51 - Sekundärrecht als „abgeleitetes“ Recht
-> VERORDNUNG [zB DS-GVO]
-> Richtlinie
-> Beschlüsse
-> Empfehlungen/Stellungnahmen
Internationale Dimensionen des Strafrechts:
Verhältnis des EuR zum innerstaatlichen/nationalen Recht
- unmittelbarer
Anwendungsvorrang
vor nationalem Recht
und verdrängt dieses
-> Primärrecht und iRd Sekundärrechts: Verordnungen (EG)
-> Art. 151 AEUV, EU-GrundR-Charta - in innerstaatliches
/nationales Recht zu
transformierendes EURecht/
völkerrechtliche
Verträge (z.B.UN-BRK)
vor- und gleichrangig
-> IRd.
Sekundärrechts:
Richtlinien
(v.a. im Arbeitsrecht)
-> EMRK
UN-BRK; UN-KRK:
über Art. 59 II GG
Benennen sie die 5 Rechtsgüter, welche das Strafrecht schützt
- Leben
- Gesundheit
- Körper
- Freiheit
- Eigentum
Objektiver und subjektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand: Verwirklichung dessen, was in einem § des BT umschrieben ist:
Tathandlung, Täter, Tatobjekt /-
subjekt /= sichtbarer „Erfolg“, z.B.:
-> Tötung eines Menschen (§§ 212, 211)
-> Körperverletzung (§ 223)
-> Computerbetrug (263a)
-> Ausspähen von Daten (§ 202a)
-> Datenveränderung (§ 303a)
-> Computersabotage (§ 303b)
-> Urkundenunterdrückung (§ 274)
-> Verstöße gegen das UrhG (§§ 106, 108a UrhG) - Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz:
-> Dolus directus 1. Grades: =
Absicht („um zu“ / final)
-> Dolus directus 2. Grades =
Wissen und Wollen
-> Dolus eventualis: =
Bedingter Vorsatz
(„In Kauf nehmen“) - oder nur
-> Fahrlässigkeit: bewusste F. oder unbewusste F.
- oder nur
Fahrlässigkeitsdelikte
- Fahrlässigkeitstat = letztlich ungewollte TB-Verwirklichung infolge der Verletzung der Sorgfaltspflicht
- § 229 StGB: Fahrlässige
Körperverletzung - § 15 StGB: Vorsätzliches und
fahrlässiges Handeln - Fahrlässiges Handeln ist überhaupt nur dann strafbar, wenn es das Gesetz (zumeist StGB, aber auch Neben-StR) ausdrücklich bestimmt (§ 15 StGB)
- Da Fahrlässigkeitstaten mangels Vorsatzes kein willentlich getragenes
Verhalten erfassen, existieren bei Fahrlässigkeitstaten weder
Versuch (subj. Tatentschluss = Absicht erforderlich), noch Irrtum (§§ 16, 17 StGB) - Verletzung der Sorgfaltspflicht: Wenn diejenige Sorgfaltspflicht außer acht gelassen wird, zu welcher der Täter nach den jeweiligen Umständen in der betreffenden Situation imstande ist
-> es geht darum, Gefahren für das strafrechtlich geschützte Rechtsgut rechtzeitig zu erkennen und sich dementsprechend sorgsam - vorausschauend zu verhalten – „allgemeine Lebenserfahrung“ als Maßstab - Inhalt und Ausmaß der Sorgfaltspflicht:
-> was ein vorausschauender,
gewissenhafter Mensch ex ante
erkennen kann: - Geltung des sog. Vertrauensgrundsatzes:
-> Jeder Mensch kann darauf vertrauen, dass sich seine
Mitmenschen ebenfalls sorgfältig
und vorausschauend verhalten, z.B. nicht schneller als 50 Km/h in der Stadt, nicht bei rot über die Ampel fahren und an Zebrastreifen anhalten, wenn dort Passanten die Straße überqueren wollen - Abgrenzung Eventualvorsatz ggü grober Fahrlässigkeit
-> Das eingesetzte Tötungsmittel ist nicht auf eine Person(engruppe) fixierbar,
sondern tötet eine unbestimmte Vielzahl an Menschen
=> eine unbeherrschbare Lebensgefahr für eine Mehrzahl an Leuten wird zur Tötung ausgenutzt
-> Mordmerkmal gemeingefährliche Mittel:
=> Die 35. Große Strafkammer des Landgericht (LG) Berlin hat am 27.02.2017 den 28-Jährigen und einen weiteren 25-jährigen
Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu lebens-langen Freiheitsstrafen verurteilt (Urt. v. 27.02.2017)
Vorsatzdelikte
- Die Vorstellung des Täters muss die jeweilige, konkrete Tat in ihren groben Zügen und Verlauf, d.h. auch in ihrem normalerweise zu erwartenden Ablauf und den dafür erforderlichen Tathandlungen, die dazu notwendig sind, in ihren wesentlichen Grundzügen erfassen und die Merkmale, die zum betreffenden Tatbestand gehören, in seiner Laiensphäre erkennen (können).
- deskriptive TB-Merkmale
-> Der Vorsatz, d.h. das Wissen und Wollen als voluntative Elemente, müssen sich auch auf die deskriptive TB-Merkmale
beziehen, z.B.: „zerstören“ „beschädigen“, „fremde Sache“ „töten”
Notwehr
- §32 StGB
- Notwehrlage:
-> gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf ein notwehrfähiges
Rechtsgut des Täters
-> „gegenwärtiger“ Angriff: aus objektiver Sicht schon begonnen
bzw. noch andauernd oder unmittelbar bevorstehend
-> „Angriff“: jedes willensgetragene menschliche Verhalten, durch das eine Verletzung von eigenen Rechtsgütern droht (auch z.B. durch einen Hund möglich, der auf jemanden gehetzt wird)
-> notwehrfähig“ ist jedes Individualrechtsrechtsgut: Leib,
Leben, Freiheit, Ehre, Hausrecht, Eigentum – Besitz (nicht aber Rechtsgüter der Allgemeinheit) - Notwehrhandlung:
-> Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung
-> Geeignetheit der Verteidigungshandlung zur Angriffs-/Gefahrenabwehr (?)
-> Erforderlichkeit: Das relativ mildeste Mittel: Von den zur
Verfügung stehenden Mitteln ist das dem Angreifer am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen – ABER:
=> eine Güterabwägung bzgl. angegriffenem und verletztem
Rechtsgut findet nicht statt – d.h. auch der Besitz, z.B. ein geliehenes Buch, kann mit körperlich wirkender Gewalt
„verteidigt“ werden. ABER:….»_space; Angemessenheit….»_space; - ABER: KEIN bzw. lediglich ein
EINGESCHRÄNKTES Notwehrrecht bei:
-> Bagatellen: gelähmter Bauer im
Rollstuhl schießt auf Kinder im Obstbaum; Angriffe erkennbar Schuldloser (Kinder, geistig Behinderte, Betrunkene, Eheleuten – auch Ehefrauen!!)
Notstand
- §34 StGB
- Notstandslage:
-> gegenwärtige oder unmittelbar bevorstehende drohende Gefahr für ein notstandsfähiges Rechtsgut (Erhaltungsgut) des
[gerechtfertigten] „Täters“ bzw. eines Dritten (> „Notstandshilfe“)
-> Gefahr geht von einer fremden Sache (nicht Menschen, sonst §
32 StGB) aus
-> wesentlich überwiegendes Interesse zugunsten des
Erhaltungsgutes (?) - Notstandshandlung:
-> Beschädigen/Zerstören der Sache, von welcher die Gefahr
ausgeht unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, wobei der
Sachschaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr stehen darf
Vorläufige Festnahme
als (staatlicher) Rechtfertigungsgrund
- § 127 StPO
- Festnahmesituation:
->Täter auf frischer Tat („in flagranti“) betroffen oder er wird verfolgt: zeitlich-räumliche Nähe zum Tatort
-> Tat: objektiv gegeben bzw. dringender Tatverdacht (ustr.), jedenfalls muss sich für den unvoreingenommen Beobachter eine Straftat geradezu aufdrängen - Festnahmegrund:
-> Fluchtgefahr – Täter will seine Identitätsfeststellung vereiteln, um einer Strafverfolgung zu
entgehen - Handeln in Festnahmeabsicht, um den mutmaßlichen [Art. 6 II EMRK!!] Täter der Polizei zu übergeben
- Verhältnismäßigkeit
Begehen von Straftaten
- Aktiv
-> Begehungsdelikt, z.B. Tötung eines Menschen durch eine Handlung (Erschlagen/Erschießen) - Passiv
-> Unterlassungsdelikt,
z.B. Tötung eines Menschen
durch bloßes Nichtstun
(Verhungern-/Verdurstenlassen)
trotz Rechtspflicht zum Handeln
Unterlassungsdelikt –
Rechtspflicht zum Handeln
- Echtes Unterlassungsdelikt: § 323 c StGB
- Fehlverhalten besteht in der Nichtvornahme des gebotenen und zu erwartenden Tuns (Versorgung des Unfallopfers/Hilfeleisten)
=> Jedermann-Pflicht/allg. Hilfspflicht - 138 StGB: Nichtanzeige geplanter Straftaten (= weiteres echtes Unterlassungsdelikt)
- Unechtes Unterlassungsdelikt: § 13 StGB
- Unterlassen eines gebotenen Tuns, wozu dieser Täter individuell aufgrund einer besonderen Beziehung zum Opfer (Kind, Ehegatte, Lehrer für Schüler) rechtlich verpflichtet ist
(= Garantenstellung, aus welcher sich die Garantenpflicht [= Handlungspflicht] ableitet)
Worauf basiert die Garantenstellung?
- Gesetz
-> Polizei,Feuerwehr,Bademeister
-> Pflicht zur Lebensrettung - Gesetz und familiäre Verbundenheit
-> Eltern
-> Sorge für ihr Kind (§ 1626 BGB)
-> gemeinsamer Haushalt / enge Lebensgemeinschaft (nicht zwangsläufig WG!!) - Vertrag
-> z.B. Arzt-Patientenverhältnis in der Klinik/Praxis /Kindergarten/Babysitterin - Beschützergarant
-> Verwandte in gerader Linie, Ehepartner
-> Arzt, Babysitter, Bademeister
-> Bergführer für seine Gruppe - Überwachungsgarant
-> Tierhalter (Kampfhund)
-> Betreiber einer technischen Anlage (Sicherung mit Zaun etc.)
Sportveranstalter / Stadion
-> Ingerenz (s.o.)
Verletzung der Garantenpflicht
- Nichthandeln bzw. Nichtvornahme des gebotenen
und zumutbaren Tuns trotz gegebener Möglichkeit der Erfolgsabwendung
=> Rettung des Opfers [nicht nur bloßes Hilfeleisten wie bei § 323c StGB] - „Quasi-Kausalität“ zwischen Nichtstun und Erfolgseintritt (hypothetisch hätte das Opfer
gerettet werden können, wenn….) - Vorhersehbarkeit und Zurechenbarkeit des Erfolgseintritts (allg. Lebenserfahrung + Berufserfahrung + fachliche Standards)
- Vornahme der erforderlichen und rechtlich gebotenen und zumutbaren Rettungs- bzw. Hilfehandlung
-> die erforderliche Handlung
bestimmt sich jeweils situativ:
-> Ertrinkende retten durch Hinschwimmen oder Rettungsring
zuwerfen – wer nicht schwimmen
kann = unzumutbar, d.h. unverzüglich Hilfe holen
-> bei Autounfällen /-pannen
anhalten und helfen – falls nachts
in einsamer Gegend: nicht zumutbar, weiterfahren erlaubt, aber bei nächster Gelegenheit Polizei anrufen (Gasthaus bzw. Handy Hilfe holen) - Tätervorsatz muss sich auf alle
objektiven TB-Elemente beziehen:
-> d.h. auf alle Umstände, welche seine Garantenstellung begründen
-> Unkenntnis, d.h. Nichtwissen
über eigene Garantenstellung
-> TB-Irrtum gem. § 16 I StGB
-> Irrt sich der Täter über Art und Ausmaß seiner Hilfspflichten
bei grundsätzlich erkannter Hilfeleistungspflicht:»_space;
Verbotsirrtum gem. § 17 StGB
mit impliziter Vermeidbarkeitsprüfung
(strenger Maßstab)
Täterschaft
- § 25 StGB
- Täter
-> Alleintäter
->Mittäter
-> mittelbarer Täter - Täterwillen
-> Tat als „eigenes
Werk“ - Eigenes Interesse an TB-Erfolg
- Tatherrschaft („Fäden in der Hand“)
- Mittäterschaft (§ 25 II StGB)
-> gemeinsamer Tatentschluss
-> Gleichberechtigtes Team
-> Arbeitsteiliges Vorgehen
=> wechselseitige Zurechnung:
allen wird alles zugerechnet
(Problem: Eigendynamik der Tat) - Mittelbare Täterschaft (§ 25 I, 2. Var, StGB)
-> Opfer wird als „Werkzeug, u.U auch gegen
sich selbst“ eingesetzt:
=> Opfer weiß nicht, was es tut (sich zu schädigen, zu töten o.ä., einen (fremden) Koffer zu holen (Diebstahl in mittelbarer TS)
=> ein schuldlos handelndes Kind (§ 19 StGB) oder Geisteskranker wird vom Hintermann zur Tat „benutzt“
Teilnahme
- §§ 26-27 StGB
- Teilnehmerwillen / „Unterordnung“ unter fremden Tatplan, nur „helfen“/ „anregen“ wollen – Tat als „fremdes“ Ereignis, an dem er nur unterstützt
- Keine Tatherrschaft, eher Randfigur
- Anstifter = vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich
begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat - Anstiftung (§ 26 StGB)
-> Vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu dessen vorsätzlich begangener Tat (= Doppelvorsatz)
=> „Bestimmen“ = Hervorrufen des Tatentschlusses (Überreden, Angebot einer Belohnung, Geschenke, Drohen mit Nachteil (jede Mit-Ursächlichkeit genügt)) - Beihilfe (§ 27 StGB)
-> Förderung der Haupt eines anderen; irgendeine Form der psychischen oder physischen Hilfe/Unterstützung /Förderung
der Haupttat (B stellt Täter T ein
Fluchtfahrzeug zur Verfügung)
=> jeder Tatbeitrag, der die Haupttat irgendwie fördert
-> Obligatorische Strafmilderung gem. § 27 II StGB
Kausalität der Beihilfe erforderlich?
- Muss sich die Beihilfe konkret im auf den tb-mäßigen Erfolg der Haupttat auswirken, oder genügt auch ein nicht-kausales Einwirken auf den Haupttäter?
-> Beihilfe als Erfolgs- oder Gefährdungs“delikt“? ustr.
-> pro Gefährdungsdelikt: abstrakte Gefährlichkeit genügt; mit Beihilfe wird jedenfalls die Haupttat irgendwie unterstützt – genau das ist die Frage –
-> pro Erfolgsdelikt: Kausalität erforderlich, weil andernfalls der Versuch der Beihilfe sanktioniert werden würde
Versuch
- §§ 22-23 StGB
- Eine Straftat versucht, wer nach
seiner Vorstellung von der Tat zur
Verwirklichung des Tatbestandes
unmittelbar ansetzt. - Versuchte Tat =
Zwar vollständig gewollte, jedoch unvollständig gebliebene Tat:
1. fehlende Tatvollendung (Opfer lebt noch)
2. Strafbarkeit des Versuchs, > s.u., § 23 StGB
3. Unbedingter Tatentschluss (subj. TB) (Tötungsvorsatz)
4. Unmittelbares Ansetzen zur Tat („Jetzt geht‘s los!“)
5. Rechtswidrigkeit und Schuld
6. ggf. Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB (?) - Zu 3) Tatentschluss:
-> Tätervorsatz muss vollständig auf die TB-Erfüllung gerichtet sein, d.h. dessen Vollendung wollen
=> abzugrenzen von der bloßen,
hierfür nicht ausreichenden Tatgeneigtheit: potenzieller Täter spioniert die Lokalitäten aus, um eventuell später mal einen Überfall durchzuführen –
hier ist das „Ob“ bzgl. der Tat noch nicht gefallen - Zu 6) Rücktritt vom Versuch:
-> §24 STGB
-> Tat darf noch nicht vollendet sein
-> Tat muss aus der Sicht des Täters noch vollendbar sein („Ich will nicht mehr weitermachen, obwohl ich könnte“)
-> daran fehlt es, wenn der Versuch aus Sicht des Täters fehlgeschlagen ist:
=> Der Täter erkennt / meint zu
erkennen / glaubt / nimmt irrtümlich an, dass der TB-Erfolg nicht mehr bzw. nicht ohne zeitliche Zäsur herbeigeführt
werden kann
=> solange der Täter subj. meint, die Tat noch vollenden zu können, ist der Versuch nicht fehlgeschlagen - Unbeendeter Versuch,
§ 24 I 1, 1. Var. StGB
-> Täter glaubt, noch nicht alles Erforderliche für die TB-Erfüllung getan zu haben (könnte weitermachen)
-> Täter müsste aus seiner Sicht weitere Handlungen vornehmen, um TB-Erfolg zu erreichen
=> Rücktritt: freiwilliges Aufgeben der weiteren Tatausführung (= Aufhören): Täter nimmt Abstand von seinem ursprünglichen
Tatplan (zeitliches Hinausschieben genügt nicht für Aufgeben)
=> Freiwillig: autonome Motive: Reue, Schuldbewusstsein,
Mitleid – nicht dagegen, wenn
Täter erkennt, dass die Tat nicht realisierbar ist - Beendeter Versuch, § 24 I 1, 2. Var. StGB
-> Täter glaubt, nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung alles getan zu haben, was nach seiner Ansicht zur TBErfüllung
erforderlich ist
-> Rücktritt: freiwillige Verhinderung der Tatvollendung (das anvisierte Opfer, das den Schuss überlebt hat, ins Krankenhaus fahren): Täter muss neue Kausalreihe in Gang setzen, die objektiv für den Nichteintritt des TB-Erfolges zumindest mitursächlich wird (Täter bringt Opfer ins Krankenhaus) = Rücktritt mit Verhinderungs-Kausalität - § 24 I 2 StGB: Freiwilliges und
ernsthaftes Bemühen um Verhinderung des Erfolgseintritts:
-> Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.
-> Rücktritt ohne Verhinderungs-Kausalität – Opfer überlebt nur wegen Intervention eines Dritten (der rechtzeitig den Notarzt verständigt)
-> Falls es dem Täter nicht gelingt, nach den beiden vorgenannten Möglichkeiten strafbefreiend zurück zu treten, kann er sich dennoch freiwillig und ernsthaft bemühen, dass die Tatvollendung verhindert wird.
-> An die Ernsthaftigkeit des Bemühens sind hohe Anforderungen zu stellen:
=> Täter muss alle Mittel ausschöpfen, die nach seiner Ansicht zur Abwendung des TB-Erfolges (z.B. Nichteintritt des Todes) geeignet und erforderlich sind. Schaltet der Täter Dritte ein, muss er sich vergewissern, dass jene die notwendigen Rettungsmaßnahmen auch
tatsächlich wahrnehmen.
Irrtümer im Strafrecht
- Tatbestandsirrtum: § 16 StGB
- Verbotsirrtum, § 17 StGB:
-> Täter kennt die Norm nicht bzw. weiß nicht, dass etwas verboten ist
-> Täter legt für sich eine Norm weiter aus, als sie gefasst ist …
Verbotsirrtum ist ein Irrtum über das rechtliche Verbotensein / Rechtswidrigkeit der Tat.
-> Der Täter weiß, was er in tb mäßiger Hinsicht tut, er nimmt aber irrtümlich an, es sei erlaubt.
Ihm fehlt die Einsicht, Unrecht zu tun.
-> Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. [= obligatorischer Strafausschließungsgrund]
-> Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. [> fakultative Strafmilderung] - Vermeidbar
-> ist Verbotsirrtum, wenn der Täter angesichts seiner individuellen Vorkenntnisse und Fähigkeiten das Verbotensein seines Tun hätte erkennen können – bzw. er hätte sich im Zweifel erkundigen müssen. - Unvermeidbar
-> ist Verbotsirrtum, wenn der Täter auch bei höchster Anstrengung seiner Gewissenskräfte das Verbotensein seines Tuns nicht hatte erkennen können