Strafrecht (StR) Flashcards
Gewalt gegen Personen
gem. §§ 249, 252, 255 StGB
ist jede körperliche Einwirkung, die das Opfer als Zwang empfindet und dazu geeignet ist, geleisteten oder zu erwartenden Widerstand zu beseitigen
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
gem. §§ 249, 252, 255 StGB
ist das in Aussicht stellen des Todes oder einer erheblichen körperlichen Misshandlung, deren Eintritt nach menschlicher Erfahrung sicher, zumindest höchstwahrscheinlich ist und auf deren Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Fremd
ist eine Sache, wenn sie nicht im Allein- oder Miteigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist
Beweglich
ist eine Sache, wenn sie fortgeschafft werden kann
Sache
ist jeder körperliche Gegenstand gem. § 90 BGB, unabhängig vom Aggregatzustand oder dem wirtschaftlichen Wert
Wegnahme
ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam
ist die tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache, getragen vom Herrschaftswillen
Bruch fremden Gewahrsams
liegt vor, wenn die Herrschaftsmacht gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird
Begründung neuen Gewahrsams
liegt vor, wenn der Täter ungehindert über die Sache verfügen kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber die Verfügungsgewalt des Diebes erst beseitigen müsste, um die Sache zurückzuerlangen
Diebstahl vollendet
…wenn alle objektiven und subjektiven TBM erfüllt sind
Finalzusammenhang beim Raub
das Nötigungsmittel führt zur Wegnahme (Kausalität), d.h. es dient dazu, die Wegnahme zu ermöglichen bzw zu erleichtern
rechtswidrige Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht: der Täter muss sich die Sache mind. vorübergehend in sein Vermögen einverleiben
Enteignungsvorsatz: der Täter will den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen, ihn also dauerhaft enteignen
direkter Vorsatz
mit Wissen und Wollen
bedingter Vorsatz
mit Wissen und Billigung (billigend in Kauf nehmen)
auf frischer Tat betroffen
nach § 252 StGB bzw § 127 StPO
ist derjenige, der bei der Begehung der Tat ODER unmittelbar nach der Tat am Tatort ODER in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird
Beutesicherung
gem. § 252 StGB
…um sich den Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten
Gewalt gegen Sachen
gem. § 253 StGB
ist der Einsatz körperlicher Gewalt mit (un-)mittelbarer Einwirkung auf Sachen
Drohung mit empfindlichen Übel
gem. §§ 240, 253 StGB
ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Empfindlich ist das Übel, sobald es so erheblich ist, dass der Bedrohte im Sinne des Täters handelt
Vermögensnachteil
gem. §§ 253, 255 StGB
ist jede messbare Schlechterstellung für den Geschädigten oder einen Dritten, wobei dieser die Verfügungsgewalt über das Vermögen hat
Bereicherung
gem. §§ 253, 255 StGB
ist die Verbesserung der Vermögenslage mit gleichzeitigem Vermögensnachteil beim Geschädigten
rechtswidrige Bereicherungsabsicht
gem. §§ 253, 255 StGB
…der Täter will sich oder einen Dritten zielgerichtet bereichern, während gleichzeitig beim Geschädigten ein Vermögensnachteil entsteht
Gewalt
gem. § 240 StGB
ist der Einsatz körperlicher Kraft oder die Vermittlung psychischer Zwangseinwirkung