Strafrecht (StR) Flashcards
Gewalt gegen Personen
gem. §§ 249, 252, 255 StGB
ist jede körperliche Einwirkung, die das Opfer als Zwang empfindet und dazu geeignet ist, geleisteten oder zu erwartenden Widerstand zu beseitigen
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
gem. §§ 249, 252, 255 StGB
ist das in Aussicht stellen des Todes oder einer erheblichen körperlichen Misshandlung, deren Eintritt nach menschlicher Erfahrung sicher, zumindest höchstwahrscheinlich ist und auf deren Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Fremd
ist eine Sache, wenn sie nicht im Allein- oder Miteigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist
Beweglich
ist eine Sache, wenn sie fortgeschafft werden kann
Sache
ist jeder körperliche Gegenstand gem. § 90 BGB, unabhängig vom Aggregatzustand oder dem wirtschaftlichen Wert
Wegnahme
ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam
ist die tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache, getragen vom Herrschaftswillen
Bruch fremden Gewahrsams
liegt vor, wenn die Herrschaftsmacht gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird
Begründung neuen Gewahrsams
liegt vor, wenn der Täter ungehindert über die Sache verfügen kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber die Verfügungsgewalt des Diebes erst beseitigen müsste, um die Sache zurückzuerlangen
Diebstahl vollendet
…wenn alle objektiven und subjektiven TBM erfüllt sind
Finalzusammenhang beim Raub
das Nötigungsmittel führt zur Wegnahme (Kausalität), d.h. es dient dazu, die Wegnahme zu ermöglichen bzw zu erleichtern
rechtswidrige Zueignungsabsicht
Aneignungsabsicht: der Täter muss sich die Sache mind. vorübergehend in sein Vermögen einverleiben
Enteignungsvorsatz: der Täter will den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen, ihn also dauerhaft enteignen
direkter Vorsatz
mit Wissen und Wollen
bedingter Vorsatz
mit Wissen und Billigung (billigend in Kauf nehmen)
auf frischer Tat betroffen
nach § 252 StGB bzw § 127 StPO
ist derjenige, der bei der Begehung der Tat ODER unmittelbar nach der Tat am Tatort ODER in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird
Beutesicherung
gem. § 252 StGB
…um sich den Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten
Gewalt gegen Sachen
gem. § 253 StGB
ist der Einsatz körperlicher Gewalt mit (un-)mittelbarer Einwirkung auf Sachen
Drohung mit empfindlichen Übel
gem. §§ 240, 253 StGB
ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt
Empfindlich ist das Übel, sobald es so erheblich ist, dass der Bedrohte im Sinne des Täters handelt
Vermögensnachteil
gem. §§ 253, 255 StGB
ist jede messbare Schlechterstellung für den Geschädigten oder einen Dritten, wobei dieser die Verfügungsgewalt über das Vermögen hat
Bereicherung
gem. §§ 253, 255 StGB
ist die Verbesserung der Vermögenslage mit gleichzeitigem Vermögensnachteil beim Geschädigten
rechtswidrige Bereicherungsabsicht
gem. §§ 253, 255 StGB
…der Täter will sich oder einen Dritten zielgerichtet bereichern, während gleichzeitig beim Geschädigten ein Vermögensnachteil entsteht
Gewalt
gem. § 240 StGB
ist der Einsatz körperlicher Kraft oder die Vermittlung psychischer Zwangseinwirkung
Handlung, Duldung, Unterlassung
gem. §§ 240, 253, 255 StGB
…der Genötigte muss der Forderung des Täters nachkommen
Verwerflichkeit
gem. §§ 240, 253 StGB
Zwang ist sozial unerträglich (kriminalistisches Unrecht)
andere Person
gem. § 223 StGB
ist jeden natürliche Person von der Geburt bis zum Tod.
körperliche Misshandlung
gem. § 223 StGB
ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
Gesundheitsschädigung
gem. § 223 StGB
ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art.
Waffe
gem. § 224, 244 StGB
sind Gegenstände, die ihrer Zweckbestimmung nach dazu geeignet und bestimmt sind Menschen zu töten oder zu verletzen.
gefahrerhöhende Begehungsweise für das Opfer!
gefährliches Werkzeug
gem. § 224, 244 StGB
ist ein Gegenstand, der seiner objektiven Beschaffenheit nach dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Annahme: Gegenstand wird weder deliktstypisch noch sozial üblich mitgeführt
Missbrauchsvermutung beim gefährlichen Werkzeug
gem. 244 StGB
liegt vor, wenn eine Bestimmung des Gegenstandes zu gefährlichen Verwendung naheliegt.
anderes Mittel / Werkzeug
gem. § 244 StGB
sind all jene Gegenstände, die bei ihrer Benutzung zwar objektiv ungefährlich, aber beim Opfer durch die in derer alternativ geforderte Gebrauchsabsicht subjektiv als gefährlich empfunden werden
Gebrauchsabsicht
gem. § 244 StGB
…um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden
Beisichführen
gem. § 244 (1) Nr. 1 StGB
hierunter versteht man die rasche Verfügbarkeit des Tatmittels.
Es muss schnell zugriffs- und schussbereit sein!
Bande
gem. § 244 (1) Nr. 2 StGB
setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, selbstständige, im Einzeln noch ungewisse Straftaten (Diebstahl oder Raub) zu begehen.
vgl. § 28 (2) StGB
Fortgesetzte Begehung
gem. § 244 (2) Nr. 2 StGB
beschreibt den gemeinsam gefassten Entschluss, mehrere, im Einzelnen noch nicht konkret festgelegt dass Straftaten im Diebstahls- oder Raubbereich zu begehen.
Wohnung
gem. § 244 (1) Nr. 3 StGB
ist jede Räumlichkeit, die nicht allgemein zugänglich ist und in welcher Privatsphäre entwickelt wird.
Umschlossener Raum
gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB
ist ein Raumgebilde, dass dazu geeignet und bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und mit künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, um das unbefugte Eindringen zu verhindern.
Einbrechen
gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB
ist das gewaltsame Beseitigung von Umschließungen, die dem Eindringen entgegenstehen.
Einsteigen
gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB
ist das Betreten des beschützten Raumes unter Schwierigkeiten auf einem nicht üblichen oder vorgesehenen Weg; fester Stützpunkt!
Sich verborgen halten
gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB
liegt vor, wenn sich jemand heimlich versteckt, um später die Tat ungestört ausführen zu können.
Eindringen in mittels falschen Schlüssel
gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB
Ein Schlüssel ist dann falsch, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten überhaupt nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Eröffnung des Schlosses bestimmt ist; wenn der Schlüssel entwidmet ist, ist er falsch!
Eindringen mittels nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmter Werkzeuge
(gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB)
sind alle Gegenstände, die nicht Schlüssel sind, aber dennoch gewaltlos auf den Schließmechanismus einwirken: Dietrich, Haarklammern, Schraubendreher.
Verschlossen
gem. § 243 (1) Nr. 2 StGB
ist ein Behältnis, wenn ist durch eine Schutzvorrichtung (Schloss, Paketband) geschützt wird.
Behältnis
gem. § 243 (1) Nr. 2 StGB
ist ein umschlossener Raum, der zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden.
Andere Schutzvorrichtung
gem. § 243 (1) Nr. 2 StGB
muss angebracht sein, um die Sache gegen die Wegnahme besonders zu sichern.
Gewerbsmäßigkeit
gem. § 243 (1) Nr. 3 StGB
liegt vor, wenn der Täter sich aus wiederholten Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisse Dauer verschaffen möchte.
Gemeinschaftlich
gem. § 224 (1) Nr. 4 StGB
beinhaltet mindestens zwei Beteiligte, wobei sich das einvernehmliche Zusammenwirken als gefahrerhöhend für den Geschädigten darstellen muss.
Das Leben gefährdende Behandlung
gem. § 224 (1) Nr. 5 StGB
Die Art der Behandlung (Dauer und Stärke) ist nach den Umständen des Einzelfalls abstrakt dazu geeignet, um das Leben des Opfers zu gefährden.
das Opfer muss nicht in Lebensgefahr geraten!
Täuschungshandlung
gem. § 263 StGB
ist jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem anderen Menschen eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.
Irrtumserregung
gem. § 263 StGB
ist jede Fehlvorstellung eines Menschen der Wirklichkeit.
Vermögensverfügung
gem. § 263 StGB
ist ja das freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögenslindernd auswirkt.
Vermögensschaden
gem. § 263 StGB
ist die Differenz des Vermögens vor und nach der Verfügung.
Beschädigung
gem. § 303 (1) StGB
ist dann eingetroffen, wenn die Funktion, der Zweck oder die Substanz zu Sache nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
Zerstörung
gem. § 303 (1) StGB
ist dann eingetreten, wenn die Funktion, der Zweck oder die Substanz der Sache völlig aufgehoben wurde.
Nicht nur unerheblich
gem. § 303 StGB
Erheblicher Aufwand den Ursprungszustand wiederherzustellen.