Strafrecht (StR) Flashcards

1
Q

Gewalt gegen Personen

gem. §§ 249, 252, 255 StGB

A

ist jede körperliche Einwirkung, die das Opfer als Zwang empfindet und dazu geeignet ist, geleisteten oder zu erwartenden Widerstand zu beseitigen

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2
Q

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

gem. §§ 249, 252, 255 StGB

A

ist das in Aussicht stellen des Todes oder einer erheblichen körperlichen Misshandlung, deren Eintritt nach menschlicher Erfahrung sicher, zumindest höchstwahrscheinlich ist und auf deren Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt

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3
Q

Fremd

A

ist eine Sache, wenn sie nicht im Allein- oder Miteigentum des Täters steht und auch nicht herrenlos ist

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4
Q

Beweglich

A

ist eine Sache, wenn sie fortgeschafft werden kann

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5
Q

Sache

A

ist jeder körperliche Gegenstand gem. § 90 BGB, unabhängig vom Aggregatzustand oder dem wirtschaftlichen Wert

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6
Q

Wegnahme

A

ist der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams

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7
Q

Gewahrsam

A

ist die tatsächliche Herrschaftsmacht über eine Sache, getragen vom Herrschaftswillen

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8
Q

Bruch fremden Gewahrsams

A

liegt vor, wenn die Herrschaftsmacht gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers aufgehoben wird

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9
Q

Begründung neuen Gewahrsams

A

liegt vor, wenn der Täter ungehindert über die Sache verfügen kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber die Verfügungsgewalt des Diebes erst beseitigen müsste, um die Sache zurückzuerlangen

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10
Q

Diebstahl vollendet

A

…wenn alle objektiven und subjektiven TBM erfüllt sind

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11
Q

Finalzusammenhang beim Raub

A

das Nötigungsmittel führt zur Wegnahme (Kausalität), d.h. es dient dazu, die Wegnahme zu ermöglichen bzw zu erleichtern

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12
Q

rechtswidrige Zueignungsabsicht

A

Aneignungsabsicht: der Täter muss sich die Sache mind. vorübergehend in sein Vermögen einverleiben

Enteignungsvorsatz: der Täter will den Eigentümer dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen, ihn also dauerhaft enteignen

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13
Q

direkter Vorsatz

A

mit Wissen und Wollen

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14
Q

bedingter Vorsatz

A

mit Wissen und Billigung (billigend in Kauf nehmen)

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15
Q

auf frischer Tat betroffen

nach § 252 StGB bzw § 127 StPO

A

ist derjenige, der bei der Begehung der Tat ODER unmittelbar nach der Tat am Tatort ODER in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird

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16
Q

Beutesicherung

gem. § 252 StGB

A

…um sich den Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten

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17
Q

Gewalt gegen Sachen

gem. § 253 StGB

A

ist der Einsatz körperlicher Gewalt mit (un-)mittelbarer Einwirkung auf Sachen

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18
Q

Drohung mit empfindlichen Übel

gem. §§ 240, 253 StGB

A

ist das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt

Empfindlich ist das Übel, sobald es so erheblich ist, dass der Bedrohte im Sinne des Täters handelt

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19
Q

Vermögensnachteil

gem. §§ 253, 255 StGB

A

ist jede messbare Schlechterstellung für den Geschädigten oder einen Dritten, wobei dieser die Verfügungsgewalt über das Vermögen hat

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20
Q

Bereicherung

gem. §§ 253, 255 StGB

A

ist die Verbesserung der Vermögenslage mit gleichzeitigem Vermögensnachteil beim Geschädigten

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21
Q

rechtswidrige Bereicherungsabsicht

gem. §§ 253, 255 StGB

A

…der Täter will sich oder einen Dritten zielgerichtet bereichern, während gleichzeitig beim Geschädigten ein Vermögensnachteil entsteht

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22
Q

Gewalt

gem. § 240 StGB

A

ist der Einsatz körperlicher Kraft oder die Vermittlung psychischer Zwangseinwirkung

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23
Q

Handlung, Duldung, Unterlassung

gem. §§ 240, 253, 255 StGB

A

…der Genötigte muss der Forderung des Täters nachkommen

24
Q

Verwerflichkeit

gem. §§ 240, 253 StGB

A

Zwang ist sozial unerträglich (kriminalistisches Unrecht)

25
Q

andere Person

gem. § 223 StGB

A

ist jeden natürliche Person von der Geburt bis zum Tod.

26
Q

körperliche Misshandlung

gem. § 223 StGB

A

ist jede üble unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.

27
Q

Gesundheitsschädigung

gem. § 223 StGB

A

ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes körperlicher oder seelischer Art.

28
Q

Waffe

gem. § 224, 244 StGB

A

sind Gegenstände, die ihrer Zweckbestimmung nach dazu geeignet und bestimmt sind Menschen zu töten oder zu verletzen.

gefahrerhöhende Begehungsweise für das Opfer!

29
Q

gefährliches Werkzeug

gem. § 224, 244 StGB

A

ist ein Gegenstand, der seiner objektiven Beschaffenheit nach dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.

Annahme: Gegenstand wird weder deliktstypisch noch sozial üblich mitgeführt

30
Q

Missbrauchsvermutung beim gefährlichen Werkzeug

gem. 244 StGB

A

liegt vor, wenn eine Bestimmung des Gegenstandes zu gefährlichen Verwendung naheliegt.

31
Q

anderes Mittel / Werkzeug

gem. § 244 StGB

A

sind all jene Gegenstände, die bei ihrer Benutzung zwar objektiv ungefährlich, aber beim Opfer durch die in derer alternativ geforderte Gebrauchsabsicht subjektiv als gefährlich empfunden werden

32
Q

Gebrauchsabsicht

gem. § 244 StGB

A

…um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden

33
Q

Beisichführen

gem. § 244 (1) Nr. 1 StGB

A

hierunter versteht man die rasche Verfügbarkeit des Tatmittels.

Es muss schnell zugriffs- und schussbereit sein!

34
Q

Bande

gem. § 244 (1) Nr. 2 StGB

A

setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere, selbstständige, im Einzeln noch ungewisse Straftaten (Diebstahl oder Raub) zu begehen.

vgl. § 28 (2) StGB

35
Q

Fortgesetzte Begehung

gem. § 244 (2) Nr. 2 StGB

A

beschreibt den gemeinsam gefassten Entschluss, mehrere, im Einzelnen noch nicht konkret festgelegt dass Straftaten im Diebstahls- oder Raubbereich zu begehen.

36
Q

Wohnung

gem. § 244 (1) Nr. 3 StGB

A

ist jede Räumlichkeit, die nicht allgemein zugänglich ist und in welcher Privatsphäre entwickelt wird.

37
Q

Umschlossener Raum

gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB

A

ist ein Raumgebilde, dass dazu geeignet und bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden und mit künstlichen Vorrichtungen umgeben ist, um das unbefugte Eindringen zu verhindern.

38
Q

Einbrechen

gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB

A

ist das gewaltsame Beseitigung von Umschließungen, die dem Eindringen entgegenstehen.

39
Q

Einsteigen

gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB

A

ist das Betreten des beschützten Raumes unter Schwierigkeiten auf einem nicht üblichen oder vorgesehenen Weg; fester Stützpunkt!

40
Q

Sich verborgen halten

gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB

A

liegt vor, wenn sich jemand heimlich versteckt, um später die Tat ungestört ausführen zu können.

41
Q

Eindringen in mittels falschen Schlüssel

gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB

A

Ein Schlüssel ist dann falsch, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten überhaupt nicht, noch nicht oder nicht mehr zur Eröffnung des Schlosses bestimmt ist; wenn der Schlüssel entwidmet ist, ist er falsch!

42
Q

Eindringen mittels nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmter Werkzeuge
(gem. § 243 (1) Nr. 1 StGB)

A

sind alle Gegenstände, die nicht Schlüssel sind, aber dennoch gewaltlos auf den Schließmechanismus einwirken: Dietrich, Haarklammern, Schraubendreher.

43
Q

Verschlossen

gem. § 243 (1) Nr. 2 StGB

A

ist ein Behältnis, wenn ist durch eine Schutzvorrichtung (Schloss, Paketband) geschützt wird.

44
Q

Behältnis

gem. § 243 (1) Nr. 2 StGB

A

ist ein umschlossener Raum, der zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, jedoch nicht dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden.

45
Q

Andere Schutzvorrichtung

gem. § 243 (1) Nr. 2 StGB

A

muss angebracht sein, um die Sache gegen die Wegnahme besonders zu sichern.

46
Q

Gewerbsmäßigkeit

gem. § 243 (1) Nr. 3 StGB

A

liegt vor, wenn der Täter sich aus wiederholten Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisse Dauer verschaffen möchte.

47
Q

Gemeinschaftlich

gem. § 224 (1) Nr. 4 StGB

A

beinhaltet mindestens zwei Beteiligte, wobei sich das einvernehmliche Zusammenwirken als gefahrerhöhend für den Geschädigten darstellen muss.

48
Q

Das Leben gefährdende Behandlung

gem. § 224 (1) Nr. 5 StGB

A

Die Art der Behandlung (Dauer und Stärke) ist nach den Umständen des Einzelfalls abstrakt dazu geeignet, um das Leben des Opfers zu gefährden.

das Opfer muss nicht in Lebensgefahr geraten!

49
Q

Täuschungshandlung

gem. § 263 StGB

A

ist jedes Verhalten, dass darauf gerichtet ist, bei einem anderen Menschen eine Fehlvorstellung über Tatsachen hervorzurufen.

50
Q

Irrtumserregung

gem. § 263 StGB

A

ist jede Fehlvorstellung eines Menschen der Wirklichkeit.

51
Q

Vermögensverfügung

gem. § 263 StGB

A

ist ja das freiwillige Handeln, Dulden oder Unterlassen, welches sich unmittelbar vermögenslindernd auswirkt.

52
Q

Vermögensschaden

gem. § 263 StGB

A

ist die Differenz des Vermögens vor und nach der Verfügung.

53
Q

Beschädigung

gem. § 303 (1) StGB

A

ist dann eingetroffen, wenn die Funktion, der Zweck oder die Substanz zu Sache nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

54
Q

Zerstörung

gem. § 303 (1) StGB

A

ist dann eingetreten, wenn die Funktion, der Zweck oder die Substanz der Sache völlig aufgehoben wurde.

55
Q

Nicht nur unerheblich

gem. § 303 StGB

A

Erheblicher Aufwand den Ursprungszustand wiederherzustellen.