Strafprozessrecht (StPR) Flashcards
Unverdächtiger
ist, wer nicht tatverdächtig ist oder wegen Schuldausschließungsgründen nicht verfolgt werden kann.
Bsp.: Kinder
Verdächtiger
ist, wer als Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat in Betracht kommt.
Dringend Tatverdächtiger
ist derjenige, bei welchem nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ein hoher Grad der Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht.
Beschuldigter
ist der Tatverdächtige, gegen den zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfolgbaren Straftat vorliegen und gegen den deshalb ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Gewahrsamsinhaber
ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache ausübt.
Durchsuchung
gem. § 102 StPO
ist ein planmäßiges, zielgerichtetes Suchen nach Sachen oder Spuren, deren räumliche Lage unbekannt ist.
Erfolgsvermutung
gem. § 102 StPO
bedeutet, dass eine Vermutung des Durchsuchungserfolgs bestehen muss.
Durchsuchung der Person
gem. § 102 StPO
gestattet die körperliche Durchsuchung des Verdächtigen, der am Körper getragen Kleidung und die Besichtigung seiner Körperoberflächen, einschließlich seiner natürlichen Körperöffnungen zum Zwecke der Auffindung von Beweismitteln.
Wohnung
gem. § 102 StPO
ist jede nicht allgemein zugängliche Räumlichkeit, in welcher Privatssphäre entwickelt wird.
befriedetes Besitztum
gem. § 102 StPO
sind Örtlichkeiten, welche von seinen berechtigten Inhaber in äußerlich erkennbarer Weise gegen das willkürliche Betreten oder Eindringen durch Andere gesichert sind.
auf frischer Tat betroffen
gem. § 127 (1) StPO
ist derjenige, der bei der Durchführung der Tat am Tatort ODER unmittelbar danach am Tatort ODER in dessen unmittelbarer Nähe gestellt wird.
auf frischer Tat verfolgt
gem. § 127 (1) StPO
ist derjenige, der den Tatort zwar bereits verlassen, aber entweder bei der Flucht beobachtet und direkt verfolgt wurde ODER wer unmittelbar nach der Tat aufgrund am Tatort vorhandener Spuren verfolgt wird, sodass jedenfalls einen enger räumlicher, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Tat besteht.
Fluchtverdacht
gem. § 127 (1) StPO
liegt vorher, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Täter unbekannt im Strafverfahren entziehen will.
Verhältnismäßigkeit
gem. § 127 (2) StPO
Die Untersuchungshaft ist angemessen zur zu erwartenden Strafe. (Freiheitsentziehung)
Beschlagnahme
gem. § 98 StPO
ist die Wegnahme einer Sache mit dem Ziel, dem bisherigen Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sachherrschaft zu entziehen und amtlichen Gewahrsam zu begründen.