Polizeirecht Flashcards
Gewahrsam
liegt dann vor, wenn jemand durch die Polizei nicht nur kurzfristig an einem bestimmten, eng umgrenzten Ort festgehalten und dadurch am Gebrauch seiner persönlichen Bewegungsfreiheit gehindert wird.
Betreten
umfasst das notfalls gewaltsame Eindringen, das Veeweilen sowie das Treffen einfacher Feststellungen.
Durchsuchen
ist das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen, Sachen oder Ermittlungen des Sachverhalts, um dort etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht freiwillig offen legen will.
Wohnung
ist jeder tatsächliche und nicht allgemein zugängliche Raum, welcher zur Stätte des Aufenthalts oder Wirkens von Menschen gemacht wird.
Sicherstellung
ist die Inobhutnahme einer gefährdeten Sachen durch die Polizei im Interesse des Berechtigten mit dem Ziel den Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung zu schützen.
Beschlagnahme
ist die Wegnahme einer Sache mit dem Ziel, den bisherigen Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sachherrschaft zu entziehen und amtlichen Gewahrsam zu begründen.
Psychisch kranke Person
ist eine Person, bei der eine geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt, einschließlich dem Vorliegen einer psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten.
Gewerbe
ist jede selbstständige, erlaubte, sozial unwertige, auf Dauer ausgelegt und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit.
Sperrzeit
ist die Zeitspanne, während der die Leistungen eines Gaststättenbetriebes sowie öffentlichen Vergnügungsstätten den Kunden nicht dargeboten werden und die Kunden in diesen Räumen nicht verweilen dürfen.
konkret drohende Gefahr
Der Eintritt eines Schadens ist nach praktischer Lebenserfahrung, aufgrund von objektiven Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit in nächster Zeit zu erwarten, falls die Polizei nicht einschreitet.
unmittelbar bevorstehende Gefahr
Der sofortige Eintritt eine Schadens ist nach objektiven Erfahrungssätzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, falls die Polizei nicht einschreitet.
erhebliche Gefahr
Die erhebliche Gefahr besteht darin, dass ein bedeutendes Rechtsgut bedroht wird oder, wenn sich die Erheblichkeit aus Umfang oder Intensität des zu erwartenden Schadens gibt.
dringende Gefahr
Die dringende Gefahr besteht dann, wenn der baldige Eintritt eines ernsthaften Schaden an einem wichtigen Rechtsgut zu erwarten ist, falls die Polizei nicht einschreitet.
schwere Gesundheitsgefahr
Die schwere Gesundheitsgefahr besteht dann, wenn die Beschädigung oder der Verlust wichtiger Organe, Gliedmaßen oder dauernde Entstellung drohen.
Lebensgefahr
Von einer Lebensgefahr ist auszugehen, wenn ein Menschenleben durch Vernichtung oder erhebliche Gesundheitsschädigung bedroht ist.