Strafrecht II Flashcards
Der grob unverständige Versuch
Ein untauglicher Versuch, bei dem der Täter subjektiv die Untauglichkeit aus grobem Unverstand verkennt. Liegt vor, wenn Täter völlig abwegige Vorstellungen von gemeinhin bekannten Zusammenhängen besitzt.
Der untaugliche Versuch
Versuch, der unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorstellungen des Täters nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes führen konnte
(Tatsubjekt nicht Amtsträger, Tatobjekt ein Hund statt Mensch, keine Kugel mehr in der Waffe,..)
Der erfolgsqualifizierte Versuch
Versuch, bei dem bereits durch das Grunddelikt eine schwere Folge herbeigeführt wird.
Der Versuch einer Erfolgsqualifikation
Versuch, bei dem neben dem Grunddelikt auch die schwere Folge vom Vorsatz des Täters voll umfasst wird, obwohl hier lediglich Fahrlässigkeit erforderlich wäre. (-> Versuchsstrafbarkeit)
Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung
Zeitpunkt, zu dem der Täter subjektiv die Schwelle zum “Jetzt geht`s los” überschreitet und objektiv eine Rechtsgutsverletzung oder -gefährdung unmittelbar bevorsteht. Dies wird dann vorliegen, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung führen soll oder im unmittelbaren Zusammenhang steht.
Vollendung des Delikts
Zeitpunkt, zu dem der gesetzliche TB formell verwirklicht wurde.
Beendigung
Zeitpunkt, zu dem die Rechtsgutsverletzung auch materiell abgeschlossen ist (Beute gesichert)
Zwischen Vollendung und Beendigung ist Beihilfe möglich
Zeitliche Stufen der Deliktsverwirklichung
Entschluss, Vorbereitung (straflos), Unmittelbares Ansetzen, Vollendung, Beendigung
Unmittelbares Ansetzen zur Qualifikation
Bedeutet zugleich unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung des Grunddelikts
Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt
Theorie des letztmöglichen Eingriffs, Theorie des erstmöglichen Eingriffs, Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung (h.M.)
Theorie des letztmöglichen Eingriffs
Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung liegt erst in dem Zeitpunkt vor, indem der Garant die nach seiner Vorstellung letzte Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.
Theorie des erstmöglichen Eingriffs
Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung liegt bereits in dem Zeitpunkt vor, indem der Garant die nach seiner Vorstellung erste Rettungsmöglichkeit verstreichen lässt.
Theorie der unmittelbaren Rechtsgutsgefährdung
Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung liegt in dem Zeitpunkt vor, indem der Garant die nach seiner Vorstellung
a) durch weitere Verzögerung der Rettungshandlung eine unmittelbare Gefahr für das Rechtsgut schafft oder b) den Kausalverlauf aus der Hand gibt.
Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter
Gesamtlösung (weite, enge Auslegung), Einzellösung (streng, modifiziert)
Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter (Gesamtlösung)
Der Versuch beginnt für alle Mittäter wenn ein Mittäter in Vollzug des gemeinsamen Tatplanes ansetzt.
Weite Auslegung: Ansetzen von vermeintlichem Mittäter reicht aus Enge Auslegung (h.M.): Ansetzen von vermeintlichem Mittäter reicht nicht aus
Unmittelbares Ansetzen beim Mittäter (Einzellösung)
Strenge Einzellösung: Der Versuch beginnt für jeden Mittäter getrennt danach, wann er zur Verwirklichung seines Tatbeitrags unmittelbar ansetzt.
Modifizierte Einzellösung: Allerdings muss die Gesamthandlung aller Mittäter bereits das Versuchsstadium erreicht haben.
Unmittelbares Ansetzen beim mittelbaren Täter
Rechtsgutsgefährdungstheorie (h.M.): Versuchsstadium, wenn er mit seiner Einwirkung auf den Tatmittler das Rechtsgut unmittelbar gefährdet oder das Geschehen aus der Hand gibt und nicht mehr auf den Tatmittler einwirken kann.
Akzessoritätstheorie: Das Versuchsstadium beginnt für mittelbaren Täter erst wenn der Tatmittler unmittelbar ansetzt.
Einwirkungstheorie: Versuchsstadium beginnt bereits dann, wenn er auf den Tatmittler einzuwirken beginnt
Differenzierte Theorie: Tatmittler gutgläubig = beim Einwirken
Tatmittler bösgläubig = wenn Tatmittler unmittelbar ansetzt
Der misslungene Rücktritt
Rücktrittsbemühungen des Täters, die eine Vollendung der Tat nicht mehr verhindern können (Täter bleibt strafbar)
Fehlgeschlagener Versuch
Versuch, bei dem die Ausführung der Tat vorgenommene Handlung ihr Ziel nicht erreicht hat und der Täter auch erkennt, dass er mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln den tatbestandlichen Erfolg gar nicht mehr oder zumindest nicht mehr ohne zeitlich relevante Zäsur herbeiführen kann. Rücktritt ist nicht mehr möglich.
Unbeendeter Versuch
Versuch, bei dem der Täter noch nicht alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges erforderlich war (obwohl er unmittelbar angesetzt hatte).
Beendeter Versuch
Versuch, bei dem der Täter bereits alles getan hat, was nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges forderlich war. (Erfolg noch nicht eingetreten, aber Täter denkt er hat alles notwendige getan)
§24 Absatz 1
Satz 1, Variante 1 - Rücktritt vom unbeendeten Versuch
Satz 1, Variante 2 - Rücktritt vom beendeten Versuch
Satz 2 - Rücktritt vom beendeten untauglichen bzw. unerkannt fehlgeschlagenen Versuch
Rücktritt vom Versuch beim Unterlassungsdelikt
Unbeendeter Versuch: Der Täter denkt, dass er den Eintritt des Erfolges noch durch die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung abwenden kann.
Beendeter Versuch: Täter denkt, dass die Nachholung der ursprünglich gebotenen Handlung nicht ausreicht, sondern dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind.
Mordlust
Tötung, die ausschließlich dadurch motiviert ist, dass der Täter Freude am Töten empfindet, sei es aus Mutwillen, aus Angeberei, zum Zeitvertreib oder aus sportlichem Ehrgeiz. Einziger Zweck ist somit die Tötung eines Menschen als solche.
Befriedigung des Geschlechtstriebes
Tötung zur geschlechtlichen Befriedigung in, durch oder nach der Tötung.
Habgier
Steigerung des Erwerbssinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes und sittlich anstößiges Maß, wobei sowohl die Mehrung als auch die Erhaltung eigenen Vermögens bzw. die Vermeidung von Aufwendungen ein Motiv bilden kann. (Auftragskiller, Raubmord)
Sonstige niedere Beweggründe
Motive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswer sind, auf tiefster Stufe stehen und dafür besonders verwerflich sind (Rachsucht, Neid, Rassenhass,..). Allerdings muss sich der Täter dieser niedrigen Beweggründe auch bewusst sein was insbesondere bei Tätern fremder Kulturkreise oft problematisch ist.
Unbeendeter Versuch
Täter glaubt, nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung noch nicht alles zur Tatvollendung Erforderliche getan zu haben.
Aufgabe der weiteren Tatsausführung
Täter nimmt von der weiteren Realisierung des gesetzlichen Tatbestandes aufgrund eines Gegenentschlusses Abstand
Freiwilligkeit
Freiwillig handelt, wer durch autonome Motive zum Rücktritt bewegt wird. Maßgeblicher Zeitpunkt: Nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung