Definitionen Grundrechte Flashcards
Allgemeine Handlungsfreiheit (Definition)
Geschützt sind alle Betätigungen, die nicht einem speziellen Freiheitsrecht unterfallen. Dies führt dazu, dass alle staatlichen Maßnahmen, mit denen die Handlungsfähigkeit beschränkt werden, rechtfertigungsbedürftig sind.
Verletzung der Menschenwürde
Mensch wird zum bloßen Objekt herabgewürdigt und diese Herabwürdigung stellt seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage.
(Kein Mittel zum Zweck)
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Beinhaltet den engen persönlichen Lebensbereich und das Recht am eigenen Bild und Wort.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Jeder kann selbst entscheiden, wann und wie persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Eingriff in allgemeine Handlungsfreiheit
Es muss sich bei dem hoheitlichen Handeln um eine rechtliche Maßnahme handeln, keine faktische, die sich gegen einen Einzelnen richtet. (Flughafenbau = faktisch, Nachflugverbot = rechtlich)
Drei unmittelbare Verfassungsschranken (Schrankentrias) Art. 2 I
Verfassungsmäßige Ordnung, subjektive Rechte anderer, Sittengesetz (=Moralvorstellungen)
Verfassungsmäßige Ordnung
Die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.
Körperliche Unversehrtheit
Geschützt ist die Integrität der Körpersphäre. Dazu gehört die Gesundheit im physiologischen und geistig-seelischen Sinn.
Schranke Art. 2 II
Eingriff - Gesetz, Schranke: Parlamentsgesetz (Wesentlichkeitstheorie)
Freiheit Schutzbereich
Fortbewegungsfreiheit, also das Recht, einen Ort aufzusuchen und wieder zu verlassen.
Glaube
Ist die innere Überzeugung des Menschen von Gott und dem Jenseits positiver und negativer Natur.
Gewissen
Ist das Bewusstsein des Menschen vor der Existenz des Sittengesetzes
Bekenntnis
Ist die Kundgabe des Glaubens und Gewissens oder die Kundgabe einzelner Entscheidungen, die aufgrund des Glaubens und Gewissens getroffen worden sind, an die Umwelt.
Eingrenzung Schutzbereich Art.4
Es muss sich nach geistigem Gehalt und äußeren Erscheinungsbild um religiös motivierte Handlungen handeln.
Art. 4 Eingriff
In die individuelle Religionsfreiheit oder die kollektive Religionsfreiheit
Meinung
Zeichnet sich durch ein Element wertender Stellungnahme aus
Informationsfreiheit (Schutzbereich)
Die Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. (Technisch geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.)
Pressefreiheit meint..
die zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Sie müssen nicht periodisch erscheinen (Flugblätter auch)
Grundrechtsträger Rundfunkfreiheit
Veranstalter von Rundfunk- und Fernsehsendungen
Auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. (Sind dem zu schützenden Bereich zuzuordnen)
Grundrechtsträger Filmfreiheit
Sind Filmemacher und alle Personen, die unmittelbar zur Entstehung des Films beitragen. (Produktion, Aufführung)
Berichterstattung im Sinne des Art. 5 I 2
Umfasst jede Vermittlung von Inhalten.
Allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5
BVerfG: Gesetze, die nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche gerichtet sind, sondern die vielmehr den Schutz eines Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat.
Sonderrechtslehre: Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und damit kein “Sonderrecht” darstellen.
Abwägungslehre: Gesetze, die ein Rechtsgut schützen, das höher zu gewichten ist als die Meinungsäußerung.
Dreitschritt Schranke in Art. 5 II
1) Formelles oder materielles Gesetz
2) Richtet sich nicht gegen Meinungsfreiheit als solche
3) Güterabwägung zwischen Schutz der Meinungsäußerung und geschütztem Rechtsgut
Wechselwirkungstheorie
Abwägung zwischen geschütztem RG und Meinungsäußerung.
Das beschränkende Gesetz ist wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen und in dem Rahmen selbst einzuschränken wie es auch das Grundrecht einschränkt. Entscheidend ist, welches RG im konkreten Fall geschützt werden soll. Das beschränkende Gesetz ist auf diesen Fall zu reduzieren.