Definitionen Grundrechte Flashcards
Allgemeine Handlungsfreiheit (Definition)
Geschützt sind alle Betätigungen, die nicht einem speziellen Freiheitsrecht unterfallen. Dies führt dazu, dass alle staatlichen Maßnahmen, mit denen die Handlungsfähigkeit beschränkt werden, rechtfertigungsbedürftig sind.
Verletzung der Menschenwürde
Mensch wird zum bloßen Objekt herabgewürdigt und diese Herabwürdigung stellt seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage.
(Kein Mittel zum Zweck)
Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Beinhaltet den engen persönlichen Lebensbereich und das Recht am eigenen Bild und Wort.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Jeder kann selbst entscheiden, wann und wie persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Eingriff in allgemeine Handlungsfreiheit
Es muss sich bei dem hoheitlichen Handeln um eine rechtliche Maßnahme handeln, keine faktische, die sich gegen einen Einzelnen richtet. (Flughafenbau = faktisch, Nachflugverbot = rechtlich)
Drei unmittelbare Verfassungsschranken (Schrankentrias) Art. 2 I
Verfassungsmäßige Ordnung, subjektive Rechte anderer, Sittengesetz (=Moralvorstellungen)
Verfassungsmäßige Ordnung
Die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.
Körperliche Unversehrtheit
Geschützt ist die Integrität der Körpersphäre. Dazu gehört die Gesundheit im physiologischen und geistig-seelischen Sinn.
Schranke Art. 2 II
Eingriff - Gesetz, Schranke: Parlamentsgesetz (Wesentlichkeitstheorie)
Freiheit Schutzbereich
Fortbewegungsfreiheit, also das Recht, einen Ort aufzusuchen und wieder zu verlassen.
Glaube
Ist die innere Überzeugung des Menschen von Gott und dem Jenseits positiver und negativer Natur.
Gewissen
Ist das Bewusstsein des Menschen vor der Existenz des Sittengesetzes
Bekenntnis
Ist die Kundgabe des Glaubens und Gewissens oder die Kundgabe einzelner Entscheidungen, die aufgrund des Glaubens und Gewissens getroffen worden sind, an die Umwelt.
Eingrenzung Schutzbereich Art.4
Es muss sich nach geistigem Gehalt und äußeren Erscheinungsbild um religiös motivierte Handlungen handeln.
Art. 4 Eingriff
In die individuelle Religionsfreiheit oder die kollektive Religionsfreiheit