Definitionen Grundrechte Flashcards

0
Q

Allgemeine Handlungsfreiheit (Definition)

A

Geschützt sind alle Betätigungen, die nicht einem speziellen Freiheitsrecht unterfallen. Dies führt dazu, dass alle staatlichen Maßnahmen, mit denen die Handlungsfähigkeit beschränkt werden, rechtfertigungsbedürftig sind.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
1
Q

Verletzung der Menschenwürde

A

Mensch wird zum bloßen Objekt herabgewürdigt und diese Herabwürdigung stellt seine Subjektsqualität prinzipiell in Frage.
(Kein Mittel zum Zweck)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Freie Entfaltung der Persönlichkeit

A

Beinhaltet den engen persönlichen Lebensbereich und das Recht am eigenen Bild und Wort.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

A

Jeder kann selbst entscheiden, wann und wie persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Eingriff in allgemeine Handlungsfreiheit

A

Es muss sich bei dem hoheitlichen Handeln um eine rechtliche Maßnahme handeln, keine faktische, die sich gegen einen Einzelnen richtet. (Flughafenbau = faktisch, Nachflugverbot = rechtlich)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Drei unmittelbare Verfassungsschranken (Schrankentrias) Art. 2 I

A

Verfassungsmäßige Ordnung, subjektive Rechte anderer, Sittengesetz (=Moralvorstellungen)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Verfassungsmäßige Ordnung

A

Die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Körperliche Unversehrtheit

A

Geschützt ist die Integrität der Körpersphäre. Dazu gehört die Gesundheit im physiologischen und geistig-seelischen Sinn.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Schranke Art. 2 II

A

Eingriff - Gesetz, Schranke: Parlamentsgesetz (Wesentlichkeitstheorie)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Freiheit Schutzbereich

A

Fortbewegungsfreiheit, also das Recht, einen Ort aufzusuchen und wieder zu verlassen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Glaube

A

Ist die innere Überzeugung des Menschen von Gott und dem Jenseits positiver und negativer Natur.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Gewissen

A

Ist das Bewusstsein des Menschen vor der Existenz des Sittengesetzes

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Bekenntnis

A

Ist die Kundgabe des Glaubens und Gewissens oder die Kundgabe einzelner Entscheidungen, die aufgrund des Glaubens und Gewissens getroffen worden sind, an die Umwelt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Eingrenzung Schutzbereich Art.4

A

Es muss sich nach geistigem Gehalt und äußeren Erscheinungsbild um religiös motivierte Handlungen handeln.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Art. 4 Eingriff

A

In die individuelle Religionsfreiheit oder die kollektive Religionsfreiheit

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Meinung

A

Zeichnet sich durch ein Element wertender Stellungnahme aus

16
Q

Informationsfreiheit (Schutzbereich)

A

Die Möglichkeit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten. (Technisch geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen.)

17
Q

Pressefreiheit meint..

A

die zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse. Sie müssen nicht periodisch erscheinen (Flugblätter auch)

18
Q

Grundrechtsträger Rundfunkfreiheit

A

Veranstalter von Rundfunk- und Fernsehsendungen

Auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. (Sind dem zu schützenden Bereich zuzuordnen)

19
Q

Grundrechtsträger Filmfreiheit

A

Sind Filmemacher und alle Personen, die unmittelbar zur Entstehung des Films beitragen. (Produktion, Aufführung)

20
Q

Berichterstattung im Sinne des Art. 5 I 2

A

Umfasst jede Vermittlung von Inhalten.

21
Q

Allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5

A

BVerfG: Gesetze, die nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche gerichtet sind, sondern die vielmehr den Schutz eines Rechtsguts dienen, dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat.

Sonderrechtslehre: Gesetze, die nicht eine Meinung als solche verbieten und damit kein “Sonderrecht” darstellen.

Abwägungslehre: Gesetze, die ein Rechtsgut schützen, das höher zu gewichten ist als die Meinungsäußerung.

22
Q

Dreitschritt Schranke in Art. 5 II

A

1) Formelles oder materielles Gesetz
2) Richtet sich nicht gegen Meinungsfreiheit als solche
3) Güterabwägung zwischen Schutz der Meinungsäußerung und geschütztem Rechtsgut

23
Q

Wechselwirkungstheorie

A

Abwägung zwischen geschütztem RG und Meinungsäußerung.
Das beschränkende Gesetz ist wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen und in dem Rahmen selbst einzuschränken wie es auch das Grundrecht einschränkt. Entscheidend ist, welches RG im konkreten Fall geschützt werden soll. Das beschränkende Gesetz ist auf diesen Fall zu reduzieren.

24
Q

Kunstfreiheit (Schutzbereich)

A

Geschützt ist der Werk- und Wirkbereich von Kunst (Verkauf fällt unter Wirkbereich)

25
Q

Formaler Kunstbegriff

A

Unter dem formalen Kunstbegriff werden bestimmte Werktypen verstanden (Lyrik, Sinfonie, Dichtung, Malerei,..)

26
Q

Materieller Kunstbegriff

A

Darunter versteht man die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formsprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.

27
Q

Offener Kunstbegriff

A

Darunter versteht man, dass wegen es der Mannigfaltigkeit ihres Aussagegehalts möglich ist, der Darstellung im Wege einer fortgesetzten Interpretation immer weiterreichende Bedeutung zu entnehmen.

28
Q

Wissenschaftsfreiheit (Schutzbereich)

A

Wissenschaft ist der ernsthafte, auf einem gewissen Kenntnisstand aufbauende Versuch der Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch methodisch geordnetes und kritisch reflektierendes Denken.

29
Q

Auf was können sich Schulen berufen?

A

Art. 7 I geht Art. 5 II als lex specialis vor.