Strafrecht Flashcards
Verletzungsdelikt
solche Erfolgsdelikte, bei denen der tatbestandliche Erfolg die Schädigung des Schutzobjekts der Norm ist
-212: Der Tatbestandserfolg ist eingetreten, wenn das Leben des Opfers als Geschütztes Objekt der Norm zerstört ist.
Konkrete Gefährdungsdelikte
solche Erfolgsdelikte, bei denen der Tatbestandserfolg die konkrete Gefährdung des Schutzobjekts der Norm ist.
-z.B. 315c: Der Tatbestandserfolg ist eingetreten, wenn das Leben des Opfers(oder ein anderes der dort genannten Schutzobjekte) konkret gefährdet ist
Erfolgsdelikt:
Weisen einen von der Tathandlung gedanklich abtrennbaren tatbestandsmäßigen Erfolg auf.
Hier: Feststellung der Kausalität und objektiven Zurechnung erforderlich
-z.B. 212 I, 303 I
Tätigkeitsdelikt
Objektiver Tatbestand besteht lediglich aus der Tathandlung
-z.B. 153, 154, 316
Abstrakte Gefährdungsdelikte
Fordern tatbestandlich keine Beeinträchtigung eines konkreten Schutzobjekts, sondern lassen ein „abstrakt“ gefährliches Handeln ausreichen
-z.B. 316: nicht erforderlich ist, dass konkrete schutzobjekte gefährdet werden; die abstrakte gefahrdung des Rechtsguts „Sicherheit im Straßenverkehr“ durch die typische gefahrträchtige Handlung reicht aus
Echte Unterlassensdelikte
Lassen dem Wortlaut nach tatbestandsmäßig ein Unterlassen ausreichen
323c I
Unechte Unterlassensdelikte
A ruft seinen Hund nicht zurück der gerade B beißt: A begeht eine Körperverletzung durch Unterlassen, 223 I, 13
Dauerdelikt
Sind solche bei denen der Täter einen rechtswidrigen Zustand erzeugt und aufrechterhält. Hier unterscheidet man die Vollendung des Delikts(Erfolgsherbeiführung) von der Beendigung(Aufhebung des rechtswidrigen Zustand)
— 123, 239
Allgemeindelikte
Kann jedermann verüben
Sonderdelikte
Sind solche die nur von einem bestimmten Täterkreis verwirklicht werden können
266, 348, 142
Eigenhändige Delikte
Sind solche bei denen die Begehung in mittelbarer Täterschaft ( 25 I Alt. 2) ausgeschlossen ist die also nur eigenhändig begangen werden können
Dolus Directus 1. Grades: Absicht
Dem Täter kommt es auf die Erreichung des Taterfolgs an sei es auch nur als Zwischenziel in einem umfassenderen Plan
Vgl.: 226 II
Besonders gilt fur uberschießende Absichten( 242 I, 274 I)
Sicheres Wissen= dolus directus 2. Grades
Der Täter weiß dass sein Handeln den Erfolg auslösen wird
Vgl.: 145d, 226 II
Bedingter Vorsatz Eventualvorsatz= dolus eventualis:
Der Täter hält den Erfolgseintritt als Folge seines Handelns für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf oder findet sich zumindest mit ihm ab (=billigungstheorie)
Bewusste Fahrlässigkeit
Der Täter erkennt zwar die Gefahr des Erfolgseintritts(sonst: unbewusste Fahrlässigkeit), findet sich mit dem Erfolg aber nicht ab ,sondern vertraut ernstlich darauf ,dass er nicht eintreten wird