Europäische Rechtsgeschichte Flashcards

1
Q
  1. Unter welchen Voraussetzungen entsteht Gewohnheitsrecht? Welche Rolle spielt Gewohnheitsrecht heute?
A

Die frühe Zeit kannte keine bewusste Rechtsetzung oder Gesetzgebung. Das Recht war vertreten als allgemein anerkannte
Rechtsanschauung, trat in den gelebten Ordnungen zutage und entwickelte sich als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht.
Heute gilt Gewohnheitsrecht zwar als verbindlich, ist aber nirgendwo schriftlich fixiert.

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2
Q
  1. Definieren sie „objektives Recht“ und „subjektives Recht“ !
A

Objektives Recht ist die Summe aller Rechtsnormen. Subjektives Recht folgt aus Rechtsvorschriften, die ausschließlich einzelne schützen wollen.

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3
Q
  1. Wissen Sie, wie sich der Übergang von den segmentären Gesellschaften zu den Protostaaten vollzogen hat?
A

Die Segmentären Gesellschaften waren bereits sesshaftes Volk. Der Übergang zum Protostaat wird in zwei Theorien beschrieben:
Nach der Eroberungstheorie waren zum einen der Glauben (er sollte auch anderen, nicht „glaubenden“ Menschen, verkündet werden) ausschlaggebend und zum anderen Überbevölkerung im Heimatgebiet sowie die Aridisierung. Es begann eine Völkerwanderung, mit dem Ziel neue Weidegründe zu finden. Diese waren jedoch schon besetzt. So blieb den Neuankömmlingen nur die Möglichkeit der Eroberung. Sie bildeten eine Oberschicht und neue Herrschaftsstruktur.
Die hydrologische Theorie dreht sich im wesentlichen um die Bewässerung von Feldern. Sesshafte Stammesverbände mussten zur Stillung des Bedarfes nahe am Wasser fruchtbare Acker anlegen. So bildeten sich immer größere Verbände die schließlich zu Städten wurden und somit auch ein Bedürfnis an Organisation hatten.

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4
Q
  1. Welche Rolle spielt der „Richter“ in segmentären Gesellschaften, welche Rolle spielt er in den Protostaaten?
A

Der Richter in den segmentären Gesellschaften leitet seine Autorität von dem Parteiwillen ab. Er tritt, wenn die Parteien dies wollen, als Mediator bzw. Schiedsrichter auf.
Der Richter in einem Protostaat hat die alleinige Entscheidungsfunktion, er urteilt und muss seine Autorität nicht von den Parteien abhängig machen

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5
Q
  1. Nennen sie die vier Entwicklungsstufen des römischen Rechts!
A

Recht der Frühzeit, Recht der Republik, Recht der Klassik, Recht der Nachklassik

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6
Q
  1. Skizzieren sie die ständische Gliederung Roms in der Frühzeit!
A

Patrizier (Enge Familienbande, wohlhabend)
Plebejer (lockere Familienbande, weniger wohlhabend)
Patrizier und Plebejer bilden das Patronat
Unfreie (Sklaven)

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7
Q
  1. Wann und unter welchen Bedingungen ist das sog. XII – Tafel- Gesetz entstanden?
A

Das Zwölftafelgesetz ist 451 v. Chr. Entstanden. Es wurde von zehn Patriziern verfasst. Es ist als Höhepunkt des Streits zwischen Patriziern und Plebejern hervorgegangen. Bis dahin wendeten Patrizier Gewohnheitsrecht oft zu Ihren Gunsten an.
Es gab kein schriftliches Recht, da nur die Pontifees sich mit Recht auskannten. Die Plebejer konnten sich mit Ihrer Forderung nach schriftlichen Recht durchsetzen.

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8
Q
  1. Nennen sie Quellen des klassischen römischen Rechts!
A

Beschlüsse der plebs (plebiscita)
Senatsbeschlüsse (senatus consulta)
Kaisergesetze (constitutiones principum)
Edikte der Magistrate, (edicta) insb. der Prätoren
Gutachten der Rechtsgelehrten (responsa prudentium)

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9
Q
  1. In seiner Schrift „Germania“ berichtet Tacitus vom germanischen „Thing“. Welche Aufgabe hatte das „Thing“?
A

Das Thing war die Versammlung der Waffentragenden Männer. Dort wurden Häuptlinge gewählt, es wurde über Krieg und Frieden entschieden und wichtige Entscheidungen wurden dort gefällt. Es diente als Gericht, auch wurde das „Thing“ für magische
Zwecke genutzt.

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10
Q
  1. Lex Ribuaria und Lex Alamannorum gehören zu den sog. „Leges“ („Volksrechten“). Um was handelt es sich bei diesen Rechtsquellen des Frühmittelalters?
A

Bei den Leges handelt es sich um Stammesrecht, das verschriftlicht worden ist.
Die Leges besteht aus germanischen Recht mit Einflüssen vom römischen Recht. Es sind sog. Bußgeldkataloge.

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11
Q
  1. In der Strafrechtsgeschichte ist im Zusammenhang mit dem frühen Mittelalter häufig von „Erfolgshaftung“ die Rede. Was ist damit gemeint?
A

Unter Erfolgshaftung versteht man, dass für den äußeren Erfolg gehaftet wird. Der Täter der den Erfolg herbeigeführt hat, wird bestraft, unabhängig von Fahrlässigkeit und Anstiftung. Nur die objektiven Tatbestandsmerkmale werden untersucht, die subjektiven außer Acht gelassen.

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12
Q
  1. Was versteht man unter „Höchstpersönlichkeit“ des Lehens? Was versteht man unter „Leibeszwang“?
A

Unter Höchstpersönlichkeit des Lehens versteht man dass der Lehen nicht weitergegeben werden kann. Das Lehen bezieht sich auf ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft. Der Vasall ist seinem Lehnsherrn zu Treue verpflichtet.

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13
Q
  1. Wie ist eine frühmittelalterliche „Grundherrschaft“ organisiert?
A

Bei der Grundherrschaft besitzt der Herr einen Fronhof. Dies ist der Sitz des Grundherren. Diesen Fronhof lässt er zum einen mit Sklaven bearbeiten und zum anderen von Bauern an die er Land verleiht. Die Bauern müssen dem Grundherren Abgaben in Form von Naturalien leisten. Der Grundherr hatte auch eine eigene Gerichtsbarkeit, er war entweder der König, die Kirche oder der Adel.

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14
Q
  1. Wie stellen sie sich das Verfahren vor der Gericht des Graugrafen vor?
A

Gaugraf ist nicht Richter, hat aber Verfahrensleitende Funktion, er eröffnet das Verfahren.Neben ihm sitzen die Schöffen.
Gerichtsfrieden: Gaugraf gebietet Frieden, d.h. alle müssen ihre Waffen vor Gericht abgeben.
Klage wird vom Kläger erhoben
Nachdem die Klage erhoben worden ist, wird der Beklagte verurteilt. Erst nach dieser Verurteilung kann er versuchen sich zu entlasten. Die Beweislast liegt beim Beklagten.
Beweise: rational=Urkunden, irrational= Zeugen (Zeugen haben nicht die Funktion den Tathergang zu bezeugen, sondern die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu versichern, (Leumundszeugen))
Das Urteil: Folter, Gottesurteil (Sehr häufig, z.B. Kesselprobe)

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15
Q
  1. Aus welchen Teilen setzt sich das Corpus Iuris Civiles des oströmischen Kaisers Justinian ( 528-533 nach Christus) zusammen und welche Bedeutung hat dieses Gesetzgebungswerk für die europäische Rechtskultur?
A

die Institutionen (Institutiones)
die Digesten (Digesta oder Pandectae)
der Codex
Sie waren die Grundlage der Rezeption des römischen Rechts.

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16
Q
  1. Im um 1220/1230 aufgezeichneten „Sachsenspiegel“ findet sich folgende Wendung: „Zwei Schwerter überließ Gott auf Erden, um die Christenheit zu schützen: Dem Papst das geistliche, dem Kaiser das weltliche.“.
    Wie unterscheidet sich die hier wiedergegebene kaiserliche Lesart der sog. Zwei – Schwerter – Lehre von der päpstlichen Lesart?
A

Zur Zeit des Hochmittelalters herrschten Machtkonflikte zwischen Kaisertum und Kirche (Papst). Dies spiegelte sich auch in der Zwei-Schwerter – Lehre wieder. Der Kaiser interpretierte die Erzählung so, dass der Gott die zwei Schwerter jeweils dem Papst und dem Kaiser gab. Beide waren demnach gleichberechtigt, der Kaiser hatte
die weltliche Macht, der Papst die geistliche, sie waren also folglich beide Vasallen Gottes. Der Papst war der Ansicht, Gott gab dem Papst beide Schwerter , dieser reichte das weltliche an den Kaiser weiter. Der Kaiser war folglich Vasall des Papstes, der Papst Vasall Gottes.

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17
Q
  1. Was ist „Reziprozität“?
A

Reziprozität bedeutet dass eine Gabe und Gegengabe fordert (Gabentausch, Austauschprinzip). Dadurch wird die Gleichheit der Verteilung von Eigentum erreicht.

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18
Q
  1. Ab dem Jahr 3000 v. Chr. bilden sich Frühformen der Staatlichkeit aus. Können Sie erklären, wie es dazu kommen konnte?
A

Frühformen von Staatlichkeit entstehen dadurch, dass sich über die ursprünglich herrschaftslosen Segmente eine Obrigkeit legt. Die Ursache dafür ist nach der Theorie von Ibn Chaldun die Unterwerfung von friedliche Ackerbauern durch kriegerische Hirtenvölker, wodurch sich eine Kriegerkaste entwickelte.

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19
Q
  1. Nennen Sie die drei wesentlichen Ursprünge der europäischen Rechtskultur
A

antikes Römisches Recht (Antike)
Kirchenrecht (Christentum)
germanische Rechtstradition

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20
Q
  1. Die römische Bevölkerung war ständisch gegliedert. Nennen Sie die Bevölkerungselemente
A

In der ständischen Gliederung Roms gab es zunächst die Patrizier. Das Haupt der patrizischen Familie war mit einer umfassenden Gewalt über alle von ihm abstammenden Personen versehen.
Zusammen mit den Plebejer (einem weniger straff organisierten und weniger wohlhabenden Familienstand) bilden die Patrizier das Patronat. Wahrscheinlich existierten auch Sklaven.

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21
Q
  1. Erläutern Sie den Begriff „manus“!
A

„Manus“ heißt wörtlich übersetzt „Hand“, aber im XII Tafelgesetz bedeutet es soviel wie „Verfügungsgewalt“ über etwas haben. Z.B. hatte der Mann die manus über der Frau. Wenn
sich die Frau dieser Verfügungsgewalt entziehen wollte, musste sie jährlich 3 Nächte abwesend vom Haus des Mannes verbringen.

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22
Q
  1. Strebte Augustus eine absolute Monarchie an? Worauf beruhte der Machtzuwachs des Augustus?
A

Augustus’ Monarchie ist aus dem Bürgerkrieg 27 v. Chr. entstanden, um dem Schicksal Ceasars zu entgehen, der sich offen zum König ausrufen lassen wollte. Augustus wollte keine absolute Monarchie. Das wird dadurch deutlich, dass er für sich nur 2 der herkömmlichen Befugnisse in Anspruch nahm: Zum einen den Oberbefehl über das Heer, sowie die Herrschaft über die Provinzen an den Grenzen des Reiches. Zum anderen genoss er die Unverletzlichkeit der Person und das Vetorecht. Somit hatte er zwar viel Macht, aber er blieb trotzdem Teil der vorhandenen Struktur.

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23
Q
  1. Die Entwicklung des Rechts wäre in Westeuropa ohne Kaiser Justinian I. wohl anders verlaufen. Warum?
A

Weil er es war, der das „Corpus Iuris Civilis“ kodifiziert hat. Er begann mit Beginn seiner Regierungszeit (528 n. Chr.) mit der Sammlung aller Niederschriften von Rechten und brachte sie in diesem Werk zusammen. Es war dann geltenden Rechts bis ca. 1900. Diese
Langlebigkeit beruhte auf der Abstraktheit der Normen und der Anpassbarkeit auf alle Lebensformen

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24
Q
  1. Aus welchen Bestandteilen setzt sich das C.I.C. zusammen? Was ist der Inhalt dieser Teile?
A

Das C.I.C besteht zunächst aus den Institutionen (4 Bücher). Sie galten als Anfängerlehrbuch, was auf den Institutionen des Gaius aufgebaut war.
Darauf folgten die Digesten (50 Bücher).
Sie stellten eine Sammlung des Juristenrechts dar.
Weiterhin war der Codex (12 Bücher) enthalten, der eine Sammlung des Kaiserrechts beinhaltete. Schließlich bestand es noch aus Novellen, welche die kaiserlichen Erlasse Justinians zum Inhalt hatten.

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25
Q
  1. Die Gemania des Tacitus gilt in der Forschung als Quelle von zweifelhaftem Wert.Warum?
A

Den Berichten des Tacitus darf man nicht mehr unbesehen glauben, weil er selbst nie in Bayern oder Baden Württemberg gewesen ist und die Germanen wahrscheinlich auch zu gut „weggekommen“ sind, da er den Römern einen Sittenspiegel vorhalten wollte.

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26
Q
  1. Welche Ursachen hatte es, dass den Franken der Aufbau eines Großreichs gelang?
A

Die Franken unternahmen viele Eroberungen und dehnten somit ihren Machtbereich (erst nach Westen und dann Spanien und Osten) aus. Dabei haben sie aber ihr Ursprungsgebiet nie wirklich verlassen und hatten somit eine zentrale und feste Machtbasis.

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27
Q
  1. Welche Grundsätze der Königwerdung gab es in fränkischer Zeit?
A

751 wurde der letzte Merowinger König vom karolingischen Hausmeier abgesetzt. (Thronsturz bzw. Putsch)
Bei den Franken gab es aber eigentlich eine Mischform von Wahlund Erbmonarchie. Es gab zwar eine Wahlmonarchie, aber da das Wahlrecht nur bei den Nachkommen bestand, kann man gleichzeitig von einer Erbmonarchie sprechen. Bei mehreren Söhnen kam es zur Reichsteilung, was zu Machtverlust und Streitigkeiten untereinander führte.

28
Q
  1. Was war das Vorbild für die Grundherrschaft?
A

Die Domänenwirtschaft spätrömischer Provinzen war Vorbild für die Grundherrschaft. In der Versorgungslage, in der sich das röm. Reich zur Zeit des Dominats durch Landflucht und
Verwüstung germanischer Stämme befand, wurde Land an kapitalkräftige Pächter vergeben. Parzellenbauern bearbeiteten dieses Land und waren an die Scholle gebunden und mussten dem Herrn Abgaben zahlen. Darauf baut die Fränkische Grundherrschaft auf, denn
Grundherrschaft ist das Überlassen von Land gegen Dienste.

29
Q
  1. Wie waren die Grundherrschaften organisiert?
A

Es gab in den Grundherrschaften zunächst den Frohnhof (das war der Sitz/ das Gut des Grundherrn). Der Grundherr bewirtschaftete selbst Äcker (= Salland) einerseits mit eigenen Sklaven (unfrei), andererseits wurden auch Landteile an bäuerliche Familien verliehen.
Diese haben ihre eigenen Hofstellen, welche zwar frei waren, unterlagen aber bestimmten Weisungen des Grundherren (z.B. durften sie das Land nicht verlassen und mussten Abgaben in Form von Naturalien an ihren Herrn leisten). Grundherr ist entweder der König (Königsgut), die Kirche oder ein Adliger.

30
Q
  1. Was ist mit „Reichskirche“ gemeint?
A

Die Reichskirche ist ein Bindeglied zwischen Staat und Kirche. Sie war eine vom Papst unabhängige Landeskirche, die zunehmend in die staatliche Ordnung eingebunden wurde. Die
Bischhöfe sind die engsten Berater des Königs und die Kirche übt eine eigene Gerichtsbarkeit aus. Es gelingt ihr eigene Rechtsvorstellungen durchzusetzen (Kirchenrecht). Somit dominiert geistliches Recht über weltlichen Recht

31
Q
  1. Wie schätzen Sie die Bedeutung der Städte im Frühmittelalter ein?
A

Städte im Frühmittelalter sind eigentlich Ruinen alter Städte der Antike, die von den Germanen überrannt worden sind. Sie werden für dörfliche Lebensweise (Bauern) genutzt, es gibt aber noch kein Stadtrecht.

32
Q
  1. Was sind die Anfänge des Lehenswesens? Wie ist es aufgebaut?
A

Ursprünglich gab es zwei wesentliche Elemente:
die Vasalität, bei der der Herr Schutz und
Unterhalt des Vasallen gegen Gehorsam und (militärische) Dienste übernahm (=personenrechtlich) und das Benefizium, bei dem der Herr Land zur Nutzung gegen Unterstützung und Gehorsam überträgt (= sachenrechltich).
Die Verschmelzung von Vasalität und Benefizium führte dann zur Entwicklung des Lehenswesens im eigentlichen Sinne. Der Lehensherr verleiht also Land zur Nutzung gegen Gehorsam, Unterstützung und (militärische) Dienste.

33
Q
  1. Skizzieren Sie die Arbeitsweise von Glossatoren. Worin besteht der Unterschied zu Kommentatoren?
A

Glossatoren sammeln und systematisieren Quellen des Rechts. So hatte z.B. auch Gratian das Bedürfnis sich mit Kirchenrecht in seinem Dekret um 1140 zu beschäftigen. Da es aber das Problem gab, dass Quellen aufgrund von Entstehungszeit und –ort unterschiedlich sind, musste man sich entscheiden, was nun gelten soll oder die Quellen so auslegen, dass sie das Gleiche meinen. Um aber Widersprüche aufzuheben, wurden Randbemerkungen (Glossen)
angefertigt. Diese Arbeitsweise wird dann auch im weltlichen Recht so übernommen und die Glossatoren beginnen an sog. Rechtsschulen zu arbeiten.
Kommentatoren (Postglossatoren) gehen systematischer vor als Glossatoren und formulieren ganze Rechtssätze. Sie werden auch als Rechtsberater und Gutachter tätig.

34
Q
  1. Wie erfolgte die Rechtsfortbildung des röm. Rechts von den Bolongner Juristen?
A

Die Bolongner Juristen besuchten neben der Rechtsschule auch eine sog. Artistenschule (Artis liberalis). Dort wurden ihnen bestimmte Fähigkeiten (= die 7 freien Künste, wie z.B. Rethorik und Dramatik) beigebracht.
Die Glossatoren in Bolongna haben einen guten Ruf und locken schnell Studenten aus ganz Europa an. Da sie aber nach ihrem Studium wieder zurück in ihre Heimat gehen und dort das gelernte (röm. Recht) auch anwenden, verteilt sich das röm. Recht schnell in weiten Teilen Europas (Mobiliät) und es bildet sich ein Juristenstand aus.

35
Q
  1. Was ist mit Rezeption des röm. Rechts gemeint? Wer sträubte sich dagegen?
A

Rezeption wird mit „Übernahme“ übersetzt. Die Verwendung des Begriffs passt aber auf die Gebiete nicht, in denen das röm. Recht bereits kontinuierlich galt, wie z.B. im Siedlungsbereich der Westgothen (Südfrankreich und Nordspanien) und in Italien.
Hier könnte man dann eher von einer Renaissance des röm. Rechts sprechen.
Die Rezeption verläuft überall unterschiedlich, führt aber zu dem gleichen Ergebnis, dass das röm. Recht überall Einfluss nimmt (in einigen Gebieten stärker, in anderen schwächer). Es wird entweder komplett neu eingeführt, oder (da wo es bereits gilt) vertieft.
Zum einen sträubte sich der Papst gegen die Unterrichtung von röm. Recht in Frankreich, weil durch das hohe Interesse an der Rechtswissenschaft die Universität kaum noch theologische
Absolventen hatte. Zum anderen war der König von England ebenfalls ein Gegner des röm. Rechts, weil er dieses als Machteinschränkung ansah. Da der englische Adel sehr konservativ ist, wehrte er sich gegen die Durchsetzung röm. Rechts und deshalb blieb der Einfluss dessen auch sehr gering.

36
Q
  1. Was ist die Lotharische Legende?
A

Die Lotharische Legende stellt eine Erklärung dar, warum in Deutschland das Corpus Iuris Civilis komplett übernommen wurde und besagt, dass Kaiser Lothar III. 1137 die Digesten zum Reichsgesetz erhoben haben soll. Das wurde aber im 16. Jh. durch Hermann Conring,
dem Begründer der „deutschen Rechtsgeschichte“, widerlegt

37
Q
  1. Nennen Sie die Quellen, die über das frühmittelalterliche Recht Aufschluss geben!
A

Als Quellen des frühen Mittelalters sind zunächst die „leges“ (= Gesetze) zu nennen. Das waren z.B. Gesetze der Westgoten (Lex Romana Visigothorum) oder der Franken (Lex Salica).
Weiterhin geben Aufschluss über das frühmittelalterliche Recht:
die Kapitularien (=Königsgesetze)
Beschlüsse von Kirchenversammlungen
Formelsammlungen (= Sammlungen vorformulierter/anonymisierter Rechtstexte wie z.B. Klagetexte, Verträge etc.)
die Geschichtsschreibung.

38
Q
  1. Welche Entwicklungsstufen lassen sich vor der Antike unterscheiden?
A

Man unterscheidet vor der Antike die Entwicklungsstufen der Jäger und Sammler, der segmentären Gesellschaften (beide gehören zu den akephalen Gesellschaften) und der Protostaaten (= kephale Gesellschaften)

39
Q
  1. Was ist die Vulgarisierung des röm. Rechts?
A

In der Zeit der Nachklassik teilte sich Rom in Westrom und Ostrom.
Vor allem in Westrom kam es zur Vulgarisierung des Rechts. D.h. Darstellungen wurden einfacher, da auch die Lebensverhältnisse schlichter wurden, was durch Völkerwanderungen und Kriege mit den
Gemanen kam. Die hochentwickelte Rechtstechnik der klassischen Zeit wird nicht mehr verstanden und deshalb vereinfacht. Auch in Ostrom kam es zur Vulgarisierung, jedoch es gab hier auch Ausbildungsanstalten für Recht und man beschäftigte sich intensiver mit dem Recht (Kodifikation Justinians).

40
Q
  1. Was ist unter dem Edikt des Prätors zu verstehen?
A

Das Edikt des Prätors ist die Rechtsfortbildung durch Rechtsschutzverheißung des Prätors. Im Edikt des Prätors sind einzelne Aktionen und Einreden in Mustern vorformuliert.

41
Q
  1. Warum ist Kaiser Konstantin der Große für die Entwicklung des Rechts von Bedeutung?
A

Weil er es war, der dem Christentum in der Zeit der Nachklassik die Schleusen geöffnet hat und unter ihm Rom in West- und Ostrom geteilt wurde.
Er war außerdem mit verantwortlich für die Institutionalisierung von Autoritäten und ihrer Gewichtung indem er die Schriften des Papinian als nicht authentisch bezeichnete und seine Heranziehung vor Gericht untersagte, hingegen aber alle Schriften des Paulus bestätigte.

42
Q
  1. Was wissen Sie von den Augustinischen Ehegesetzen?
A

Augustus sah die Gefahr der Überfremdung Roms und bestritt Bevölkerungspolitik. Da er wollte, das sich die Römer vermehren, stellte er Heiratsgebote auf. So sollten viele Kinder gezeugt werden, geschah dieses nicht, drohten hohe Steuern. Die „Pflicht zum Kinderkriegen“ endete bei 3 Kindern bzw. einer bestimmten Altersgrenze. Die Ehegesetze des Augustus verstoßen aber gegen römische Sittengesetze, da auch Witwen diesem Gebot folgen mussten.

43
Q
  1. „Recht“ wird gewöhnlich als „Sollensordnung“ umschrieben. Neben dem Recht steht die Sitte. Worin besteht der Unterschied zwischen Recht und Sitte?
A

Der Unterschied zwischen Sitte und Recht besteht in den unterschiedlichen Sanktionsarten.
Bei einem Verstoß gegen eine Sitte erfolgt eine gesellschaftliche Sanktion (Meidung desjenigen, Ablehnung) demgegenüber, der den Verstoß begangen hat.
Verstößt jemand jedoch gegen das Recht, kommt es zu einer rechtlichen Folge, also einer Verurteilung.
Weiterhin ist die Sitte nicht niedergeschrieben, wo hingegen das Recht jedoch (bis auf das Gewohnheitsrecht) in Gesetzestexten fixiert ist.

44
Q
  1. Seit wann kennt der Mensch die Schrift?
A

Seit 3500 Jahren ca.

45
Q
  1. Wer gilt als Erfinder der Keilschrift?
A

Die Sumerer

46
Q
  1. Was war Anlass für die ersten schriftlichen Aufzeichnungen?
A

Das Rechnungswesen

47
Q
  1. Gibt es auf der Entwicklungsstufe der Jäger und Sammler „Eigentum“ und „Erbrecht“?
A

Auf der Entwicklungsstufe der Jäger und Sammler war die Bedeutung von Eigentum und Erbrecht sehr gering. Das begründet sich dadurch, dass sie keine sesshafte Horden waren, sondern häufig den Ort wechselten. Dabei wäre es nur hinderlich gewesen, viel
„Eigentum“ mitzunehmen. Außerdem wurde alles sofort konsumiert, es gab also keine Notwendigkeit für Aufbewahrungsgegenstände. Vererbung ist ebenfalls eher selten, da die wenigen Gegenstände, die man besaß (z.B. Arbeitsgeräte) oft beim Toten, als letzte Gabe gelassen wurden.
Die Gleichheit in der Verteilung von Eigentum wurde durch Reziprozität erreicht.

48
Q
  1. Es lassen sich historisch prinzipiell drei Strategien friedlicher Konfliktbeilegung unterscheiden. Nennen Sie diese Strategien
A

Die erste Möglichkeit der friedlichen Konfliktlösung bietet das sog. „Palaver“, d.h. die Gruppe setzt sich zusammen, um eine Lösung zu finden.
Weiterhin gibt es die Mediation. D.h. dass ein Dritter zur Lösung des Konfliktes eingeschaltet wird, der dann zwischen den Parteien vermittelt (=Mediator).
Weiter gibt es noch den obrigkeitlichen Richterspruch. Hier beruht die Autorität des Richters nicht mehr auf dem Willen der Beteiligten sondern auf Herrschaft.

49
Q
  1. Nach den römischen Geschichtsquellen fällt die Gründung Roms in welches Jahr?
A

753 v. Chr.

50
Q
  1. Es wird angenommen, dass Rom eine etruskische Gründung ist. Welche Indizien stützen diese Annahme?
A

Indizien dafür sind z.B. etruskische Funde in römischen Gebieten. Weiterhin übernahmen die Römer einiges aus der etruskischen Kultur.
In Rechtsquellen spiegelt sich außerdem wieder, dass die Römer die Schrift der Etrusker übernommen haben.

51
Q
  1. Nennen Sie die Organe des altrömischen Staates.
A

Zum altrömischen Staat gehörten zunächst der König (rex), der Heerführer, oberster Priester und Gerichtsherr war.
Weiterhin gab es den Senat, der sich aus den Häuptern der patrizischen
Familien zusammensetze.
Und schließlich gab es noch die Volksversammlung der waffentragenden Männer.

52
Q
  1. In den Geschichtsquellen wird von Gesetzen der altrömischen Könige berichtet. Heute nimmt man an, dass es sich um Schöpfungen der „pontifices“ gehandelt hat. Wer waren die pontifices?
A

Die pontefices waren Priester. Sie waren in einem Gremium zusammengefasst und ihre Aufgabe bestand vor allem in der Überwachung religiöser Vorschriften. Sie verwalteten das Recht und gaben auch Auskunft darüber.

53
Q
  1. Das XII-Tafel-Gesetz stammt aus welchem Jahr?
A

451 v. Chr.

54
Q
  1. In XII-Tafeln IV 4 heißt es: „Wenn der Vater seinen Sohn dreimal zum Kauf gegeben hat, sei der Sohn frei von väterlicher Gewalt.“ Wie deuten Sie den Text?
A

Der Sohn steht unter der väterlichen Gewalt, d.h. der Vater kann ihm Aufgaben und Weisungen erteilen, die er zu befolgen hat. Mit „zum Kauf geben“ ist hier sicherlich gemeint, dass der Vater seinen Sohn jemand anderem als Arbeiterkraft zur Verfügung stellt, also ihn als Leiharbeiter außer Haus gibt. Ist dies dreimal geschehen, verliert der Vater seine Gewalt über den Sohn.

55
Q
  1. Der römische Jurist Gauis erwähnt sechs unterschiedliche Quellen des römischen Zivilrechts (ius civile). Nennen Sie wenigstens drei dieser Quellen!
A
Das Zivilrecht des römischen Volkes besteht aus:
Gesetzen
Plebiziten
Senatsbeschlüssen,
Kaiserkonstitutionen
Edikten
den Gutachten der Rechtsgelehrten
56
Q
  1. Von einem germanischen „Strafrecht“ zu sprechen ist problematisch. Wieso?
A

Es ist problematisch von einem germanischen Strafrecht zu sprechen, weil die Straftaten zu dieser Zeit nicht von Amtswegen (wie heute), sondern von Privatpersonen verfolgt wurden. Es gab die private Rache, aber häufiger kam es vor, dass Bußen bezahlt wurden, doch diese hatten sowohl strafrechtlichen als auch zivilrechtlichen Charakter.

57
Q
  1. Die „fränkischer Zeit“ wird in die merowingische und die karolingische Epoche unterteilt. Grenzen Sie die beiden Eposchen näher ein.
A

Merowingische Zeit: ca. 500 – 751 (Absetzung des letzen Merowingerkönigs Childerich III)
Karolingische Zeit: 751 – 888 (Absetzung Karl III)

58
Q
  1. Zu den Rechtsquellen der fränkischen Zeit gehören sog. „Volksrechte“ (leges). Was zeichnet den Gesetzgebungsstil dieser Quellen aus?
A
Die Volksrechte (leges) waren meist Aufzeichnungen von Gewohnheitsrecht mit dem Einfluss römischen Rechts. Die Normen in der Lex Salica zum Beispiel sind nicht abstrakt, sondern sehr speziell. Sie wurden nach Sachverhalten, die bereits passiert waren ausgerichtet.
Außerdem wird bei den Delikten auch unterschieden um welche Sache es sich handelte, der Diebstahl von geopferten Schweinen wurde höher bestraft als der von nicht geopferten Schweinen.
59
Q
  1. In die fränkische Zeit fallen die Anfänge des Lehenswesens. Was ist der Auslöser dafür?
A

Die Anfänge des Lehenswesens gehen zurück in die Merowingerzeit. Unter den Karolingern entwickelte es sich zu seiner endgültigen Form. Das Lehenswesen hat im Gegensatz zur
Grundherrschaft (die ein Instrument für die Organisation der Arbeit von Bauern war) eine politische Aufgabe. Es sollte die Existenz von Kriegern sichern. Der Vasall musste seinem Herrn für das Lehen in den Krieg folgen.

60
Q
  1. Angesichts der Gerichtsbarkeit lassen sich für das Frühmittelalter drei Ebenen unterscheiden. Welche?
A

Die drei Ebenen der Gerichtsbarkeit sind im Frühmittelalter:
das Gaugericht
das Königsgericht
die Grundherrschaft

61
Q
  1. Die vor den frühmittelalterlichen Gerichten auftretenden Zeugen werden gewöhnlich als „Leumundzeugen“ bezeichnet. Was bedeutet das
A

Der Leumundzeuge, kann die begangene Tat nicht bezeugen oder Aussagen darüber machen, vielmehr bezeugt er, dass der Angeklagte ein ehrenhafter Mensch ist und vor Gericht nicht lügen würde.

62
Q
  1. Was ist die „Laieninvestitur“?
A

Die Einsetzung eines Bischofs durch den Kaiser.

63
Q
  1. In welchem Sinne hat das Wormser Konkordat von 1122 den „Investiturstreit“ zwischen Kaiser und Papst beigelegt?
A

Das Wormser Konkordat ist ein Vertrag zwischen Kaiser Heinrich V. und dem Papst. Er besagt dass die Bischöfe weiterhin Vasallen des Königs bleiben, er sie aber nicht mehr in sein
Amt einsetzt, sondern sie werden vom Klerus und vom Volk gewählt und vom Papst eingesetzt. Kommt es zu einer Gleichheit im Wahlergebnis bestimmt der Kaiser.

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Q
  1. Für das Heilige Römische Reich Deutscher Nation unterscheidet man heute zwischen „Frührezeption“ und „Hauptrezeption“. Was ist damit gemeint?
A

In der Frührezeption (bis zum ausgehenden 15. Jh.) erfolgte die Übernahme des römischen Rechts nur in geringem Maße. Entscheidend für die Rechtspflege ist die Rechtskenntnis von
Laien, wo hingegen der Einfluss wissenschaftlich ausgebildeter Juristen eher gering ist.
Römisches Recht gilt hier nur subsidiär. Also existiert das römische Recht zwar bereits in der Theorie, jedoch wird es in der Praxis noch nicht umgesetzt.
Ab ca. 1500 kam es dann zur Hauptrezeption. Die Rechtspraxis wird nun maßgeblich vom römischen Recht beeinflusst. Ursache dafür war die Ausbildung einer Zentraljustiz (Reichskammergericht).

65
Q
  1. Welche Elemente machen für das Mittelalter die „Stadt im Rechtssinn“ aus?
A

Die Stadt im Rechtssinn ist eine Stadt mit eigenem Stadtrecht und eigener Gerichtsbarkeit.
In der Stadt zu leben, bedeutete für die Leute vom Land auch Freiheit, denn wer nicht von seinem Grundherren während einer bestimmten Frist zurückgefordert wurde, war frei.