Staatsorgarecht Flashcards
Erster Schritt des Organstreitverfahrens
Zulässig:
1. Zuständigkeit:
Tätigkeiten der obersten Staatsorgane (außer verwaltende) nach Art. 93 I GG
Zweiter Schritt des Organstreitverfahrens
- Antragssteller/Gegner:
Oberstes Staatsorgan Def.:
Eine organisatorisch verselbstständigte und hierarchisch nicht untergeordnete Einheit, die unabhängig vom Wechsel des Organwalters bestehen bleibt und vom GG die Zuständigkeit und Fähigkeit der eigenverantwortlichen Wahrnehmung zusprochen bekommt.
Andere Beteiligte die durch das GG oder in der GO eines obersten Bundesorgane mit eigenen Rechten ausgestattet sind(nur Geltendmachung eigener Rechte)-Einzelner Abgeordneter
Fraktionen, Gruppen, Ausschüsse, Ausschussminderheiten, Präsident des BT/BR
Dritter Teil des Organstreitverfahrens
Antragsgegenstand, Art. 93 I Nr.1 - rechtserhebliche Maßnahme/Unterlassen
BVerfG: zulässige Konkretisierung (kontradiktorische Verfahren)
Nicht rechtserheblich, wenn keine Auswirkungen auf Antragssteller
Verfassungsrechtliches Rechtsverhältnis
Vierter Schritt des Organstreitverfahrens
Antragsbefugnis:
Mögliche Verletzung/Gefährdung eigener Rechte nach Art. 93 I Nr. 1
Organisatorisch verfestigte Teilgliederung des Organs:
Fraktionen, Gruppen iSv § 10 IV GOBT
Fünfter Teil des Organstreitverfahrens
Form und Frist §§ 23 I, 64 III BverfGG
Sechster Schritt des Organstreitverfahrens:
Rechtsschutzbedürfnis:
Trotz Ende der Wahlperiode(+) bei: (1) Wiederholungsgefahr, (2) Klärung grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Fragen
Letzter Teil des Organstreitverfahrens:
(+), Soweit Antragsteller in seinem verfassungsrechtlichen Rechten verletzt ist
->Abgrenzung verfassungsrechtlicher Befugnisse