Strafrecht Flashcards

Öffentliches Recht

1
Q

Was schützt eine Rechtsordnung?

A

Rechtsgüter: Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und Eigentum.

Selbst der Staat darf nur sehr beschränkt und unter bestimmten Umständen eingreifen.

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2
Q

Was schützt das Strafrecht?

A

Das Strafrecht schützt Rechtsgüter, indem bestimmtes Verhalten verboten wird.
Verstöße werden mit Sanktionen (v.a. Strafen) bedroht.

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3
Q

Wer vollzieht das Strafrecht?

A
  • Verwaltungsstrafrecht: durch Verwaltungsbehörden.
  • Gerichtliches Strafrecht: durch Gerichte.
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4
Q

Generalprävention

A

Strafen sollen andere Menschen generell von strafbaren Handlungen abhalten.

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5
Q

Spezialprävention

A

Strafen sollen den Täter persönlich von weiteren Straftaten abhalten.

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6
Q

Gilt Vergeltung heute als Strafzweck?

A

Vergeltung (Rache) wird als Strafzweck abgelehnt.

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7
Q

Grundsätze des Verfassungsrechts für das Strafrecht

A
  1. nulla poena sine lege: Keine Strafe ohne Gesetz.
  2. Verbot der Todesstrafe.
  3. Mitwirkung des Volkes: z.B. durch Schöffen oder Geschworene.
  4. Anklageprozess: Trennung von Anklage und Entscheidung.
  5. Recht auf faires Verfahren.
  6. Unschuldsvermutung.
  7. Mündlichkeit und Öffentlichkeit: Verfahren müssen mündlich und öffentlich sein.
  8. Oberster Gerichtshof: Höchste Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.
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8
Q

Analogie und Analogie-Verbot

A
  • Analogie: Ausdehnung eines Rechtssatzes auf Fälle, die vom Gesetz nicht geregelt sind.
  • Analogie-Verbot: Verbot der Analogie im Strafrecht; ein Fall darf nur nach dem Gesetz beurteilt werden.
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9
Q

Gliederung des Strafgesetzbuches (StGB)

A

Allgemeiner Teil: Bestimmungen über Strafbarkeit und Rechtsfolgen.
Besonderer Teil: Definition von Delikten.

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10
Q

Arten von Delikten

A

Gegen Leib und Leben: Mord, Totschlag.
Gegen die Freiheit: Entführung, Nötigung.
Gegen die Ehre: Üble Nachrede.
Gegen fremdes Vermögen: Sachbeschädigung, Diebstahl.
Gegen die Sicherheit im Verkehr mit Geld/Wertpapieren.
Gegen die Rechtspflege: Falschaussage.
Gegen den öffentlichen Frieden.

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11
Q

Voraussetzungen der Strafbarkeit

A
    1. Tatbestand: Erfüllt die Handlung die Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands?
    1. Rechtswidrigkeit: Gibt es keinen Rechtfertigungsgrund?
    1. Schuld: War die Tat schuldhaft begangen?
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12
Q

Objektive Tatbestandsmerkmale (Geschehen)

A

Prüft die äußeren Fakten einer Tat:
* Handlungskausalität: Führte das Handeln zum Erfolg?
* Risikozusammenhang: War der Erfolg dem Täter zurechenbar?

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13
Q

Täterschaftsformen

A
  • Unmittelbarer Täter: Verübt die Tat selbst.
  • Bestimmungstäter: Leitet andere zur Tat an.
  • Beitragstäter: Unterstützt die Tat in irgendeiner Form.
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14
Q

Subjektive Tatbestandsmerkmale (Gedanken hinter der Tat)

A

Beschreibt die innere Haltung des Täters:
* Vorsatz: Der Täter wollte den Erfolg verwirklichen.
* Absicht: Erfolg ist gewollt.
* Wissentlichkeit: Erfolg wird für sicher gehalten.
* Dolus eventualis: Erfolg wird billigend in Kauf genommen.
* Fahrlässigkeit: Sorgfaltspflichten werden verletzt.

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15
Q

Rechtswidrigkeit

A

Rechtswidrigkeit: Liegt vor, wenn eine Tat die Merkmale eines Straftatbestands erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund besteht.

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16
Q

Rechtfertigungsgründe

A
  • Notwehr: Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs.
  • Rechtfertigender Notstand: Handlung zur Abwehr größerer Schäden
17
Q

Notwehr (§3 StGB)

A
  • Verteidigung gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff.
  • Schutz folgender Rechtsgüter: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen.

Beispiel: Angreifer niederschlagen, wodurch er verletzt wird.

18
Q

Rechtsfertigender Notstand

A

Zulässig, wenn:
* Ein bedeutender Nachteil für ein Rechtsgut droht (Täter oder Dritter).
* Eingriff in ein fremdes Rechtsgut das einzige und schonendste Mittel darstellt.
* Höherwertiges Rechtsgut wird geschützt.

Beispiel: Im Schneesturm die Tür einer Hütte aufbrechen, um das eigene Leben zu retten.

19
Q

Schuldhaftigkeit (§4 StGB)

A

Schuldhaft handelt, wer:

Persönlich vorwerfbar agiert.

Schuldunfähigkeit besteht:

  • Alter:
  • Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
  • Sonderregeln für Jugendliche (14–18 Jahre, JGG).
  • Psychische Störungen (Zurechnungsfähigkeit).
  • Entschuldigungsgründe:
  • Irrtümliche Annahme eines entschuldigenden Sachverhaltes.
  • Verhalten bleibt rechtswidrig, ist jedoch straflos.
  • Rechtsirrtum:
  • Kein Vorsatz, wenn der Irrtum nicht vorwerfbar ist.
  • Vorwurf, wenn:
  • Irrtum leicht erkennbar.
  • Täter hätte sich über Vorschriften informieren müssen (z. B. durch berufliche Verpflichtung).
20
Q

Diversion

A
  • Bei leichten oder mittelschweren Taten bietet die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, das Verfahren gegen Erbringung bestimmter Leistungen (z. B. Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit) zu beenden.
  • Der Beschuldigte gilt als nicht vorbestraft, wenn er zustimmt.
  • Die Zustimmung zur Diversion wird nicht als Geständnis gewertet.
21
Q

Ermittlungsverfahren

A
  • Ziel: Feststellung, ob ein hinreichender Verdacht gegen den Beschuldigten besteht und ob Anklage erhoben wird.Mögliche Entscheidungen:
  • Einstellung: Wenn keine Strafbarkeit vorliegt oder kein hinreichender Verdacht besteht.
  • Anklageerhebung: Wenn ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt.
22
Q

Hauptverfahren

A
  • Beginnt mit der Erhebung der Anklage durch den Staatsanwalt.
  • Es kann vor einem Bezirksgericht (Einzelrichter) oder Landesgericht stattfinden, je nach Schwere der Tat.
  • Bei schwereren Delikten kann das Verfahren vor einem Schöffengericht (Berufsrichter & Laienrichter) oder einem Geschworenengericht (Berufsrichter & Geschworene) geführt werden.
  • Grundsätze: Unmittelbarkeit, freie Beweiswürdigung, Parteiengehör.
  • Das Gericht entscheidet durch Urteil (Freispruch oder Verurteilung mit Angabe der Strafe).
23
Q

Mandatsverfahren

A
  • Ein vereinfachtes Hauptverfahren seit 2015.
  • Der Richter erlässt eine Strafverfügung (Geldstrafe oder bedingte Freiheitsstrafe).
  • Der Angeklagte kann Einspruch erheben, wodurch eine Hauptverhandlung folgt.
  • Wird kein Einspruch erhoben, ist die Strafverfügung rechtskräftig.
24
Q

Strafen im Hauptverfahren

A
  • Freiheitsstrafen und/oder Geldstrafen, bemessen in Tagessätzen.
  • Gericht wägt Erschwerungs- und Milderungsgründe ab.
  • Strafen können bedingt verhängt werden, mit Widerruf bei weiteren Straftaten.
25
Q

Rechtsmittelverfahren

A
  • Beginnt bei Einsprüchen gegen Urteile des Bezirksgerichts oder Schöffengerichts.
  • Das Rechtsmittel darf den Angeklagten nicht schlechterstellen (Verschlechterungsverbot).
26
Q

Vorbeugende Maßnahmen

A

Maßnahmen, die keine Strafe sind, aber der Gefährlichkeit des Täters dienen (z.B. Unterbringung in einer Anstalt).

27
Q

Strafregister

A
  • Verurteilungen werden im Strafregister eingetragen.
  • Nach einer bestimmten Frist werden sie gemäß dem Tilgungsgesetz gelöscht (ex lege)
28
Q

Verjährung im Strafrecht

A
  • Verfolgungsverjährung: Nach Ablauf einer bestimmten Frist darf die strafbare Handlung nicht mehr verfolgt werden.
  • Strafbarkeitsverjährung: Nach Ablauf einer bestimmten Frist darf kein Strafbescheid mehr erlassen werden.
  • Vollstreckungsverjährung: Nach Ablauf einer bestimmten Frist darf eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden.