Strafrecht Flashcards
Öffentliches Recht
Was schützt eine Rechtsordnung?
Rechtsgüter: Leben, körperliche Unversehrtheit, persönliche Freiheit und Eigentum.
Selbst der Staat darf nur sehr beschränkt und unter bestimmten Umständen eingreifen.
Was schützt das Strafrecht?
Das Strafrecht schützt Rechtsgüter, indem bestimmtes Verhalten verboten wird.
Verstöße werden mit Sanktionen (v.a. Strafen) bedroht.
Wer vollzieht das Strafrecht?
- Verwaltungsstrafrecht: durch Verwaltungsbehörden.
- Gerichtliches Strafrecht: durch Gerichte.
Generalprävention
Strafen sollen andere Menschen generell von strafbaren Handlungen abhalten.
Spezialprävention
Strafen sollen den Täter persönlich von weiteren Straftaten abhalten.
Gilt Vergeltung heute als Strafzweck?
Vergeltung (Rache) wird als Strafzweck abgelehnt.
Grundsätze des Verfassungsrechts für das Strafrecht
- nulla poena sine lege: Keine Strafe ohne Gesetz.
- Verbot der Todesstrafe.
- Mitwirkung des Volkes: z.B. durch Schöffen oder Geschworene.
- Anklageprozess: Trennung von Anklage und Entscheidung.
- Recht auf faires Verfahren.
- Unschuldsvermutung.
- Mündlichkeit und Öffentlichkeit: Verfahren müssen mündlich und öffentlich sein.
- Oberster Gerichtshof: Höchste Instanz zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit.
Analogie und Analogie-Verbot
- Analogie: Ausdehnung eines Rechtssatzes auf Fälle, die vom Gesetz nicht geregelt sind.
- Analogie-Verbot: Verbot der Analogie im Strafrecht; ein Fall darf nur nach dem Gesetz beurteilt werden.
Gliederung des Strafgesetzbuches (StGB)
Allgemeiner Teil: Bestimmungen über Strafbarkeit und Rechtsfolgen.
Besonderer Teil: Definition von Delikten.
Arten von Delikten
Gegen Leib und Leben: Mord, Totschlag.
Gegen die Freiheit: Entführung, Nötigung.
Gegen die Ehre: Üble Nachrede.
Gegen fremdes Vermögen: Sachbeschädigung, Diebstahl.
Gegen die Sicherheit im Verkehr mit Geld/Wertpapieren.
Gegen die Rechtspflege: Falschaussage.
Gegen den öffentlichen Frieden.
Voraussetzungen der Strafbarkeit
- Tatbestand: Erfüllt die Handlung die Merkmale eines gesetzlichen Straftatbestands?
- Rechtswidrigkeit: Gibt es keinen Rechtfertigungsgrund?
- Schuld: War die Tat schuldhaft begangen?
Objektive Tatbestandsmerkmale (Geschehen)
Prüft die äußeren Fakten einer Tat:
* Handlungskausalität: Führte das Handeln zum Erfolg?
* Risikozusammenhang: War der Erfolg dem Täter zurechenbar?
Täterschaftsformen
- Unmittelbarer Täter: Verübt die Tat selbst.
- Bestimmungstäter: Leitet andere zur Tat an.
- Beitragstäter: Unterstützt die Tat in irgendeiner Form.
Subjektive Tatbestandsmerkmale (Gedanken hinter der Tat)
Beschreibt die innere Haltung des Täters:
* Vorsatz: Der Täter wollte den Erfolg verwirklichen.
* Absicht: Erfolg ist gewollt.
* Wissentlichkeit: Erfolg wird für sicher gehalten.
* Dolus eventualis: Erfolg wird billigend in Kauf genommen.
* Fahrlässigkeit: Sorgfaltspflichten werden verletzt.
Rechtswidrigkeit
Rechtswidrigkeit: Liegt vor, wenn eine Tat die Merkmale eines Straftatbestands erfüllt und kein Rechtfertigungsgrund besteht.
Rechtfertigungsgründe
- Notwehr: Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs.
- Rechtfertigender Notstand: Handlung zur Abwehr größerer Schäden
Notwehr (§3 StGB)
- Verteidigung gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff.
- Schutz folgender Rechtsgüter: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Vermögen.
Beispiel: Angreifer niederschlagen, wodurch er verletzt wird.
Rechtsfertigender Notstand
Zulässig, wenn:
* Ein bedeutender Nachteil für ein Rechtsgut droht (Täter oder Dritter).
* Eingriff in ein fremdes Rechtsgut das einzige und schonendste Mittel darstellt.
* Höherwertiges Rechtsgut wird geschützt.
Beispiel: Im Schneesturm die Tür einer Hütte aufbrechen, um das eigene Leben zu retten.
Schuldhaftigkeit (§4 StGB)
Schuldhaft handelt, wer:
Persönlich vorwerfbar agiert.
Schuldunfähigkeit besteht:
- Alter:
- Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
- Sonderregeln für Jugendliche (14–18 Jahre, JGG).
- Psychische Störungen (Zurechnungsfähigkeit).
- Entschuldigungsgründe:
- Irrtümliche Annahme eines entschuldigenden Sachverhaltes.
- Verhalten bleibt rechtswidrig, ist jedoch straflos.
- Rechtsirrtum:
- Kein Vorsatz, wenn der Irrtum nicht vorwerfbar ist.
- Vorwurf, wenn:
- Irrtum leicht erkennbar.
- Täter hätte sich über Vorschriften informieren müssen (z. B. durch berufliche Verpflichtung).
Diversion
- Bei leichten oder mittelschweren Taten bietet die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten an, das Verfahren gegen Erbringung bestimmter Leistungen (z. B. Geldzahlung, gemeinnützige Arbeit) zu beenden.
- Der Beschuldigte gilt als nicht vorbestraft, wenn er zustimmt.
- Die Zustimmung zur Diversion wird nicht als Geständnis gewertet.
Ermittlungsverfahren
- Ziel: Feststellung, ob ein hinreichender Verdacht gegen den Beschuldigten besteht und ob Anklage erhoben wird.Mögliche Entscheidungen:
- Einstellung: Wenn keine Strafbarkeit vorliegt oder kein hinreichender Verdacht besteht.
- Anklageerhebung: Wenn ein Verdacht auf eine Straftat vorliegt.
Hauptverfahren
- Beginnt mit der Erhebung der Anklage durch den Staatsanwalt.
- Es kann vor einem Bezirksgericht (Einzelrichter) oder Landesgericht stattfinden, je nach Schwere der Tat.
- Bei schwereren Delikten kann das Verfahren vor einem Schöffengericht (Berufsrichter & Laienrichter) oder einem Geschworenengericht (Berufsrichter & Geschworene) geführt werden.
- Grundsätze: Unmittelbarkeit, freie Beweiswürdigung, Parteiengehör.
- Das Gericht entscheidet durch Urteil (Freispruch oder Verurteilung mit Angabe der Strafe).
Mandatsverfahren
- Ein vereinfachtes Hauptverfahren seit 2015.
- Der Richter erlässt eine Strafverfügung (Geldstrafe oder bedingte Freiheitsstrafe).
- Der Angeklagte kann Einspruch erheben, wodurch eine Hauptverhandlung folgt.
- Wird kein Einspruch erhoben, ist die Strafverfügung rechtskräftig.
Strafen im Hauptverfahren
- Freiheitsstrafen und/oder Geldstrafen, bemessen in Tagessätzen.
- Gericht wägt Erschwerungs- und Milderungsgründe ab.
- Strafen können bedingt verhängt werden, mit Widerruf bei weiteren Straftaten.
Rechtsmittelverfahren
- Beginnt bei Einsprüchen gegen Urteile des Bezirksgerichts oder Schöffengerichts.
- Das Rechtsmittel darf den Angeklagten nicht schlechterstellen (Verschlechterungsverbot).
Vorbeugende Maßnahmen
Maßnahmen, die keine Strafe sind, aber der Gefährlichkeit des Täters dienen (z.B. Unterbringung in einer Anstalt).
Strafregister
- Verurteilungen werden im Strafregister eingetragen.
- Nach einer bestimmten Frist werden sie gemäß dem Tilgungsgesetz gelöscht (ex lege)
Verjährung im Strafrecht
- Verfolgungsverjährung: Nach Ablauf einer bestimmten Frist darf die strafbare Handlung nicht mehr verfolgt werden.
- Strafbarkeitsverjährung: Nach Ablauf einer bestimmten Frist darf kein Strafbescheid mehr erlassen werden.
- Vollstreckungsverjährung: Nach Ablauf einer bestimmten Frist darf eine verhängte Strafe nicht mehr vollstreckt werden.