Internationale Dimensionen des Rechts (Völkerrecht + Europarecht Flashcards
Völkerrecht (Internationales Recht)
Summe der Rechts-Normen, die die Beziehungen zwischen souveränen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten regeln
Besonderheiten des Völkerrechts
- Kein zentrales Normsetzungs- oder Durchsetzungsorgan.
- Staaten sind für Sanktionen verantwortlich, da sie rechtlich gleich souverän sind.
- Sanktionen von Völkerrechtsverletzungen sind schwierig (politische und wirtschaftliche Unterschiede zwischen Staaten).
Völkerrechtssubjekte
- Träger von Rechten und Pflichten im Völkerrecht: souveräne Staaten, Menschen, internationale Organisationen.
- Staaten sind rechtlich gleich, auch wenn es reale Abhängigkeiten gibt.
Internationale Organisationen
Ermöglichen organisierte Zusammenarbeit von Staaten, z.B. UN, Europarat, EU.
Partielle Völkerrechtssubjektivität
- Internationale Organisationen sind nur dann Völkerrechtssubjekte, wenn dies in ihrer Satzung festgelegt ist.
- Z.B. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat teilweise Völkerrechtssubjektivität
Supranationale Organisationen
- Internationale Organisationen, deren Organe verbindliche Rechtsakte für Staatsbürger der Mitgliedstaaten erlassen können.
- Diese Rechtsakte sind wie innerstaatliches Recht und bedürfen keiner Transformation.
- Beispiel: EU.
Völkervertragsrecht
- Beruht auf völkerrechtlichen Verträgen zwischen Völkerrechtssubjekten.
- Verträge können bilateral (zwischen 2 Staaten) oder multilateral (zwischen mehreren Staaten) sein.
- Verträge binden nur die Staaten, die zugestimmt haben (Konsensgrundsatz)
Völkergewohnheitsrecht
- Entsteht durch langfristige Übung der Staaten, die als rechtlich verpflichtend angesehen wird (opinio iuris).
- Inhalt von Völkergewohnheitsrecht kann schwer festzustellen sein.
Allgemeine Rechtsgrundsätze
- Werden durch den Vergleich verschiedener staatlicher Rechtsordnungen festgestellt.
- Beispiel: pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten)
Völkerrechtsquellen
- Völkervertragsrecht
- Völkergewohnheitsrecht
- Allgemeine Rechtsgrundsätze
Transformation von Völkerrecht
- Völkerrecht betrifft Staaten als Völkerrechtssubjekte, nicht einzelne Bürger.
- Transformation: Völkerrechtliche Normen werden durch innerstaatliche Normen umgesetzt.
Arten der Transformation
Es gibt zwei Arten der Transformation:
Generelle Transformation
* Völkerrechtliche Normen werden unverändert in innerstaatliches Recht übernommen.
* Beispiel: Welterbekonvention.
Spezielle Transformation
* Ein Staat erlässt eigene Regelungen, um sicherzustellen, dass er seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
* Die Bürger müssen sich an diese Regelungen halten und Behörden setzen sie um.
Ausnahme:
Supranationale Rechtsakte: Diese Rechtsakte von supranationalen Organisationen (z.B. EU) verpflichten die Menschen direkt, ohne dass eine Transformation notwendig ist.
Europarecht im weiten Sinn
- Umfasst völkerrechtliche Normen von europäischen zwischenstaatlichen Einrichtungen.
- Beispiele:
- EU
- Europarat
- OECD
- OSZE
Europarecht im engen Sinn
Bezieht sich auf die Europäische Union (EU), eine supranationale Organisation, die durch multilaterale völkerrechtliche Verträge geschaffen wurde.
Rechtsquellen des Europarechts
Primärrecht
- Beinhaltet die grundlegenden Verträge der EU:
- Vertrag über die EU (EUV)
- Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
- Charta der Grundrechte der EU (GRC)
- Diese Verträge sind die höchsten Normen der EU und werden als Primärrecht bezeichnet.
Sekundärrecht
Besteht aus von der EU erlassenen Rechtsakten, die auf das Primärrecht aufbauen.
Ziel der EU
Binnenmarkt: Der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ohne Binnengrenzen innerhalb der EU (Art. 26 AEUV).
4 Grundfreiheiten der EU
- Warenverkehrsfreiheit
- Personenverkehrsfreiheit
- Dienstleistungsfreiheit
- Kapitalverkehrsfreiheit
Warenverkehrsfreiheit
- Freiheit, Waren innerhalb der EU zu bewegen und in Verkehr zu setzen.
- Ausnahmen: Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz (müssen verhältnismäßig sein).
Personenverkehrsfreiheit
- Arbeitnehmerfreizügigkeit:
Abschaffung der Ungleichbehandlung von Unionsbürgern basierend auf Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedingungen.
- Niederlassungsfreiheit:Freiheit für Unionsbürger (natürliche oder juristische Personen), in jedem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.Ausnahmen: Nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wenn sie verhältnismäßig sind.
Dienstleistungsfreiheit
- Freiheit, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen (aktive) oder in Anspruch zu nehmen (passive), ohne eine Niederlassung im anderen Mitgliedstaat zu haben.
- Ausnahmen: Nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, und müssen verhältnismäßig sein.
Kapitalverkehrsfreiheit
- Freiheit, Vermögen in der EU frei zu bewegen und zu investieren.
- Ausnahmen: Beschränkungen nur aus Gründen des Allgemeininteresses, wenn sie verhältnismäßig sind.
Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV
Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EU-Rechts.
Verboten:
- Direkte Diskriminierung (auf Staatsangehörigkeit basierend).
- Indirekte Diskriminierung (regelungen, die nicht direkt die Staatsangehörigkeit ansprechen, aber zu einer Diskriminierung führen).
- Solche Regelungen dürfen nur aus Gründen des Allgemeininteresses und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bestehen.
Grundrecht
Subjektive Rechte, die verfassungsgesetzlich garantiert sind.
Grundfreiheit
Supranationales Recht der EU im Primärrecht, das den Binnenmarkt fördert.
Grundprinzip
Höchstrangige Normen in der österreichischen Bundesverfassung, die nur durch gesamtänderndes Bundesverfassungsrecht geändert werden können.
Sekundärrecht der EU
- Verbindliche Rechtsakte:Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse
- Unverbindliche Rechtsakte:Stellungnahmen, Empfehlungen
Verordnungen
- Ähnlich wie nationale Gesetze, verpflichten sie die Mitgliedstaaten unmittelbar (Art. 288 AEUV).
- Sind unmittelbar anwendbar und supranationales Recht
Richtlinien
- Verpflichten die Mitgliedstaaten zur Erreichung bestimmter Ziele, jedoch bleibt es ihnen überlassen, wie diese umgesetzt werden.
- Direkte Anwendung: Wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, die Richtlinie klar ist und keine nationale Umsetzung erfolgte, kann sich der Einzelne direkt auf die Richtlinie berufen.
Beschlüsse
- Adressatenbezogen: Verbindlich nur für die benannten Empfänger (z.B. Mitgliedstaaten, Unternehmen).
- Allgemeine Regelungen: Können auch allgemeine Bestimmungen enthalten.
Rechtsetzung
Erfolgt durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission (Art. 289 AEUV).
Organe der EU
- Europäisches Parlament
- Besteht aus maximal 751 Vertretern, die durch Volkswahl gewählt werden.
- Gemeinsam mit dem Rat für die Gesetzgebung zuständig, hat jedoch keine selbständige Rechtssetzungsbefugnis.
- Europäischer Rat
- Besteht aus:
- Präsident des Europäischen Rates
- Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten
- Präsident der Europäischen Kommission
- Gibt Impulse zur Entwicklung der EU und hat eine Leitungsfunktion, aber keine Gesetzgebungskompetenz.
- Rat der EU (Ministerrat)
- Wesentliches Entscheidungsgremium, enthält einen Vertreter pro Mitgliedstaat.
- Gemeinsame Gesetzgebung mit dem Europäischen Parlament und festlegt EU-Politiken.
- Europäische Kommission
- Kollegialorgan mit 27 Mitgliedern.
- Gesetzgebungsakte dürfen nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden.
- Übernimmt auch Kontrollfunktionen.
- Gerichtshof der EU (EuGH)
- Besteht aus:
- Gerichtshof (1 Richter pro Mitgliedstaat)
- Gericht (mind. 1 Richter pro Mitgliedstaat)
- Fachgerichte können eingerichtet werden.
- Sicherstellung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EU-Rechts.