Internationale Dimensionen des Rechts (Völkerrecht + Europarecht Flashcards

1
Q

Völkerrecht (Internationales Recht)

A

Summe der Rechts-Normen, die die Beziehungen zwischen souveränen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten regeln

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2
Q

Besonderheiten des Völkerrechts

A
  • Kein zentrales Normsetzungs- oder Durchsetzungsorgan.
  • Staaten sind für Sanktionen verantwortlich, da sie rechtlich gleich souverän sind.
  • Sanktionen von Völkerrechtsverletzungen sind schwierig (politische und wirtschaftliche Unterschiede zwischen Staaten).
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3
Q

Völkerrechtssubjekte

A
  • Träger von Rechten und Pflichten im Völkerrecht: souveräne Staaten, Menschen, internationale Organisationen.
  • Staaten sind rechtlich gleich, auch wenn es reale Abhängigkeiten gibt.
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4
Q

Internationale Organisationen

A

Ermöglichen organisierte Zusammenarbeit von Staaten, z.B. UN, Europarat, EU.

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5
Q

Partielle Völkerrechtssubjektivität

A
  • Internationale Organisationen sind nur dann Völkerrechtssubjekte, wenn dies in ihrer Satzung festgelegt ist.
  • Z.B. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat teilweise Völkerrechtssubjektivität
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6
Q

Supranationale Organisationen

A
  • Internationale Organisationen, deren Organe verbindliche Rechtsakte für Staatsbürger der Mitgliedstaaten erlassen können.
  • Diese Rechtsakte sind wie innerstaatliches Recht und bedürfen keiner Transformation.
  • Beispiel: EU.
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7
Q

Völkervertragsrecht

A
  • Beruht auf völkerrechtlichen Verträgen zwischen Völkerrechtssubjekten.
  • Verträge können bilateral (zwischen 2 Staaten) oder multilateral (zwischen mehreren Staaten) sein.
  • Verträge binden nur die Staaten, die zugestimmt haben (Konsensgrundsatz)
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8
Q

Völkergewohnheitsrecht

A
  • Entsteht durch langfristige Übung der Staaten, die als rechtlich verpflichtend angesehen wird (opinio iuris).
  • Inhalt von Völkergewohnheitsrecht kann schwer festzustellen sein.
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9
Q

Allgemeine Rechtsgrundsätze

A
  • Werden durch den Vergleich verschiedener staatlicher Rechtsordnungen festgestellt.
  • Beispiel: pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten)
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10
Q

Völkerrechtsquellen

A
  • Völkervertragsrecht
  • Völkergewohnheitsrecht
  • Allgemeine Rechtsgrundsätze
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11
Q

Transformation von Völkerrecht

A
  • Völkerrecht betrifft Staaten als Völkerrechtssubjekte, nicht einzelne Bürger.
  • Transformation: Völkerrechtliche Normen werden durch innerstaatliche Normen umgesetzt.
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12
Q

Arten der Transformation

A

Es gibt zwei Arten der Transformation:

Generelle Transformation
* Völkerrechtliche Normen werden unverändert in innerstaatliches Recht übernommen.
* Beispiel: Welterbekonvention.

Spezielle Transformation
* Ein Staat erlässt eigene Regelungen, um sicherzustellen, dass er seine völkerrechtlichen Verpflichtungen erfüllt.
* Die Bürger müssen sich an diese Regelungen halten und Behörden setzen sie um.

Ausnahme:
Supranationale Rechtsakte: Diese Rechtsakte von supranationalen Organisationen (z.B. EU) verpflichten die Menschen direkt, ohne dass eine Transformation notwendig ist.

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13
Q

Europarecht im weiten Sinn

A
  • Umfasst völkerrechtliche Normen von europäischen zwischenstaatlichen Einrichtungen.
  • Beispiele:
  • EU
  • Europarat
  • OECD
  • OSZE
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14
Q

Europarecht im engen Sinn

A

Bezieht sich auf die Europäische Union (EU), eine supranationale Organisation, die durch multilaterale völkerrechtliche Verträge geschaffen wurde.

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15
Q

Rechtsquellen des Europarechts

A

Primärrecht

  • Beinhaltet die grundlegenden Verträge der EU:
  • Vertrag über die EU (EUV)
  • Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV)
  • Charta der Grundrechte der EU (GRC)
  • Diese Verträge sind die höchsten Normen der EU und werden als Primärrecht bezeichnet.

Sekundärrecht

Besteht aus von der EU erlassenen Rechtsakten, die auf das Primärrecht aufbauen.

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16
Q

Ziel der EU

A

Binnenmarkt: Der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ohne Binnengrenzen innerhalb der EU (Art. 26 AEUV).

17
Q

4 Grundfreiheiten der EU

A
    1. Warenverkehrsfreiheit
    1. Personenverkehrsfreiheit
    1. Dienstleistungsfreiheit
    1. Kapitalverkehrsfreiheit
18
Q

Warenverkehrsfreiheit

A
  • Freiheit, Waren innerhalb der EU zu bewegen und in Verkehr zu setzen.
  • Ausnahmen: Schutz der öffentlichen Gesundheit, Verbraucherschutz (müssen verhältnismäßig sein).
19
Q

Personenverkehrsfreiheit

A
  • Arbeitnehmerfreizügigkeit:

Abschaffung der Ungleichbehandlung von Unionsbürgern basierend auf Staatsangehörigkeit in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und Arbeitsbedingungen.

  • Niederlassungsfreiheit:Freiheit für Unionsbürger (natürliche oder juristische Personen), in jedem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.Ausnahmen: Nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, wenn sie verhältnismäßig sind.
20
Q

Dienstleistungsfreiheit

A
  • Freiheit, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zu erbringen (aktive) oder in Anspruch zu nehmen (passive), ohne eine Niederlassung im anderen Mitgliedstaat zu haben.
  • Ausnahmen: Nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, und müssen verhältnismäßig sein.
21
Q

Kapitalverkehrsfreiheit

A
  • Freiheit, Vermögen in der EU frei zu bewegen und zu investieren.
  • Ausnahmen: Beschränkungen nur aus Gründen des Allgemeininteresses, wenn sie verhältnismäßig sind.
22
Q

Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV

A

Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit im Anwendungsbereich des EU-Rechts.
Verboten:

  • Direkte Diskriminierung (auf Staatsangehörigkeit basierend).
  • Indirekte Diskriminierung (regelungen, die nicht direkt die Staatsangehörigkeit ansprechen, aber zu einer Diskriminierung führen).
  • Solche Regelungen dürfen nur aus Gründen des Allgemeininteresses und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit bestehen.
23
Q

Grundrecht

A

Subjektive Rechte, die verfassungsgesetzlich garantiert sind.

24
Q

Grundfreiheit

A

Supranationales Recht der EU im Primärrecht, das den Binnenmarkt fördert.

25
Q

Grundprinzip

A

Höchstrangige Normen in der österreichischen Bundesverfassung, die nur durch gesamtänderndes Bundesverfassungsrecht geändert werden können.

26
Q

Sekundärrecht der EU

A
  • Verbindliche Rechtsakte:Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse
  • Unverbindliche Rechtsakte:Stellungnahmen, Empfehlungen
27
Q

Verordnungen

A
  • Ähnlich wie nationale Gesetze, verpflichten sie die Mitgliedstaaten unmittelbar (Art. 288 AEUV).
  • Sind unmittelbar anwendbar und supranationales Recht
28
Q

Richtlinien

A
  • Verpflichten die Mitgliedstaaten zur Erreichung bestimmter Ziele, jedoch bleibt es ihnen überlassen, wie diese umgesetzt werden.
  • Direkte Anwendung: Wenn die Umsetzungsfrist abgelaufen ist, die Richtlinie klar ist und keine nationale Umsetzung erfolgte, kann sich der Einzelne direkt auf die Richtlinie berufen.
29
Q

Beschlüsse

A
  • Adressatenbezogen: Verbindlich nur für die benannten Empfänger (z.B. Mitgliedstaaten, Unternehmen).
  • Allgemeine Regelungen: Können auch allgemeine Bestimmungen enthalten.
30
Q

Rechtsetzung

A

Erfolgt durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Europäischen Kommission (Art. 289 AEUV).

31
Q

Organe der EU

A
  • Europäisches Parlament
  • Besteht aus maximal 751 Vertretern, die durch Volkswahl gewählt werden.
  • Gemeinsam mit dem Rat für die Gesetzgebung zuständig, hat jedoch keine selbständige Rechtssetzungsbefugnis.
  • Europäischer Rat
  • Besteht aus:
  • Präsident des Europäischen Rates
  • Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten
  • Präsident der Europäischen Kommission
  • Gibt Impulse zur Entwicklung der EU und hat eine Leitungsfunktion, aber keine Gesetzgebungskompetenz.
  • Rat der EU (Ministerrat)
  • Wesentliches Entscheidungsgremium, enthält einen Vertreter pro Mitgliedstaat.
  • Gemeinsame Gesetzgebung mit dem Europäischen Parlament und festlegt EU-Politiken.
  • Europäische Kommission
  • Kollegialorgan mit 27 Mitgliedern.
  • Gesetzgebungsakte dürfen nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden.
  • Übernimmt auch Kontrollfunktionen.
  • Gerichtshof der EU (EuGH)
  • Besteht aus:
  • Gerichtshof (1 Richter pro Mitgliedstaat)
  • Gericht (mind. 1 Richter pro Mitgliedstaat)
  • Fachgerichte können eingerichtet werden.
  • Sicherstellung der Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung des EU-Rechts.