Rechtstheoretische und Methodische Grundlagen Flashcards

ÖR

1
Q

welche Arten
von Rechtsnormen gibt es?

A
  1. Zwangsnormen
  2. Zwangsnormvollzugsnormen
  3. Erzeugungsnormen
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Zwangsnormen

A

Gebieten oder verbieten ein bestimmtes Verhalten und ordnen eine Sanktion oder Rechtsfolge für den Fall der Nichtbefolgung an.

Teil der Zwangsnormen:

  • Gebotsteil: Bestimmt das zu gebietende oder verbietende Verhalten.
  • Sanktionsteil: Ordnet die Konsequenzen bei Verstoß an.
    Wird auch als materielles Recht oder Verhaltensrecht bezeichnet.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Lex imperfecta

A
  • Sonderform der Zwangsnormen, bei der der Sanktionsteil fehlt.
  • Beispiel: „Das Betreten der Wiese ist verboten“ (ohne Sanktion).
  • Folge: Die Regelung ist nicht durchsetzbar.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Zwangsnormvollzugsnormen

A

Regeln, wer befugt ist, Zwangsnormen durchzusetzen, und wie dabei vorzugehen ist.

  • Organisationsrecht: Regelt, wer zur Vollziehung befugt ist.
  • Verfahrensrecht: Regelt, wie die Sanktionen vollzogen werden.
  • Wird auch als formelles Recht oder Verfahrensrecht im weiteren Sinne bezeichnet.

Beispiel: Verwaltungsorganisationsvorschriften.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Erzeugungsnormen

A

Regeln, wer berechtigt ist, Normen zu schaffen, und wie dies zu erfolgen hat.

Teile:

  • Organisationsteil: Regelt, wer Normen setzen darf.
  • Verfahrensrecht: Regelt, wie Normen geschaffen werden.

Beispiel: Regelungen über die Gesetzgebung des Nationalrats.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Beurteilung als Erzeugungsnorm

A

Ob eine Norm eine Erzeugungsnorm ist, hängt vom Verhältnis zu der erzeugten Norm ab:

  • StGB (Zwangsnorm) → StPO (Zwangsnormvollzugsnorm)
  • StPO (Erzeugungsnorm) → Urteil
  • Schlüssel: Der Inhalt und die Funktion im jeweiligen Kontext bestimmen die Zuordnung.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Materielles Recht

A
  • Definition: Regelt ein bestimmtes Verhalten und ordnet Sanktionen bei Nichtbefolgung an.
  • Prüfung: Am Inhalt der Regelung erkennbar.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Formelles Recht

A
  • Definition: Regelt, wer befugt ist, Zwangsnormen zu vollziehen, und wie dies geschehen soll.
  • Prüfung: Am Inhalt der Regelung erkennbar.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Rechtsnorm

A

Definition: Die gesamte Anordnung von Regelungen eines Rechtsgebiets

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Rechtsvorschriften

A

Einzelne Regelungen in der konkreten Formulierung des positiven Rechts.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Rechtsnorm vs. Rechtsvorschrift

A
  • Rechtstheoretische Unterscheidung:
  • Rechtsnorm: Allgemeine Regel, die sich aus mehreren Rechtsvorschriften zusammensetzt.
  • Rechtsvorschrift: Konkrete gesetzliche Bestimmung.
  • Alltagssprache: Oft werden die Begriffe synonym verwendet
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Worauf beziehen sich Rechtsnormen?

A
  • Gebiet: Ein bestimmter räumlicher Bereich.
  • Personengruppe: Bestimmte Personen, auf die sich die Norm richtet.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Örtlicher Geltungs- bzw. Anwendungsbereich von Rechtsnormen

A
  • Räumlicher Bezug:
  • Bundesgesetze: Gesamtes Bundesgebiet.
  • Landesgesetze: Nur auf ein Bundesland.
  • Gemeindeverordnungen: Auf eine Gemeinde beschränkt.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Persönlicher Geltungs- bzw. Anwendungsbereich von Rechtsnormen

A
  • Personenbezug:
  • Generelle Normen: Für einen unbestimmten, nach Gattungsmerkmalen bestimmten Personenkreis (z. B. Gesetze, Verordnungen).
  • Individuelle Normen: Für bestimmte Personen (z. B. Bescheide, Urteile).
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Sachlicher Geltungs- bzw. Anwendungsbereich der Rechtsnormen

A

Bezug auf bestimmte Lebenssachverhalte oder Verhalten, z. B.:

  • Haltung von Tieren.
  • Errichtung von Gebäuden.
  • Schutz von Denkmälern.
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Zeitlicher Geltungs- bzw. Anwendungsbereich der Rechtsnormen

A

Entstehung: Sobald der letzte Akt gemäß den Erzeugungsnormen erfolgt ist (z. B. Kundmachung im Bundesgesetzblatt).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Geltung vs
Inkrafttreten

A

Unterschied:

  • Geltung: Bestandteil der Rechtsordnung, sobald sie kundgemacht wurde.
  • Inkrafttreten: Zeitpunkt, ab dem die Norm anzuwenden ist.
  • Sofort mit Kundmachung.
  • Zu einem späteren Zeitpunkt (Legisvakanz).
  • Rückwirkend (Anwendung auf vergangene Sachverhalte, problematisch).
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Fehler in der Normerzeugung – Theoretische Sicht

A

Absolute Nichtigkeit:

  • Eine Norm kommt nicht zustande, wenn nicht alle vorgeschriebenen Bedingungen für ihre Erzeugung erfüllt sind.
  • Solche Normen sind absolut nichtig, auch wenn sie z. B. durch Kundmachung den Anschein erwecken, gültig zu sein.
  • Folge: Rechtsunsicherheit, da Personen die Norm irrtümlich befolgen könnten
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Kann eine fehlerhaft erzeugte Norm geändert oder aufgehoben werden?

A
  • Fehlerhaft erzeugte Normen können unter bestimmten Voraussetzungen im positiven Recht geändert oder aufgehoben werden.
  • Voraussetzung: Die Norm muss zunächst Geltung erlangt haben.
  • Beispiel:
  • Art. 139 Abs. 1 B-VG: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) erkennt über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen.
  • Abs. 3: Der VfGH darf Verordnungen nur aufheben, wenn:
  • Ein entsprechender Antrag gestellt wurde, oder
  • Die Bestimmung in einem Verfahren anzuwenden gewesen wäre, wenn sie nicht aufgehoben worden wäre.
  • Gesetzeswidrigkeit der gesamten Verordnung:
  • Wenn die Verordnung keine gesetzliche Grundlage hat,
  • von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde,
  • oder gesetzwidrig kundgemacht wurde,
  • → hat der VfGH die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
20
Q

Fehlerkalkül – Fehlerhafte Normen und ihre Geltung

A

Rechtssicherheit über Rechtsrichtigkeit:

  • Fehlerhafte Normen gelten bis zu ihrer förmlichen Aufhebung weiter.
  • Ziel: Vermeidung von Rechtsunsicherheit.

Definition:

Das Fehlerkalkül der Verfassung sieht vor, dass fehlerhafte Rechtsakte wirksam bleiben, bis sie durch Rechtschutzmechanismen aufgehoben werden.

21
Q

Rechtsschutz bei fehlerhaftem hoheitlichem Handeln

A

Bestimmte Formen des hoheitlichen Handelns, die dem Rechtsschutz unterliegen:

  • Urteile
  • Beschlüsse/Bescheide
  • Verordnungen
  • Gesetze

Regel: Was erlassen wurde, gilt (auch wenn fehlerhaft), bis es geändert oder aufgehoben wird

22
Q

Voraussetzungen für die Geltung fehlerhafter Normen

A
  1. Willensakt eines grundsätzlich zuständigen Staatsorgans.
  2. Veröffentlichung:
  • Gesetze/Verordnungen → Kundmachung.
  • Urteile/Bescheide → Zustellung
23
Q

Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit

A
  • Grundprinzip:Rechtsnormen werden auf Basis anderer Rechtsnormen erzeugt (Erzeugungszusammenhang).
  • Hierarchie:Erzeugungsnormen stehen über den erzeugten Normen.
  • Analyse:Der Zusammenhang ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Normen.
    Nur aus der inhaltlichen Betrachtung lässt sich erkennen, ob eine Norm Erzeugungsnorm für eine andere ist
24
Q

Doppelter Rechtsantlitz

A

Ein doppelter Rechtsantlitz bedeutet, dass eine Norm gleichzeitig Erzeugungsnorm und erzeugte Norm sein kann.
Beispiel:

Die Exekutionsordnung ist:
1. Erzeugungsnorm für die gerichtliche Bewilligung.
2. Erzeugte Norm des Nationalrates (als Bundesgesetz).

25
Q

Stufenbau nach der derogatorischen Kraft:

A

Der Stufenbau nach derogatorischer Kraft zeigt, dass Normen mit strengeren Erzeugungsanforderungen Normen mit weniger strengen Anforderungen derogieren (aufheben oder ändern) können, aber nicht umgekehrt.

Beispiel der Hierarchie:

Gesamtändernde Bundesverfassungsgesetze
* Präsenz: 1/2 der Mitglieder
* Konsens: 2/3 der Stimmen
* Volksabstimmung
Teiländernde Bundesverfassungsgesetze
* Präsenz: 1/2 der Mitglieder
* Konsens: 2/3 der Stimme

** Einfache Bundesgesetze**
* Präsenz: 1/3 der Mitglieder
* Konsens: mehr als 1/2 der Stimmen

26
Q

Konflikt zwischen Normen im Stufenbau nach derogatorischer Kraft:

A
  • Normen gleicher Form: Wenn zwei gleichrangige Normen miteinander kollidieren, stehen sie nebeneinander.
  • Konflikt zwischen gleichrangigen Normen: Die lex posterior-Regel wird angewendet, d. h., die neuere Norm hebt die ältere auf (Novellierung)
27
Q
A

** Materielle Derogation**

  • Eine Regelung wird aufgehoben, weil ihr Inhalt der neuen Regel widerspricht (lex posterior).
  • Formelle Derogation
  • Eine Regelung wird ausdrücklich als aufgehoben erklärt.
  • Weitere Punkte zu beachten
  • Fehlerkalkül:
  • Normen niedrigerer Stufe können Normen höherer Stufe vorläufig aufheben, bis sie bei Rechtswidrigkeit aufgehoben werden.
  • Beispiel: Verfassungsgerichtshof hebt Bundesgesetze auf.
  • Stufenbaumodell:
  • Bundesgesetze und Landesgesetze stehen unabhängig voneinander (keine Derogation).
  • Europarecht hat Vorrang und beeinflusst innerstaatliche Regeln.
28
Q

Stufenbau nach rechtlicher Bedingtheit vs. derogatorischer Kraft

A

Rechtliche Bedingtheit: Inhalt (Regelung, Voraussetzungen).
Derogatorische Kraft: Form (Hierarchie und Aufhebung).

Beispiel:

BGBlG regelt die Kundmachung von Bundesgesetzen (z. B. Universitätsgesetz 2002).
Rechtliche Bedingtheit: BGBlG steht über anderen Gesetzen (legt deren Kundmachung fest).
Derogatorische Kraft: BGBlG steht neben anderen einfachen Bundesgesetzen (gleiche Stufe)

29
Q

Machttheorien vs
Anerkennungstheorien

A

Machttheorien

Die Geltung von Normen beruht auf:

Autorität (Souverän),
Befehl (Imperativ),
Durchsetzung mit Zwangsgewalt (Macht).

Anerkennungstheorien

Normen gelten, wenn:

Normadressaten und Staatsorgane die Rechtsordnung anerkennen.

30
Q

Werte als Begründung für Geltung

A

Werte dienen als Grundlage für die Geltung von Rechtsnormen, wenn diese mit ethischen Prinzipien und Rechtsideen übereinstimmen. Eine Rechtsnorm gilt dann nicht, wenn sie als unerträglich ungerecht angesehen wird, z. B. bei einem Verstoß gegen Grundrechte.

31
Q

Naturrecht

A
  • Geltung der obersten Normen wird aus ethischen Prinzipien abgeleitet.
  • Ziel: Aufzeigen universeller, für Menschen als Vernunftwesen verpflichtender Ordnungsprinzipien des Rechts.
32
Q

Trennung von Sein und Sollen

A
  • Begründet die Geltung rein normativ, unabhängig von Tatsachen (Sein).
  • Oberste Normen können nicht aus empirischen Gegebenheiten oder positivem Recht abgeleitet werden.
33
Q

Weltrelativismus

A
  • Menschen haben keine absolute Erkenntnis über Werte; diese sind subjektiv (z. B. Gerechtigkeit ist für jeden anders).
  • Daher können Werte nicht Grundlage der Geltung oberster Normen sein.
  • Dennoch beruhen rechtliche Regelungen auf Wertentscheidungen, die jedoch von der Begründung der Geltung getrennt werden.
34
Q

Annahme der Grundnorm

A
  • Trennung von Sein und Sollen → Tatsachen sind kein Geltungsgrund.
  • Weltrelativismus → Werte sind kein Geltungsgrund.
  • Lösung: Annahme der Grundnorm, dass die oberste positivrechtliche Norm gilt.
  • Die Grundnorm selbst ist keine positivrechtliche Norm, sondern ein notwendiges Konzept aus der Reinen Rechtslehre
35
Q

Reine Rechtslehre

A
  • Begründung rein normativ, ohne Rückgriff auf Werte oder Tatsachen.
  • Vertreter: Hans Kelsen.
36
Q

Zweckmäßigkeitsüberlegungen zur Grundnorm

A
  • Rechtsordnung gilt nur, wenn sie sich etabliert hat und effektiv ist.
  • Nach politischen Umbrüchen (z. B. Österreich nach 1945) ist es zweckmäßig, die neue Rechtsordnung anzunehmen.
  • Die Grundnorm muss praktisch kompatibel mit den tatsächlichen Gegebenheiten sein.
37
Q

Unterschiede zwischen Grundprinzip, Grundrecht, Grundfreiheit, Grundnorm

A

Grundprinzip:

Staatsideen im Verfassungsrecht.
Höchstrangige Normen der Verfassung, nur durch eine Gesamtänderung der Bundesverfassung änderbar.

Grundrecht:

Verfassungsgesetzlich garantierte subjektive Rechte.

Grundfreiheit:

Supranationale Rechte aus dem Primärrecht der EU zur Verwirklichung des Binnenmarkts.

Grundnorm:

Annahme, dass die oberste Norm des positiven Rechts gilt, ohne selbst eine positivrechtliche Norm zu sein

38
Q

Auslegungsmethoden (Interpretation von Rechtsnormen)

A

Ziel: Den „wahren Willen“ der normsetzenden Autorität objektiv und nachvollziehbar ermitteln.

Verbalinterpretation
* Bedeutung der Wörter im Wortlaut wird erfasst.
* Unterschied zwischen allgemeiner Sprache und Fachsprache (z. B. “Besitz” vs. “Eigentum”).
* Kontextabhängigkeit der Begriffe (z. B. „Ball“ = Spielzeug oder Tanzveranstaltung).
* Problem: Manche Begriffe sind unklar oder mehrdeutig (z. B. „bissiger Hund“, „Obstbaum“).

Grammatikalische Interpretation
* Untersuchung der Satzstruktur und Zeichensetzung, da sie die Bedeutung beeinflussen kann.
* Beispiel:
* „Siegen wirst du, nicht fallen im Kampf.“ (positiv)
* „Siegen wirst du nicht, fallen im Kampf.“ (negativ)

Systematische Interpretation
* Bedeutungsanalyse durch Zusammenhang mit anderen Vorschriften.
* Verwendung von Legaldefinitionen: Begriffe werden gesetzlich definiert (z. B. „bissiger Hund“ im Tierhaltegesetz).
* Legaldefinition: Begriff, der durch ein Gesetz exakt bestimmt wird.

Historische (Willens-)Interpretation
Rückgriff auf Gesetzesmaterialien wie Entwürfe, Anträge, Protokolle und Berichte, um den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers zu verstehen.

Teleologische Interpretation
Fokus auf den Zweck der Regelung.
Ziel: Ermittlung, welche Absicht mit der Norm verfolgt wird.

Verfassungskonforme Interpretation
* Kombination aus systematischer und historischer Methode.
* Niederrangige Normen werden im Zweifel so ausgelegt, dass sie verfassungskonform sind.
* Auch anwendbar auf:
* völkerrechtskonforme Interpretation,
* europarechtskonforme Interpretation,
* gesetzeskonforme Interpretation.
* Annahme: Der Gesetzgeber wollte keine verfassungswidrige Norm schaffen.

39
Q

Authentische Interpretation

A
  • Ein Normsetzungsakt des Gesetzgebers, der festlegt, wie eine frühere Regelung zu verstehen ist.
  • Merkmale:
  • Rückwirkende Wirkung: Es wird impliziert, dass die Regelung immer schon so zu verstehen war.
  • Keine bloße Interpretation, sondern ein neuer Normsetzungsakt.
40
Q

Auslegungsdivergenzen

A
  • Unterschiedliche Interpretationsmethoden können zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
  • Priorität: Bedeutung, die im Normtext erkennbar ist, hat Vorrang.
41
Q

Authentische Interpretation

A
  • Ein Normsetzungsakt des Gesetzgebers, der festlegt, wie eine frühere Regelung zu verstehen ist.

Merkmale:
* Rückwirkende Wirkung: Es wird impliziert, dass die Regelung immer schon so zu verstehen war.
* Keine bloße Interpretation, sondern ein neuer Normsetzungsakt

42
Q

Versteinerungstheorie

A
  • Teil der historisch-systematischen Interpretation.
  • Anwendung: Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung (B-VG).
  • Grundgedanke: Der Umfang von Kompetenzbegriffen wird auf Basis der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-VG bestimmt („Versteinerungszeitpunkt“).
  • Beispiel: Bauwerke der Eisenbahn wurden im einfachen Gesetz damals als „Eisenbahnangelegenheiten“ dem Bund zugeordnet. Nach der Versteinerungstheorie gilt das auch für zukünftige ähnliche Bauwerke.
43
Q

Definition und Zulässigkeit der Analogie

A

Was ist Analogie?

  • Anwendung einer bestehenden Rechtsvorschrift auf einen ähnlichen, aber nicht geregelten Sachverhalt.
  • Sie dient dazu, planwidrige Lücken („echte Lücken“) in der Gesetzgebung zu schließen.
  • Wann ist Analogie zulässig?
  • Wenn eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vorliegt, die ohne eine Lückenschließung die Anwendung der Norm unmöglich macht.
  • Beispiel: Gesetz X regelt die Wahlen, enthält aber keine Bestimmung, wer wählen darf. Hier ist eine Analogie notwendig, um die Regelung zu vervollständigen.
44
Q

Unzulässigkeit der Analogie

A

Wann ist Analogie unzulässig?

  • Wenn keine echte Lücke vorliegt und das Gesetz auch ohne die Lückenschließung vollzogen werden kann.
  • Beispiel: Gesetz A verbietet das Beschmutzen öffentlicher Grünflächen. Auch wenn man annehmen könnte, dass dies für private Innenhöfe gelten sollte, ist dieser Analogieschluss unzulässig, da das bestehende Gesetz bereits anwendbar ist.

Weitere Einschränkungen der Analogie:

  • Öffentliches Recht: Analogie sollte vermieden werden, da hier nur verfassungsrechtlich befugte Organe zur Rechtsfortbildung berechtigt sind.
  • Strafrecht: Analogie ist aufgrund des Art. 7 EMRK verboten. Niemand darf für eine Handlung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nicht strafbar war
45
Q

Analogie bei verfassungswidrigen Gesetzen

A

Kann Analogie Gleichheitswidrigkeiten reparieren?

  • Nein, Analogie kann nicht genutzt werden, um verfassungswidrige Regelungen (z. B. ungleiche Behandlung) zu korrigieren.
  • Beispiel: Ein Gesetz verlangt einen Hundeführerschein nur für bestimmte gefährliche Hunderassen, obwohl andere Hunderassen ebenso gefährlich sind. Diese Ungleichheit stellt keine echte Lücke dar und kann daher nicht durch Analogie geschlossen werden.
  • Alternative Ansätze:
  • Auch eine verfassungskonforme Interpretation kann die Ungleichheit nicht beseitigen, da keine Unklarheit besteht – das Gesetz regelt eindeutig, welche Hunde betroffen sind