Stellvertretungsrecht des HGB Flashcards

1
Q

Wo ist die Stellvertretung im BGB geregelt

A

§ 164 ff. BGB

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2
Q

Wo ist die Prokura geregelt?

A

§ 48 ff. HGB

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3
Q

Durch wen wird die Prokura erteilt?

A

Die Prokura wird durch den Inhaber des Handelsgewerbes erteilt, § 48 Abs. 1 HGB.

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4
Q

Wer kann keine Prokura erteilen?

A

Ein Nichtkaufmann (auch der Kleingewerbetreibende). Ein Prokurist kann auch keine weiteren Prokuren einräumen. Hier kann allenfalls eine Umdeutung (§ 140 HGB) der nichtigen Prokuraerteilung in die Erteilung einer „normalen“ Vollmacht vorgenommen werden.

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5
Q

Wann erlischt die Prokura?

A
  • Wiederruf § 52 Abs. 1 HGB (grds. frei erklärbar)
  • Bei Ende des Arbeitsvertrages § 168 S. 1 BGB
  • Tod des Prokuristen (§ 52 Abs. 2 HGB
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6
Q

Was sind Ausnahmen in der Prokura in Bezug auf das Handelsgeschäft bzw. wie kann diese begrenzt sein?

A
  • § 49 Abs. 2 HGB, die Befugnis zur Veräußerung (nicht: Erwerb) von Grundstücken muss gesondert erteilt werden
  • Ungeschrieben: Geschäfte, welche dem Prinzipal vorbehalten sind, wie z.B.
    Anmeldung und Änderung der Firma, §§ 29, 31 HGB
  • § 48 Abs. 2 HGB: Eine Gesamtprokura (nur zwei Prokuristen zusammen,
    teilweise nur für einen der beiden, dann „halbseitige“ Gesamtprokura) kann
    angeordnet werden; oft auch: Anordnung, dass eine Bindung an ein Gesellschaftsorgan herrscht, § 125 Abs. 3 HGB, § 78 Abs. 3 AktG („unechte“ Gesamtprokura).
  • Weiter können die umfassenden Befugnisse der Prokura auch an eine konkrete Niederlassung geknüpft werden, § 50 Abs. 3 HGB
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7
Q

Was sind die Grenzen der Prokura im Außenverhältnis?

A
  • Kollusives Zusammenwirken, § 138 BGB

- Missbrauch der Vertretungsmacht, § 242 BGB

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8
Q

Ist die Prokura eintragungspflichtig?

A

Ja, § 53 HGB

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9
Q

Wozu ist ein Prokurist ermächtigt?

A

zu allen Arten von . . . Geschäften und Rechtshand-lungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt“, ermächtigt (§ 49 I) und „eine Beschränkung des Umfangs der Prokura (ist) Dritten gegenüber unwirksam“ (§ 50 I)

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10
Q

Welche besonderen Formen der Prokura gibt es?

A

Gesamt- und Filialprokura

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11
Q

Wann liegt eine Gesamtprokura vor?

A

Gesamtprokura liegt vor, wenn der Geschäftsherr die Prokura mehreren Personen (anderer Prokurist oder Geschäftsführer/Vorstand) gemein-schaftlich erteilt (§ 48 II). Dann sind diese nur gemeinschaftlich befugt, den Geschäftsherrn zu vertreten (Form der Gesamtvertretung).
-Die Erteilung jeder Art von Prokuren stellt eine eintragungspflichtige Tatsache dar.

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12
Q

Wann liegt eine Filialprokura vor?

A

Filialprokura ist gegeben, wenn die Prokura vom Geschäftsherrn auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen beschränkt wird (§ 50 III)
- Eine Prokura für alle Niederlassungen des Kaufmanns bezeichnet man als Generalprokura.

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13
Q

Was ist eine Handlungsvollmacht?

A

Handlungsvollmacht ist jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die
keine Prokura ist.

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14
Q

Betrifft die Handlungsvollmacht das Außen- oder das Innenverhältnis?

A

Wie die Prokura betrifft die Handlungsvollmacht das Außenverhältnis zwischen dem Geschäftsinhaber und dem Dritten; sie ist vom Grundverhältnis zu trennen.

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15
Q

Welche Normen sind auf die Handlungsvollmacht anzuwenden?

A

Auf die Handlungsvollmacht sind die §§ 164 ff. BGB anwendbar, soweit diese nicht durch die spezielleren Regelungen des HGB verdrängt werden

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16
Q

Was sind die Unterschiede der Handlungsvollmacht zur Prokura?

A

Die Handlungsvollmacht ist nicht zwingend persönlich zu erteilen (vgl.§ 54 I mit § 48 I); ein dazu vom Geschäftsinhaber Bevollmächtigter kann die Handlungsvollmacht erteilen.

  • keine „ausdrückliche“ Erklärung (so § 48 I für die Prokura) erforderlich (stillschweigende Erklärung genügt, so dass bei auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Betracht kommt.)
  • Wegen des verschiedenen Umfangs der Handlungsvollmacht ist diese im Gegensatz zur Prokura (§ 53) nicht in das Handelsregister eintragbar, so dass für sie auch § 15 nicht gilt.
  • Prokurist zeichnet mit „ppa.“, der Handlungsbevollmächtigte mit „i.V.“ (zur Kündigung „i.A.“ vgl. BAG, Urt. V. 13.12.2007 - 6 AZR 145/07)
  • Die Handlungsvollmacht ist anders als die Prokura mit Einwilligung des Geschäftsinhabers übertragbar (arg. e § 58).
17
Q

Durch wen erfolgt die Erteilung der Handlungsvollmacht?

A

Die Erteilung kann erfolgen

  • durch den Geschäftsinhaber selbst, also einen Kaufmann
  • einen Prokuristen des Kaufmanns oder einen anderen dazu Bevollmächtigten.
  • Die Handlungsvollmacht kann auch von einem Handlungsbevollmächtigten mit vorheriger Zustimmung des Geschäftsinhabers in dem ihm zustehenden Umfang übertragen werden
18
Q

Wer kann Empfänger der Handlungsvollmacht sein?

A
  • der Handlungsbevollmächtigte (Innenvollmacht)
  • der Dritte (Außenvollmacht, § 167 I BGB) oder
  • Erteilung durch öffentliche Bekanntmachung (§ 171 BGB)
19
Q

Wer bestimmt den Umfang der Handlungsvollmacht?

A

gem. 166 II BGB durch den bestimmt, der die

Vollmacht erteilt.

20
Q

Welche drei Grundformen der Handlungsvollmacht gibt es?

A

§ 54 unterscheidet die Grundformen:

  • Generalhandlungsvollmacht
  • Arthandlungsvollmacht
  • Spezialhandlungsvollmacht