Firma Flashcards
Definition Firma
Firma“ bezeichnet den Namen des Kaufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt, § 17 Abs. 1 HGB
Welche Firmengrundsätze muss ein Unternehmen erfüllen
Firmenwahrheit, §§ 18, 19 Abs. 1, 2 HGB: Keine Täuschung des Rechtsverkehrs, insbesondere über die Rechtsform und die Haftungsverhältnisse; -
Firmenbeständigkeit, §§ 21, 22 HGB: Unter bestimmten Umständen Fortführung eines Firmennamens; -
Firmenausschließlichkeit und -unterscheidbarkeit, §§ 18 Abs. 1 HGB. 30 Abs. 1 HGB: Die Firma muss eine Abgrenzung zu anderen Kaufleuten ermöglichen; -
Firmeneinheit, § 30 Abs. 3 HGB: Auch Zweigniederlassungen müssen sich ab-grenzen lassen.
- Firmenöffentlichkeit, §§ 29, 31, 37a HGB: Verpflichtung zur Veröffentlichung der Firma im Handelsregister
Definition Unternehmen
Unternehmen ist eine organisatorisch-wirtschaftliche Einheit, die auf einer Verbindung personeller und sachlicher Mittel (Produktionsfaktoren) beruht.
Es ist daher kein Rechtssubjekt, sondern ein reines Rechtsobjekt, der Unternehmensträger, also die natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, welcher das Vermögen zugeordnet ist.
Wer ist der Unternehmensträger
Der Unternehmer
Wer haftet wofür, bei einer Übernahme eines Unternehmens, wenn er das Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt
Der Erwerber haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers
Tatbestandliche Merkmale §25 Abs.1 HGB
- Erwerb eines kaufmännischen Unternehmens
- Erwerb unter Lebenden
- Firmenfortführung
- Im Betrieb begründete Verbindlichkeit
Was passiert mit den Verbindlichkeiten und Vermögenswerten, wenn ein Unternehmen durch den Tod eines anderen Erworben wird?
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten gehen vom Erblasser auf den Erben über
Wie sieht die Haftung bei einem Eintritt in das Handelsgeschäft eines Einzelkaufmanns aus
Hier wird unterschieden ob eine (zweigliedrigen) oHG oder KG gegründet wird:
Dieser Eintritt hat zur Kon-sequenz, dass der eintretende für alle bis zu diesem Punkt begründeten Verbindlichkeiten einzustehen hat
Falls die oHG oder KG bereits besteht finden hingegen §§ 130, 161, 173, 176 II HGB Anwendung
§130 = Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft
§161 =
§173 = Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §§ 171 und 172 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Änderung erleidet oder nicht.
§176 2 = (1) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, soweit sich aus § 2 oder § 105 Abs. 2 ein anderes ergibt.
(2) Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.