Handelsrechtl. Kaufmannsbegriff Flashcards
Wonach setzt sich der Begriff des Handelsgewerbes zusammen?
nach § 1 Abs. 3 HGB:
- dem Vorliegen eines Gewerbebetriebes,
- der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert
Definition eines Gewerbes nach Lit.
„Jede offene, planmäßig auf eine gewisse Dauer und unbestimmte Anzahl
von Geschäftsvorfällen angelegte, entgeltliche sowie selbstständige Tätigkeit, die nicht den freien Berufungen zuzuordnen ist.“
Tatbestandsmerkmale eines Gewerbes
- offen
- planmäßig auf eine gewisse Dauer und unbestimmte
Anzahl von Geschäftsvorfällen angelegt - entgeltlich
- selbstständig
- nicht den freien Berufen zuordenbar
- Erlaubtheit der Tätigkeit
Unterschied konstitutive und deklaratorische eintragung
- deklaratorisch bedeutet rechtsklärend, rechtsbezeugend
Die Rechtswirkung ist schon vorm Eintrag ins Handelsregister vorhanden
- konstitutiv bedeutet rechtserzeugend
Die Rechtswirkung tritt mit Registereintragung ein.
Kriterien für einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb?
- Umsatzhöhe (über ca. 500.000€ im Jahr)
- Betriebsvermögen
- Anzahl der MA
- Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen
Unterscheidung der Kaufmannsarten
- Istkaufmann => Gewerbetreibende mit kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb
- Kannkaufmann I => Kleingewerbetreibende die sich freiwilling ins Handelsregister eintragen lassen.
- Kannkaufmann II => Landwirtschaftliche Betriebe und Nebenbetriebe die einen kaufmännisch eingerichtetem Geschäftsbetrieb haben können sich eintragen lassen
Land- oder Forstwirte können Eintragung nicht wieder rückgängig machen
- Formkaufmann => Handelsgesellschaften müssen sich ins entsprechende Register eintragen lassen. Außnahme bei Kleingewerbe BGB/Gbr, hier ist die Eintragung freiwilling. Sie wird damit zu OHG,
Wer sind nicht Nichtkaufleute beispiele:
Arzt
- Maler
- Vorstandsmitglied einer AG
- Rechtsanwalt
- Richter
Wer ist FiktivKaufmann
Vielmehr ist wegen der Registereintragung der Inhaber des Gewerbebetriebs wie ein Kaufmann zu behandeln, selbst wenn er in Wirklichkeit Nichtkaufmann ist §5 HGB
Wer ist Scheinkaufmann
Person, die zurechenbar den Anschein eines Kaufmanns erweckt, ohne es in Wirklichkeit zu sein