Staatsstrukturprinzipien - Allgemeines Flashcards
Staatsstrukturprinzipien
Art. 20 GG
- Republikprinzip (I, Staatsname)
- Sozialstaatsprinzip (I)
- Bundesstaatsprinzip (I)
- Demokratieprinzip (I, II)
- Rechtstaatsprinzip (I, III)
Rebublik
Gegenteil einer Monarchie.
Das Staatsoberhaupt ist abwählbar und wird nur auf eine begrenzte Zeit gewählt.
Demokratie
Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus (Art. 20 II 1 GG).
Gegenteil: Monarchie, bei welcher das Staatsoberhaupt die Staatsgewalt darstellt.
Unterscheidung:
- unmittelbare Demokratie
- mittelbare Demokratie
unmittelbare Demokratie
Das gesamte Volk trifft hierbei alle Entscheidungen.
Kann allerdings in größeren Staaten nur schwerlich praktiziert werden.
mittelbare Demokratie
Das Volk übt die Staatsgewalt in Wahlen aus. Bei diesen Wahlen werden Abgeordnete gewählt, welche das Volk repräsentieren. Es muss sich jede Staatsentscheidung auf das Volk zurückverfolgen lassen.
-> unmittelbare Legitimationskette!!!
Sozialstaat
Der Staat muss sich sozial verhalten.
Er muss die sozial schwächeren schützen und betreuen.
Es muss z.B. für jeden ein gewisses Existenzminimum gewährleistet werden.
Bundesstaat
Wird aus mehreren Gliedstaaten (16 Bundesländern) gebildet. Die einzelnen Bundesländer können sich auch eigene Verfassung geben.
Abgrenzung:
- Einheitsstaat (Frankreich)
- Staatenbund (Benelux)
Rechtsstaat
(nicht explizit geregelt, jedoch kann man auf Art. 20 III GG verweisen) - Regelungen der Beziehungen - Grundrechte - Art. 19 IV GG Möglichkeit der Rechtswegsbeschreitung bei Rechtsverletzungen - Gewaltenteilung - unabhängige Gerichte - Rechtssicherheit - Staatshaftung Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Ewigkeitsgarantie / -klausel
Art. 79 III GG keine Änderung: - Gliederung des Bundes in Länder - grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung - Art. 1 und 20 GG
Staatszielbestimmungen
Staatsstrukturprinzipien + Staatszielbestimmungen = Fundament der BRD
niedrigere Priorität
Bsp:
- Art. 3 II 2 GG Durchsetzung der Gleichberechtigung
- Art. 20a GG Tierschutz, Naturschutz
- Art. 23 I GG Verwirklichung der EU