Rechtsstaatsprinzip Flashcards
7 Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips im GG
- Grundrechte (Abwehrmöglichkeiten gegen den Staat)
- Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG; gegenseitige Kontrolle)
- Gesetzesvorbehalt (Ableitung aus Art. 20 III GG; kein belastendes Handeln ohne das Gesetz!)
- Gesetzesvorrang (kein Handeln gegen das Gesetz!)
- Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV GG)
- Staatshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 I GG; finanzielle Haftung des Staates bei Schädigungen des Bürgers durch bspw. Beamte)
- Rechtssicherheit und Bestimmtheit (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatausführung auch unter Strafe stand) -> echte und unechte Rückwirkung
- Verhältnismäßigkeit
Vorrang des Gesetzes
kein Handeln gegen das Gesetz!!
nicht gegen bestehendes Gesetz verstoßen
Gesetzgeber:
an Grundgesetz gebunden (Art. 20 III, 1 III GG)
- darf GG ändern (Art. 79 I GG) nur ausdrücklich
- mit qualifizierter Mehrheit in BT & BR (Art. 79 II GG)
- Verbot bestimmter Änderungen Art. 79 III GG
Verwaltung und Rechtsprechung:
an Gesetz und Recht gebunden
Vorbehalt des Gesetzes
= kein (belastendes!) Handeln ohne das Gesetz
Ermächtigung notwendig
-> kein Totalvorbehalt
- Vorbehalt für Eingriffsverwaltung
- > parlamentarische Rechtsgrundlage nötig
- kein Vorbehalt für Leistungsverwaltung
-> Haushaltsansatz nötig bei direkten finanziellen Leistungen
(da Bürger nicht in gleicher Form schutzbedürftig)
Verhältnismäßigkeitsprinzip / Übermaßverbot
Prüfung:
- legitimer Zweck
(Gemeinwohlbezug/ Gefahrenabwehr) - Geeignetheit
(zweckfördernd / erreichen; Zeitpunkt: im Vorfeld der Maßnahme) - Erforderlichkeit
(mildeste unter gleich geeigneten Mittel / am wenigsten eingriffsintensiv; aber auch effektivste)
-> andere Maßnahmen suchen - Angemessenheit
(Güterabwägung: legitimer Zweck vs. betroffenes Rechtsgut)
-> v.a. bei Verfassungsbeschwerde
Rechtssicherheit
> Rechtsklarheit durch:
- Normpublikation
- Bestimmtheit (Art. 103 II, 80 I 2 GG)
- Widerspruchsfreiheit
> Verfahrenssicherheit
> Rechtsverlässlichkeit
- Vertrauensschutz: echte & unechte Rückwirkung
Bestimmtheitsgrundsatz
unter Rechtssicherheit - Rechtsklarheit
z. B.:
- Art. 103 II GG Strafrecht
- Art. 80 I 2 GG Rechtsverordnungen
Ausnahme: Generalklauseln
Vertrauensschutz
Gesetze müssen so formuliert sein, dass sie für jeden Bürger verständlich sind. Außerdem muss sich der einzelne Bürger auch darauf verlassen können, dass die Gesetze dauerhaft gelten.
echte Rückwirkung
zu Rechtssicherheit - Vertrauensschutz
Neuregelung greift in bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt ein.
Rechtsfolgen wirken vor Inkrafttreten zurück.
-> grds. unzulässig (Vertrauensschutz überwiegt)
Ausnahme (kein schutzwürdiges Vertrauen):
- Regelungsänderung absehbar
- verworrene Rechtslage (oder nichtig)
- Bagatellbelastungen (minimal)
- zwingende Gründe des Allgemeinwohls
unechte Rückwirkung
zu Rechtssicherheit - Vertrauensschutz
Neuregelung greift lediglich tatbestandlich einen noch nicht abgeschlossenen Lebenssachverhalt auf, der bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in Gang gesetzt wurde.
-> grds. zulässig
ABER Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten!
- > Abmilderung durch Übergangsfristen
- > Ausnahme: bereits schutzwürdiges Vertrauen