Rechtsstaatsprinzip Flashcards

1
Q

7 Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips im GG

A
  • Grundrechte (Abwehrmöglichkeiten gegen den Staat)
  • Gewaltenteilung (Art. 20 II 2 GG; gegenseitige Kontrolle)
  • Gesetzesvorbehalt (Ableitung aus Art. 20 III GG; kein belastendes Handeln ohne das Gesetz!)
  • Gesetzesvorrang (kein Handeln gegen das Gesetz!)
  • Effektiver Rechtsschutz (Art. 19 IV GG)
  • Staatshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 I GG; finanzielle Haftung des Staates bei Schädigungen des Bürgers durch bspw. Beamte)
  • Rechtssicherheit und Bestimmtheit (Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Tatausführung auch unter Strafe stand) -> echte und unechte Rückwirkung
  • Verhältnismäßigkeit
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2
Q

Vorrang des Gesetzes

A

kein Handeln gegen das Gesetz!!

nicht gegen bestehendes Gesetz verstoßen

Gesetzgeber:
an Grundgesetz gebunden (Art. 20 III, 1 III GG)
- darf GG ändern (Art. 79 I GG) nur ausdrücklich
- mit qualifizierter Mehrheit in BT & BR (Art. 79 II GG)
- Verbot bestimmter Änderungen Art. 79 III GG

Verwaltung und Rechtsprechung:
an Gesetz und Recht gebunden

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3
Q

Vorbehalt des Gesetzes

A

= kein (belastendes!) Handeln ohne das Gesetz

Ermächtigung notwendig

-> kein Totalvorbehalt

  • Vorbehalt für Eingriffsverwaltung
  • > parlamentarische Rechtsgrundlage nötig
  • kein Vorbehalt für Leistungsverwaltung
    -> Haushaltsansatz nötig bei direkten finanziellen Leistungen
    (da Bürger nicht in gleicher Form schutzbedürftig)
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4
Q

Verhältnismäßigkeitsprinzip / Übermaßverbot

A

Prüfung:

  1. legitimer Zweck
    (Gemeinwohlbezug/ Gefahrenabwehr)
  2. Geeignetheit
    (zweckfördernd / erreichen; Zeitpunkt: im Vorfeld der Maßnahme)
  3. Erforderlichkeit
    (mildeste unter gleich geeigneten Mittel / am wenigsten eingriffsintensiv; aber auch effektivste)
    -> andere Maßnahmen suchen
  4. Angemessenheit
    (Güterabwägung: legitimer Zweck vs. betroffenes Rechtsgut)

-> v.a. bei Verfassungsbeschwerde

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5
Q

Rechtssicherheit

A

> Rechtsklarheit durch:

  • Normpublikation
  • Bestimmtheit (Art. 103 II, 80 I 2 GG)
  • Widerspruchsfreiheit

> Verfahrenssicherheit

> Rechtsverlässlichkeit
- Vertrauensschutz: echte & unechte Rückwirkung

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6
Q

Bestimmtheitsgrundsatz

A

unter Rechtssicherheit - Rechtsklarheit

z. B.:
- Art. 103 II GG Strafrecht
- Art. 80 I 2 GG Rechtsverordnungen

Ausnahme: Generalklauseln

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7
Q

Vertrauensschutz

A

Gesetze müssen so formuliert sein, dass sie für jeden Bürger verständlich sind. Außerdem muss sich der einzelne Bürger auch darauf verlassen können, dass die Gesetze dauerhaft gelten.

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9
Q

echte Rückwirkung

A

zu Rechtssicherheit - Vertrauensschutz

Neuregelung greift in bereits abgeschlossenen Lebenssachverhalt ein.
Rechtsfolgen wirken vor Inkrafttreten zurück.

-> grds. unzulässig (Vertrauensschutz überwiegt)

Ausnahme (kein schutzwürdiges Vertrauen):

  • Regelungsänderung absehbar
  • verworrene Rechtslage (oder nichtig)
  • Bagatellbelastungen (minimal)
  • zwingende Gründe des Allgemeinwohls
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10
Q

unechte Rückwirkung

A

zu Rechtssicherheit - Vertrauensschutz

Neuregelung greift lediglich tatbestandlich einen noch nicht abgeschlossenen Lebenssachverhalt auf, der bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes in Gang gesetzt wurde.

-> grds. zulässig

ABER Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten!

  • > Abmilderung durch Übergangsfristen
  • > Ausnahme: bereits schutzwürdiges Vertrauen
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