Sport, Vereine & Verbände Flashcards

1
Q

Themenübersicht

A
  • Der organisierte Sport
  • Struktur und Regelwerk der Sportverbände
  • Mitgliedschaft im Verein
  • Mitgliedschaft im Verband
  • Ordnungs- und Strafgewalt Vereine, Verbände
  • Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit
  • Kontrolle durch staatliche Gerichtsbarkeit
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2
Q

Der Organisierte Sport - 2 Merkmale

A

1. Privileg der Autonomie (Art. 9 GG):
= Möglichkeit eigenes Recht zu setzen und mittels Sportgerichtsbarkeit durchzusetzen

2. Ein-Platz-Prinzip:
= pro Bundesland nur ein Landessportbund;
= pro Sportart nur ein Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund

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3
Q

Konsequenz Ein-Platz-Prinzip

A

= Monopolstellung der Sportverbände

-> IOC und internationale Fachsportverbände geben Ein-Platz-Prinzip vor

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4
Q

Aufbau nach Ein-Platz-Prinzip (Fußball)

A
  • Vereinigung int. Fachsportverbände (AGFIS)
  • Vereinigung int. olympischer Sommer-/Wintersportverbände (ASOIF)
  • Int. Fachsportverbände (z.B. FIFA)
  • Kontinentale Fachsportverbände (z.B UEFA)
  • Nationale Fachsportverbände (z.B DFB)
  • Landesfachsportverbände (bfv)
  • Kreissportverbände (in Baden 9 Fußballkreise)
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5
Q

Aufbau nach Ein-Platz-Prinzip (Deutschland)

A
  • Deutscher Sportbund (Fusion seit 2006 mit NOK zu DOSB)
  • Landessportbünde
  • Bezirks-Kreisportbünde
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6
Q

Aufbau nach Ein-Platz-Prinzip (Olympia)

A
  • Internationales Olympisches Komitee (IOC)
  • Organisationskomitee für die Olymischen Spiele (OCOG)
  • Vereinigung der Nationalen Olympischen Komitees (ANOC)
  • Nationales Olympisches Komitee
    (seit 2006: NOK + DSB = DOSB)
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7
Q

Struktur und Regelwerk der Sportverbände

A

= Sportverbände regeln Angelegenheiten in Satzung und Verbandsordnungen

1. Satzung regelt:
- Verbandszweck
- Namen, Sitz
- innerer Aufbau (Organe) & Betätigung nach außen
- Mitgliedschaft & Auflösung

-> in meisten Verbänden vieles gleich bis auf Details

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8
Q

Zweck des Verbands & Nebenordnungen

A

= Gemeinnützigkeit

ABER mittlerweile sind die meisten Sportverbände Wirtschaftsunternehmen mit Monopolstellung)

  1. Nebenordnungen:
    - Finanzordnung
    - Rechts- und Verfahrensordnung
    - Spielordnung
    - Jugendordnung
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9
Q

Idealverein (e.V.) vs. Wirtschaftsunternehmen (GmbH/AG)

A

= Traditionelle Form des Vereins
1. Nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
2. Eintrag im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichtes (Sitz des Vereins/Verbands)

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10
Q

Idealverein ( e.V.) vs. Wirtschaftsunternehmen (GmbH/AG)

A

= Auftreten des Vereins am Markt (unternehmerische Funktion, planmäßiges, auf Dauer)

1.wirtschaftliche Aktivitäten um Ziele zu erreichen
2. Gewinn ist nicht Hauptzweck
-> um andere Ziele im Verein zu erreichen

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11
Q

Ausnahme Verein & Wirtschaftsunternehmen - Nebenzweckprivileg

A

Nebenzweckprivileg = Trotz wirtschaftlicher Betätigung liegt ein Idealverein vor, wenn Geschäftsbetrieb lediglich Nebenzweck ist

  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Nebenzweck) muss dem Hauptzweck eindeutig untergeordnet sein
  • bei Verfehlung der Kriterien muss Verein aus Vereinsregister gelöscht werden
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12
Q

Ausnahme Fußballbundesliga

A
  • „extensiver Auslegung“ des Nebenzweckprivilegs = Behörden halten noch still
  • Theoretisch könnten Vereinsmitglieder auf Unterlassung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs klagen
  • Wettbewerber können nicht klagen, da “Wertneutralität”
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13
Q

Umwandlungstendenzen bei Vereinen

A

= größeren Vereinen, die ihren Profibetrieb in Kapitalgesellschaften umwandeln
(z.B.: Borussia Dortmund GmbH & Co. KG a.A.; Bayern München AG)

  • wegen Zwangslöschung bei wirtschaftlicher Betätigung
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14
Q

Ausgliederung - auf welchen Ebenen möglich?

A

1. Auf Ortsebene:
= Trennung zwischen örtlichem Verein und Profigesellschaft

2. Auf Bundesebene:
=Trennung zwischen Fachsportverband im
gemeinnützigen Bereich und einer Gesellschaft im Profibereich
(Bsp: DFL als Profispielbetrieb & Vermarktung aus DFB ausgelöst)

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15
Q

Vorteile Kapitalgesellschaft gegenüber Idealverein

A
  1. Professionalisierung des Managements (betriebswirtschaftliche Entscheidungen stehen im Vordergrund)
  2. Eindämmen illegalen Aktivitäten
  3. Nicht alle Mitglieder in Entscheidungen einbezogen (bei eine AG = Auswahl an Mitgliedern)
  4. Mehrfachbeteiligungen von Unternehmen an Sportkapitalgesellschaften untersagt
    = Verein muss über Mehrheit verfügen (50 + 1-Regel)
  5. Ausgliederung erhält Gemeinnützigkeit des Amateurbereichs
  6. erhöhter den Gläubigerschutz (wenn Betrieb XY Geld schuldet…)
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16
Q

Ordentliche Mitgliedschaft im Verein

A

1. Erwerben der Mitgliedschaft
- im Gründungsstadium oder durch Beitritt (Aufnahmevertrag)

2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten
= Ausnahmen nur bei wichtigem Grund (z.B. Jugendschutz bei Jugendlichen)

= Sportler i.d.R. ordentliche bzw. unmittelbare Mitglieder im Verein

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17
Q

Mittelbare Mitgliedschaft im Verband - Gebot dazu?

A

= Rechte und Pflichten ggü. Dachverband ohne Mitgliedschaft des Sportlers im Dachverband

Gebot der „mehrfachen Satzungsverankerung“:
- Dachverband legt in der Satzung fest, welche Regelungen für Sportler gelten
- Mitgliedsvereine legen in Satzung fest, dass die entsprechenden Teile des Dachverbands auch für seine Mitglieder verbindlich sein sollen

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18
Q

Besonderheit Mittelbare Mitgliedschaft im Verband

A
  1. Mittelbares Mitglied ohne Recht zur Teilnahme an
    Mitgliederversammlungen des Dachverbandes
    aber
  2. Teilnahmerecht an Sportveranstaltungen (sofern
    Zulassungsvoraussetzungen erfüllt)
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19
Q

Außerordentliche Mitgliedschaft

A
  • Ausnahme des Grundsatzes gleicher Rechte und Pflichten von Mitgliedern
    (außeroredntliches Mitglied hat weniger Rechte & Pflichten)
  • (ausdrückliche) Verankerung in der Satzung notwendig

Bsp: Gastmitglied (häufig in Golfclubs), Fördermitglied, Jugendmitglied, passives Mitglied, Ehrenmitglied

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20
Q

Aufnahmeanspruch Sportler - Verein/Verband (2 Arten)

A
  1. Kartellrechtlicher (zivilrechtl.) Aufnahmeanspruch
  2. Allgemeiner zivilrechtlicher Aufnahmeanspruch
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21
Q
  1. Kartellrechtlicher (zivilrechtl.) Aufnahmeanspruch - § 20 Abs. 6 GWB
A

= Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen dürfen Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn Voraussetzungen erfüllt

Voraussetzungen:
1. Bewerber um Mitgliedschaft (Sportler) ist Unternehmen
2. aufnehmender (Sport)Verband ist Wirtschafts- oder Berufsvereinigung

-> Im kommerzialisierten Sport trifft beides zu

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22
Q
  1. Allgemeiner zivilrechtlicher Aufnahmeanspruch - §§ 826 BGB, 20 Abs. 6 GWB
A

= Anwendbar bei Vereinen oder Verbänden, die keine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung darstellen.

Gebot der Gleichbehandlung
-Die Ablehnung einer Aufnahme darf nicht zu einer ungleichen Benachteiligung führen (im Verhältnis zu bereits aufgenommen Mitgliedern)

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23
Q

Mitgliedschaftsrechte

A

1. Organschaftsrechte:
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Stimmrecht, aktives/passives Wahlrecht

2. Wertrechte:
- Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Bezug der Vereinszeitschrift

3. Schutzrechte:
- Anspruch, nicht gesetzes- oder satzungswidrig behandelt zu werden, rechtliches Gehör in Disziplinarverfahren, Gleichbehandlung der Mitglieder

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24
Q

Mitgliedschaftsrechte allgemein

A
  • Anspruch des Mitglieds auf Beachtung der gegenseitigen Treuepflichten
  • Anspruch auf Rücksichtnahme und Förderung
  • Pflicht, Sportler ungehindert und undiskriminiert an Wettkämpfen teilnehmen zu lassen (wenn Leistungsstand vorliegt)
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25
Q

Verstoß gegen Mitgliedschaftsrechte

A
  • Kann Schadensersatzanspruch begründen (Schärenkreuzer-Fall)
  • Auch persönliche Haftung der Vereinsorgane denkbar (bei Schädigung
    ohne Beschluss der Mitgliederversammlung)
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26
Q

Schärenkreuzer-Fall - Bundesgerichtshof (BGH)

A

Obwohl Segler die Zulassungsvorschriften einhielt, ist er von einer Regattateilnahme ausgeschlossen worden. BGH stellte fest, dass Sperre sachlich unrichtig war. Vereinsmitglied konnte wegen der schuldhaften Verletzung seines mitgliedschaftlichen Teilnahmerechts Schadensersatz verlangen (§ 823 BGB)

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27
Q

Konsequenz für Vereine/Verbände (Schärenkreuzer-Fall)

A
  • Ausschreibungs- oder Nominierungsrichtlinien müssen Voraussetzungen festlegen
    (Teilnahme- oder Nominierungsrechts)
    -> Beispiel: DOSB hat alleiniges Recht, deutsche Sportler zu Olympischen Spielen zu entsenden
  • Bei der Nominierungsentscheidung hat Verband Ermessen
  • Nominierungskriterien bislang vom Bundesausschuss für Leistungssport festgelegt: “Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance” (Platzierung unter den ersten acht der Welt
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28
Q

Nominierung durch Verein/Verband

A
  • Nominierung begründet Vertragsverhältnis zwischen Sportler und Verband
  • Vertragsfreiheit des Verbandes als Monopolist eingeschränkt:
    = Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitglieder bzw. potentiellen Vertragspartner
  • Verstoß kann Schadensersatzanspruch begründen
    (Einkommensausfälle wegen geringerer Sponsoringeinnahmen)
  • Nominierungsanspruch auch nach kartellrechtlichen Bestimmungen
    denkbar (s.o.), §§ 20 Abs.1, 33 GWB
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29
Q

Einzelfälle: Fall Kühlem

A
  • Als Drittplatzierter eines 100-m-Kraulwettbwerbes hatte der Schwimmer Nominierungskriterien für Olymp. Spiele 1984 L.A. erfüllt.
  • DSchwV nominierte aber den Fünftplatzierten ggü. Olympischen Komitee
  • Landgericht (LG) München gab Schwimmer zunächst Recht.
  • DSchwV meldete Kühlem dem Komitee
    -> Dieses nominierte ihn nicht für Olympia.
  • LG München gab diesmal NOK im Hinblick auf Vereinsautonomie Recht.
  • Berufung ohne Erfolg
  • Olympia ohne Kühlem.
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30
Q

Einzelfälle: Fall Baumann - „kontaminierte Zahnpastatuben“

A

= Beispiel für letztlich unüberwindbare prozessuale Hürden.

  • Suspendierung durch DLV
  • DLV-Rechtsausschuss, LG Darmstadt und
    Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wiesen Eilanträge auf Aufhebung der Suspendierung zurück
  • DLV-Rechtsausschuss setzte Eilantrag dann
    doch aus
  • Dieter Baumann gewann Deutsche Meisterschaft 5000 m-Lauf
  • Schiedsgericht des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF) sperrte Baumann dann für knapp 2 Jahre
  • Internationaler Sportgerichtshof (TAS/CAS) bestätigte Sperre
  • Schadenersatzklage über DM 687.000,00 vor LG Stuttgart abgewiesen.
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31
Q

Einzelfälle: Fall Krabbe - Sperre von ca. 3 Jahren wegen Dopings

A
  • Rechtsausschuss DLV reduzierte Sperre auf ein Jahr
  • Amtsgericht (AG) und LG Neubrandenburg verkündeten Meldung zu Hallenmeisterschaften Mecklenburg-Vorpommern
  • OLG München kam zu anderem Ergebnis in Klage Krabbe gegen DLV-IAAF auf Unterlassung, sie an der Ausübung ihres Melde- und Startrechts bei
    künftigen nationalen und internationalen Meisterschaften zu hindern
  • Im Vergleichswege erhielt Krabbe zudem Schadenersatz in sechsstelliger Höhe
  • LG München hatte Schadenersatz in Millionenhöhe zuerkannt und OLG München deutete an, erstinstanzliches Urteil aufrechtzuerhalten.
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32
Q

Einzelfälle: Fall Roccigiani - WBC

A

= Der frühere Boxweltmeister erhielt nach Urteil eines New Yorker Gerichts Schadenersatz in Höhe von 4,5 Mio Dollar für die rechtswidrige Aberkennung des WM-Titels 1998

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33
Q

Mitgliedschaftspflichten für Vereinsmitglieder

A
  • Beitragszahlung (§ 58 Nr. 2 BGB)
  • Treueverpflichtung ggü. dem Verein/Verband
    > Loyalitätspflichten
    > aktive Förderung des Vereinszweckes,
    > Unterlassung von allem, was Vereinszweck schadet
    (Bsp.: Athlet/Athletin darf seine Mannschaft bei Wettkämpfen nicht grundlos im Stich lassen)
  • Allerdings keine Teilnahmepflicht per se
    > Deshahlb Verträge für Sportler
34
Q

Verbindlichkeit des Vereins-/Verbandsregelwerks (Satzung)

  • Geltung ggü. unmittelbaren und mittelbaren Mitgliedern
A
  • Verhältnis Sportler-Verein/Verband
  • Satzungsbestimmungen für Verein/Verband nur dann bindend, wenn sie lückenlos auch in der Satzung der nachgeordneten Vereine/Verbände
    verankert sind
    > Gebot der „mehrfachen Satzungsverankerung“
35
Q

Gebot der „mehrfachen Satzungsverankerung“ - WDH

A

= Satzung muss klar & eindeutig sein

  • Ausdrückliche Benennung von Regeln & Richtlinen notwendig
    = pauschale Unterwerfung genügt nicht (alles gilt wie xy)
  • Statische Verweisung auf Regeln etc. ist nur zulässig, wenn hinreichend bestimmt
  • Dynamische Verweisung (= sich ändernde Regeln „in der jeweils geltenden Fassung”) unzulässig
  • Vertragliche Geltung, etwa durch Lizenzerwerb, Einzelvertrag
36
Q

Gebot der “mehrfachen Satzungsverankerung” - Beispiel Olympia

A

= Geltung olympischen Rechts ggü:
1.Nationalem Olympischen Komitee (DOSB),
2. Fachsportverbänden
3. Athleten

  • Olympische Satzung (Olympic Charter - OC) mit fünf Kapiteln:
  1. Die Olympische Bewegung und ihre Aktion
  2. Das Internationale Olympische Komitee
  3. Die Internationalen Verbände
  4. Die Nationalen Olympischen Komitees
  5. Die Olympischen Spiele
37
Q

Gebot der “mehrfachen Satzungsverankerung” - Beispiel Olympia II

A
  • Olympiade nicht Wettkampf von Nationen, sondern zwischen Athleten bzw. Mannschaften
  • Ausrichtung der Olympiade nur dann möglich, wenn das Bewerberland eine Garantie abgibt, die Olympische Satzung anzuerkennen
    (Italien & Frankreich müssen NOK das tun)
38
Q

Gebot der “mehrfachen Satzungsverankerung” - Beispiel Olympia III

A
  • Mitgliedschaft des nationalen Fachsportverbandes (DOSB) im jeweiligen Weltsportverband (IOC) ist Voraussetzung für Teilnahme am Weltsport
    = Ein-Platz-Prinzip!
  • Internationale Fachsportverbände (IOC) bestimmen in ihren Satzungen ihre Regelungs- und Sanktionsgewalt
    = gesamte Satzung vom nationalen Fachsportverband (DOSB) durch pauschale Geltungsanordnung adaptiert
39
Q

Ordnungs- und Strafgewalt von Vereinen/Verbänden

A

= garantierte Vereinsautonomie (§ 25 BGB & Art. 9 GG)

  • Vereine und Verbände sind berechtigt, Verhaltenspflichten festzulegen und diese mittels eigener Ordnungs- und Strafgewalt durchzusetzen
  • Rechtsetzungsmaßnahmen
  • Ordnungsmaßnahmen mit/ohne disziplinären Charakter
40
Q

Doping - Definition

A

= bezeichnet die Verwendung von verbotenen Substanzen oder Methoden, um die Leistungsfähigkeit von Sportlern künstlich zu steigern.

41
Q

Doping - Regeln früher

A

= Ursprünglich hatte jeder Sportverband eigene unfertige Dopingregeln und verhängte unterschiedliche Sanktionen

42
Q
  • Definition Doping
    (Art. 2 Abs. 1 Europarat-Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 16.11.89):
A

= Verabreichung pharmakologischer Gruppen von Dopingwirkstoffen oder Dopingmethoden an Sportler/innen oder die Anwendung solcher Wirkstoffe oder Methoden durch diese Personen.

43
Q

Doping & Subsidaritätsprinzip

A

= Sportverbände sind primär verantwortlich für den Erlass von Dopingregeln, die Durchführung von Dopingkontrollen, die Festlegung von Strafen

>Staatliche Gesetzgebung soll nur dann eingreifen, wenn die Verbände ihren Aufgaben nicht nachkommen
44
Q

Doping - Regeln seit 2015

A

= Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG, seit Dez. 2015):

>Sportverbände haben das Problem nicht mehr „im Griff"
> Gesellschaftliche Auswirkungen so groß, dass Staat eingreifen muss
45
Q

Gesetzeszweck - Anti-Doping-Gesetz

A
  1. Sicherung der Gesundheit des Sportlers
  2. Sicherung der Fairness und Chancengleichheit
  3. Erhaltung der Integrität des Sportlers
  4. nur für bestimmte Dopingmittel, welche in den Anlagen des Gesetzes aufgelistet sind (Anabolika oder EPO)
46
Q

Geltungsbereich - Anti-Doping-Gesetz

A
  • Spitzensportler (A – C Kader) = nicht für den Breitensport
  • Sportler, die durch die sportliche Betätigung erhebliche Einnahmen erzielen
  • ausländische Sportler, die in Deutschland gedopt bei Wettbewerben antreten
  • Herstellung, Besitz, Handel, Veräußerung & Verschreiben von Dopingmitteln
47
Q

Doping - Konsequenzen

A
  • Empfindliche Geld- und Haftstrafen bei Selbstdoping, sowie beim Besitz und Erwerb von Dopingmitteln
  • Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bei Gefährdung einer großen Anzahl von Menschen oder dem gewerbsmäßigen Handel (Ärzte, Hersteller und Trainer)
  • gleicher Strafrahmen für das Veräußern/Abgeben von Dopingmittel an Minderjährige
  • Gerichte und Staatsanwaltschaften sind ermächtigt, Daten aus Strafverfahren der NADA zu übermitteln
48
Q

Doping - WADA (Welt-Anti-Doping-Agentur)

A

= Harmonisierung der Anti-Doping-Regelwerke durch Gründung der WADA
> Stellt verbindliche Liste mit verbotenen Substanzen und Methoden auf ( jedes Jahr aktualisiert)
* WADA ist Stiftung schweizerischen Rechts
(Stifter ist das IOC)
* Fast alle internationalen Sportfachverbände und NOKs haben den WADA-Code angenommen und sich zu Umsetzung verpflichtet

49
Q

Doping - NADA (Nationale Anti-Doping Agentur)

A
  • 2002 Gründung der NADA mit Sitz in Bonn
  • Verbindlichkeit des Regelwerks durch Trainingskontrollvereinbarung zwischen NADA und den Sportfachverbänden
  • Sportverbände haben ihre Satzungen dem NADA-Code anzupassen & dafür zu sorgen, dass dieser auch für Athleten, Trainer, Ärzte, Betreuer… gilt
50
Q

Doping - Was gehört dazu?

A
  • Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben der Athleten
  • (versuchter) Gebrauch eines verbotenen Wirkstoffs/einer verbotenen Methode
  • Verweigerung / Unterlassen, einer angekündigten Dopingprobe
  • Besitz von verbotenen Wirkstoffen/Methoden
  • Handel mit verbotenem Wirkstoff/Methode
  • Unterstützung oder Verschleierung
51
Q

Dopingmittel - Beispiele

A

= i.d.R. legale Pharmazeutika, die zu Dopingzwecken
missbraucht werden

  > Narkotika / Schmerzstillende Mittel
  > Anabole Wirkstoffe
  > Diuretika
  > EPO (Erythropoietin)
  > Blutdoping, Gendoping
  > Manipulation einer Urinprobe
  > Marihuana, Alkohol, Beta-Blocker, Koffein
52
Q

Doping und Verbandsrecht

A

= Dopingverbot muss in der Verbands- der Vereinssatzung geregelt sein

  • Ohne Regelung wäre Doping im Verband erlaubt und könnte von Mitwettbewerber (anderer Verband) als “unlauteren Wettbewerb” angegriffen werden
  • Bsp: für Olympiaden erklärt Regel 44 der IOC-Satzung den WADA-Code für verbindlich
53
Q

Gründe für die vielen Dopingfälle

A
  1. Verbesserte Analysemethoden
  2. Umfangreiche Trainingskontrollen
  3. Urinproben
    • Blutproben sind Eingriff in Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit
      > Nur aufgrund eines Gesetzes oder bei freier Einwilligung des Athleten statthaft
54
Q

Doping - Problemfälle

A
  • Einnahme eines rezeptfreien und harmlosen Mittels, dessen Wirkstoff aber auf der Dopingliste steht
  • Die Einnahme einer verbotenen Substanz nachgewiesen jedoch medizinisch verschrieben
  • Unbewusste/ unwissentliche Verabreichung der verbotenen Substanz
    (Fall Baumann Zahnpasta)
55
Q

Folgen der Problemfälle

A

= Sportler haben Substanzen nicht zur Leistungssteigerung eingenommen

  • Konsequenz:
    Dopingbestimmungen müssen die unterschiedlichen Fallkonstellationen Rechnung tragen
56
Q

Doping - Wann Sperrungen?

A

=vollständigen Verschuldensnachweis auf positiven Dopingfall

  • Medizinische Indikation oder unbewusste Manipulation ist straffrei
  • Möglichkeit der medizinischen Ausnahmegenehmigung
    >Antrag spätestens 21 Tage vor nächstem Wettkampf
    >Entscheidung durch dreiköpfiges, unabhängiges Ärztegremium
57
Q

Wer hat den Verschuldensnachweis zu führen?
– Sportler oder Verband? (Konsequenz Fall Baumann)

A

1. „strict liability” (Beweislastumkehr zu Lasten der Sportler)
= Strenge Auffassung (vertreten durch CAS):
= Effektive Dopingbekämpfung, da sonst nicht nachprüfbare Schutzbehauptungen des Sportlers

2. “allg. Beweislastregel” (Verband, der Strafe ausspricht, hat Tat und Schuld nachzuweisen)
= Sportlerfreundliche Auffassung
= Vergleich zu staatlichem Strafprozess mit rechtsstaatlichen Grundsätzen

58
Q

Anscheinsbeweis (prima-facie-Beweis)

A
  • greift bei sog. “typischen Geschehensabläufen” ein
  • Für Verband reicht nach poitiver Dopingprobe der Anscheinsbeweis
  • Sportler muss diesen dann widerlegen
59
Q

Anscheinsbeweis im Alltag

A

= Fälle, die nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweisen, die für den Eintritt eines bestimmten Erfolges sind.

  • Bsp: Beim Auffahrunfall spricht der erste Anschein für eine schuldhafte Fahrweise des Auffahrenden
60
Q

Indirekter Dopingnachweis durch Blut-Profil -
(Der Fall Pechstein)

A
  • Nachweis verbotener Substanzen oder Methoden ist bei Mikrodosierungen schwer/gar nicht möglich.
  • Wirkungen und Nebenwirkungen dieser in Form von abnormalen Blutwerten nachweisbar
  • Die normalen Blutwerte werden durch eine Langzeitstudie ermittelt und in Blutpass niedergelegt.
  • Weichen die aktuell gemessenen Blutwerte von denen des Blutpasses ab
    + keine anderen nachweisbaren Erklärungen für diese Werte = Dopingnachweis ist geführt
61
Q

Beweismaß für Doping

A

= Anti-Doping-Organisation (ADO) trägt die Beweislast für Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen

  • Schwere des Vorwurfs ist zu berücksichtigen
  • Anforderungen an das Beweismaß sind:
    • höher als die hohe Wahrscheinlichkeit
    • geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt.
62
Q

Beweismaß für Doping - Realität

A

= “Verbot der Beweisbenachteiligung”

  • Es bleibt aber bei dem Grundsatz, dass Sportverband die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen trägt
    • Grundsätze des Anscheinsbeweises reicht
63
Q

Unverzichtbare Rechtsgarantien für Sportler
(6)

A
  1. Dopingrecht sportfachlich und medizinisch fundiert
  2. Satzungsmäßige Verankerung präzise und nachvollziehbar
  3. Verfahren der Dopingkontrolle hat Fehler und Manipulationen zu vermeiden
  4. Kontrollen durch sachkundige, unabhängige Personen
  5. Wahrung der Persönlichkeit und der Würde des Sportlers
  6. Untersuchungen ohne Zwang
64
Q

Doping und sonstiges Zivil- bzw. Strafrecht -
Beispiele

A
  • Schadenersatz oder Schmerzensgeld des unwissend gedopten Athleten
    (häufig wohl in der ehemaligen DDR) = Körperverletzung des Sportlers
  • Schadenersatz bei unberechtigt verhängter Dopingsperre des Verbandes
  • Schadenersatz eines “Zweitplatzierten”, wenn der gedopte “Erstplatzierte” nicht gesperrt
  • Schadenersatz des Sponsors ggü. dem gedopten Sportler/ Verein des Sportlers
  • Schadenersatz des Verbandes ggü. Sportler, weil Sponsor abspringt
65
Q

Doping und Strafrecht

A
  • Ziel eines “sauberen” Sportes
  • Sport kann dieses Ziel nicht autonom erreichen!?
    > Abschreckende Wirkung der Verband unzureichend
    > Staat in der “Pflicht” zur Dopingbekämpfung (Subsidarität)
  • Schärfere Gesetze?
    = Kein eigener Straftatbestand “Doping”
  • Allgemeine Straftatbestände im Strafgesetzbuch (StGB)
  • Nebengesetze (s.o. Arzneimittelgesetz)
66
Q

Strafbarkeit nach Arzneimittelgesetz
(AMG)

A

= strafbar, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben, oder bei einem anderen anzuwenden

Täter: Arzt, Apotheker, Trainer, Sportfunktionäre, Arzneimittelhändler oder Sportler, der anderem Sportler “hilft”

67
Q

Strafbarkeit nach Betäubungsmittelgesetz (BtmG)

A

= Sportbeteiligte werden nicht anders behandelt als “gewöhnliche”BtMG-Täter

  • BtMG enthält zahlreiche Mittel, die auch auf Dopingliste stehen
  • Bestrafung nach allgemeinem BtMG
68
Q

Rechtliche Einordnung Sportgerichtsbarkeit
(2 Rechtsformen)

A
  1. Verfassungsrecht (Artikel 9 Grundgesetz) = öffentliches Recht
  2. Zivilrecht (§§ 21 - 79 ff. Bürgerliches Gesetzbuch BGB)
69
Q

Zivilrecht - Verband

A

= Rechtsverhältnisse der Vereine (Verbände) und ihrer Mitglieder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt
1. Allgemeine Vorschriften
2. Besondere Vorschriften der eingetragenen Vereine

70
Q

Satzung Verein/Verband

A
  • Satzung = Verfassung des Vereines/Verbandes (die oberste Grundordnung)
  • Enthält bestimmenden Grundentscheidungen über Vereins-/Verbandsleben
  • Satzung kann Grundlage von Nebenordnungen bilden, die für Mitglieder bindend sind (z.B. Rechts- und Verfahrensordnung (RVO))
71
Q

Grundlage der Sportgerichtsbarkeit - Beispiel bfv

A
  • § 4 der Satzung = Rechtsgrundlage neben Satzung sind die Rechts-und Verfahrensordnung sowie die Strafordnung
  • § 20 der Satzung = Rechtsorgane
    1. Verbandsgericht
    2. Bfv-Sportgericht
    3. Kreissportgerichte
72
Q

Verbandsinstanzen - Beispiel bfv

A

1. Instanz:
* bfv-Sportgericht (§ 7 RVO)
* Kreissportgericht (§ 8 RVO)
2. Instanz:
* Verbandsgericht (§ 6 RVO)

73
Q

Umfang der Sportrechtsprechung
(7)

A
  • Verstöße gegen die Strafordnung
  • Bestimmte Entscheidungen gegen Spielwertung
  • Streitigkeiten zwischen Vereinen
  • Verstöße gegen Ausbildungsordnung des DFB
    Überprüfung Vereinsstrafen
  • Gutachten über Auslegung von Satzung und Ordnungen
  • Disziplinarverfahren gegen Mitarbeiter, Verband/Kreise
  • Verfahren wegen besonderer Unsportlichkeit
74
Q

Entscheidung/Urteile der Sportgerichte

A
  • Strafe/Ordnungsmaßnahme gegen Verein, Spieler
  • Verweis
  • Geldbuße bis 250€ / Geldstrafe bis 5.000€
  • Sperre (Spieler, Mannschaft, Verein, Trainer)
  • Spielverlust, Punktabzug
  • Versetzung in tiefere Klasse
  • Platzverbot für einzelne Personen
  • Spielaustragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit
75
Q

Entscheidung/Urteile der Sportgerichte II

A
  • Amtsenthebung von Verbands/Vereinsmitarbeitern
  • Amtsverbot
  • Streichung Schiedsrichterliste
  • Entzug Trainer C-Lizenz
  • Bewährungsmaßnahmen, -auflagen
  • Verbandsausschluss
76
Q

Sportgerichtsentscheidung vor dem ordentlichen Gericht

A

= gegen Sportgerichtsurteil vor einem staatlichen Gericht zur Wehr setzen

  • Aussetzung einer disziplinären Ordnungsmaßnahme
  • Aufhebung einer Sanktion
  • Aufnahme eines Vereins in Verband
77
Q

Einstweiliger Rechtschutz -
Sportgerichtsentscheidung vor dem ordentlichen Gericht

A
  • schnelle Entscheidung nach Aktenlage oder Anhörung der Parteien
  • Vorläufige Regelung
  • Ansprüche werden nur summarisch, also ohne „Tiefgang“ geprüft
  • Antragsteller muss Kosten Tragen (Verfügungsanspruch)
  • Antragsteller klar machen, dass Eilentscheid wichtig (Verfügungsgrund)
  • Häufig erübrigt sich eine „normale“ Klage (Hauptsacheverfahren) wegen der
    Schnelllebigkeit des Sports
78
Q

Umfang der gerichtlichen Überprüfung -
Sportgerichtsentscheidung vor dem ordentlichen Gericht

A
  • Sportregelwerke grds. keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
  • Kontrollmaßstab ist Treu und Glauben
  • Gleicher Prüfungsmaßstab bei disziplinarischen und nicht-disziplinarischen Maßnahmen des Verbandes
  • Einhaltung des in der Satzung oder Verbandsordnung (RVO) festgelegten Verfahrens
  • Prüfung, ob keine Willkür/ grobe Unbilligkeit der Maßnahme
79
Q

Umfang der gerichtlichen Überprüfung -
Sportgerichtsentscheidung vor dem ordentlichen Gericht (Verbänden mit Monopolcharakter)

A
  1. Prüfung des Regelwerks auf inhaltliche Angemessenheit (angemessener
    Ausgleich zwischen Interessen des Verbandes und des Mitglieds)
  2. Gericht kann nicht ohne weiteres seine eigene Überzeugung und Wertmaßstäbe an Stelle derjenigen des Verbandes setzen
80
Q

Entscheidung des ordentlichen Gerichts - Sportgerichtsentscheidung vor dem ordentlichen Gericht

A
  1. Urteil, Eilentscheidung
  2. Klageabweisung, Zurückweisung des Eilantrages
  3. Anpassung einer rechtswidrigen Maßnahme
    (6 Pkt. Abzug statt 9 Pkt)
  4. Verbandsautonomie – Gericht darf sich nicht an Stelle des Verbandes setzen
  5. Rechtsmittel:
    > Berufung gegen Urteil
    > Widerspruch gegen Eilentscheidung und Berufung