Sport, Vereine & Verbände Flashcards
Themenübersicht
- Der organisierte Sport
- Struktur und Regelwerk der Sportverbände
- Mitgliedschaft im Verein
- Mitgliedschaft im Verband
- Ordnungs- und Strafgewalt Vereine, Verbände
- Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit
- Kontrolle durch staatliche Gerichtsbarkeit
Der Organisierte Sport - 2 Merkmale
1. Privileg der Autonomie (Art. 9 GG):
= Möglichkeit eigenes Recht zu setzen und mittels Sportgerichtsbarkeit durchzusetzen
2. Ein-Platz-Prinzip:
= pro Bundesland nur ein Landessportbund;
= pro Sportart nur ein Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund
Konsequenz Ein-Platz-Prinzip
= Monopolstellung der Sportverbände
-> IOC und internationale Fachsportverbände geben Ein-Platz-Prinzip vor
Aufbau nach Ein-Platz-Prinzip (Fußball)
- Vereinigung int. Fachsportverbände (AGFIS)
- Vereinigung int. olympischer Sommer-/Wintersportverbände (ASOIF)
- Int. Fachsportverbände (z.B. FIFA)
- Kontinentale Fachsportverbände (z.B UEFA)
- Nationale Fachsportverbände (z.B DFB)
- Landesfachsportverbände (bfv)
- Kreissportverbände (in Baden 9 Fußballkreise)
Aufbau nach Ein-Platz-Prinzip (Deutschland)
- Deutscher Sportbund (Fusion seit 2006 mit NOK zu DOSB)
- Landessportbünde
- Bezirks-Kreisportbünde
Aufbau nach Ein-Platz-Prinzip (Olympia)
- Internationales Olympisches Komitee (IOC)
- Organisationskomitee für die Olymischen Spiele (OCOG)
- Vereinigung der Nationalen Olympischen Komitees (ANOC)
- Nationales Olympisches Komitee
(seit 2006: NOK + DSB = DOSB)
Struktur und Regelwerk der Sportverbände
= Sportverbände regeln Angelegenheiten in Satzung und Verbandsordnungen
1. Satzung regelt:
- Verbandszweck
- Namen, Sitz
- innerer Aufbau (Organe) & Betätigung nach außen
- Mitgliedschaft & Auflösung
-> in meisten Verbänden vieles gleich bis auf Details
Zweck des Verbands & Nebenordnungen
= Gemeinnützigkeit
ABER mittlerweile sind die meisten Sportverbände Wirtschaftsunternehmen mit Monopolstellung)
- Nebenordnungen:
- Finanzordnung
- Rechts- und Verfahrensordnung
- Spielordnung
- Jugendordnung
Idealverein (e.V.) vs. Wirtschaftsunternehmen (GmbH/AG)
= Traditionelle Form des Vereins
1. Nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
2. Eintrag im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichtes (Sitz des Vereins/Verbands)
Idealverein ( e.V.) vs. Wirtschaftsunternehmen (GmbH/AG)
= Auftreten des Vereins am Markt (unternehmerische Funktion, planmäßiges, auf Dauer)
1.wirtschaftliche Aktivitäten um Ziele zu erreichen
2. Gewinn ist nicht Hauptzweck
-> um andere Ziele im Verein zu erreichen
Ausnahme Verein & Wirtschaftsunternehmen - Nebenzweckprivileg
Nebenzweckprivileg = Trotz wirtschaftlicher Betätigung liegt ein Idealverein vor, wenn Geschäftsbetrieb lediglich Nebenzweck ist
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Nebenzweck) muss dem Hauptzweck eindeutig untergeordnet sein
- bei Verfehlung der Kriterien muss Verein aus Vereinsregister gelöscht werden
Ausnahme Fußballbundesliga
- „extensiver Auslegung“ des Nebenzweckprivilegs = Behörden halten noch still
- Theoretisch könnten Vereinsmitglieder auf Unterlassung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs klagen
- Wettbewerber können nicht klagen, da “Wertneutralität”
Umwandlungstendenzen bei Vereinen
= größeren Vereinen, die ihren Profibetrieb in Kapitalgesellschaften umwandeln
(z.B.: Borussia Dortmund GmbH & Co. KG a.A.; Bayern München AG)
- wegen Zwangslöschung bei wirtschaftlicher Betätigung
Ausgliederung - auf welchen Ebenen möglich?
1. Auf Ortsebene:
= Trennung zwischen örtlichem Verein und Profigesellschaft
2. Auf Bundesebene:
=Trennung zwischen Fachsportverband im
gemeinnützigen Bereich und einer Gesellschaft im Profibereich
(Bsp: DFL als Profispielbetrieb & Vermarktung aus DFB ausgelöst)
Vorteile Kapitalgesellschaft gegenüber Idealverein
- Professionalisierung des Managements (betriebswirtschaftliche Entscheidungen stehen im Vordergrund)
- Eindämmen illegalen Aktivitäten
- Nicht alle Mitglieder in Entscheidungen einbezogen (bei eine AG = Auswahl an Mitgliedern)
- Mehrfachbeteiligungen von Unternehmen an Sportkapitalgesellschaften untersagt
= Verein muss über Mehrheit verfügen (50 + 1-Regel) - Ausgliederung erhält Gemeinnützigkeit des Amateurbereichs
- erhöhter den Gläubigerschutz (wenn Betrieb XY Geld schuldet…)
Ordentliche Mitgliedschaft im Verein
1. Erwerben der Mitgliedschaft
- im Gründungsstadium oder durch Beitritt (Aufnahmevertrag)
2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten
= Ausnahmen nur bei wichtigem Grund (z.B. Jugendschutz bei Jugendlichen)
= Sportler i.d.R. ordentliche bzw. unmittelbare Mitglieder im Verein
Mittelbare Mitgliedschaft im Verband - Gebot dazu?
= Rechte und Pflichten ggü. Dachverband ohne Mitgliedschaft des Sportlers im Dachverband
Gebot der „mehrfachen Satzungsverankerung“:
- Dachverband legt in der Satzung fest, welche Regelungen für Sportler gelten
- Mitgliedsvereine legen in Satzung fest, dass die entsprechenden Teile des Dachverbands auch für seine Mitglieder verbindlich sein sollen
Besonderheit Mittelbare Mitgliedschaft im Verband
- Mittelbares Mitglied ohne Recht zur Teilnahme an
Mitgliederversammlungen des Dachverbandes
aber - Teilnahmerecht an Sportveranstaltungen (sofern
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt)
Außerordentliche Mitgliedschaft
- Ausnahme des Grundsatzes gleicher Rechte und Pflichten von Mitgliedern
(außeroredntliches Mitglied hat weniger Rechte & Pflichten) - (ausdrückliche) Verankerung in der Satzung notwendig
Bsp: Gastmitglied (häufig in Golfclubs), Fördermitglied, Jugendmitglied, passives Mitglied, Ehrenmitglied
Aufnahmeanspruch Sportler - Verein/Verband (2 Arten)
- Kartellrechtlicher (zivilrechtl.) Aufnahmeanspruch
- Allgemeiner zivilrechtlicher Aufnahmeanspruch
- Kartellrechtlicher (zivilrechtl.) Aufnahmeanspruch - § 20 Abs. 6 GWB
= Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen dürfen Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn Voraussetzungen erfüllt
Voraussetzungen:
1. Bewerber um Mitgliedschaft (Sportler) ist Unternehmen
2. aufnehmender (Sport)Verband ist Wirtschafts- oder Berufsvereinigung
-> Im kommerzialisierten Sport trifft beides zu
- Allgemeiner zivilrechtlicher Aufnahmeanspruch - §§ 826 BGB, 20 Abs. 6 GWB
= Anwendbar bei Vereinen oder Verbänden, die keine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung darstellen.
Gebot der Gleichbehandlung
-Die Ablehnung einer Aufnahme darf nicht zu einer ungleichen Benachteiligung führen (im Verhältnis zu bereits aufgenommen Mitgliedern)
Mitgliedschaftsrechte
1. Organschaftsrechte:
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Stimmrecht, aktives/passives Wahlrecht
2. Wertrechte:
- Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Bezug der Vereinszeitschrift
3. Schutzrechte:
- Anspruch, nicht gesetzes- oder satzungswidrig behandelt zu werden, rechtliches Gehör in Disziplinarverfahren, Gleichbehandlung der Mitglieder
Mitgliedschaftsrechte allgemein
- Anspruch des Mitglieds auf Beachtung der gegenseitigen Treuepflichten
- Anspruch auf Rücksichtnahme und Förderung
- Pflicht, Sportler ungehindert und undiskriminiert an Wettkämpfen teilnehmen zu lassen (wenn Leistungsstand vorliegt)
Verstoß gegen Mitgliedschaftsrechte
- Kann Schadensersatzanspruch begründen (Schärenkreuzer-Fall)
- Auch persönliche Haftung der Vereinsorgane denkbar (bei Schädigung
ohne Beschluss der Mitgliederversammlung)
Schärenkreuzer-Fall - Bundesgerichtshof (BGH)
Obwohl Segler die Zulassungsvorschriften einhielt, ist er von einer Regattateilnahme ausgeschlossen worden. BGH stellte fest, dass Sperre sachlich unrichtig war. Vereinsmitglied konnte wegen der schuldhaften Verletzung seines mitgliedschaftlichen Teilnahmerechts Schadensersatz verlangen (§ 823 BGB)
Konsequenz für Vereine/Verbände (Schärenkreuzer-Fall)
- Ausschreibungs- oder Nominierungsrichtlinien müssen Voraussetzungen festlegen
(Teilnahme- oder Nominierungsrechts)
-> Beispiel: DOSB hat alleiniges Recht, deutsche Sportler zu Olympischen Spielen zu entsenden - Bei der Nominierungsentscheidung hat Verband Ermessen
- Nominierungskriterien bislang vom Bundesausschuss für Leistungssport festgelegt: “Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance” (Platzierung unter den ersten acht der Welt
Nominierung durch Verein/Verband
- Nominierung begründet Vertragsverhältnis zwischen Sportler und Verband
- Vertragsfreiheit des Verbandes als Monopolist eingeschränkt:
= Pflicht zur Gleichbehandlung der Mitglieder bzw. potentiellen Vertragspartner - Verstoß kann Schadensersatzanspruch begründen
(Einkommensausfälle wegen geringerer Sponsoringeinnahmen) - Nominierungsanspruch auch nach kartellrechtlichen Bestimmungen
denkbar (s.o.), §§ 20 Abs.1, 33 GWB
Einzelfälle: Fall Kühlem
- Als Drittplatzierter eines 100-m-Kraulwettbwerbes hatte der Schwimmer Nominierungskriterien für Olymp. Spiele 1984 L.A. erfüllt.
- DSchwV nominierte aber den Fünftplatzierten ggü. Olympischen Komitee
- Landgericht (LG) München gab Schwimmer zunächst Recht.
- DSchwV meldete Kühlem dem Komitee
-> Dieses nominierte ihn nicht für Olympia. - LG München gab diesmal NOK im Hinblick auf Vereinsautonomie Recht.
- Berufung ohne Erfolg
- Olympia ohne Kühlem.
Einzelfälle: Fall Baumann - „kontaminierte Zahnpastatuben“
= Beispiel für letztlich unüberwindbare prozessuale Hürden.
- Suspendierung durch DLV
- DLV-Rechtsausschuss, LG Darmstadt und
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt wiesen Eilanträge auf Aufhebung der Suspendierung zurück - DLV-Rechtsausschuss setzte Eilantrag dann
doch aus - Dieter Baumann gewann Deutsche Meisterschaft 5000 m-Lauf
- Schiedsgericht des Internationalen Leichtathletik-Verbandes (IAAF) sperrte Baumann dann für knapp 2 Jahre
- Internationaler Sportgerichtshof (TAS/CAS) bestätigte Sperre
- Schadenersatzklage über DM 687.000,00 vor LG Stuttgart abgewiesen.
Einzelfälle: Fall Krabbe - Sperre von ca. 3 Jahren wegen Dopings
- Rechtsausschuss DLV reduzierte Sperre auf ein Jahr
- Amtsgericht (AG) und LG Neubrandenburg verkündeten Meldung zu Hallenmeisterschaften Mecklenburg-Vorpommern
- OLG München kam zu anderem Ergebnis in Klage Krabbe gegen DLV-IAAF auf Unterlassung, sie an der Ausübung ihres Melde- und Startrechts bei
künftigen nationalen und internationalen Meisterschaften zu hindern - Im Vergleichswege erhielt Krabbe zudem Schadenersatz in sechsstelliger Höhe
- LG München hatte Schadenersatz in Millionenhöhe zuerkannt und OLG München deutete an, erstinstanzliches Urteil aufrechtzuerhalten.
Einzelfälle: Fall Roccigiani - WBC
= Der frühere Boxweltmeister erhielt nach Urteil eines New Yorker Gerichts Schadenersatz in Höhe von 4,5 Mio Dollar für die rechtswidrige Aberkennung des WM-Titels 1998