Sport, Vereine & Verbände Flashcards
(80 cards)
Themenübersicht
- Der organisierte Sport
- Struktur und Regelwerk der Sportverbände
- Mitgliedschaft im Verein
- Mitgliedschaft im Verband
- Ordnungs- und Strafgewalt Vereine, Verbände
- Vereins- und Verbandsgerichtsbarkeit
- Kontrolle durch staatliche Gerichtsbarkeit
Der Organisierte Sport - 2 Merkmale
1. Privileg der Autonomie (Art. 9 GG):
= Möglichkeit eigenes Recht zu setzen und mittels Sportgerichtsbarkeit durchzusetzen
2. Ein-Platz-Prinzip:
= pro Bundesland nur ein Landessportbund;
= pro Sportart nur ein Spitzenverband im Deutschen Olympischen Sportbund
Konsequenz Ein-Platz-Prinzip
= Monopolstellung der Sportverbände
-> IOC und internationale Fachsportverbände geben Ein-Platz-Prinzip vor
Aufbau nach Ein-Platz-Prinzip (Fußball)
- Vereinigung int. Fachsportverbände (AGFIS)
- Vereinigung int. olympischer Sommer-/Wintersportverbände (ASOIF)
- Int. Fachsportverbände (z.B. FIFA)
- Kontinentale Fachsportverbände (z.B UEFA)
- Nationale Fachsportverbände (z.B DFB)
- Landesfachsportverbände (bfv)
- Kreissportverbände (in Baden 9 Fußballkreise)
Aufbau nach Ein-Platz-Prinzip (Deutschland)
- Deutscher Sportbund (Fusion seit 2006 mit NOK zu DOSB)
- Landessportbünde
- Bezirks-Kreisportbünde
Aufbau nach Ein-Platz-Prinzip (Olympia)
- Internationales Olympisches Komitee (IOC)
- Organisationskomitee für die Olymischen Spiele (OCOG)
- Vereinigung der Nationalen Olympischen Komitees (ANOC)
- Nationales Olympisches Komitee
(seit 2006: NOK + DSB = DOSB)
Struktur und Regelwerk der Sportverbände
= Sportverbände regeln Angelegenheiten in Satzung und Verbandsordnungen
1. Satzung regelt:
- Verbandszweck
- Namen, Sitz
- innerer Aufbau (Organe) & Betätigung nach außen
- Mitgliedschaft & Auflösung
-> in meisten Verbänden vieles gleich bis auf Details
Zweck des Verbands & Nebenordnungen
= Gemeinnützigkeit
ABER mittlerweile sind die meisten Sportverbände Wirtschaftsunternehmen mit Monopolstellung)
- Nebenordnungen:
- Finanzordnung
- Rechts- und Verfahrensordnung
- Spielordnung
- Jugendordnung
Idealverein (e.V.) vs. Wirtschaftsunternehmen (GmbH/AG)
= Traditionelle Form des Vereins
1. Nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
2. Eintrag im Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichtes (Sitz des Vereins/Verbands)
Idealverein ( e.V.) vs. Wirtschaftsunternehmen (GmbH/AG)
= Auftreten des Vereins am Markt (unternehmerische Funktion, planmäßiges, auf Dauer)
1.wirtschaftliche Aktivitäten um Ziele zu erreichen
2. Gewinn ist nicht Hauptzweck
-> um andere Ziele im Verein zu erreichen
Ausnahme Verein & Wirtschaftsunternehmen - Nebenzweckprivileg
Nebenzweckprivileg = Trotz wirtschaftlicher Betätigung liegt ein Idealverein vor, wenn Geschäftsbetrieb lediglich Nebenzweck ist
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Nebenzweck) muss dem Hauptzweck eindeutig untergeordnet sein
- bei Verfehlung der Kriterien muss Verein aus Vereinsregister gelöscht werden
Ausnahme Fußballbundesliga
- „extensiver Auslegung“ des Nebenzweckprivilegs = Behörden halten noch still
- Theoretisch könnten Vereinsmitglieder auf Unterlassung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs klagen
- Wettbewerber können nicht klagen, da “Wertneutralität”
Umwandlungstendenzen bei Vereinen
= größeren Vereinen, die ihren Profibetrieb in Kapitalgesellschaften umwandeln
(z.B.: Borussia Dortmund GmbH & Co. KG a.A.; Bayern München AG)
- wegen Zwangslöschung bei wirtschaftlicher Betätigung
Ausgliederung - auf welchen Ebenen möglich?
1. Auf Ortsebene:
= Trennung zwischen örtlichem Verein und Profigesellschaft
2. Auf Bundesebene:
=Trennung zwischen Fachsportverband im
gemeinnützigen Bereich und einer Gesellschaft im Profibereich
(Bsp: DFL als Profispielbetrieb & Vermarktung aus DFB ausgelöst)
Vorteile Kapitalgesellschaft gegenüber Idealverein
- Professionalisierung des Managements (betriebswirtschaftliche Entscheidungen stehen im Vordergrund)
- Eindämmen illegalen Aktivitäten
- Nicht alle Mitglieder in Entscheidungen einbezogen (bei eine AG = Auswahl an Mitgliedern)
- Mehrfachbeteiligungen von Unternehmen an Sportkapitalgesellschaften untersagt
= Verein muss über Mehrheit verfügen (50 + 1-Regel) - Ausgliederung erhält Gemeinnützigkeit des Amateurbereichs
- erhöhter den Gläubigerschutz (wenn Betrieb XY Geld schuldet…)
Ordentliche Mitgliedschaft im Verein
1. Erwerben der Mitgliedschaft
- im Gründungsstadium oder durch Beitritt (Aufnahmevertrag)
2. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten
= Ausnahmen nur bei wichtigem Grund (z.B. Jugendschutz bei Jugendlichen)
= Sportler i.d.R. ordentliche bzw. unmittelbare Mitglieder im Verein
Mittelbare Mitgliedschaft im Verband - Gebot dazu?
= Rechte und Pflichten ggü. Dachverband ohne Mitgliedschaft des Sportlers im Dachverband
Gebot der „mehrfachen Satzungsverankerung“:
- Dachverband legt in der Satzung fest, welche Regelungen für Sportler gelten
- Mitgliedsvereine legen in Satzung fest, dass die entsprechenden Teile des Dachverbands auch für seine Mitglieder verbindlich sein sollen
Besonderheit Mittelbare Mitgliedschaft im Verband
- Mittelbares Mitglied ohne Recht zur Teilnahme an
Mitgliederversammlungen des Dachverbandes
aber - Teilnahmerecht an Sportveranstaltungen (sofern
Zulassungsvoraussetzungen erfüllt)
Außerordentliche Mitgliedschaft
- Ausnahme des Grundsatzes gleicher Rechte und Pflichten von Mitgliedern
(außeroredntliches Mitglied hat weniger Rechte & Pflichten) - (ausdrückliche) Verankerung in der Satzung notwendig
Bsp: Gastmitglied (häufig in Golfclubs), Fördermitglied, Jugendmitglied, passives Mitglied, Ehrenmitglied
Aufnahmeanspruch Sportler - Verein/Verband (2 Arten)
- Kartellrechtlicher (zivilrechtl.) Aufnahmeanspruch
- Allgemeiner zivilrechtlicher Aufnahmeanspruch
- Kartellrechtlicher (zivilrechtl.) Aufnahmeanspruch - § 20 Abs. 6 GWB
= Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen dürfen Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn Voraussetzungen erfüllt
Voraussetzungen:
1. Bewerber um Mitgliedschaft (Sportler) ist Unternehmen
2. aufnehmender (Sport)Verband ist Wirtschafts- oder Berufsvereinigung
-> Im kommerzialisierten Sport trifft beides zu
- Allgemeiner zivilrechtlicher Aufnahmeanspruch - §§ 826 BGB, 20 Abs. 6 GWB
= Anwendbar bei Vereinen oder Verbänden, die keine Wirtschafts- oder Berufsvereinigung darstellen.
Gebot der Gleichbehandlung
-Die Ablehnung einer Aufnahme darf nicht zu einer ungleichen Benachteiligung führen (im Verhältnis zu bereits aufgenommen Mitgliedern)
Mitgliedschaftsrechte
1. Organschaftsrechte:
- Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Stimmrecht, aktives/passives Wahlrecht
2. Wertrechte:
- Teilnahme an Vereinsveranstaltungen, Bezug der Vereinszeitschrift
3. Schutzrechte:
- Anspruch, nicht gesetzes- oder satzungswidrig behandelt zu werden, rechtliches Gehör in Disziplinarverfahren, Gleichbehandlung der Mitglieder
Mitgliedschaftsrechte allgemein
- Anspruch des Mitglieds auf Beachtung der gegenseitigen Treuepflichten
- Anspruch auf Rücksichtnahme und Förderung
- Pflicht, Sportler ungehindert und undiskriminiert an Wettkämpfen teilnehmen zu lassen (wenn Leistungsstand vorliegt)